Zum Inhalt springen
IGNORED

2/6 Regelung: 2 auf grün + 2 auf gelb?


Flotti

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen,

mich treibt aus aktuellem Anlass ein Frage um:

Ich bekomme in Kürze (hoffentlich) die erste gelbe und die erste grüne WBK ausgestellt. Auf Grün habe ich dann zwei Voreinträge, auf Gelb einen.

Die entscheidende Frage ist: Gilt das Erwerbsstreckungsgebot von 2 Waffen pro Halbjahr für beide WBKs zusammen oder kann ich alle drei Voreinträge für einen sofortigen Einkauf nutzen? (Plus ggf. eine weitere Waffe auf Gelb)

Von Bekannten weiß ich, dass z.B. die Kölner Behörde nach der Regel "2 Waffen pro Halbjahr, egal ob auf grün oder Gelb" vorgeht. Mag aber sein, dass es auch anders geht.

Hat jemand generell Erfahrungen mit dieser Situation gemacht und weiß, wie hier in der Regel verfahren wird?

Ich selber bin übrigens im Rheinisch-Bergischen-Kreis angesiedelt.

Danke für Eure Antworten und beste Grüße

Flotti

Geschrieben
Hallo zusammen,

mich treibt aus aktuellem Anlass ein Frage um:

Ich bekomme in Kürze (hoffentlich) die erste gelbe und die erste grüne WBK ausgestellt. Auf Grün habe ich dann zwei Voreinträge, auf Gelb einen.

Die entscheidende Frage ist: Gilt das Erwerbsstreckungsgebot von 2 Waffen pro Halbjahr für beide WBKs zusammen oder kann ich alle drei Voreinträge für einen sofortigen Einkauf nutzen? (Plus ggf. eine weitere Waffe auf Gelb)

Von Bekannten weiß ich, dass z.B. die Kölner Behörde nach der Regel "2 Waffen pro Halbjahr, egal ob auf grün oder Gelb" vorgeht. Mag aber sein, dass es auch anders geht.

Hat jemand generell Erfahrungen mit dieser Situation gemacht und weiß, wie hier in der Regel verfahren wird?

Ich selber bin übrigens im Rheinisch-Bergischen-Kreis angesiedelt.

Danke für Eure Antworten und beste Grüße

Flotti

Im Kreis Ludwigsburg (Baden-Württemberg) wird der Erwerb von WBK grün und gelb zusammen gerechnet, also zwei pro Halbjahr.

Gruss

flightline

Geschrieben

Das PP Köln hat da eine eigene Meinung:

Das Erwerbsstreckungsgebot bezieht sich auf alle sportlichen Waffen. Also als Sportschütze nur 2/Halbjahr. Man beruft sich auf einen ominösen Erlaß des Innenministeriums NRW.

Diese Meinung wird gegenwärtig vor Gericht bestritten. Die Aussichten auf erfolgreichen Streit sind gut. Ich muß noch meine gelbe holen und das auch testen. Wie es neben an in GL ist, entzieht sich meiner Kenntnis.

greets

Geschrieben

Letzte Woche habe ich den Antrag für die neue gelbe WBK abgegeben, die Sachbearbeiterin hat mir mitgeteilt, dass ich nur 2 Waffen innerhalb von 6 Monaten kaufen darf, insgesamt, nicht pro WBK. Lkr. Landshut, Niederbayern.

Geschrieben

Meines Erachtens betrifft die Regelung alle Sportschützen im Sinne von § 14 Abs. 2 WaffG unabhängig davon, ob sie grüne und/oder gelbe WBK haben. So stehts sinngemäß auch in Ziff. 14.2.2. des Entwurfs zur WaffVwV drin.

Geschrieben

Es gibt zur Zeit viele Grauzonen im Waffenrecht. Gerade deshalb sollten sich die Waffenbehörden aller Bundesländer auch einheitlich an den aktuellen Entwurf zur WaffVwV halten, der auch nach einer Änderung in weiten Teilen so anwendbar werden wird.

Ein paar BVerwG-Urteile mehr würden die Sache natürlich auch erleichtern...

Geschrieben
Es gibt zur Zeit viele Grauzonen im Waffenrecht. Gerade deshalb sollten sich die Waffenbehörden aller Bundesländer auch einheitlich an den aktuellen Entwurf zur WaffVwV halten, der auch nach einer Änderung in weiten Teilen so anwendbar werden wird.

Ein paar BVerwG-Urteile mehr würden die Sache natürlich auch erleichtern...

Hallo,

im Gegensatz zu Baden-Württemberg gibt es aber in vielen Bundesländern Weisungen der obersten Dienstbehörden, die dem Entwurf der WaffVwV entgegenstehen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass derzeit wieder eine Waffenrechtsnovelle auf uns zu kommt, die den Inhalt auch des derzeitigen Entwurfes der WaffVwV ziemlich durcheinanderwirbelt.

Mit freundlichen Grüßen

B. Ranninger

Geschrieben

Ich finde auch, je länger ich mich mit den Gesetzestexten beschäftige, desto schlechter finde ich die handwerkliche Ausführung.

Mein Lieblingsbeispiel für Zuverlässigkeit ist das mit 10 Jahren nach Verurteilung. Da wird jemand für 10 Jahre wegen Steuerhinterziehung verknackt, geht in den Kahn und einen Tag nach der Entlassung darf er eine Waffenrechtliche Erlaubnis beantragen. Cool oder ?

Außerdem sind auch richtig verquaste Ideen in der Kombination WaffG, AWaffV und KWKG drin. Warum sind Lang-Waffen, die aussehen wie (moderne) Kriegswaffen nur dann böse und nicht für's Schießen tauglich, wenn Ihre Munition eine Hülsenlänge von weniger als 40 mm hat ?

Warum ist ein Erwerbstreckungsgebot überhaupt sinnvoll ? Die Anzahl ist doch eh limitiert und es dauert doch eh lange genug, bis man überhaupt eine Waffe erwerben kann. Wenn man dann noch viel schießt und mal eine Waffe tauschen muß, ist es doch blöd.

Ach und den Bundesratsentwurf generell anzuwenden ist vielleicht für den SB einfacher. Legaler oder rechtssicherer ist es m.E. nicht. Da kann man sich genausogut den Forderungskatalog der NRA zur Grundlage des Verwaltungshandelns aussuchen. Wäre dann ja auch einheitlich (und viel weniger Arbeit) Die haben denselben rechtlichen Wert, oder ?

Wenn mal unsere liebe Bundesregierung in die Hufe käme und das Thema erledigte. Bin halt ein Träumer

Geschrieben
Mein Lieblingsbeispiel für Zuverlässigkeit ist das mit 10 Jahren nach Verurteilung. Da wird jemand für 10 Jahre wegen Steuerhinterziehung verknackt, geht in den Kahn und einen Tag nach der Entlassung darf er eine Waffenrechtliche Erlaubnis beantragen. Cool oder ?

Schlechtes Beispiel, weil falsch ! Lies dazu mal § 5 Abs. 3 WaffG. ^_^

Hallo,

im Gegensatz zu Baden-Württemberg gibt es aber in vielen Bundesländern Weisungen der obersten Dienstbehörden, die dem Entwurf der WaffVwV entgegenstehen.

Traurig, aber leider wahr. :icon13: Da hat man schon mal einen gemeinsamen Konsens gefunden und den im Entwurf zur VwV niedergeschrieben und dann scheren trotzdem wieder welche (über die Art und Weise möchte ich mich erst gar nicht auslassen) aus. Für mich total unverständlich.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass derzeit wieder eine Waffenrechtsnovelle auf uns zu kommt, die den Inhalt auch des derzeitigen Entwurfes der WaffVwV ziemlich durcheinanderwirbelt.

Mit freundlichen Grüßen

B. Ranninger

Das ist Zukunftsmusik und zumindest momentan (noch) nicht relevant. Nur durch die Zuhilfenahme des Entwurfs zur WaffVwV kann derzeit einigermaßen einheitliches Verwaltungshandeln gewährleistet werden, was zurecht auch immer wieder gefordert wird. Warum haben sich über so lange Zeit viele Leute zusammengesetzt, wenn es am Ende gar nicht verwertet wird ? Macht keinen Sinn. Zum Glück weiß die Mehrheit der Waffenbehörden, wie der Hase läuft...

Geschrieben
Die haben ja zumeist die Auflage, jährlich ihren Waffensammelbestand nachzuweisen.

Hallo SB

diese Auflage schreibt mein SB immer rein. Ich sehe da aber keinen Sinn drin. Er hat doch schon eine Auflistung meiner Waffen von der Anmeldung her.

Steven

Geschrieben
Warum haben sich über so lange Zeit viele Leute zusammengesetzt, wenn es am Ende gar nicht verwertet wird ? Macht keinen Sinn. Zum Glück weiß die Mehrheit der Waffenbehörden, wie der Hase läuft...

In meinen Augen zeugt es von hehrem Optimismus, in der Planung, Ausführung und Erklärung waffenrechtlicher Vorschriften durch unsere Volksvertreter in irgendeiner Weise etwas sinnhaftes erkennen zu wollen....

Georg

Geschrieben
diese Auflage schreibt mein SB immer rein. Ich sehe da aber keinen Sinn drin. Er hat doch schon eine Auflistung meiner Waffen von der Anmeldung her.

Stimmt. Müßte aber eigentlich nicht eingetragen werden, da im Gesetz/Verordnung/VwV ohnehin verankert (bin jetzt zu faul, nachzuschlagen, steht aber in einem der drei genannten).

Das mit der Auflistung sehe ich auch so, unser SB ebenfalls. Ist wohl für die Fälle gedacht, in denen man Waffen innerhalb der Meldefrist wieder zurückgegeben hat oder so. Aber mein SB braucht nach Rücksprache keine gesonderte Meldung weil "das Zeug hab ich ja eh da, wofür soll man das denn jetzt nochmal auflisten, da wird nur der Akt noch dicker".

Geschrieben
Hallo SB

diese Auflage schreibt mein SB immer rein. Ich sehe da aber keinen Sinn drin. Er hat doch schon eine Auflistung meiner Waffen von der Anmeldung her.

Steven

Es ist gemäß § 17 Abs. 2 WaffG nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob diese Auflage erforderlich ist oder nicht, weil diese Sondervorschrift ja die allgemein geltenden Fristen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG verdrängt. Lt. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des WaffG dient diese Auflagenermächtigung präventiven Zwecken und setzt die Erteilung einer solchen Auflage nicht das Vorliegen einer konkreten Gefahrensituation voraus.

In aller Regel wird die Waffenbehörde deshalb von dieser Ermächtigung Gebrauch machen. Ein Verstoß gegen die einjährige Meldefrist ist im übrigen eine OWI.

Geschrieben

Was sind denn das für Begriffe, kann man die kaufen ? Hab ich ja noch nie gehört ! :huh:

Eine Ermächtigung ist eine Berechtigung, mit welcher einem Dritten ein Recht eingeräumt wird, das er sonst nicht hat (z.B. Erlass einer Verordnung zur Auskleidung gesetzlicher Vorschriften oder Bankeinzug von Mitgliedsbeiträgen). Diese Ermächtigung gibt es entweder oder auch nicht. Was da Kann und Ist sein soll, kann ich beim besten Willen nicht verstehen, aber vielleicht bin auch nur zu doof dafür.

Geschrieben
Es ist gemäß § 17 Abs. 2 WaffG nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob diese Auflage erforderlich ist oder nicht, weil diese Sondervorschrift ja die allgemein geltenden Fristen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG verdrängt.

Richtig. Aber ich wage mal zu behaupten, daß die meisten Sammler ihre "rote" nach altem Waffenrecht ausgestellt bekamen und daher die dortigen Regelungen weitergelten.

Und im alten §28 (2) Satz 4 steht diese jährliche Auflistung als vorgeschriebene Auflage drin, das meinte ich weiter oben.

Ist aber mit dem neuen Waffenrecht offensichtlich leicht gelockert worden, zumindest bei Neuausstellungen.

Geschrieben
Unangenehm. Aber gut, daß das für rot wenigstens nicht gilt. B)

Und für Jagdscheininhaber gilt es auch nicht. Puhhhh, Schwein gehabt. Ist auch von Vorteil für Schützenkameraden, wenn ein JS-Inhaber mit dabei ist. Da kann man dann kurz- oder auch langfristig mal eben eine an sich legal erworbene Waffe zwischenparken, ohne sie gleich unter die Fräse legen oder wieder verbimmeln zu müssen, weil der SB so seine eigen Auslegung zum Waffenrecht hat. Man kann sagen, was man will, aber da war die DDR-Justiz bei all ihrer Willkür irgendwie leichter einzukalkulieren. Da gab es nur schwarz oder weiß.

Geschrieben
Was sind denn das für Begriffe, kann man die kaufen ? Hab ich ja noch nie gehört ! :huh:

Hallo SB

was ich darin ausdrücken will ist, daß der SB darin ermächtigt wurde, eine bestimmte Auflage erteilen zu können. Dies sollte doch mit Bedacht, nicht ohne Grund und nur ab und zu geschehen. Er macht das aber wie selbstverständlich zu einer Auflage, die er immer erteilt.

Jetzt einigermaßen verständlich?

Steven

Geschrieben

Ach so, jetzt verstehe ich. War halt ein bissl komisch formuliert von Dir...

Wie schon gesagt, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob diese Auflage verfügt werden muss oder halt nicht. Meines Erachtens hängt das auch ganz stark davon ab, wie aktiv so ein Erlaubnisinhaber ist. Wenn er ohnehin regelmäßig den Sammelbestand erhöht und daneben vielleicht auch noch als Jäger, Sportschütze und wer weiß was sonst noch aktiv ist, die Waffenbehörde also stetigen Kontakt zu dieser Person hat, wird diese Auflage wohl keinen Sinn machen, weil man ihn ja einfach zwischendurch mal fragen kann, was Sache ist.

Bei "stillen" Sammlern sieht das hingegen schon wieder ganz anders aus.

Geschrieben
Bei "stillen" Sammlern sieht das hingegen schon wieder ganz anders aus.

Oberflächlich einleuchtend, allerdings den Vorschriften nach nicht.

Da jeder Kauf und Verkauf ja ohnehin fristgerecht zu melden ist und heutzutage ja auch ein Informationsfluß zwischen den Behörden besteht ist die Sache objektiv gesehen für mich nicht nachvollziehbar.

Mit selber Logik müßte dann doch jeder andere Waffenbesitzer ebenfalls jährlich melden müssen, was da ist und was nicht. Aber das muß die Behörde ja ohnehin mitbekommen, sonst lief etwas falsch.

Ich sehe das eigentlich nur so, daß so eine Auflistung dem SB erspart, selbst nachzulesen, was der Sammler hat und was nicht (mehr). Und selbst dann wird er vergleichen müssen, ob Liste und Akte übereinstimmen.

Eigenartige Regelung, aber sie ist halt da.

Geschrieben

Der Unterschied liegt darin, dass der Sammler nicht der Frist nach § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG unterliegt, da diese von § 17 Abs. 2 Satz 1 WaffG verdrängt wird, auch wenn die meisten den Erwerb pflichtbewusst zeitnah melden.

Geschrieben

Bei nach neuem Recht ausgestellten roten WBKen ja, alte dürften dagegen nach altem Recht -also mit Meldefrist binnen zwei Wochen- weitergelten. Bei manchen ist dies eigens eingetragen.

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.