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IGNORED

Gefälligkeits-Aufsichts-Ausweise


.308

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

hallo gemeinde,

mich würde mal eure meinung zu folgendem fall interessieren:

was passiert einem "ausweisausteller" wenn er eine standaufsichtsberechtigung ausstellt ohne die sachkundeurkunde der person geprüft zu haben?

folgende konstellation:

ein mitglied eines vereins (nicht dsb/bds/bdmp) mietet für ein schießen einen schießstand an. er ist (meines wissens) nicht sachkundig nach dem neuen waffg. einzig die sachkunde nach dem sprengstoffgesetz hat er. nun hat dieser eine berechtigung auf schießständen aufsicht zu machen - ausgestellt von einem menschen eines ganz anderen vereins und nicht mitglied in dem angemieteten schießstand ist.

mittlerweile möchte ein mitglied des angemieteten vereins überprüfen lassen, ob diesbezüglich eine sachkunde der aufsicht vorliegt/vorgelegen hat.

was passiert dem aufischtsmenschen und dem aufsichtausweis-aussteller wenn dies sich bewahrheiten sollte?

gruß .308

Geschrieben
Hilfspolizist?

Vereins- / Schießstandblockwart?

Hallo,

nicht nur das, sondern nach meiner Meinung, auch ein bischen dämlich! Denn für:

einzig die sachkunde nach dem sprengstoffgesetz

muß ihm eine Sachkunde anerkannt worden sein!

Gruss Spa

Geschrieben
Hallo,

nicht nur das, sondern nach meiner Meinung, auch ein bischen dämlich! Denn für:

muß ihm eine Sachkunde anerkannt worden sein!

Gruss Spa

ich hab ihm das auch gesagt, er soll das bleiben lassen - aber er hat ein persönliches problem mit diesem menschen...

nun dann soll er eben tun was er tun muß um sein seelenheil zu erreichen. er macht sich ja lächerlich. ich wollte mich nur vergewissern.

danke für die antworten.

gruß .308

Gast God of Hellfire
Geschrieben
Hallo,

nicht nur das, sondern nach meiner Meinung, auch ein bischen dämlich! Denn für:

muß ihm eine Sachkunde anerkannt worden sein!

Gruss Spa

...was hat das Zeugnis über die Teilnahme am Sprengstoffkurs bzw. die Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz denn mit der Sachkunde nach Waffengesetz zu tun, die notwendig ist um Aufsicht führen zu dürfen?

Kannst Du mir das mal kurz erläutern? Stell Dir vor ich sei sechs Jahre alt...

Gruß

GOH

Geschrieben
...was hat das Zeugnis über die Teilnahme am Sprengstoffkurs bzw. die Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz denn mit der Sachkunde nach Waffengesetz zu tun, die notwendig ist um Aufsicht führen zu dürfen?

Kannst Du mir das mal kurz erläutern? Stell Dir vor ich sei sechs Jahre alt...

Gruß

GOH

jetzt bin auch ich gespannt......... ich bin jetzt auch mal 6 jahre alt.........

Geschrieben

Hallo,

bei einem 6 Jährigen probiere ich es nicht.

Bei einem Erwachsenen, der sich selber dem geistigen Stand eines 6 Jährigen zugesteht, erst recht nicht!

Für die Normalen: Wer Wiederlader ist, muss sachkundig sein.

Oder will hier Jemand unterstellen, dass Schützen zu Wiederladern ausgebildet werden, die den sicheren Umgang mit dem Sportgerät „Waffe“ nicht beherrschen?

So eine Ausbildungsstätte bitte sofort schließen! Danke.

Gruss Spa

Geschrieben
was passiert einem "ausweisausteller" wenn er eine standaufsichtsberechtigung ausstellt ohne die sachkundeurkunde der person geprüft zu haben?

ist das so was wie der "internationale" Waffenschein?

Ist der Berechtigungsschein in einem Gesetz vorgeschrieben, ist die Form festgelegt? Wenn ja dann u. U. Urkundenfälschung.

Karl

Gast God of Hellfire
Geschrieben
Hallo,

bei einem 6 Jährigen probiere ich es nicht.

...

Gruss Spa

...Du weichst aus, aber keine Antwort ist auch eine Antwort.

Gruß

GOH

Geschrieben
Hallo,

bei einem 6 Jährigen probiere ich es nicht.

Bei einem Erwachsenen, der sich selber dem geistigen Stand eines 6 Jährigen zugesteht, erst recht nicht!

Für die Normalen: Wer Wiederlader ist, muss sachkundig sein.

Oder will hier Jemand unterstellen, dass Schützen zu Wiederladern ausgebildet werden, die den sicheren Umgang mit dem Sportgerät „Waffe“ nicht beherrschen?

So eine Ausbildungsstätte bitte sofort schließen! Danke.

Gruss Spa

Hallo Spa

also ich kenne aktive Sportschützen aus dem Schwarzpulverbereich ,d.h. § 27 Scheininhaber die keine WBK besitzen - warum auch - warum soll der denn eine Sachekunde gem. Waffengesetz machen so lange er keine WBK pflichtigen Waffen will.

bezüglich der Ausgangsfrage: Die zur Aufsicht bestellte Person ( amtsdeutsch ) muss über 18, sachkundig und in der LAge sein ( gesundheitlich ) seinen Aufgaben nachzukommen. Die Verantwortung des Schießstättenbetreibers wird nur delegiert, wenn was passiert wird er auch befragt werden - insbesondere warum er die Aufsicht ausgewählt hat. Als Schütze von einer Aufsicht den Sachkundenachweis zu verlangen halte ich für Nonsens, wer da steht ist mir egal Hauptsache ich kann schießen - sollte ich Bedenken haben ( Alkoholfahne u.ä.) verlasse ich die Schießstätte und behalte mir weitere Schritte vor.

mfg trucker

Geschrieben
Hallo Spa

also ich kenne aktive Sportschützen aus dem Schwarzpulverbereich ,d.h. § 27 Scheininhaber die keine WBK besitzen - warum auch - warum soll der denn eine Sachekunde gem. Waffengesetz machen so lange er keine WBK pflichtigen Waffen will.

bezüglich der Ausgangsfrage: Die zur Aufsicht bestellte Person ( amtsdeutsch ) muss über 18, sachkundig und in der LAge sein ( gesundheitlich ) seinen Aufgaben nachzukommen. Die Verantwortung des Schießstättenbetreibers wird nur delegiert, wenn was passiert wird er auch befragt werden - insbesondere warum er die Aufsicht ausgewählt hat. Als Schütze von einer Aufsicht den Sachkundenachweis zu verlangen halte ich für Nonsens, wer da steht ist mir egal Hauptsache ich kann schießen - sollte ich Bedenken haben ( Alkoholfahne u.ä.) verlasse ich die Schießstätte und behalte mir weitere Schritte vor.

mfg trucker

hallo trucker,

darum geht es der person ja.

die aufischt ist nicht sachkundig nach dem waffengesetz. wie will diese person nun auf einem schießen die aufischt machen wenn dies der gesetzgeber ja nicht zulässt? laut waffg können hierzu strafen von bis zu 10.000 euro oder 3 jahre knast geahndet werden. - ich spreche hier von keinem kavaliersdelikt.

aber solange nichts passiert....

hat man ja vor 50 jahren auch schon so gemacht - warum sollte man nun etwas ändern?

gruß .308

Geschrieben

Hallo 308

sollte die Aufsicht nicht den Gestzesvorgaben genügen würde ich erstmal den Schießstättenbetreiber von dieser Problematik in Kenntnis setzen ( Einschreibebrief) während dieser Zeit diese Schießstätte meiden, denn wie es um den Versicherungsschutz bestellt ist wen du Wissentlich ohne Korrekte Aufsicht dort schießt , entzieht sich meiner Kenntnis.

Sollte der Schießstättenbetreiber dir unhöflich oder unsachlich kommen , kann man ja eine weitere Instanz informieren. Dies halte ich nicht als Blockwartmentalität , eine simple Umsetzung des Waffenrechts, die Aufsicht kann und sollte ja eine gesetzeskonforme Sachkunde nachholen und der Käs ist gegessen.

trucker

Geschrieben

hallo trucker,

es geht ja hier nicht um mich.

ein schützenkollege ist in einer bürgergarde. die haben nur den §27sprengstoffgesetz. jetzt haben sich mehrere schützenvereinsmitglieder geweigert, bei einer schießveranstaltung der garde die den stand angemietet hat, aufsicht zu machen.

nun hat einer der garde eine berechtigung zur aufsich auf schießstätten erbracht - ausgestellt von einem fremden schützenverein, in welcher dieser nicht einmal mitglied ist.

der schützenkollege von mir, welcher auch mitglied in dieser garde ist, sagte mir, daß keiner dieser mitglieder eine sachkunde gem. waffengesetz hätte und er dies zur prüfung an die zuständige behörde weitermelden werde. es ginge ihm hierbei um das prinzip da sie sogar mit geladenen (ohne kugel) vorderladern im kofferraum zur teilnahme an den verschieden gardeumzügen fahren würden um sich die "laderei" vor ort zu ersparen.

nun, sagte er mir, würde ihm der hals platzen.

gruß .308

Geschrieben

jaja - die buchstaben des gesetzes ...

was meint ihr wohl, warum das waffenrecht von Sachkunde, das sprengstoffrecht von Fachkunde spricht. und: was muss die aufsicht sein? fachkundig???

wer die sachkunde nach waffenrecht hat, hat eine voraussetzung erfüllt, un als aufsicht eingesetzt werden zu können. Fachkunde nach sprengg zählt nicht!

Geschrieben

Guten abend .308,

kannnst du mir näher erläutern was eigentlich diese "anfrage" deinerseits bedeuten soll?

Vor allem was hat diese angelegenheit mit unserem verband zu tun bzw. wäre deine "anfrage" nicht in einem anderen teil (waffenrecht) von WO besser aufgehoben??

Wenn du der meinung bist das es in dem von dir geschildeten fall nicht mit rechten dingen zu geht solltest du nicht "die welt verrücht machen" sondern den a..... entsprechend in der hose haben, aber vorsicht so was kann auch mal nach hinten losgehen.

UMC

Geschrieben
Vor allem was hat diese angelegenheit mit unserem verband zu tun bzw. wäre deine "anfrage" nicht in einem anderen teil (waffenrecht) von WO besser aufgehoben??

Wenn du der meinung bist das es in dem von dir geschildeten fall nicht mit rechten dingen zu geht solltest du nicht "die welt verrücht machen" sondern den a..... entsprechend in der hose haben, aber vorsicht so was kann auch mal nach hinten losgehen.

Au weia - Da ist einer mal in die falsche Rubrik geraten und schon ist der Teufel los. Es geht doch nichts über die Einhaltung der Ordnung. Ein netter Hinweis, beim nächsten Mal etwas auf die Rubriken zu achten, hätte es doch auch getan.

Ganz abgesehen davon - Das ist ein Diskussionsforum. Es lebt davon, daß jemand Fragen stellt.

Klaas

Geschrieben

Sorry, was ist ein "AUFSICHTSAUSWEIS" ?????

WaffG verlangt doch fuer das Betreiben einer Schiessanlage einen der Behoerde gemeldeten Schiessleiter. Der Schiessleiter ist dann fuer das stellen der Standaufsichten auf den einzelnen Schiessstaenden zustaendig.

Die Schiessaufsicht hat volljaehrig & sachkundig zu sein. Eigentlich jeder mit einer WBK/Jagdschein hat einen Sachkundenachweis (Fachkunde $27 SprengstG ist was anderes). Sonderfaelle wie Erben ... lassen wir mal aussen vor.

Soweit WaffG ... da steht nix von "AUFSICHTSAUSWEIS" ... wer hat denn den Muell erfunden, muessen da gruene, blaue oder rosa Stempel drauf sein ???

Warum wird hier wieder etwas neues erfunden was vom WaffG garnicht gefordert wird ??? ... oder habe ich hier etwas verpasst ?

MfG

G. Elser

Geschrieben

Also manchmal frage ich mich schon, ob der ein oder andere nicht einen Knall hat:

§ 11 Aufsicht

(1) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen, und zu beachten, dass die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 oder 6 des Waffengesetzes eingehalten werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen.

(2) Die Benutzer der Schießstätten haben die Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtspersonen nach Absatz 1 zu befolgen.

(3) Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.

§ 10 Aufsichtspersonen; Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugend

(2) ........ 2Der Anzeige sind Nachweise beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die Aufsichtsperson die erforderliche Sachkunde und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, auch die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt.

(3) .......Dieser hat bei der Registrierung das Vorliegen der Voraussetzungen der erforderlichen Sachkunde und,......

Es heist in der gesamten Verordnung nur Sachkunde[ muß man haben. Von einer Fachkunde nach §22 WaffG ist nirgens die Rede.

Man möge sich doch einmal überlegen wie sonst ein reiner Schwarzpulververein seine Schießen abhalten soll.

Mfg Weini

Geschrieben

WaffG 2002 § 7 Sachkunde

(1) Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür

bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder

Ausbildung nachweist.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit

Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an die

waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, über die Prüfung und das

Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen sowie über

den anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen.

Und auf diese Sachkunde bezieht sich WaffG $10 Abs. 2.

Zu klaeren ist:

- Unterliegt das Schiessen mit VL-Waffen dem WaffG oder dem SprengG? oder beidem ??? :huh:

Die Aufsicht sollte zumindest im Besitz der Erlaubnis nach $27 SprengG sein ... WaffG $10 Abs. 2 ???

- Unterliegt das Betreiben eines "Vereinsschiessstandes" fuer Luftdruckwaffen der Aufsichtspflicht ??? (ganz gemeine Frage :heuldoch: )

Hat diese Aufsicht Sachkundig nach $7 WaffG zu sein? :huh:

Wie Auch immer, im WaffG steht nirgends etwas von einem AUFSICHTSAUSWEIS

- Es gibt Sachkunde gem. $7 WaffG

- Es gibt die Erlaubnis nach $27 SprengG

- Es gibt div. Verbandsbesch. z.B. RO IPSC

MfG

G. Elser

Geschrieben
Es heist in der gesamten Verordnung nur Sachkunde[ muß man haben. Von einer Fachkunde nach §22 WaffG ist nirgens die Rede.

Hier ist von der Fachkunde nach §9 SprengG die Rede. Die Sachkunde nach WaffG ist nicht vorhanden aber eine Erlaubnis nach §27 SprengG. Für diese ist eine entsprechende Fachkunde nach §9 SprengG nachzuweisen.

Geschrieben
H............ Für diese ist eine entsprechende Fachkunde nach §9 SprengG nachzuweisen.

Und genau die hat er ja. Genau deshalb verstehe ich auch nicht, was das Theater mit der aufsicht soll.

Mfg Weini

Geschrieben

Mal davon abgesehen, dass meines Erachtens hier "Neid" ein unglücklicher Antrieb sein kann dieses Thema hier zu erörtern. Aber warun soll der Betreffende denn keine Sachkunde für die Aufsicht beim Schießen besitzen. Beim Großkaliberschießen genügt meines Wissen doch schon eine WBK um als Schießaufsicht bestellt zu werden.

Geschrieben

Hallo zusammen,

ich bin neu in diesem Forum, zumindest nun auf der aktiven Seite.

Zur Beauftragung von Aufsichten, d.h. verantwortlichen Aufsichtspersonen, steht alles haarklein im § 10 Abs. 2 und 3 in der AWaffV. Der Schießsportverein eines anerkannten Schießsportverbandes bestellt und registriert die verantwortlichen Aufsichtspersonen. Alternativ kann dies auch die Waffenbehörde, so wie früher, tun. Heute wird meist der erste Weg beschritten. D.h. der Verein stellt dem sachkundigen Schützen ein Dokument aus, dass ihn zur Aufsichtsführung berechtigt. Derjenige muss diesen Schein bei der Aufsichtsführung bei sich haben. Praxis: Kopie davon in den Vereinsunterlagen. Dieses Nachweisdokument ist bei der Aufsichtsführung dazu berechtigetn Personen auf Verlangen vorzuzeigen, z.B. der Waffenbehörde.

Sofern Kinder und Jugendliche schießen hat zusätzlich auf der Schießstätte eine geeignete Obhutsperson anwesend zu sein.

Gruß und gut Schuss

Gunner

Geschrieben
hallo trucker,

es geht ja hier nicht um mich.

ein schützenkollege ist in einer bürgergarde. die haben nur den §27sprengstoffgesetz. jetzt haben sich mehrere schützenvereinsmitglieder geweigert, bei einer schießveranstaltung der garde die den stand angemietet hat, aufsicht zu machen.

nun hat einer der garde eine berechtigung zur aufsich auf schießstätten erbracht - ausgestellt von einem fremden schützenverein, in welcher dieser nicht einmal mitglied ist.

der schützenkollege von mir, welcher auch mitglied in dieser garde ist, sagte mir, daß keiner dieser mitglieder eine sachkunde gem. waffengesetz hätte und er dies zur prüfung an die zuständige behörde weitermelden werde. es ginge ihm hierbei um das prinzip da sie sogar mit geladenen (ohne kugel) vorderladern im kofferraum zur teilnahme an den verschieden gardeumzügen fahren würden um sich die "laderei" vor ort zu ersparen.

nun, sagte er mir, würde ihm der hals platzen.

gruß .308

hallo 308

wenn dem so ist , da gibt es eine 3 stellige Nummer - wenn denen den Sachverhalt schildert und auf die Gesetzesverstöße hinweist , sind die im Allgemeinen sehr interessiert nach dem Rechten zu sehen. Problem geklärt.

gruß trucker

Archiviert

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