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Das ist schon richtig, aber genau das tust Du, wenn Du die Waffe(n) in einem dafür zugelassenen Waffenschrank stellst. Das der Schrank an sich nochmal verankert sein muss, ist nirgens gefordert.

AWaffV § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0

(Stand: Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen

Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai

1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1

Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und

Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis

1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht

des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem

vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen

auf fünf. Wird die in Satz 1 genannte Anzahl überschritten, so darf die Aufbewahrung

nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1

Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines

anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von

Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen.

(2) Werden mehr als zehn Langwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6,

erster und zweiter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer

Erlaubnis bedarf, aufbewahrt, so darf die Aufbewahrung nur in einem

Sicherheitsbehältnis, das mindestens einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Normen

entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach §

36 Abs. 2 Satz 2 des Waffengesetzes erfolgen.

(3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur

in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer

gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis

aufbewahrt werden.

(4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem

Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995)

entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu

deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und

Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den

Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die

Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden. Im

Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der

Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der

dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne

Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen

Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige

Munition darf zusammen aufbewahrt werden.

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Nur mal so kurz und ergänzend gefragt: Was macht man, wenn man keinen Platz für einen Waffenschrank hat, oder Frau/Vermieter das dübeln nicht erlaubt?

Beste Grüße

Rabert

Der Vermieter kann keine Duebelei verbieten, das gehoert zum allgemeinen Gebrauch der Wohnung.

Er kann auch keine Waffenaufbewahrung verbieten. Ignoremodus fuer solchen Unfug, damit kommt er vor keinem Gericht der Welt durch.

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Der Vermieter kann keine Duebelei verbieten, das gehoert zum allgemeinen Gebrauch der Wohnung.

Einspruch: mein großer 0-Schrank hat eine vorgesehene Verankerung am Boden. Da würde ich als Vermieter auch nicht zustimmen, in den Bodenstrich zu bohren, insbesondere wenn der Raum verfliest ist oder eine Fußbodenheizung hat.

Unabhängig mal vom Vermieter: Der Waffenschrank könnte ja auch an einer Stelle zu stehen kommen, wo er zwar optisch und mechanisch hinpasst, aber die rückwärtige Hauswand aus Gasbeton oder Rigibs besteht. Da macht das Andübeln keinen Sinn, bzw. der Aufwand ist nicht vertretbar.

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Die Problematik der Waffenschrank-Befestigung hatte ich ja schon aufgeworfen. Nach dem Gesetz dürfen ja nur 5 KW gelagert werden, wenn der Schrank unter 200 Kg wiegt ODER die Sicherung gegen Abriß unter diesem Zuggewicht liegt.

Ich hatte das so verstanden, daß zumindest eine, wenn auch nur rudimentäre Sicherung gegen die Wegnahme des ganzen Behältnisses vorgenommen werden muß.

Um sicher zu gehen, fragte ich damals meinen Sachbearbeiter. Der wiederum war der Auffassung, daß, Gesetzestext hin oder her, eine Sicherung der Waffen auch bedeutet, daß niemand so einfach das ganze Behältnis wegnehmen kann, um es dann in Ruhe zu Hause zu öffnen.

Darüberhinaus sollte die Sicherung der Waffen gegen Diebstahl schon im eigenen Interesse jedes Schützen liegen. Nicht nur, daß die Teile eine Menge Geld gekostet haben (wird zwar von der Hausratversicherung, so man eine hat, esetzt), hängt man ja auch an seinen Waffen. Zudem wird die Behörde bei Abhandenkommen von Schußwaffen zumindest die eine oder andere peinliche Frage stellen (sagt mein SB). Und wenn man dann nachweisen kann, daß man alle zumutbaren Anstrengungen zu Sicherung unternommen hat (und da gehört ein Festschrauben mit Sicherheit dazu), gibts wenigstens keinen zusätzlichen Ärger.

Was Vermieter und Frau angeht: der Vermieter ist meiner Erfahrung nach das geringere Problem, so man keine 20mm Schwerlastdübel in den Boden donnert. Und mit der Frau kann man einen Deal machen, z.B. das hübsche Regal, daß sie im Möbelgeschäft gesehen hat.... (auch eigene Erfahrung)

Grüße

Alm-Öhi

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Und wenn man dann nachweisen kann, daß man alle zumutbaren Anstrengungen zu Sicherung unternommen hat (und da gehört ein Festschrauben mit Sicherheit dazu), gibts wenigstens keinen zusätzlichen Ärger.

Dann sollte man vielleicht am besten gleich ein 10 Tonnen Banktresorraum sich anschaffen. Hauptsache es gibt keinen "zusätzlichen Ärger". Sorry aber wozu dieser voreilige Gehormsam? Man wird ganz sicher keinen zusätzlichen Ärger bekommen, da es dafür gar keinen Spielraum gibt, wenn man sich an die gesetzlichen Vorgaben gehalten hat.

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Es ist eine Illusion zu glauben, dass man einen unknackbaren Tresor bzw. sichere Maßnahmen gegen Diebstahl hat. Man kann es dem Dieb lediglich schwerer machen und seinen Aufwand an Werkzeug und Zeit hochtreiben.
Wie oft wurde denn in Fort Knox schon erfolgreich eingebrochen? Wenn man den Aufwand für den Dieb höher macht, als er bereit zu investieren ist, dann ist der Inhalt gegen Diebstahl geschützt. Es gibt übrigens die (Hypo-)These, dass ein Tresor aus massivem Kupfer weitestgehend unknackbar wäre, weil er Wärme sehr gut ableitet. Nur wäre der Tresor dann teurer, als (fast) jeder Inhalt..
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Ihr könnt eure A/B/0 Tresore übrigens noch so fest an die Wand tackern ... wenn der Eindringling auch nur rudimentär Ahnung hat, wird er sich nicht mit der Verankerung aufhalten, sondern sich gleich dem Inhalt widmen. Fast alle Tresore dieser Schutzklassen haben nämlich die beiden gleichen Schwachpunkte. Nur bei hochpreisigen Markenprodukten KANN das besser gelöst sein, muss es aber nicht. Selbst da tummeln sich viele Blechdosen, die jemand mit ein wenig Ahnung in kurzer Zeit geöffnet hat. Wirklichen Schutz bieten diese Tresore eigentlich nur gegen Gelegenheits-Täter oder solche Täter, die es besonders eilig haben und sich mit einem Tresor nicht aufhalten wollen.

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..... Selbst da tummeln sich viele Blechdosen, die jemand mit ein wenig Ahnung in kurzer Zeit geöffnet hat....

Oioioi, da sagst du aber was.

Jetzt werden viele ins grübeln kommen ob ihr Schrank wohl sicher ist.

"..........denn das Böse ist immer und überall. Bababa...."

Pickett,

(grübelt, ob genug Chips und Cola im Haus sind)

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Kurz gesagt das Schloss (für Feinmotoriker) und die Verankerung der Türbolzen (für Grobmotoriker).

Das mit den Türbolzen ist nur bei wenigen mir bekannten Tresoren wirklich gut gelöst (meines Wissens alles recht hochpreisige Produkte) und auch mein 0-Tresor ist da kaum besser als der A-Schrank daneben. Bezüglich der Schlösser können dir andere User mehr erzählen. Was die Grobmotoriker Variante angeht, so war ich mal bei der Öffnung eines B-Tresors in unter 1 Minute persönlich anwesend.

Und bevor jemand Chips auspacken will - es geht hier nicht darum, die Tresore schlecht zu machen oder nach teureren Schränken zu schreien. Man sollte nur realistisch genug sein zu wissen, dass so ein Schrank nur die schnelle Mitnahme durch Gelegenheitstäter oder Einbrecher, die möglichst schnell Beute machen wollen, schützt. Gegen jemanden 'vom Fach' oder ein paar ausgewachsene Herren aus dem Osten bringen sie wenig bis nichts. Da müssen andere Kaliber ran. In meinem Bekanntenkreis ist z.B. ein ausgemusterter Bank-Tresor von mehreren Tonnen im Keller verbaut. Der ist wirklich ziemlich sicher, allerdings weniger wegen des Gewichts, sondern weil der die genannten Schwachstellen nicht hat und somit nicht ohne erheblichen Aufwand zu öffnen ist. Wegtragen fällt nicht nur wegen des Gewichts flach, sondern weil das Ding ganz einfach nicht durch die Tür passt (der wurde beim Hausbau per Kran in den Keller verfrachtet, als noch keine Decke vorhanden war).

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Also einfach die Türhalterung außen abzuflexen oder - falls vorhanden - die Türbolzen rauszuschieben, reicht nicht. Mein 0 Schrank hat rundrum Verriegelungen. Ist das Schanier weg, wackelt die Tür wohl leicht in ihrem Sitz, aber offen ist der Tresor noch lange nicht. Herausdrückbare Bolzen hat er auch nicht.

Mein B-Schrank hat keine außenliegende Schaniere.

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Dass die Bolzen bei einigen A/B-Schränken nur Optik sind (Länge 3cm) und mit herkömmlichen Schrauben fixiert sind, ist kein Geheimnis, aber schon ab Klasse 0 wirst du damit nicht durchkommen, da die Bolzen länger sind. Und für das Schloss ab VdS 2 (ich gehe davon aus, du meinst Doppelbartschlösser) benötigt man auch seine Zeit...

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Die einfachen Doppelbartschlösser sind nur VDS I.

Im übrigen gibt es offensichtlich sog. B - Schränke, die nur über eine " Hintergreiferschiene " und einseitige Verriegelung verfügen.

Und ab Protektorschloß braucht man viel Zeit!!!

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Wieviele Minuten leistet das gute Stück Gegenwehr ?
Kommt auf die Voraussetzungen an :rolleyes: Wenn jemand eine Kamera installiert, und dich beim Eingeben des Codes filmt, dann 0 Minuten.
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Zurück zur eigentlichen Frage:

Lege dir einen A Schrank für Lang- und Kurzwaffen zu, wie schon hier gesagt bekommst Du für 350.- inklusive Lieferung etwas ordentliches. Der Wunsch nach einer Langwaffe kommt früher oder später sicher, also würde ich hier nicht sparen.

Wegen der Waffe - abraten von Gebrauchtwaffen - muss ich sagen, dass ich mir auch eine Gebrauchtwaffe gekauft habe - SW Target Champion Pistole 9mm duocolor, da es sie neu nicht mehr gibt und ich habe einen super Kauf gemacht. OK ist nicht billig gewesen, aber ich möchte etwas ganz anderes sagen. Es gibt genügend Waffenhändler mit Gebrauchtwaffen, die man sich vor dem Kauf anschauen kann.

Nimm einen erfahrenen Schützenkollegen mit, der die Waffen in Augenschein nehmen kann und schau dann, ob Dir etwas gefällt. Zur Not musst Du halt ein paar Kilometer fahren, ich bin auch von München nach Nürnberg gefahren, um sie mir vorher anzuschauen. Auch bei egun kannst Du schauen, ob es Verkäufer in Deiner Nähe gibt, wo Du die Waffe vorher anschauen kannst.

Vielleicht besteht auch die Möglichkeit Dir die Waffe zum Probeschießen überlassen zu lassen.

Die Glock ist auf jeden Fall eine gute Gebrauchswaffe und für IPSC - ich habe damit meinen Kurzwaffen SuRt gemacht - bestens geeignet. 1911er Profis sagen da jetzt bestimmt was anderes, aber Du willst ja erst anfangen und da ist sie bestimmt nicht schlecht.

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  • 5 Monate später...
Das ist schon richtig, aber genau das tust Du, wenn Du die Waffe(n) in einem dafür zugelassenen Waffenschrank stellst. Das der Schrank an sich nochmal verankert sein muss, ist nirgens gefordert.

AWaffV § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0

(Stand: Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen

Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai

1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1

Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und

Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis

1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht

des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem

vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen

auf fünf. Wird die in Satz 1 genannte Anzahl überschritten, so darf die Aufbewahrung

nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1

Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines

anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von

Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen.

(2) Werden mehr als zehn Langwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6,

erster und zweiter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer

Erlaubnis bedarf, aufbewahrt, so darf die Aufbewahrung nur in einem

Sicherheitsbehältnis, das mindestens einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Normen

entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach §

36 Abs. 2 Satz 2 des Waffengesetzes erfolgen.

(3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur

in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer

gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis

aufbewahrt werden.

(4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem

Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995)

entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu

deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und

Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den

Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die

Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden. Im

Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der

Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der

dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne

Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen

Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige

Munition darf zusammen aufbewahrt werden.

Hallo alle zusammen,

mich würde interresieren,ob man so ein Tresor im einem abschliesbarem Gartenhaus abstellen kann -im Keller kein Platz

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