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IGNORED

Pers. Eignung


A-9

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Eins vorweg:

Ich habe die Suchfunktion genutzt aber nichts gefunden.

Gestern abend kam eine Diskussion auf bezgl folgender Themen:

1. Man hat vor 6 Monaten erstmals eine WBK beantragt und auch erteilt bekommen.

Nach dieser Zeit will man eine 2. Waffe eingetragen bkommen.

Bedürfnis ist vorhanden. Muss das Amt die Eigungsüberprüfung erneut vornehmen oder langt die Eigungsüberprüfung von vor 6 Monaten--> Wielange ist sowas gültig?

2. Erstantrag WBK: Muss man das Bedürfnis dem Amt begründen? Man hat doch eine Bescheinigung die bestätigt das das Bedürfnis vorhanden ist.

Konkret: Im Antrag auf Erteilung einer WBK gibt es ein Feld in dem eine "genaue Begründung zum Bedürfnis" gefordert wird.

Geschrieben
Eins vorweg:

Ich habe die Suchfunktion genutzt aber nichts gefunden.

Gestern abend kam eine Diskussion auf bezgl folgender Themen:

1. Man hat vor 6 Monaten erstmals eine WBK beantragt und auch erteilt bekommen.

Nach dieser Zeit will man eine 2. Waffe eingetragen bkommen.

Bedürfnis ist vorhanden. Muss das Amt die Eigungsüberprüfung erneut vornehmen oder langt die Eigungsüberprüfung von vor 6 Monaten--> Wielange ist sowas gültig?

2. Erstantrag WBK: Muss man das Bedürfnis dem Amt begründen? Man hat doch eine Bescheinigung die bestätigt das das Bedürfnis vorhanden ist.

Konkret: Im Antrag auf Erteilung einer WBK gibt es ein Feld in dem eine "genaue Begründung zum Bedürfnis" gefordert wird.

Zu der ersten Frage: Rein rechtlich ist der Zweitantrag ein neuer Antrag. D.h., die Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis müssen zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung vorliegen, was eine Überprüfung durch die Behörde erfordert. Diese muss die Erlaubniserteilung ja auch verantworten.

Zu 2): Für die Sportschützen-WBK reicht innerhalb des Grundkontingents (2 Kurzwaffen) als Begründung der Hinweis auf § 14 Abs. 2 WaffG. Voraussetzung ist allerdings, dass auch für die 2. beantragte Waffe eine Bescheinigung des Schießsportverbandes nach § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG vorliegt. Diese Bescheinigungen werden nämlich nur für die jeweils konkret beantragte Waffe erteilt. Der Verband muss ja überprüfen, ob mit der konkreten Waffe überhaupt eine Disziplin geschossen werden darf.

Ab der 3. Kurzwaffe gelten strengere Voraussetzungen an den Nachweis des Bedürfnisses, siehe hierzu § 14 Abs. 3 WaffG.

Geschrieben
Eins vorweg:

Ich habe die Suchfunktion genutzt aber nichts gefunden.

Gestern abend kam eine Diskussion auf bezgl folgender Themen:

1. Man hat vor 6 Monaten erstmals eine WBK beantragt und auch erteilt bekommen.

Nach dieser Zeit will man eine 2. Waffe eingetragen bkommen.

Bedürfnis ist vorhanden. Muss das Amt die Eigungsüberprüfung erneut vornehmen oder langt die Eigungsüberprüfung von vor 6 Monaten--> Wielange ist sowas gültig?

Die persönliche Eignung regeln § 6 WaffG und § 4 AWaffV.

Die zuständige Behörde ist danach weder verpflichtet noch berechtigt, die persönliche Eignung mit jeder neu beantragten Waffe oder nach Belieben zu überprüfen. Grundsätzlich gilt: Es müssen "durch Tatsachen begründete Bedenken" an der Eignung bestehen, die der Betroffene dann ggf. durch ein Gutachten ausräumen kann. In anderen Worten: Das Waffenrecht geht solange von einer Eignung aus, bis Tatsachen eine Nichteignung als wahrscheinlich oder wenigstens als möglich erscheinen lassen. Insofern hat eine einmal gemäß § 4 AWaffV durchgeführte Eignungsüberprüfung auch kein Verfallsdatum.

Nur bei unter 25jährigen läuft es etwa anders: Sie müssen bei der erstmaligen Beantragung bestimmter Waffen generell ein Gutachten zu ihrer geistigen Eignung vorlegen. Ergibt sich aus dem entsprechenden Gutachten keine Nichteignung, gilt das oben Gesagte.

Ausführlicher in VISIER 10/2004 und 6/2006.

Geschrieben
... Muss das Amt die Eigungsüberprüfung erneut vornehmen oder langt die Eigungsüberprüfung von vor 6 Monaten--> Wielange ist sowas gültig?

...

Wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr vollendet hat erfolgt auch beim ersten Antrag auf eine waffenrechtliche Erlaubnis keine Prüfung der persönlichen Eignung.

Hier wurden wohl Zuverlässigkeit und Eignung verwechselt.

Geschrieben
Hier wurden wohl Zuverlässigkeit und Eignung verwechselt.

Asche auf mein Haupt! :peinlich::peinlich:

Absolut richtig ich habe mich verschrieben. Bei der Diskussion ging es natürlich um die

Zuverlässigkeit nicht um die Eignung...

Geschrieben
Muss man das Bedürfnis dem Amt begründen? Man hat doch eine Bescheinigung die bestätigt das das Bedürfnis vorhanden ist.

Konkret: Im Antrag auf Erteilung einer WBK gibt es ein Feld in dem eine "genaue Begründung zum Bedürfnis" gefordert wird.

Dein Bedürnis beim Erstantrag lautet "Sportschütze"

Gruß

Michael

Geschrieben
Asche auf mein Haupt! :peinlich::peinlich:

Absolut richtig ich habe mich verschrieben. Bei der Diskussion ging es natürlich um die

Zuverlässigkeit nicht um die Eignung...

Hallo,

ich glaube, daß A-9 nicht so ganz verkehrt lag.

Prüfung der Zuverlässigkeit - eh klar.

Aber nach meinem Verständnis prüft die Waffenbehörde durchaus die persönliche Eignung. Das scheint mir nur weniger formal und für den Antragsteller unauffälliger abzulaufen.

§4 AWaffV beschreibt das a bisserl. Wenn die zuständige Behörde "durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass "

...

Klar "durch Tatsachen begründete Bedenken" sind z.B. Verurteilungen wegen Trunkenheitsfahrten, Drogendelikte oder so was.

Sie können aber auch, so stelle ich es mir vor, durch Augenschein entstehen.

Wennst Du also bei Antragstellung so nach Alk stinkst, daß Dein SB halb besoffen vom Stuhl fällt, können leicht begründete Bedenken entstehen.

Falls das Geschilderte zutrifft, findet in gewisser Weise auch eine Prüfung der persönlichen Eignung bei der Antragstellung statt.

Das ganze mündet dann darin, daß die Behörde die eigentliche Prüfung der persönlichen Eignung mittels Gutachten verlangen kann.

Geschrieben
Zu der ersten Frage: Rein rechtlich ist der Zweitantrag ein neuer Antrag. D.h., die Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis müssen zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung vorliegen, was eine Überprüfung durch die Behörde erfordert. Diese muss die Erlaubniserteilung ja auch verantworten.

Zu 2): Für die Sportschützen-WBK reicht innerhalb des Grundkontingents (2 Kurzwaffen) als Begründung der Hinweis auf § 14 Abs. 2 WaffG. Voraussetzung ist allerdings, dass auch für die 2. beantragte Waffe eine Bescheinigung des Schießsportverbandes nach § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG vorliegt. Diese Bescheinigungen werden nämlich nur für die jeweils konkret beantragte Waffe erteilt. Der Verband muss ja überprüfen, ob mit der konkreten Waffe überhaupt eine Disziplin geschossen werden darf.

Ab der 3. Kurzwaffe gelten strengere Voraussetzungen an den Nachweis des Bedürfnisses, siehe hierzu § 14 Abs. 3 WaffG.

§ 14

(3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder

2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist.

Wenn ich 45er / .357er schießen möchte, bisher aber nur .22 und 9mm eingetragen habe, brauche ich einen weiteren Voreintrag, soweit ist das klar, aber wo ist hier eine strengere Voraussetzung? Mit der 9mm kann ich keine 45er Disziplin schießen, also ist das Bedürfnis doch vorhanden.

Geschrieben
§ 14

(3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder

2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist.

Wenn ich 45er / .357er schießen möchte, bisher aber nur .22 und 9mm eingetragen habe, brauche ich einen weiteren Voreintrag, soweit ist das klar, aber wo ist hier eine strengere Voraussetzung? Mit der 9mm kann ich keine 45er Disziplin schießen, also ist das Bedürfnis doch vorhanden.

Hallo.

Wenn Du eine 3te KW beantragen willst, mußt Du nachweisen dass Du mit den anderen beiden bei Wettkämpfen antrittst und nicht immer letzter bist :traurig_16: . Deshalb immer brav Urkunden sammeln . :eclipsee_gold_cup:

Ingo

Geschrieben
§2c Ingogesetz. :lol:

Die Befürwortungsrichtlinien über das Grundkontingent heraus stehen meist in der Sportordnung (z.B. Reservistenverband)

Hier wird geregelt welche Ringzahlen der Schütze ab der 3. Kurzwaffe erreichen muss.

Urkunden werden gern gesehen, sind aber keine Pflicht

Geschrieben

Traurig, denn maßgebend sollte eigentlich § 14 Abs. 3 WaffG sein, wonach

- die weitere Waffe zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder

- zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist.

Im Vordergrund sollte da doch klar die rege schießsportliche Aktivität an sich und nicht die erzielten Leistungen stehen.

Geschrieben
Die Befürwortungsrichtlinien über das Grundkontingent heraus stehen meist in der Sportordnung (z.B. Reservistenverband)

Hier wird geregelt welche Ringzahlen der Schütze ab der 3. Kurzwaffe erreichen muss.

Urkunden werden gern gesehen, sind aber keine Pflicht

Oder auch nicht.

Bedürfnisbescheinigungen nach §14 Abs 3 Nr 1 (zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen) werden von vielen (Landes-) verbänden ohne Leistungsnachweise ausgestellt. Sie wollen in der Regel nur sehen, daß die vorhandenen Waffen auch genutzt werden, doch die Ergebnisse sind egal. "Nutzung" wird unterschiedlich definiert.

Ob die Sportausübung nur im befürwortenden Verband stattfindet oder auch in Anderen.

Ob Teilnahme an Wettkämpfen oder Meisterschaften erforderlich ist.

Das ist bisweilen verschieden.

Bei Bedürfnisbescheinigungen nach §14 Abs 3 Nr 2 (zur Ausübung des Wettkampfsports) ist es in der Regel schon so. Mit der Ausübung des Wettkampfsportes ist wohl auch der Wunsch nach einer Leistungssteigerung, bzw. dem Erhalt (Sieger wollen Sieger bleiben) der Leistung, verbunden. Die Leistungsnachweise können jedoch abhängig, vom Verband, ebenfalls sehr unterschiedlich sein. Soundso viele Teilnahmen auf den und den Meisterschaften oder mindestens soundso viel Ringe usw.

Die Regeln bei einigen Verbänden bis zur 9. KW detailliert beschrieben. Manchmal auch nicht.

Entscheidend ist immer, daß man die geeignete Waffe benötigt.

Am besten man liest die Richtlinien zur Bedürfnisbescheinigung der jeweiligen Verbände, die für einen in Frage kommen.

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