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IGNORED

Verstoß gegen WaffG


Glückspieler

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Geschrieben

1)Die Tatsache, dass ein Sportschütze ,über 18 Jahre, ein Messer (unterstellt: als Waffe eingestuft)mit sich führt (was an sich legal ist, unterstellt kein verbotener Gegenstand) und keinen Personalausweis, Reisepass dabei hat, bedeutet bereits einen Verstoß gegen das WaffG.

2)Die Tatsache, dass ein Jäger eine Kurzwaffe in einem Tresor mit Klassifizierung A und nicht wie vorgeschrieben, mit mindestens Klassifiz.B aufbewahrt, bedeutet einen Verstoß gegen das WaffG.

3) Die Tatsache, dass ein Sammler eine legale Kurzwaffe transportiert und keine Waffenbesitzkarte bzw Personalausweis dabeihat, bedeutet einen Verstoß gegen das WaffG.

3 Beispiele, die ich beispielshaft aufgeführt habe, die einen Verstoß gegen das WaffG darstellen, die ich aber aus gesundem Menschenverstand heraus als nicht so gravierend einstufen würde.

Inwieweit haben diese 3 Beispiele Auswirkungen auf die Reaktion der Behörde hinsichtlich Widerruf von Waffenbesitzkarte bzw Jagdschein im Vergleich zu einem Verstoß gegen das WaffG, der sehr viel schwerwiegender "wiegt", beispielsweise das illegale Führen eine Schußwaffe oder das Aufbewahren der Schußwaffe im Küchenschrank, wo die Kinder rankommen?

Die Reaktion auf schwerwiegende Fälle ist klar: Widerruf der WBK bzw Jagdschein,

was ist aber mit den "leichten" Fällen?

Verlust der WBK oder nur "Abmahnung" durch die Behörde oder Verlust der WBK/Jagdschein bei mehrfachen Verstößen?

Geschrieben

Bis auf Nr. 2 wird gar NICHTS passieren, ausser bei "Wiederholungstaetern".

Geschrieben

Diese konkreten Beispiele haben bestimmt einen materiellen Hintergrund. Was soll das? Meines Erachtens hat jeder Bürger grundsätzlich Vorschriften aller Art zu beachten!

Geschrieben

Außerdem sollte man auch beachten, dass manche Verstöße (z.B. oben Nr. 1) eine Ordnungswidrigkeit darstellen und andere wiederum eine Straftat.

Der Gesetzgeber unterscheidet das sehr wohl.

Verstehe also diesen Thread nicht so ganz... <_<

Geschrieben

Da gibts doch den alten Witz:

Läuft um Mitternacht ein Skelett mit seinem Grabstein auf dem Rücken herum und antwortet auf die Frage, warum es sich so abschleppe: "Lass du dich in Deutschland ohne Ausweis erwischen...!"

Gruß Habakuk

im FWR

Geschrieben

Da gibts doch den alten Witz: ............ Läuft um Mitternacht ein Skelett mit seinem Grabstein auf dem Rücken herum und ...........

Der Witz ist gut!
Geschrieben
Versteh' ich auch nicht. Geht ja bei 1.) schon los: Warum soll es für einen Sportschützen strafbar sein ein Messer (Werkzeug) bei sich zu haben, wenn der Perso fehlt. Kein Mensch ist gezwungen, ständig seinen Perso bei sich zu führen...

Heinrich

So allgemein stimmt das nicht. Sobald das Messer lt. WaffG-Definition als Waffe einzustufen ist, unterliegst Du beim führen der Ausweispflicht nach § 38 WaffG.

Ansonsten muss Du gemäß Personalausweisgesetz bei einer Kontrolle durch hierzu befugte Personen z.B. bei Tatverdacht zumindest den Ausweis vorlegen können, wenn die Beamten mit zu Dir nach Hause kommen.

Geschrieben

Außerdem sollte man auch beachten, dass manche Verstöße (z.B. oben Nr. 1) eine Ordnungswidrigkeit darstellen und andere wiederum eine Straftat.

Der Gesetzgeber unterscheidet das sehr wohl.

Das illegale Führen einer Schußwaffe = Straftatbestand

Führen eines Messers (Waffe lt Definition WaffG) ohne Personalausweis wg § 38 WaffG = Ordnungswidrigkeit

Kurzwaffe in Schrank A statt Schrank B = Ordnungswidrigkeit

Transportieren einer legalen Waffe ohne Personalausweis = Ordnungswidrigkeit

Kurzwaffe im Küchenschrank mit Zugriff durch Kinder möglich = Ordnungswidrigkeit/Straftatbestand ??

D.h. also, Straftatbestand: Verlust der Zuverlässigkeit: WBK /Jagdschein weg

Ordnungswidrigkeit: Geldbuße, bei Wiederholung Zuverlässigkeit in Gefahr (also beim 2.-mal)

sowie Geldbuße in unterschiedlicher Höhe

Kurzwaffe im Küchenschrank : hohe Geldbuße, Zuverlässigkeit sofort weg.(wahrscheinlich)

Personalausweis vergessen: geringe Geldbuße, Zuverlässigkeit nicht sofort weg.

So richtig? :confused:

Diese konkreten Beispiele haben bestimmt einen materiellen Hintergrund. Was soll das?

Ich hab keine Leichen im Keller, ich will nur wissen, wie die Behörden reagieren.

Meines Erachtens hat jeder Bürger grundsätzlich Vorschriften aller Art zu beachten!

Gut, ich überarbeite nochmal meine Steuererklärung. :D

Geschrieben

Das illegale Führen einer Schußwaffe = Straftatbestand

Führen eines Messers (Waffe lt Definition WaffG) ohne Personalausweis wg § 38 WaffG = Ordnungswidrigkeit

Kurzwaffe in Schrank A statt Schrank B = Ordnungswidrigkeit

Transportieren einer legalen Waffe ohne Personalausweis = Ordnungswidrigkeit

Kurzwaffe im Küchenschrank mit Zugriff durch Kinder möglich = Ordnungswidrigkeit/Straftatbestand ??

D.h. also, Straftatbestand: Verlust der Zuverlässigkeit: WBK /Jagdschein weg

Ordnungswidrigkeit: Geldbuße, bei Wiederholung Zuverlässigkeit in Gefahr (also beim 2.-mal)

sowie Geldbuße in unterschiedlicher Höhe

Kurzwaffe im Küchenschrank : hohe Geldbuße, Zuverlässigkeit sofort weg.(wahrscheinlich)

Personalausweis vergessen: geringe Geldbuße, Zuverlässigkeit nicht sofort weg.

So richtig? :confused:

Ich hab keine Leichen im Keller, ich will nur wissen, wie die Behörden reagieren.

Gut, ich überarbeite nochmal meine Steuererklärung. :D

Hier wird dir jedoch niemand sagen können, wie Behörden in den von dir beschriebenen Fällen entscheiden. Gottseidank ist jeder Fall im Rahmen einer Einzelfallentscheidung zu beurteilen und es sind - in jedem Fall - weitere "strafrechtliche" Aspekte zu prüfen. Hinzu kommen noch persönliche Ansichten der Beamten, Staatsanwälte und Richter zur Bedeutung der Rechtspflichtverletzungen. Dadurch können "scheinbar" gleiche Handlungen zu weit auseinander liegende Bußgeld - bzw. Strafen führen. Und es ist gut, dass es so ist!

Übrigens, für die Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt die Strafprozessordnung wie im Strafverfahren.

Geschrieben

So ist es. Der Einzelfall ist maßgebend, pauschal kann man das nicht abhandeln.

Und wir sollten hier auch nicht die Geldbuße nach einer OWI mit der Geldstrafe in einem Strafverfahren verwechseln. Bei einem gröblichen oder wiederholten Verstößen im Bereich WaffG, SprengG, KWKG oder BJG, die als Ordnungswidrigkeiten abgehandelt werden, kann jedoch auch die Zuverlässigkeit betroffen werden.

Geschrieben

Hier wird dir jedoch niemand sagen können, wie Behörden in den von dir beschriebenen Fällen entscheiden. Gottseidank ist jeder Fall im Rahmen einer Einzelfallentscheidung zu beurteilen und es sind - in jedem Fall - weitere "strafrechtliche" Aspekte zu prüfen. Hinzu kommen noch persönliche Ansichten der Beamten, Staatsanwälte und Richter zur Bedeutung der Rechtspflichtverletzungen. Dadurch können "scheinbar" gleiche Handlungen zu weit auseinander liegende Bußgeld - bzw. Strafen führen. Und es ist gut, dass es so ist!

Hmm, wenn ich mir die Straßenverkehrsordnung ansehe, mit welcher Akribie einzelne Tatbestände erfasst werden und Ordnungswidrigkeiten in Zusammenhang damit für jeden sichtbar von vornherein einer exakt bezifferbaren Geldbuße zugeordnet werden können.

Ganz klar, dass dies für Ordnungswidrigkeiten in Zusammenhang mit dem WaffG in dieser Form nicht möglich ist, aber dass es gut ist, dass gleiche Handlungen zu weit auseinander liegenden Bußgeld-bzw Strafen führen, davon bin ich keineswegs überzeugt.

Warum auch? Gleiches Recht für alle! <_<

Geschrieben

Doch Glücksspieler, dass geht neben den Verkehrsordnungswidrigkeiten auch in anderen Rechtsgebieten. Wir in Hessen haben dafür den Tatbestandskatalog II von A wie Abfall bis Z Zulassungsrecht. Die gängigsten Verstösse sind hier aufgeführt und eine Geldbuße zugeordnet.

Z.B. zu spätes Anmelden einer erworbenen Schußwaffe beim Ämtchen kostet 100,- € (oder so)

Tommy Danger

Geschrieben
Hmm, wenn ich mir die Straßenverkehrsordnung ansehe, ............. Ganz klar, dass dies für Ordnungswidrigkeiten in Zusammenhang mit dem WaffG ........... Warum auch? Gleiches Recht für alle! <_<

Gleiches Recht für alle? Es gibt kein Recht im Unrecht!

Sorry, aber du hast leider nicht verstanden wie es gemeint ist. Selbstverständlich ist grundsätzlich der Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Anwendung von Gesetzen gegenüber den Bürger zu wahren. Aber das wichtigste dürfte doch sein, dass im Einzelfall der Sachverhalt zu prüfen ist und weder Behörde, Staatsanwalt noch Richter in Ihrer Wahrheitsfindung an einem Katalog gebunden sind. Gerade dann hat der Betroffene die Chance auf eine gerechte Betrachtung des Sachverhaltes; notfalls bis in die letzte Instanz der Gerichtsbarkeit.

Doch Glücksspieler, dass geht neben den Verkehrsordnungswidrigkeiten auch in anderen Rechtsgebieten. Wir in Hessen haben dafür den Tatbestandskatalog II von A wie Abfall bis Z Zulassungsrecht. Die gängigsten Verstösse sind hier aufgeführt und eine Geldbuße zugeordnet.

Z.B. zu spätes Anmelden einer erworbenen Schußwaffe beim Ämtchen kostet 100,- € (oder so)

Tommy Danger

Jetzt fangt hier doch nicht auch noch mit Katalogen an, die sich wie im Straßenverkehrsrecht je nach Kassenlage oder politischer Einstellung gegen legale Waffenbesitzer bis ultimo erhöhen lassen.

Habt ihr keine anderen Sorgen???

Geschrieben

Na klar haben wir andere Sorgen. Aber diesen Katalog gibt es nun mal und manche Behörden halten sich daran.

Gedacht sind solche Kataloge gerade wegen der Gleichbehandlung aller im Bereich der Ordnungswidrigkeiten. Du willst doch nicht nur das Verwarnungsgeld bezahlen, weil du en Kerl bist. Und die vermeintlich hübsche Tussi zahlt weniger, weil sie ihre Weiblichkeit einsetzt, oder?

Am einfachsten ist es halt, sich an die gängigsten Vorschriften zu halten.

Gott sei Dank haben wir ja kein Regelungsproblem sondern ein Überwachungsproblem. Damit würden viele illegale Auswüchse auf vielen Rechtsgebieten verhindert und auch so der eine oder andere Euro eingespart.

TD

Geschrieben

Kurzwaffe im Küchenschrank : hohe Geldbuße, Zuverlässigkeit sofort weg.(wahrscheinlich)

Konkretes Beispiel aus dem entfernten Bekanntenkreis:

Die Polizei macht bei einem Jäger eine Hausdurchsuchung (wg. Betrugsverdacht) und findet im Keller unverschlossene herumstehende geladene Jagdwaffen.

Im Haus leben neben dem Betroffenen seine Frau, ein Sohn > 18 und ebenfalls Jagdscheininhaber und ein weiteres Kind.

Das Ordnungsamt widerruft mit sofortiger Wirkung samtliche waffenrechtlichen Erlaubnisse und zieht die Waffen ein.

Gruß

Michael

Geschrieben

......... Du willst doch nicht nur das Verwarnungsgeld bezahlen, weil du en Kerl bist. Und die vermeintlich hübsche Tussi zahlt weniger, weil sie ihre Weiblichkeit einsetzt, oder? ..................

Gleichbehandlung gleicher Fälle kann jedenfalls nicht der Grund für einen Katalog in Waffenrechtsangelegenheiten sein. Seit Jahrzehnen beweisen doch die legalen Waffenbesitzer - mit Ausnahmen im Promillebereich - das sie besonders gesetzestreu sind. Wenn nun die Anzahl der Delikte so gering ist, dann frag ich mich was es hier - unter den Deckmantel der Gleichbehandlung - zu katalogisieren gibt?

Es bleibt dabei, ein Katalog ist nicht notwendig und beschränkt nur unnötig Beamte, Staatsanwälte und Richter in ihrem Ermessen bzw. erzeugt schon vor der Verurteilung ein Bild bezüglich der Bedeutung der Rechtspflichtverletzung, welches nicht unbedingt der Sache angemessen sein muss. Der im Gesetz vorgegebene Rahmen reicht vollkommen aus!

Geschrieben

Konkretes Beispiel aus dem entfernten Bekanntenkreis:

Die Polizei macht bei einem Jäger eine Hausdurchsuchung (wg. Betrugsverdacht) und findet im Keller unverschlossene herumstehende geladene Jagdwaffen. Im Haus leben neben dem Betroffenen seine Frau, ein Sohn > 18 und ebenfalls Jagdscheininhaber und ein weiteres Kind. Das Ordnungsamt widerruft mit sofortiger Wirkung samtliche waffenrechtlichen Erlaubnisse und zieht die Waffen ein.

Ein typischer Fall in dem es, je nach dem, wie die Staatsdiener gestrickt sind ist hier - bezüglich der Ahndung - alles möglich.

Staatsdiener mit gesundem Menschenverstand würden, wenn bisher kein Fehlverhalten aktenkundig geworden ist danach fragen, ob etwas passiert ist oder nicht. Ist niemand zu Schaden gekommen könnte mann den Betroffenen durchaus - als Warnung dürfte die Aktion schon ausreichen - mit dem blauen Auge davon kommen lassen.

Wird ja sogar im anderen Rechtsbereich so gemacht wenn es zur Körperverletzung (z.B. Straßenverkehr) so gemacht.

Geschrieben

Na klar, von Grund auf hast Du Recht, nur darfst Du nicht vergessen auch unter den gesetzestreuen Waffenbesitzern gibt es welche die es treiben und andere übertreiben es.

Grundsätzlich gilt für mich, egal oder Sporthandbücher oder Gesetze, die sind deshalb so ausgiebig beschrieben, weil es immer Findige gibt, die Lücken für sich in Anspruch nehmen.

Geschrieben

Das ist das Problem bei uns Waffenbesitzer. Wenn mal einer schauen kommt, findet er meistens etwas zum Beanstanden. Und dann ist das Zeug wech.

TD

Man sollte nicht von sich auf andere schliessen :angry2: und man sollte schon gar nicht im WWW verbreiten, wir Waffenbesitzer würden uns nicht an die Regeln halten. :gaga:

Bei mir ist jedenfalls alles legal und ordentlich aufbewahrt, und ich persönlich kenne keinen der geladene Waffen einfach so herumliegen lässt.

Geschrieben

Konkretes Beispiel aus dem entfernten Bekanntenkreis:

Die Polizei macht bei einem Jäger eine Hausdurchsuchung (wg. Betrugsverdacht) und findet im Keller unverschlossene herumstehende geladene Jagdwaffen.

Im Haus leben neben dem Betroffenen seine Frau, ein Sohn > 18 und ebenfalls Jagdscheininhaber und ein weiteres Kind.

Das Ordnungsamt widerruft mit sofortiger Wirkung samtliche waffenrechtlichen Erlaubnisse und zieht die Waffen ein.

Gruß

Michael

richtige entscheidung.

Geschrieben

Wenn ICH allein daheim bin oder die Waffe DAUERND unter Aufsicht habe, dann DARF die geladen herumstehen.

Geschrieben

Wenn ICH allein daheim bin oder die Waffe DAUERND unter Aufsicht habe, dann DARF die geladen herumstehen.

Wohnst Du im Keller? Ich könnte mir schon vorstellen, daß sich die Reaktion der Behörde nicht so sehr am "unverschlossen", sondern eher am "geladen ... im Keller" aufgehängt hat, insofern finde ich die Reaktion schon verständlich.

mfg

Ralf

Archiviert

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