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IGNORED

Zuverlässigkeit nach bestandener Mpu?


Gast

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Geschrieben

Hallo,ich habe bald mein 1 Jähriges beim Bdmp.

Jetzt stellt sich mir eine wichtige frage,habe vor ca sechs jahren,als ich 19 war mal ne dummheit gemacht,und zwar bin ich mit nem Auto vor der Polizei davon gefahren,und bekam danach ein Verfahren,wegen Gefährlichen Eingriffs in den Strassenverkehr.Das Verfahren wurde nach einer Geldastrafe von 60 Tagessätzen eingestellt(damit bin ich noch nicht vorbestraft)AAber,die Fahrerlaubnisbehörde setzte eine Mpu an(wegen Aggressivem Fahrverhalten)die ich sofort beim ersten mal mit einer positiven Prognose bestand.Nun ist meine Frage,ist meine Zuverlässigkeit evtl doch futsch?Ich hoffe um himmels willen nicht. :o:huh:

Geschrieben

habe vor ca sechs jahren

Wenn ich das richtig sehe, hast du Glück gehabt, denn das war noch zu Zeiten des alten WaffG und da war die Zuverlässigkeit bereits nach 5 Jahren wieder hergestellt. Es gibt IIRC ein Gerichtsurteil, demnach sich das neue WaffG nicht auf den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten erstreckt. Es ging da wohl um jemanden der nach alten WaffG seine 5 Jahre gewartet hatte, sich dann seine Waffen gekauft hat, wo dann aber ein Jahr später das neue WaffG kam und er nach diesem 10 Jahre hätte warten müssen. Sein SB wollte ihm deswegen seine Waffen wieder abnehmen. Das Gericht hat dem aber einen deutlichen Riegel vorgeschoben. Somit dürfte dem Erwerb einer Waffe von dir eigentlich nichts im Wege stehen.

Geschrieben

Aber habe ich nicht mit bestandener Prüfung sowieso meine Zuverlässigkeit zurück?

Das ist alles verwirrend.

In wie weit werde ich "Durchleuchtet",also ich habe zumindest ein "sauberes" Führungszeugnis,und habe auch sonst kein Dreck am stecken.

Ich meinte,ich habe eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen bekommen.

Geschrieben

In wie weit werde ich "Durchleuchtet",also ich habe zumindest ein "sauberes" Führungszeugnis,und habe auch sonst kein Dreck am stecken.

Dein SB wird das auf jeden Fall erfahren, denn er bekommt einen Auszug aus dem Bundeszentralregister und da steht alles drin, auch Jugendstrafen.

Geschrieben

Aber er kann mir damit nichts....?

Ich denke nicht, aber er könnte dich u.U. zu einer weiteren (waffenrechtlichen) MPU schicken, wenn er begründete Zweifel an deiner Eignung nachweisen kann. Ob Delikt und Strafe von vor 6 Jahren als Begründung ausreicht, kann ich dir aber nicht beantworten.

Geschrieben

Moin!

Die Regelunzuverlässigkeit ab 60 Tagessätzen beträgt 5 Jahre ab Rechtskraft der Verurteilung.

Diese Frist dürfte wohl bei Dir schon abgelaufen sein.

Jedoch kann die Gemehmigungsbehörde sich ein Gesamtbild von Dir machen und zu

dem Schluss kommen, dass Du aufgrund besonders zu benennender Umstände weiterhin

unzuverlässig bist.

Deswegen empfiehlt es sich VOR Antragstellung dem FWR beizutreten und die Rechtschutzversicherung

mit dem Gruppenrabatt "WO-SONST" -30 % abzuschließen für den Fall, dass es Ärger gibt.

Gruß,

frogger

Geschrieben

werde ich wohl auch tun,aber was sind besonders zu benennende Umstände?

Geschrieben

Aber er kann mir damit nichts....?

Doch er kann! Er muß aber nicht, da seit der Verurteilung 5 Jahre verstrichen sind.

Wie kommst Du darauf, daß Du trotz einer Verurteilung zu immerhin 60 Tagessätzen nicht vorbestraft wärst?

Geschrieben

Doch er kann! Er muß aber nicht, da seit der Verurteilung 5 Jahre verstrichen sind.

Wie kommst Du darauf, daß Du trotz einer Verurteilung zu immerhin 60 Tagessätzen nicht vorbestraft wärst?

Vielleicht, weil er einen Blick in das Bundeszentralregistergesetz gemacht hat und daher weiß, daß er sich bei EINER Verurteilung bis zu 90 Tagessätzen als unbestraft bezeichnen darf.

Gruß,

frogger

Geschrieben

Dein SB wird das auf jeden Fall erfahren, denn er bekommt einen Auszug aus dem Bundeszentralregister und da steht alles drin, auch Jugendstrafen.

Das stimmt natürlich so nicht. Jugendstrafen (ich kann mir fast nicht vorstellen dass du mit 19 nach Erwachsenen-Strafrecht verurteilt worden bist) stehen tendenziell eher im Erziehungsregister und für das Führungszeugnis gibt es Löschungsfristen. Das staatsanwaltliche Verfahrensregister, in welches von Seiten der Behörde auch Einsicht genommen wird, ist da schon etwas weniger vergesslich :) . Wie dem auch sei, lass dir im Vorfeld einfach mal ein unbeschränktes Führungszeignis zur Einsicht an ein von dir anzugebendes Amtsgericht zur Einsichtnahme zusenden, dann weißt du jedenfalls ob da tatsächlich nichts drin steht. Das von dir bisher warscheinlich eingesehene Führungszeignis des Typs N gibt im Zweifel nur einen stark eingeschränkten Auszug aus den tatsächlichen Inhalten wieder - die Behörde schaut sich selbstredend das uneingeschränkte Führungszeugnis (Typ O) an. Grundsätzlich gibt es was die Anwendbarkeit des "neuen" WaffG auf "Alt-Strafen" angeht sehr unterschiedliche Verfahrensweisen - manche gehen tendenziell eher in die Richtung, dass Alt-Strafen nicht berücksichtigt werden, es gibt aber auch genügend Fälle in denen das anders ist. Die Warscheinlichkeit, dass dein "Delikt" unter die 5-jährige "Wartezeit" fällt ist relativ hoch und insofern sollte deinem Antrag Anfang nächsten Jahres (genaueres bzw. verwirrenderes zu den Löschungsfristen in Führungszeugnissen erfährst du auf der Webseite des Bundeszentralregisters) nichts mehr im Wege stehen. Genaures und vor allen Dingen verläßlicheres wird dir aber letztlich nur ein entsprechend spezialisierter Anwalt sagen können.

Geschrieben

Habe das hier gefunden:

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.

a)

wegen einer vorsätzlichen Straftat,

B)

wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,

c)

wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zwei Mal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind

Die fünf Jahre sind vorbei,also habe ich doch meine Zuverlässigkeit wieder!

Gast God of Hellfire
Geschrieben

Die fünf Jahre sind vorbei,also habe ich doch meine Zuverlässigkeit wieder!

...beantrag die WBK und gut iss.

Wenn da was im Wege steht wirst Du es dann merken. Solltest Dir aber nicht so große Sorgen machen.

Gruß

GOH

Geschrieben

Ich hab das hier schon mehrfach gepostet. Mit der 5-Jahres-Regel verhält es sich so, dass sie nur in Bezug auf den Widerruf von Erlaubnissen Relevanz aufweist. Wenn die Behörde "schläft" und nicht rechtzeitig prüft, hat man also als unzuverlässig gewordener WBK-Inhaber Glück gehabt. Zumindest solange, bis keine weitere Verurteilung dazukommt...

Warum wird nun nach Erteilung und Widerruf unterschieden ? Ganz einfach, denn die Ausnahmen vom Verwertungsverbot gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 4 Bundeszentralregistergesetz beziehen sich ausschließlich auf die Erteilung von WBK, MES, WS, Jagdscheinen und Erlaubnissen nach § 27 SprengG, nicht aber auf deren Widerruf.

Wer das genauer nachlesen möchte, kann dies im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.1996 (Az. 1 C 12.95 auf Niedersächsisches OVG 13 L 128/93) tun, welches sich ausführlich mit dieser Materie beschäftigt hat. Zudem gibt es dort u.a. weitere interessante Ausführungen zur Verwertbarkeit eingestellter Strafverfahren und zur Gröblichkeit von Verstößen im Geldbußenbereich.

Geschrieben

Das heist also ich nehme mir nen Anwalt und trete dem fwr bei.Ich hasse es das es solche kann,muss aber nicht bestimmungen gibt!Ich meine das ist jetzt alles in allem 7 Jahre her!Und ich bin seitdem nie wieder aufgefallen.Den Sb den wir haben soll ganz in ordnung sein,aber nächstes Jahr werden die kreise zusammengelegt,und der der da kommen soll scheint m´nicht so ganz takko zu sein(zb Leberwerte vom schützen uberprüfen...usw)erzählt man sich,ob was dran ist weiss ich nicht.

Wichtig ist für mioch nur zu wissen ob ich bei genau 60 Tagessätzen bereits unzuverlässig geworden bin.

Das blöde ist ich habemir vor zwei Monaten mein sportgerät von oa zugelegt(läuft über die vereins wbk)

wenn ich keine wbk wegen so nem mist bekommen sollte sie es ganz schön alt aus!

Geschrieben

Das heist also ich nehme mir nen Anwalt und trete dem fwr bei.

Und was soll das bringen? :confused:

Ich hasse es das es solche kann,muss aber nicht bestimmungen gibt!

Wären Dir die klaren und eindeutigen Bestimmungen in USA lieber? Dort gilt: Wer einmal wegen einer Straftat verurteilt wurde darf nie wieder eine Waffe besitzen.

Wichtig ist für mioch nur zu wissen ob ich bei genau 60 Tagessätzen bereits unzuverlässig geworden bin.

Es wurde Dir doch erklärt: Ja!

Die 5 Jahre Regelunzuverlässigkeit sind vorüber. Die Behörde kann Dir also eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilen, sie muß aber nicht. Der einzige Weg das herauszufinden ist: WBK beantragen. Dabei werden Dir allerdings kein FWR und kein Anwalt helfen. Klar sollte Dir außerdem sein, daß eine Ablehnung ihrerseits wieder in das Zentralregister eingetragen wird.

Das blöde ist ich habemir vor zwei Monaten mein sportgerät von oa zugelegt(läuft über die vereins wbk)

wenn ich keine wbk wegen so nem mist bekommen sollte sie es ganz schön alt aus!

Da sag' ich jetzt lieber nichts zu. :o

Dem Sachbearbeiter würde ich diesen Umstand tunlichst verschweigen.

Geschrieben

Ich habe die Waffe und Munition ja nicht zuhause,sie wird von unserem Waffenwart immer wieder mitgenommen.WAS ist so schlimm daran?Sollte ich keine Wbk bekommen muss ich sie halt wieder verkaufen.

Geschrieben

tritt ins fwr ein, schliesse die rechtschutzversicherung ab und dann beantrage die wbk, ohne jemanden zu erzählen dass du eigentlich schon eine waffe besitzt!!! dann harre der dinge die da auf dich zu kommen! bekommst du die wbk, freu dir den arsch nackig und lass dir deine waffe darauf eintragen! bekommst du sie nicht, lass es dir kostenpflichtig begründen und nimm dann im zweifelsfall einen anwalt der das für dich klärt!!!

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