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IGNORED

Schreckschusswaffen in öffentlichen Gebäuden


Zielfahnder

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Ich suche nach Hinweisen, Gesetzen, Verordnungen etc. pp zum "Führen und Tragen einer Schreckschusswaffe in öffentlichen Gebäuden". Wer kann mir bitte weiterhelfen? Danke.

Ist detailiert im Waffengesetz geregelt. Dass Führen von Schußwaffen ist - soweit ich mich erinnern kann - in öffentlichen Gebäuden auch mit kleinem Waffenschein verboten!

Geschrieben

Da gibts im WaffG auch keine Regelung zu. Makalu hats schon angesprochen: oeffentliche Veranstaltung ungleich oeffentliches Gebaeude.

Was im Einzelfall gilt, ist das Hausrecht und die spezifische Hausordnung. Ist aber nichts waffenrechtliches.

Geschrieben

Es kann sein, dass wir da eineinander vorbeischreiben. Zu den öffentlichen Gebäuden zähle ich auch die Gebäude von staatlichen Einrichtungen. Verwaltungen, öffentliche Betriebsstätten (Bahnhöfe,z.B.) Gerichte etc. und da obliegt das Hausrecht dem Dienstherrn. Darüberhinaus zählen zu öffentlichen Gebäuden auch Kneipen, Diskotheken. Mit anderen Worten: Ein kleiner Waffenschein befähigt noch lange nicht das Führen von Schreckschusswaffen in jeder Situation. Wenn man hier nicht aufpasst, dann hat man ganz schnell ein Verfahren am Bein! Aber zugegeben, Details müsste ich mir auch erst noch einmal anlesen.

... Ist aber nichts waffenrechtliches.
Nee, auch zum Führen von Schreckschusswaffen mit kleinen Waffenschein gibt es gesetzliche Einschränkungen. Müssen wohl auf Montag warten, warun sollen wir jetzt im WaffG suchen, wenn wir doch unseren "Sachbearbeiter" haben :rolleyes:
Geschrieben
...warum sollen wir jetzt im WaffG suchen, wenn wir doch unseren "Sachbearbeiter" haben

:rotfl2: :rotfl2: :rotfl2:

Geschrieben
:rotfl2: :rotfl2: :rotfl2:
Sorry, ich konnte nicht wissen, dass du kein Verständnis für "Ironie" hast :s75: Es muss ein bisschen Spaß erlaubt sein, oder?
Geschrieben

der Waffenschein /gross/klein berechtigt zu führen von Schusswaffen ausserhalb der eigenen Wohnung Firma, Grundstück usw.

Somit kann die Waffe überall geführt werden. Es sei denn der Hausrechtsinhaber verbietet dieses oder es handelt sich um eine öffentliche Veranstaltung.

Öffentliche Veranstaltungen sind:

Öffentliche Veranstaltung im Sinne des Waffengesetzes sind planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag herausgehobene Ereignisse, welche nicht nach der Zahl der anwesenden Personen, sondern nach ihrem außeralltäglichen Charakter und jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt und in der Regel jedermann zugänglich sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben.

Geschrieben
der Waffenschein /gross/klein berechtigt zu führen von Schusswaffen ausserhalb der eigenen Wohnung Firma, Grundstück usw.

Somit kann die Waffe überall geführt werden. Es sei denn der Hausrechtsinhaber verbietet dieses oder es handelt sich um eine öffentliche Veranstaltung.

Öffentliche Veranstaltungen sind:

Öffentliche Veranstaltung im Sinne des Waffengesetzes sind planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag herausgehobene Ereignisse, welche nicht nach der Zahl der anwesenden Personen, sondern nach ihrem außeralltäglichen Charakter und jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt und in der Regel jedermann zugänglich sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben.

Gut, aber um hier weiter zu kommen, muss der Zielfahnder im Detail mal erklären worum es genau geht.

Geschrieben
Gut, aber um hier weiter zu kommen, muss der Zielfahnder im Detail mal erklären worum es genau geht.

Ich frage deshalb, weil der Leiter des Demminer Ordnungsamts und Chef der Ausländerbehörde der Meinung ist, ich zitiere: "Wenn einer denkt, er ist sicher, wenn er so eine Pistole hat, dann ist das seine Entscheidung."

Genaueres steht HIER

Geschrieben
...Zielfahnder ...Beiträge: 2 ...Mitglied seit: Gestern, 23:13 ...TAZ

:rolleyes:

Gromit

Ja und? Was willst du damit sagen? Das du mir meine Beiträge einzeln vorzählen kannst? :eclipsee_gold_cup:

Ich sage dazu nur: Das ist echt keine Antwort zur Thematik/zur Fragestellung! :peinlich:

Geschrieben
Ich frage deshalb, weil der Leiter des Demminer Ordnungsamts und Chef der Ausländerbehörde der Meinung ist, ich zitiere: "Wenn einer denkt, er ist sicher, wenn er so eine Pistole hat, dann ist das seine Entscheidung." Genaueres steht HIER
Wenn mir mein Dienstherr es als Inhaber des Hausrechtes genehmigt, dann bräuchte ich noch nicht einmal einen kleinen Waffenschein!
Geschrieben

Wenn er, wie im Artikel der Taz zitiert, den WS/KWS zur Auflage des Führens macht schon:

"..Außerdem habe er untersucht, ob die betreffenden Angestellten auch einen Waffenschein besitzen..."

Ich denke rein rechtlich ist das die Lage:

- Führen sowieso nur mit WS/KWS

- In fremden Gebäuden muss der Inhaber des Hausrechts verbieten, dann sowieso nicht

- Bei öffentlichen Veranstaltungen sowieso nicht

aber generell zu sagen "Führverbot"in fremden/öffentlichen Gebäuden liefe ja derWS- Idee genau konträr, dann dürfte man ja mit Gaspüster und KWS gar nicht mehr U-Bahn fahren.

Geschrieben

Also ich muss mich doch sehr wundern, warum hier alle vom führen sprechen. Innerhalb eines Gebäudes wird eine Waffe nicht geführt. Ob im Rathaus, im Kino, auf der Toilette oder der Oper spielt da keine Rolle.

Zu prüfen wäre abgesehen vom bereits angesprochenen Hausrecht (und natürlich dem Verbot bei öffentlichen Veranstaltungen) ob die Waffe von den Bediensteten jeweils nach Hause transportiert wird oder im Büro verbleibt und dort sicher verwahrt wird.

Ich stell mir allerdings gerade vor, wie sich der Mitarbeiter einer Behörde mit einer Waffe gegen einen Kunden zur Wehr setzt. :gaga::peinlich:

Geschrieben
Also ich muss mich doch sehr wundern, warum hier alle vom führen sprechen. Innerhalb eines Gebäudes wird eine Waffe nicht geführt. Ob im Rathaus, im Kino, auf der Toilette oder der Oper spielt da keine Rolle.
:icon13: Also das Gesetz hat da eine andere Lesart... es führt eine Waffe wer die tatsächliche Gewalt darüber ausserhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt.... die wenigsten Waffenbesitzer werden ein eigenes Rathaus, ein eigenes Kino oder eine Oper ihr eigen nennen...
Geschrieben
Tja, so geht es, wenn man sich nur an die Grundvorschrift krallt und § 12 Abs. 3 WaffG außer Acht lässt. Lies dort mal nach, welche Ausnahmen der Gesetzgeber vorgesehen hat... :rolleyes:
Du rufst zum Duell? :bud: Die Ausnahme von der Erlaubnispflicht bei Duldung durch den Hausrechtsinhaber ersetzt nicht die Frage ob eine Waffe geführt wird oder nicht :confused: die Aussage war
Innerhalb eines Gebäudes wird eine Waffe nicht geführt.
und ist schlicht falsch. Der 12 ist mir übrigens hinreichend bekannt... B)
Geschrieben

Zutreffende Ausnahmen von einer Erlaubnis des Führens finde ich aber nicht in 12/3 WAffG. OK, wenn es der Dienstherr als Inhaber seinen Mitarbeitern gestattet, darf auch ohne KWS/WS geführt werden. Oder wenn gerade ein Flurrennen stattfindet zur Startsignalgabe, Aber:

Der KWS/WS ist doch gerade eine Erlaubnis zum Führen, SB ? oder ? Und wenn man den erst einmal hat, dann darf man die (Gas-)Waffe auch zugriffsbereit und schussfähig bei sich tragen. Selbst in einem öffentlichen Gebäude. Oder einer privaten Wohnung (einer Anderen als in der Eigenen). Es geht also genau um's Führen.

Wenn der Inhaber des Hausrechts das nicht wünscht, muss er das doch ausdrücklich verbieten, und das greift dann auch oder bin ich wieder zu logisch für Jura ?

Mir geht's weniger um die Ausländerbehördejungs mit Schlagseite als um legale Labyrinthe in deutschen Städten für Waffenträger.

Edit: Hanseat war schneller....(und gemeiner :D )

Geschrieben
Zu prüfen wäre .... ob die Waffe von den Bediensteten jeweils nach Hause transportiert wird oder im Büro verbleibt und dort sicher verwahrt wird.

Von einem "sicheren Verwahren" kann hier mit Sicherheit nicht die Rede sein, denn:

Im Oktober 2006 entdeckte ..... zwischen Aktenordnern und Papierstapeln eine schwarze Pistole. Er habe nachgefragt, ob die Pistole eine Attrappe sei, und die Antwort bekommen, die Waffe sei echt.
Geschrieben

Wenn der SB immer die Kontrolle ueber die "Waffe" hat oder sie bei kurzzeitig verlassenem Zimmer entsprechend unzugaenglich fuer Unbefugte ist (Zimmer wird abgeschlossen), dann darf die da liegen.

Wenn der Hausrechtsinhaber es erlaubt, dann darf der SB die Waffe im Gebaeude zum Selbstschutz mit sich fuehren. Genaugenommen sogar ohne KWS, wenn der hier noch vom Hausrechtsinhaber verlangt wird, ists so. Und fuer den SB ists einfacher, wenn er mal mit der Waffe im Jackett gegenueber zum Baecker geht (weil dann mit KWS kein unerlaubtes fuehren vorliegt).

Insgesamt sind alle im gruenen Bereich. Sowohl waffen- als auch hausrechtlich.

Geschrieben
Ja und? Was willst du damit sagen? Das du mir meine Beiträge einzeln vorzählen kannst? :eclipsee_gold_cup:

Genau... und 1+9 sind 7.

Ich sage dazu nur: Das ist echt keine Antwort zur Thematik/zur Fragestellung! :peinlich:

Wirst Du von mir auch nicht bekommen. Genausowenig würde ich Dir eine Frage nach dem Griesheimer-Schlüssel beantworten...

Gromit

Geschrieben
Genausowenig würde ich Dir eine Frage nach dem Griesheimer-Schlüssel beantworten...

:rotfl2: :rotfl2: :rotfl2:

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