Zum Inhalt springen
IGNORED

Ablehnung Bedürfnissnachweiss


voyager

Empfohlene Beiträge

Hallo,

habe einen Schützenkollegen der im BSSB schießt.

Dieser hat vor 3 Wochen zwei Bedürfnissanträge beim BSSB eingereicht, einmal für die Freie Pistole (neue gelbe WBK) und einmal für eine .45acp.

Der Schiessnachweis war über 12 Monate mit etwa 46 Trainingstagen aber meistens mit der Freien Pistole vom Verein ( eine .45 hat der Verein nicht und somit konnte Er nur ab und zu mit Pistolen von Schützenkollegen schießen).

Das Bedürfniss für die SportschützenWBK hat er bekommen, das für die .45 wurde abgelehnt mit der Begründung das er zuwenig mit der Waffengattung Pistole geschoßen hat da die Freie Pistole nicht als solches anerkannt wird.

Jetzt soll Er innerhalb von 3 Wochen Stellung dazu nehmen ansonsten wird der Antrag endgültig abgelehnt.

Mit welcher Begründung könnte Er das noch hinbiegen?

Gruss

voyager

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Mit der Begruendung, dass die *(%$&§& in seinem Verband mal das WaffG lesen sollten, anstatt die Mitglieder noch mehr zu schikanieren, als noetig.

Es wird im WaffG nur das regelmaessige Training mit Schusswaqffen gefordert. Selbst Lupi sind nach dem Willen des Gesetzes ok. Da das aber vielen Verbandsmeiern nciht reicht, kam man dahin, dass mit erlaubnispflichtigen Feuerwaffen geschossen werden muss. Das ist schon mehr, als das Gesetz verlangt. Dass nun auch noch zwischen EWB-pflichtigen Waffen, ja gar Pistolen unterschieden wird, ist nur noch als absurde Schikane zu verstehen.

Wenn eine freie Pistole keine Pistole mehr sein soll, warum heisst die dann noch so? Fragt sich, ob das ein Einzelfall aus persoenlicher Antipathie oder die Regel im BSSB ist. Wenn es die Regel sein sollte, dann wirds Zeit, euren Verbandsfuersten mal Feuer unterm Hinter zu machen.

BTw, bei ueber 40 dokumentierten Trainingstagen im Jahr soll er notfalls einfach zu seinem SB gehen und die Sache ueber den Einzelbeduerfnisnachweis ohne Verband erledigen. Duerfte schneller gehen, als die Versager im Verband ddurch kompetente Leute zu ersetzen (wobei man letzteres schon aus Gruenden der politischen Hygiene auch mal angehen sollte).

Ansonsten ist erst mal §14 WaffG fuer Dich wichtig. Da steht in Absatz 2 nur folgendes:

"(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.

Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass

1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und

2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden."

Irgendwelche Unterschiede zwischen FP und anderen Pistolen wird da nicht gemacht, ja nicht mal von EWB-Waffen ist die Rede, nur vom regelmaesogen Ausueben des Schiessports. Was wolln die denn noch von ihm?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Freie Pistole = Pistole

Das war auch mein Gedanke ... also über die Definition Waffengattung ist die Begründung ein Witz. Wieso sollte die FP nicht zu den Kurzwaffen bzw. zu den Pistolen gehören nur weil es ein Einzellader ist. Aber da denke ich liegt für die Entscheider das Problem ... vielleicht hätten sie ja Training mit einer 22er Sportpistole anerkannt, da Mehrlader. Wenn sie natürlich darauf bestehen das er auch genau das gleiche Kaliber trainiert hat sieht es schlecht für ihn aus (ist eben mal wieder vorauseilender Gehorsam eines "Vereins- bzw. Verbandsfürsten") ... einen Sinn ergibt die Verweigerung der Bedürfnisbescheinigung nicht und sie ist auch nicht über das WaffG zu begründen, aber das wird dem Kollegen auch nichts helfen wenn hier einer den Blockwart raushängen lässt.

Ich würde an seiner Stelle bei möglichen Alternativen über einen Vereins- bzw. Verbandswechsel nachdenken (Stichwort "Abstimmung mit den Füßen").

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo,

es ist ein Kumpel von mir der schon seit etlichen Jahren mit der LP schiesst.

Heute hat Er im Training 373Ringe geschoßen also wirklich ein guter Schütze.

Ja das mit der Sportpistole habe ich so gemacht und keinerlei Probleme mit dem Bedürfnis gehabt obwohl ich kein Pistolenschütze (Gewehrschütze der regelmässig BM und DM schiesst) bin sondern nur aus Spass an der Freut Pistole schießt.

Der Einwand mit der Waffengattung hatte mich auch schon stutzig gemacht, warum heisst das dann Freie Pistole wenns aufeinmal dann keine mehr ist.

Unser 2. Schützenmeister soll mal beim Fun*** in München anrufen, der kennt Ihn gut und soll das regeln.

Ich persönlich finde es echt eine Sauerei so einen Schützen das Bedürfnis zu verweigern.

Gruss

voyager

PS: hier mal der Text zum Formular für die Bedürfnisbescheinigung.

Nachweis der Sportschützeneigenschaften

als Anlage zum Bedürfnisantrag für den Erwerb einer Waffe

( § 14 Abs. 2 Nr. 1 und § 8 WaffG)

Achtung - Der Nachweis muss mit einer erlaubnispflichtigen Waffe der Art erbracht

werden, die erworben werden will. (Art = Kurzwaffe oder Langwaffe) Für die grüne

WBK werden nur die Waffen angerechnet, für die diese WBK Voraussetzung ist.

Das sagt ja eigentlich alles.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo,

es ist ein Kumpel von mir der schon seit etlichen Jahren mit der LP schiesst.

Heute hat Er im Training 373Ringe geschoßen also wirklich ein guter Schütze.

Eigentlich würde dies ja nach dem WaffG schon als Nachweis für die regelmässige Ausübung des Schießsports ausreichen wenn er es sich im Schießbuch eintragen lässt. Fyoder hatte mal hier im Forum vor kurzem dieses Thema nachgefragt. Aber wohl leider nur in der Theorie.

PS: hier mal der Text zum Formular für die Bedürfnisbescheinigung.

Nachweis der Sportschützeneigenschaften

als Anlage zum Bedürfnisantrag für den Erwerb einer Waffe

( § 14 Abs. 2 Nr. 1 und § 8 WaffG)

Achtung - Der Nachweis muss mit einer erlaubnispflichtigen Waffe der Art erbracht

werden, die erworben werden will. (Art = Kurzwaffe oder Langwaffe) Für die grüne

WBK werden nur die Waffen angerechnet, für die diese WBK Voraussetzung ist.

Das sagt ja eigentlich alles.

Dies ist eine reine (verbands-?)interne Forderung, denn im WaffG kann ich unter den angegebenen § nix derartigen erkennen. Also vorauseilender Gehorsam.

§ 8

Bedürfnis, allgemeine Grundsätze

(1) Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und

2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck

glaubhaft gemacht sind.

(2) Ein Bedürfnis im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller

1. Mitglied eines schießsportlichen Vereins ist, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört, oder

2. Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist.

§ 14

Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.

(Und hier kommt jetzt der relevante Satz und es gibt keinen Bezug auf o.g. Aussage des Verbandes.)

Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass

1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und

2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wenn der Nachweis für regelmäßiges Schießen innerhalb der letzten 12 Monate erbracht werden kann, ist der geeignete Weg den Verband zu wechseln und das als Stellungnahme dem Verband auch mitteilen. Der BDS und auch der BDMP erkennen die Zeiten in anderen Verbänden normalerweise problemlos an. Wo spielt sich, regional betrachtet, die ganze Angelegenheit denn ab?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

...das ganze spielt sich im nördlichen Oberfranken statt.

In Oberfranken kann ich persönlich nicht unterstützen. Ich würde wie schon gesagt, einfach in einen anderen Verband (BDS oder BDMP) wechseln.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

moin alls

das gesetz ist die eine seite. der wille des gesetzgebers - abzuleiten aus der amtlichen begründung sowie der waffvwv die andere.

sieht man alles im zusammenhang, wird die sachlage deutlich.

schon immer war es fakt, dass die o.g. norm des 14 (2) ausschließlich auf das training mit erlaubnispflichtigen schusswaffen abzielt:

"14.2.1 § 14 Abs. 2 Satz 2 verlangt für die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses für jede Waffe eine Bescheinigung eines anerkannten Verbandes oder angegliederten Teilverbandes darüber, dass

* - der Antragsteller ihm angehört und seit mindestens 12 Monaten den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen regelmäßig, also in der Regel 18mal verteilt über das ganze Jahr, betrieben hat (Nummer 1);"

damit wäre alles gesagt, anderslautende aussagen sind wunschdenken. wer das training mit erlaubnisfreien schusswaffen als grundlage der bedürfniserteilung sieht, liegt falsch.

grüße

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Runnerpok, wo hast Du Diesen Text gefunden? Im Gesetz steht das, was oben von SL8 und mir zitiert wurde.

Entweder ist er von Dir schnell mal ausgedacht oder einfach falsch. Aber dass Du eine sehr ...aehehm... kreative Auslegung des Gesetzes betreibst und Dich dabei auch nicht an anderslautenden §§ stoerst, wissen wir ja. :D

Aber davon abgesehen, der Betroffene HAT ja mit EWB-Waffen trainiert und selbst das reicht den Verbandsfuzzis nicht aus.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

moin alls

das gesetz ist die eine seite. der wille des gesetzgebers - abzuleiten aus der amtlichen begründung sowie der waffvwv die andere.

sieht man alles im zusammenhang, wird die sachlage deutlich.

Das Problem in diesem Fall ist weder das Gesetz noch der Wille des Gesetzgebers sondern das Verhalten des Verbandes. Das Gesetz sieht keine Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verbandes vor, dieser ist also ausgesprochen mächtig wenn es um Bedürfnisbestätigungen geht.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Runnerpok, wo hast Du Diesen Text gefunden? Im Gesetz steht das, was oben von SL8 und mir zitiert wurde.
hier zum nachlesen.
Entweder ist er von Dir schnell mal ausgedacht oder einfach falsch.
weder das eine noch das andere trifft zu - siehe oben!
Aber dass Du eine sehr ...aehehm... kreative Auslegung des Gesetzes betreibst und Dich dabei auch nicht an anderslautenden §§ stoerst, wissen wir ja. :D
moment bitte: es sollte fairerweise heißen:"weiß ICH ja". mag vielleicht sogar sein, dass sich der ein oder andere deiner meinung anschließt - letztendlich ist es mir wurst. zumal ich weiß, dass die schafferschen wunschträume alles andere als rechtlich fundierte beiträge sind. und deine ahnungslosigkeit hinsichtlich der bindungswirkung der waffvwv bestätigt dies.

und jetzt komm bloß nicht mit der aussage, diese vwv gilt nur für die behörden und die verbände können sie ignorieren!

Aber davon abgesehen, der Betroffene HAT ja mit EWB-Waffen trainiert und selbst das reicht den Verbandsfuzzis nicht aus.

DAS allerdings ist eine dumme sache ..... scheint wohl doch irgendwas nicht ganz richtig gelaufen zu sein - vom antrag vielleicht ....

grüße

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo,

Dieser Satz "Für die grüne WBK werden nur die Waffen angerechnet, für die diese WBK Voraussetzung ist." hat sich der Verband ausgedacht, was ich als frechheit befinde, darum bekommt Er sein Bedürfnis nicht weil er mit einer Waffe geschoßen hat die nicht auf der Grünen sondern auf die Gelbe eingetragen wird.

Es gibt nur drei Möglichkeiten.

1. Er wechselt den Verband

2. Unser 2. Schützenmeister lässt seine Beziehungen spielen

3. Er schießt jetzt noch ein halbes Jahr, damit er sein bedürfnis voll bekommt und beantragt nochmals.

Gruss

voyager

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dann kann ich dir leider nicht weiterhelfen. Bezgl. Schießsport bin in der Richtung nie weiter als die Gegend Oberes Maintal (also Lichtenfels und drumrum) gekommen. Aber tröste dich bzw. den Kollegen ... auch etwas weiter südlich (Fränkische) bzw. östlich gibts ähnliche Probleme. :traurig_16:

Ich persönlich warte jetzt z.B. schon 1 1/2 Monate auf die Bescheinigung meiner bestandenen Sachkunde durch den VdRBw.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Die Verbände können sie ignorieren! Außerdem ist kein Verband verpflichtet eine Bedürfnisbestätigung zu erteilen.

interessant. die frage ist nur, ob sie es denn auch tun. letztendlich müssen die verbände ihre bedürfnisrichtlinien vom lva absegnen lassen, peinlich dann, wenn diese entgegen den gesetzlichen vorgaben formuliert sind.

grüße

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dieser Satz "Für die grüne WBK werden nur die Waffen angerechnet, für die diese WBK Voraussetzung ist." hat sich der Verband ausgedacht, was ich als frechheit befinde, darum bekommt Er sein Bedürfnis nicht weil er mit einer Waffe geschoßen hat die nicht auf der Grünen sondern auf die Gelbe eingetragen wird.

Wer kam eigentlich auf diese Schnapsidee und warum? Auf der einen Seite heißt es immer erst einmal Luft, dann KK, und dann GK, und auf der anderen Seite wird dann dem Schützen genau dieser Weg verwehrt. Der Umstand, daß Dein Freund Freipistole geschossen hat statt einer typischen "Spaßwaffe" ist doch eher noch ein Zeichen dafür, daß es ihm wirklich um den Sport geht und nicht z.B. um den ja so unerwünschten Spaß am Schießen mit einer kräftigen Waffe.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.