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IGNORED

WBK-Entzug wegen Altersdemenz/Pflegeheimunterbringung?


manfred.mailer

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Folgende Situation:

Ein naher Verwandter von mir, WBK-Inhaber, wird aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes (leichte Altersdemenz) demnaechst in ein Pflegeheim uebersiedeln. Mein Bruder und ich sind testamentarisch (vermutlich) als Erbe fuer seine Waffen vorgesehen.

Ob dieser Erbfall tatsaechlich eintritt, erscheint mir jedoch fraglich, da ich nicht weiß, ob die Behoerde bei Kenntnis der neuen Lebenssituation des Verwandten nicht evtl. die WBK (z. B. "Zuverlaessigkeit" im Sinne des Gesetzes noch gegeben?) einziehen wird.

Was passiert in so einem Fall? Kann man die Waffen ggf. bis zum Erbfall verwahren lassen?

Selbst wenn die WBK nicht eingezogen werden sollte: wie sieht es mit der Unterbringung der Waffen bis zum Lebensende des Betroffenen aus (im Heim wohl schlecht mgl. ...). Koennte man sie z. B. in einem Bankschließfach deponieren (Sicherheitsstufe sollte dort wohl erfuellt sein ...). Muss man (wer?) den Aufbewahrungsort der Behoerde melden? Oder koennte z. B. ein Büchsenmacher die Waffen bis zum Erbfall verwahren? Oder koennte ich (bin Berechtigter) die Waffen sogar verwahren, auch >12 Monate? Auch Kurzwaffen?

Wer kann die einzelnen Schritte fuer den Betroffenen ueberhaupt veranlassen, wenn dieser z. B. bereits offiziell nicht mehr geschaeftsfaehig ist und vielleicht schon unter amtsgerichtlich verordneter Betreuung durch einen Angehoerigen steht?

Kennt jemand die Rechtslage oder einen vergleichbaren Fall?

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In einem mir bekannten Fall, hat die Behörde die Waffen eingezogen (noch altes WaffG) und nachher den Erben gefragt ob er sie haben will. Ich würde mir die Waffen aber bereits vorher übertragen lassen, da Du ja dein Erbe auch schon vor dem Ableben des Betreffenden quasi antreten kannst (Erbvertrag). Das sollte mit Genehmigung der Behörde funktionieren.

Folgende Situation:

Ein naher Verwandter von mir, WBK-Inhaber, wird aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes (leichte Altersdemenz) demnaechst in ein Pflegeheim uebersiedeln. Mein Bruder und ich sind testamentarisch (vermutlich) als Erbe fuer seine Waffen vorgesehen.

Ob dieser Erbfall tatsaechlich eintritt, erscheint mir jedoch fraglich, da ich nicht weiß, ob die Behoerde bei Kenntnis der neuen Lebenssituation des Verwandten nicht evtl. die WBK (z. B. "Zuverlaessigkeit" im Sinne des Gesetzes noch gegeben?) einziehen wird.

Was passiert in so einem Fall? Kann man die Waffen ggf. bis zum Erbfall verwahren lassen?

Selbst wenn die WBK nicht eingezogen werden sollte: wie sieht es mit der Unterbringung der Waffen bis zum Lebensende des Betroffenen aus (im Heim wohl schlecht mgl. ...). Koennte man sie z. B. in einem Bankschließfach deponieren (Sicherheitsstufe sollte dort wohl erfuellt sein ...). Muss man (wer?) den Aufbewahrungsort der Behoerde melden? Oder koennte z. B. ein Büchsenmacher die Waffen bis zum Erbfall verwahren? Oder koennte ich (bin Berechtigter) die Waffen sogar verwahren, auch >12 Monate? Auch Kurzwaffen?

Wer kann die einzelnen Schritte fuer den Betroffenen ueberhaupt veranlassen, wenn dieser z. B. bereits offiziell nicht mehr geschaeftsfaehig ist und vielleicht schon unter amtsgerichtlich verordneter Betreuung durch einen Angehoerigen steht?

Kennt jemand die Rechtslage oder einen vergleichbaren Fall?

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Hi,

also ich hatte ziemlich genau diesen Fall.

Ein Anruf beim Sachbearbeiter,dem ich die Situation schilderte, er fragte mich ob ich die Teile ordnungsgemäß unterbringen könnte und die Sache war gegessen. Er machte sich einen Vermerk in seine Akten,und sagte daß ich die Sachen auch längerfristig verwahren darf.

Mit den Leuten reden soll manchmal wirklich helfen.

Grüße Großkaliber

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Hallo!

Erst muß einmal durch Ärzte (Gutachten durch Psychiater z.B. ) geklärt werden ob die Demenz so weit fortgeschritten ist das der Betroffene nicht mehr für sich selbst Entscheidungen treffen kann, dann wird ein Vormundschaftsgericht klären müssen wer dann die Interessen für den Betroffennen im Sinne einer Betreuung vertritt - das ist oft der Ehepartner oder ein Kind, bei Fehlen von Kindern in der Regel Berufsbetreuer. Der vom Gericht benannte Betreuer wäre vermutlich auch für das weitere Procedere in Bezug auf die Waffen zuständig da bei fehlender gesundheitlicher / geistiger Eignung für den weiteren Waffenbesitz durch den Betroffenen keine rechtliche Grundlage mehr besteht. So etwas sollte IMHO zeitnah mit dem Sachbearbeiter, ggf. auch mit dem Richter des Vormundschaftsgerichts besprochen werden um Rechtssicherheit zu erhalten. Ich kenne nur das Verfahren zur Entmündigung / Beantragung einer Betreuung da wir "auf Arbeit" so etwas öfters mal veranlassen (Krankenhaus...), den waffenrechtlichen Teil mutmaße ich nur mal und mag mich auch täuschen, bei einem solchen Procedere könnte aber vermutlich kein Strick draus gedreht werden..... .

Artiranmor

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Bankschließfächer gehen in der Regel nicht da zumindest für LW zu klein.

Auch schließen viele Banken die Aufbewahrung von Waffen expl. aus.

Auch haben die m.E. KEINE ZERTIFIZIERUNG, ist meistens auch nur eine Klappe mit einfachem Riegel.

OK der Raum ist meistens gut, könnte zertifiziert sein.

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Beim formalen Erben fällt Erbschaftssteuer an. Da meist unerwartet, muss man in den sauren Apfel beissen.

Eine planbare geordnete Übernahme im Vorfeld wäre da, Einverständnis vorausgesetzt, wohl vorzuziehen, insbesondere wenn man zur weitläufigen Verwandschaft gehört.

Im Gegenzug kann man dann dem Verwandten noch zu Lebzeiten etwas Gutes tun...

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Beim formalen Erben fällt Erbschaftssteuer an.

Freibeträge beachten! Erstmal muß man feststellen, ob bei einem Erbe der Wert überhaupt den Freibetrag übersteigt. Zudem kann man m.W. erst erben, wenn der Erblasser verstorben ist. Vorheriges läuft als Schenkung. Insbesondere im Fall, daß der jetzige Eigentümer nicht mehr selbst handeln kann, kann nicht einfach so etwas aus seinem Besitz jemand anderem überlassen werden. Der entsprechende Wert würde ja ggf. der Pflege oder später den Erben fehlen.

Dieser Wert kann ggf. bis zu 10 Jahren vom Tode rückwirkend geltend gemacht werden.

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:traurig_16: Leider schweifen einige Mitglieder (wahrscheinlich um die Geschichte unnütz lang zu machen) ins Erbrecht, Erbsachftssteuer und andere nicht zur Frage gehörenden Antworten und Statements ab.....

Meine Meinung zu der Ausgangsfragei st folgende:

Ich denke in diesem Fall ist das Waffengesetz eindeutig!

Fehlt die persönliche Eignung nach § 6 WaffG (das Gegenteil kann man mit einem entsprechenden Gutachten nachweisen) ist die Waffenbesitzkarte zu widerrufen und die vorhandenen Waffen und die Munition an einen Berechtigten abzugeben oder unbrauchbar zu machen.

Wenn die Behörde nicht schläft, muss ihr ein „Wohnsitzwechsel“ von der Meldebehörde mitgeteilt werden. Bei manchen Adressen ist nun mal bekannt, dass diese Anschrift ein Pflegeheim, Seniorenheim o.ä. ist.

Erben kann man naturgemäß erst, wenn der Erblasser verstorben ist.

Als Berechtigter kannst Du wohl, Bedürfnis vorausgesetzt, die Waffen erwerben oder auch nur vorübergehend aufbewahren.

Hatten einen ähnlichen Fall vor kurzem bei einem Vereinskameraden, der durch einen Motorradunfall ein Pflegefall wurde. Hier konnten sein umfangreicher Waffenbesitz, nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde unbürokratisch für seine beiden Söhne bis zur bestanden Jägerprüfung (10 Monate) bei einem Waffenhändler „zwischengelagert“ werden.

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Erben kann man naturgemäß erst, wenn der Erblasser verstorben ist.

Ja, aber wenn es klar ist das die Waffen nachher Ihnen gehören, können sie sie bereits über einen Erbvertrag "nutzen"

und somit auch über den Verbleib entscheiden.

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Ja, aber wenn es klar ist das die Waffen nachher Ihnen gehören, können sie sie bereits über einen Erbvertrag "nutzen"

und somit auch über den Verbleib entscheiden.

:rolleyes: das mag vielleicht mit Bratpfannen und dem Familien-Golf funktionieren, aber ich glaube nicht, dass das auch bei Waffen so einfach funktioniert??

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.......

:rolleyes: das mag vielleicht mit Bratpfannen und dem Familien-Golf funktionieren, aber ich glaube nicht, dass das auch bei Waffen so einfach funktioniert??

Es geht nicht. Es mag SB’s geben, die das machen (manchmal machen die Sachen?), aber machen dürften sie es nicht.

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