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IGNORED

über 60 tagessätze-was passiert mit meiner waffe


predatorjäger

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Gast God of Hellfire
jaja ... alles mit geldstrafen sanktionierte klitzekleine vergehen ....

btw: wie wäre es, wenn ihr eure themenfremden weisheiten im ot-bereich austoben würdet?

Bleib mal locker oder bist Du so unentspannt, weil Du Dir wieder Sachen überlegen musst, die der Gesetzgeber so übernehmen kann?

Gruß

GOH

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und wieder mal hält sich das Interesse des Threadstarters in Grenzen ...

 

wie wäre es, wenn jetzt mal kurz auf eine Äusserung des "predator´s" gewartet wird ... ???

 

 

ausser dass er wahrscheinlich seine Alimente nicht bezahlt, einen Angriffskrieg starten will bzw. einen simplen Faustschlag im Voraus ist wissen wir nicht viel ...

 

jaja, so ein Feiertag hat´s schon in sich ...

  

 

 

allen ein gutes Nächtle

Gruß Klaus

 

 

 

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Bleib mal locker

... locker bleiben muss ich stets, wenn ich deine geistigen wohltaten lesen darf.....

dennoch danke deines mitgefühls!

was deine bedenken hinsichtlich meines verhältnisses zur gesetzgebung betrifft: sei ohne sorge, ich habe innerhalb der gewaltenteilung einen anderen platz.

falls du noch etwas brauchbares zum thema beizutragen hast: nur zu, wir sind gespannt!

gute nacht!

und wieder mal hält sich das Interesse des Threadstarters in Grenzen ...

ein agent provocateur???

wenn man die entwicklung dieses freds betrachtet, scheint es darauf hinauszulaufen ****

wie wäre es, wenn jetzt mal kurz auf eine Äusserung des "predator´s" gewartet wird ... ???

warum .. was er wissen muss, wurde bereits ausführlichst erläutert. von einigen nichtsagenden füllpostings abgesehen, weiß er nun, was ihn zu erwarten hat.

grüße

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Nein, ganz klar nein!

Es kommt nicht mehr wie früher auf den Inhalt der Straftat an.

Bei 60 Tagessätzen, auch z B bei Steuerhinterziehung o ä ist die Regelunzuverlässigkeit gegeben.

SB ine hat zu diesem Thema schon öfters geschrieben.

JAU! So isses! Und man schaue in § 5 Abs. 2, "bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen"....

Das ist ein Haken, an dem man jeden Ochsen aufhängen kann. Es gibt übergeordnete SB, die hier generell einhaken bei einer Verurteilung oder einer Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO. Bereits die Anzeige bzw. die daraus resultierenden Ermittlungen werden als Tatsache gewertet, die die Annahme einer Regelverletzung rechtfertigen.

M.E. kann nur eine Einstellung nach §153 b oder 170/2 vor einer gewollten Aberkennung der Zuverlässigkeit schützen.

Nein, ganz klar nein!

Es kommt nicht mehr wie früher auf den Inhalt der Straftat an.

Bei 60 Tagessätzen, auch z B bei Steuerhinterziehung o ä ist die Regelunzuverlässigkeit gegeben.

SB ine hat zu diesem Thema schon öfters geschrieben.

JAU! So isses! Und man schaue in § 5 Abs. 2, "bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen"....

Das ist ein Haken, an dem man jeden Ochsen aufhängen kann. Es gibt übergeordnete SB, die hier generell einhaken bei einer Verurteilung oder einer Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO. Bereits die Anzeige bzw. die daraus resultierenden Ermittlungen werden als Tatsache gewertet, die die Annahme einer Regelverletzung rechtfertigen.

M.E. kann nur eine Einstellung nach §153 b oder 170/2 vor einer gewollten Aberkennung der Zuverlässigkeit schützen.

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Dein Anwalt sollte im Vorfeld dem Richter avisieren, ob es nicht möglich sei, den Tagessatz höher anzusetzen und dafür die Anzahl der Tagessätze zu verringern,so dass Du unter 60 Tagessätzen liegst.

Also statt 70 Tagessätzen a 120 EUR = 8.400 EUR

55 Tagessätze a 154 EUR = 8.470 EUR

Hoffe, geholfen zu haben.

Gruß Glückspieler

Was Sie über die Geldstrafe wissen sollten ...

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hallo,

werde wahrscheinlich vor gericht zwischen 60-und 80 tagessätze bekommen laut anwalt.

habe eine wbk und eine 9mm waffe rechtlich erworben.

was passiert jetzt mit meiner waffe? hab ne menge geld dafür bezahlt-ist doch mein eigentum

wer kennt sich da genauer aus

danke

Na dann misch ich mich auch mal ein, weil hier eine Menge Nonsens verzapft worden ist.

Klarstellung zur Grundfrage: ab einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen tritt in den in § 5 Abs. 2 WaffG genannten Fällen die Regelunzuverlässigkeit ein. In der Regel heißt, dass es bei besonderen Umständen im Einzelfall auch Ausnahmen gibt. Wann dies der Fall ist, kann pauschal nicht beantwortet werden. Hierzu schaut die Waffenbehörde in die Strafakte rein und entscheidet dann.

Kommt die Waffenbehörde nach Prüfung zum Schluss, dass die Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, folgt die Anhörung zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse. Hier kann der Betroffene unter Umständen noch etwas punkten, wenn es um die Einschätzung besonderer Umstände geht. Hierzu eignet sich am besten eine persönliche Vorsprache bei der Waffenbehörde.

Die Waffenbehörde muss nun nochmals prüfen, ob es zum Widerruf kommt und ihre Entscheidung begründen können. Maßgeblich sind die ordnungsrechtlichen Grundsätze, die unter Umständen auch von den rein strafrechtlichen Gegebenheiten abweichen können. Deshalb sollte sich niemand zu sicher sein, wenn etliche Strafverfahren alle eingestellt worden sind, insbesondere wenn diese direkten Bezug zum WaffG, KWKG, SprengG oder BJG haben.

Im Falle des Widerrufs sind die Waffen innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel derzeit ca. 6 Monate sofern keine besondere Gefährdungslage besteht) entweder einem Berechtigten zu überlassen, nachweislich fachgerecht unbrauchbar machen zu lassen, nachweislich zu vernichten oder über die Polizei zu verwerten.

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....... oder über die Polizei zu verwerten.

@Sachbearbeiter

Genau diesen Punkt verstehe ich nicht ganz.

Veräussern, klar.

unbrauchbar machen, auch klar.

Wie aber sieht eine "Verwertung" durch die Polizei aus ?

Kaufen die Waffen dann an, und wenn ja, was für Preise sind zu erzielen ? :huh:

Pickett,

(etwas verunsichert)

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Klarstellung zur Grundfrage: ab einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen tritt in den in § 5 Abs. 2 WaffG genannten Fällen die Regelunzuverlässigkeit ein.

@Sachbearbeiter:

Für welchen Zeitraum gilt der Verurteilte als "Regelunzuverlässig" ? 5 Jahre, 10 Jahre?

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@Sachbearbeiter

Wie aber sieht eine "Verwertung" durch die Polizei aus ?

Kaufen die Waffen dann an, und wenn ja, was für Preise sind zu erzielen ? :huh:

Pickett,

(etwas verunsichert)

Hi Pickett,

die Art der Verwertung hängt ganz vom Zustand und dem Wert der Waffe ab und geschieht immer dann, wenn jemand den Verzicht auf eigene Eigentumsansprüche für die Waffen erklärt hat. Sofern diese Waffen noch brauchbar sind und nach Abzug der Aufwandskosten ein Erlös zu erwarten ist, werden sie öffentlich versteigert. Beim derzeitigen Waffenmarkt geschieht dies allerdings immer weniger. Altes Klump landet fast regelmäßig im Schredder, sofern es nicht noch zur Polizeiausbildung Verwendung findet. Geregelt wird das in speziellen Verwaltungsvorschriften.

@Sachbearbeiter:

Für welchen Zeitraum gilt der Verurteilte als "Regelunzuverlässig" ? 5 Jahre, 10 Jahre?

Hallo Guest,

das kann man pauschal nicht beantworten, weil das ganz vom Einzelfall bzw. der Art und Schwere der begangen Tat/en abhängt. Das Minimum sind 5 Jahre nach Verurteilung, nach oben sind die Grenzen offen.

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Im Falle des Widerrufs sind die Waffen innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel derzeit ca. 6 Monate sofern keine besondere Gefährdungslage besteht) entweder einem Berechtigten zu überlassen, nachweislich fachgerecht unbrauchbar machen zu lassen, nachweislich zu vernichten oder über die Polizei zu verwerten.

Also bei uns im Landkreis geht das schneller.Da haben sie einen mit 2,98 Promille beim einparken erwischt,der hatte nur 4 Wochen...

Edit: Grüsse an Herbert....

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Also bei uns im Landkreis geht das schneller.Da haben sie einen mit 2,98 Promille beim einparken erwischt,der hatte nur 4 Wochen...

Auch wenn gleich alles auf mich einprügelt:

2,98 Promille und Autofahren = Waffen weg finde ich gut!

Besser könnte man kein Fallbeispiel für Unzuverlässigkeit konstruieren.

TheHun

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2,98 Promille und Autofahren = Waffen weg finde ich gut!

Zumal aus diesem Alkoholspiegel und dem Umstand, daß er es damit bis zum Auto geschafft hat, auch die Vermutung einer erheblichen Alkoholgewöhnung naheliegt. Muß ja nicht gleich für den Rest des Lebens sein (das ist übrigens etwas idiotisch bei den Amis--zwischen Waffen haben und lebenslänglichem Verbot geht da normal nichts), aber es wäre dem Mann doch sehr nahezulegen, sein Alkoholproblem in den Griff zu bekommen und für eine Weile im Griff zu haben, bevor er mit Waffen, Autos, Kettensägen oder sonstigen gefährlichen Gegenständen hantiert.

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Solange die Straftat nicht in Bezug zu Waffen steht, wird jedes Gericht bei einem Widerruf die 4-Wochen-Frist als nicht angemessen betrachten. Dem Betroffenen muss zugestanden werden, für seine Waffen noch einen gewissen Erlös zu erzielen, was beim derzeitigen Waffenmarkt mit Sicherheit nicht in so kurzer Zeit erwartet werden kann.

Anders sieht es wie schon geschrieben natürlich aus, wenn eine Gefährdungslage vorliegt.

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Auch wenn gleich alles auf mich einprügelt:

2,98 Promille und Autofahren = Waffen weg finde ich gut!

Besser könnte man kein Fallbeispiel für Unzuverlässigkeit konstruieren.

TheHun

volle zustimmung. wer das gesetz nicht achtet und keinen respekt vor seinen mitmenschen hat hat mit seinen fingern nichts an waffen zu suchen.

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