nightforce Posted May 16, 2007 Share Posted May 16, 2007 Hallo Sportsfreunde, ich hab mal wieder ne ganz ausgefeilte Frage an die Rechtsspezies. Bei Waffenerwerb von nem Händler darf der in der WBK des Käufers den Eintrag vermerken, darf der Privatverkäufer auch die entsprechenden Angaben in eine WBK mit Voreintrag durchführen, im WaffG steht dazu "....schriftlich anzeigen..." Wie isses nun, darf der "der deutschen Schrift mächtige" Vekäufer in des Käufers WBK nen Eintrag machen, oder nicht? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Floppyk Posted May 16, 2007 Share Posted May 16, 2007 Der private Verkäufer trägt nichts in dem Dokument WBK ein. Mit schriftlicher Anzeige ist der Besitzerwechsel gegenüber dem Amt gemeint. Link to comment Share on other sites More sharing options...
nightforce Posted May 16, 2007 Author Share Posted May 16, 2007 Was spricht dagegen, sofern der Eintrag in deutscher Sprache und leserlich ist? Verboten ist es ja offensichtlich nicht, oder? Wenn ja dann bitte mit Angabe der entsprechenden § , Abs; und Textzeile. Link to comment Share on other sites More sharing options...
steinmarder Posted May 16, 2007 Share Posted May 16, 2007 Ich versteh nicht was das bringen soll? Du musst als "sonst jemand" doch immer noch nach §34 Abs2 die WBK der Behörde zur Berichtung vorlegen. Damit wird Deine Frage zu: Darf ich bevor die Behörde den Eintrag macht schonmal ein bisschen in der WBK rummalen. Keine Ahnung. Im WaffG gibt es dazu jedenfalls keine Vorschriften. Ich gehe (Laien-Gefühl) trotzdem davon aus, dass es nicht erlaubt ist. Juristen vor! Wahrscheinlich freut es die Sachbearbeiter ungemein. Dir oder dem Verkäufer nutzt es aber nichts, oder sehe ich da was falsch??? Wäre in etwa so, wie wenn Du vor einer Ummeldung schon mal in Deinem Perso die Adresse ändern würdest. (Was jedenfalls NICHT erlaubt ist. Wo steht das?) Link to comment Share on other sites More sharing options...
nightforce Posted May 16, 2007 Author Share Posted May 16, 2007 Ich versteh nicht was das bringen soll? Du musst als "sonst jemand" doch immer noch nach §34 Abs2 die WBK der Behörde zur Berichtung vorlegen.Damit wird Deine Frage zu: Darf ich bevor die Behörde den Eintrag macht schonmal ein bisschen in der WBK rummalen. Keine Ahnung. Im WaffG gibt es dazu jedenfalls keine Vorschriften. Ich gehe (Laien-Gefühl) trotzdem davon aus, dass es nicht erlaubt ist. Juristen vor! Wahrscheinlich freut es die Sachbearbeiter ungemein. Dir oder dem Verkäufer nutzt es aber nichts, oder sehe ich da was falsch??? Wäre in etwa so, wie wenn Du vor einer Ummeldung schon mal in Deinem Perso die Adresse ändern würdest. (Was jedenfalls NICHT erlaubt ist. Wo steht das?) Was es bringen soll? Einfache Frage, einfache Antwort.... Wenn der Erwerber mit Voreintrag in der WBK die privaten Märkte abgrast, so kann er, sofern der Verkäufer den Eintrag nicht durchführen darf, mit seinem Voreintrag mehrere Waffen zu seinem Voreintrag aufkaufen und lässt sich lediglich nur eine davon eintragen. Der Rest geht erstmal ins Niemandsland, da bei einer Anfrage der Behörde des Verkäufers von der Behörde des Käufers stets die Auskunft erteilt wird, der Käufer hat die Waffe mit dem Kaliber eintragen lassen. Um dieser Lücke vorzubeugen, wäre es doch sinnvoll, wenn auch der Privatverkäufer den Eintrag durchführen könnte und dürfte und die Behörde dies lediglich abstempelt. Verstehst was ich meine? Link to comment Share on other sites More sharing options...
scholz Posted May 16, 2007 Share Posted May 16, 2007 Hi, in meiner Behörde (Duisburg) sagte man mir das ich als Privat Person nichts in die WBK eintragen darf . Gruß Christian Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jake Cutlass Posted May 17, 2007 Share Posted May 17, 2007 Dito in Berlin. Gruß, Jake C. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Manurhin73 Posted May 17, 2007 Share Posted May 17, 2007 Der Rest geht erstmal ins Niemandsland, da bei einer Anfrage der Behörde des Verkäufers von der Behörde des Käufers stets die Auskunft erteilt wird, der Käufer hat die Waffe mit dem Kaliber eintragen lassen.Um dieser Lücke vorzubeugen, wäre es doch sinnvoll, wenn auch der Privatverkäufer den Eintrag durchführen könnte und dürfte und die Behörde dies lediglich abstempelt. Spätestens in dem Moment wo die eintragende Behörde die zweite Meldung über einen Waffenerwerb bekommt geht das Theater los. Ich seh da keine Lücke. Sofern sich alle ausser dem Käufer ans Gesetz halten wird das ziemlich schnell bemerkt. Für wie leichtgläubig hälst du denn eintragenden SB???? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Agadius Posted May 17, 2007 Share Posted May 17, 2007 Hallo... Hier im Kreis Minden-Lübbecke kenne ich es eigentlich nicht anders als das man den Voreintrag selbst macht. Dann schickt man den Antrag und die WBK zur Kreispolizeibehörde und die segnen das nur noch ab, sofern keine Fehler drin sind. Okay, das letzte mal als ich da was drauf habe eintragen lassen war 1997. Kann sein, das sich das jetzt aufgrund manchen blinden Aktionismus verschärft hat. Dafür haben die jetzt aber ein "Büro Waffenrecht" eingerichtet, wo sich jeder dran wenden kann und Hilfe bekommt bei Rechtsfragen etc. Gruß Agadius Link to comment Share on other sites More sharing options...
verbrenner1953 Posted May 17, 2007 Share Posted May 17, 2007 Was spricht dagegen, sofern der Eintrag in deutscher Sprache und leserlich ist?Verboten ist es ja offensichtlich nicht, oder? Wenn ja dann bitte mit Angabe der entsprechenden § , Abs; und Textzeile. Hallo, der Waffenhändler muß die Eintragung vornehmen: § 34 Abs. 2 WaffG und innerhalb zwei Wochen melden. Der Privatmann dagegen muß seinen Erwerb nur melden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted May 17, 2007 Share Posted May 17, 2007 Haendler tragen ein, Privatverkaeufer lassen die Finger davon. Ist doch ganz einfach. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jennerwein Posted May 17, 2007 Share Posted May 17, 2007 Was spricht dagegen, sofern der Eintrag in deutscher Sprache und leserlich ist?Verboten ist es ja offensichtlich nicht, oder? Wenn ja dann bitte mit Angabe der entsprechenden § , Abs; und Textzeile. Ein Privatmann darf nichts in die WBK eintragen. Die WBK ist eine amtliche Urkunde. Eintragungen in solche Urkunden nehmen das Amt oder dazu ausdrücklich bevollmächtigte Personen (hier: Inhaber einer Lizenz nach §21 WaffG) vor. Es hat einen guten Grund, daß in WaffG §34 Absatz 2 die Inhaber einer Lizenz nach §21 ausdrücklich angewiesen sind die Eintragung vorzunehmen. Als Privatmann würde ich mich sehr hüten eine amtliche Urkunde zu verändern! Link to comment Share on other sites More sharing options...
nightforce Posted May 17, 2007 Author Share Posted May 17, 2007 Haendler tragen ein, Privatverkaeufer lassen die Finger davon. Ist doch ganz einfach. Sagen wir es mal so, der Händler muß einen Eintrag vornehmen, wo steht dann, daß der Privatverkäufer das nicht auch darf? "Schriftlich anzeigen" , ein Eintrag in die WBK ist ja auch schriftlich, oder irre ich da? Das die Vorgehensweise mit Sicherheit unterschiedlich gehandhabt werden kann, ist mir schon bewußt, darum geht es aber in meiner Kernfrage nicht. Ich wollt nur wissen, ob es im WaffG oder sonstwo nen § gibt, der das Eintragen einer privat verkauften Waffe vom Verkäufer in die WBK des Käufers verbietet? Link to comment Share on other sites More sharing options...
IMI Posted May 17, 2007 Share Posted May 17, 2007 Sagen wir es mal so, der Händler muß einen Eintrag vornehmen, wo steht dann, daß der Privatverkäufer das nicht auch darf?"Schriftlich anzeigen" , ein Eintrag in die WBK ist ja auch schriftlich, oder irre ich da? Das die Vorgehensweise mit Sicherheit unterschiedlich gehandhabt werden kann, ist mir schon bewußt, darum geht es aber in meiner Kernfrage nicht. Ich wollt nur wissen, ob es im WaffG oder sonstwo nen § gibt, der das Eintragen einer privat verkauften Waffe vom Verkäufer in die WBK des Käufers verbietet? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jennerwein Posted May 17, 2007 Share Posted May 17, 2007 Sagen wir es mal so, der Händler muß einen Eintrag vornehmen, wo steht dann, daß der Privatverkäufer das nicht auch darf?"Schriftlich anzeigen" , ein Eintrag in die WBK ist ja auch schriftlich, oder irre ich da? Das die Vorgehensweise mit Sicherheit unterschiedlich gehandhabt werden kann, ist mir schon bewußt, darum geht es aber in meiner Kernfrage nicht. Ich wollt nur wissen, ob es im WaffG oder sonstwo nen § gibt, der das Eintragen einer privat verkauften Waffe vom Verkäufer in die WBK des Käufers verbietet? 1. Mit dem Eintrag in die WBK des Käufers zeigst Du der Behörde überhaupt nichts an. Deiner Anzeigepflicht kommst Du duch direkte Information deiner Waffenbehörde (nicht der des Käufers) nach. 2. Es gibt noch andere Rechtsnormen als das Waffengesetz. Wie gesagt ist die WBK eine amtliche Urkunde an der Du nichts zu verändern hast. Link to comment Share on other sites More sharing options...
steinmarder Posted May 17, 2007 Share Posted May 17, 2007 2. Es gibt noch andere Rechtsnormen als das Waffengesetz. Das ist mir jetzt aber zu geheimnisvoll. Urkundenfälschung ist es nicht, oder? Ist es nun wirklich VERBOTEN? Oder nur nicht sinnvoll? Interessiert mich jetzt schon. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Opa686 Posted May 17, 2007 Share Posted May 17, 2007 Mahlzeit, wenn ich verkaufe( an privat ) trage ich aus, wenn ich kaufe ( von privat ) trage ich ein. Bei der Behörde zeige ich den Verkauf/ Erwerb an. Durch das Siegeln des SB wird es dann "amtlich". Grusz Opa686 Link to comment Share on other sites More sharing options...
runnerpok Posted May 17, 2007 Share Posted May 17, 2007 Ein Privatmann darf nichts in die WBK eintragen. das sehe ich nicht so. wäre es an dem, stünde es als verbotsnorm explizied im gesetz. tut es aber nicht. auch awaffv und waffgvwv schweigen dazu. richtig wäre demzufolge: dem privatmann kann nicht vorgeschrieben werden, den eintrag machen zu müssen - im gegensatz zum händler, dem ist nämlich vorgeschrieben, dass er muss. Als Privatmann würde ich mich sehr hüten eine amtliche Urkunde zu verändern! "geändert" würde sie erst durch den abgestempeltem / entstempelten eintrag! insofern sehe ich in dem wunsch des privatverkäufers / käufers, den eintrag selbst machen zu können, kein hindernis. "vorzulegen" ist die wbk (im original) in jedem fall, ausnahmen (kopie) lässt das waffenrecht lediglich im versandhandel zu. wer will denn den erwerber dann hindern, die waffe einzutragen und der behörde zum abstempeln vorzulegen? fazit wäre: privatmann kann, muss aber nicht § 21´er muss amtlichen segen erhält der schriebs eh derst durch den stempel. grüße Link to comment Share on other sites More sharing options...
nightforce Posted May 17, 2007 Author Share Posted May 17, 2007 Genau das hat mein ganz persönlicher Liebling Herr Rössgen in Hürth NRW mir als Urkundenfälschung oder was weiss ich vorgeworfen, ich dürfte das nicht bla bla bla....wollte mal wieder auf Dicke Hose machen !Fazit : Gar nix ! Heisse Luft ! Ich hab nix gestempelt und somit auch keine Urkunde gefälscht! Meinem ehemaligen SB in Koblenz wars grad egal. Daten korrekt? Dann gestempelt! Melde sich doch mal einer der ein Verfahren DESWEGEN am Hals hatte! Gruss aus USA hh Hallo Piratenbraut, so sehe ich das auch, eine Urkunde wird eine Urkunde erst mit Brief und Siegel . Link to comment Share on other sites More sharing options...
runnerpok Posted May 17, 2007 Share Posted May 17, 2007 ... Ich hab nix gestempelt und somit auch keine Urkunde gefälscht! sachte, sachte! § 267 StGB (urkundenfälschung) ist ein heißes pflaster, da ist es mit dem stempeln nicht getan. ich sag mal "täuschung im rechtsverkehr" .. aber dies würde jetzt wirklich zu weit führen. ganz, ganz grob gesehen hast du aber recht! grüße Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jennerwein Posted May 17, 2007 Share Posted May 17, 2007 so sehe ich das auch, eine Urkunde wird eine Urkunde erst mit Brief und Siegel . Du kannst dir gar nicht vorstellen, was alles als Urkunde gilt. Selbst der Bierdeckel in der Kneipe ist eine Urkunde - ganz ohne Stempel. Urkundenfälschung im Sinne von StGB §267 liegt trotzdem nicht vor, es fehlt die Täuschungsabsicht. Link to comment Share on other sites More sharing options...
nightforce Posted May 17, 2007 Author Share Posted May 17, 2007 Du kannst dir gar nicht vorstellen, was alles als Urkunde gilt. Selbst der Bierdeckel in der Kneipe ist eine Urkunde - ganz ohne Stempel. Urkundenfälschung im Sinne von StGB §267 liegt trotzdem nicht vor, es fehlt die Täuschungsabsicht. Das ist ja nun völlig daneben, der Kneipendeckel sei ne Urkunde, kannst nichts besseres zum Thema beitragen? Die "Urkunde" Kneipendeckel nimmst dann auch mit nach Hause und es berechtigt dich weiterhin in der Kneipe weiterzusaufen. Das hat leider mit dem hier angesprochenen Thema nun rein garnichts zu tun. Trotzdem Danke für deine Antwort. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Olt d.R. Posted May 17, 2007 Share Posted May 17, 2007 Das ist ja nun völlig daneben, der Kneipendeckel sei ne Urkunde, kannst nichts besseres zum Thema beitragen?Das hat leider mit dem hier angesprochenen Thema nun rein garnichts zu tun. Moin, ohne dem Angesprochenen die Antwort vorweg zu nehmen, aber der "Bierdeckelfall" ist ein beliebtes Juristenbeispiel und wahr.... Link to comment Share on other sites More sharing options...
runnerpok Posted May 17, 2007 Share Posted May 17, 2007 Das ist ja nun völlig daneben, der Kneipendeckel sei ne Urkunde, kannst nichts besseres zum Thema beitragen? nana, nich so heftig! jennerwein hat recht - im sinne der strafrechtlichen urkundendefinition (olle reichsgerichtsauslegung, aber noch gültig) ist auch der bierdeckel eine urkunde, wenn alle urkundsmerkmale erfüllt sind. aber solange wir noch nicht abdriften wie im harz4-fred, passt es noch. nich immer gleich meckern, wenn etwas unklar erscheint - lieber nochmal nachfragen! grüße edit : mist, der olt. war schneller ... Link to comment Share on other sites More sharing options...
nightforce Posted May 17, 2007 Author Share Posted May 17, 2007 nana, nich so heftig! jennerwein hat recht - im sinne der strafrechtlichen urkundendefinition (olle reichsgerichtsauslegung, aber noch gültig) ist auch der bierdeckel eine urkunde, wenn alle urkundsmerkmale erfüllt sind.aber solange wir noch nicht abdriften wie im harz4-fred, passt es noch. nich immer gleich meckern, wenn etwas unklar erscheint - lieber nochmal nachfragen! grüße edit : mist, der olt. war schneller ... Ich möcht euch nur allzugern recht geben, denn wenn der Bierdeckel von wasweißich welchem Wirt zur Urkunde wird, dann frag ich mich umsomehr, warum dann irgendjemand etwas dagegen haben könnte, wenn ich bei Verkauf die WBK des Käufers bepinsele. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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