Zum Inhalt springen
IGNORED

Dringende waffenrechtliche Frage


Waffenschmied

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

ich hätte mal eine Frage an die Waffenrechtsexperten hier im Forum.

Ich beabsichtige mich eventuell selbstständig zu machen und will folgendes Gewerbe anmelden:

Oberflächenveredlung von Waffen

Laut Aussage vom Gewerbeamt und Ordnungsamt ist das eine erlaubnispflichtige Tätigkeit weil Schusswaffen bearbeitet werden und dafür bräuchte ich eine Herstellungs- und Handelserlaubnis nach dem Waffengesetz.

Ich dachte immer solche Tätigkeiten sind nicht erlaubnispflichtig nach dem Waffengesetz.

Wer hat denn nun Recht?

Falls es möglich ist bitte mit Angabe der Stelle im Waffengesetz/Verordnung wo es genau steht.

Ich habe nichts darüber gefunden.

Vielen Dank

Waffenschmied

Geschrieben

hi Waffenschmid,

Du beziehst Dich glaub eich auf folgenden Absatz:

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

2. vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen ... oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;

Die Kernfrage ist, was willst Du machen? Verschönern oder was anderes?

Ich kann mir vorstellen, das gewisse Härtungs- und auch Oberfölächenbearbeitungen zu den erlaubnispflichtigen Tätigleiten gehören, aber nicht alle.

Frage doch mal beim Gewerbeamt mit diesem Absatz und unter dieser Intention nach.

Geschrieben

In der Praxis dürfte die Ordnungsbehörde alles was über das Auftragen von Leinöl auf das Schaftholz hinausgeht als erlaubnispflichtige Bearbeitung einstufen.

LEINÖL?! :o

Das wird bestimmt nicht erlaubt, denn da könnte es ja zu Selbstentzündungen kommen :rotfl2:

Geschrieben
Oberflächenveredlung von Waffen

Die Frage ist, was alles dazugehört. Das Eintauchen in ein Galvanik-Bad wird wahrscheinlich noch nicht das Problem sein - aber das kann jeder beliebige Galvanikbetrieb auch. Als Kunde erwarte ich von einem "Waffenveredler" aber auch, daß er die Vorbehandlung der Oberfläche übernimmt - also schleifen, ätzen, gravieren etc., also Tätigkeiten, die eine mechanische Beeinträchtigung des Werkstücks darstellen. Auch Hitzeeinwirkung stellt eine mechanische Beeinträchtigung dar, z.B. Feuerverzinken, Buntglühen. Selbst mit einer Heißbrünierung bewegst Du Dich da schon in einem problematischen Bereich.

Gast God of Hellfire
Geschrieben

Zitat:

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

2. vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen ... oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;

Zitatende

...denke mal, daß wenn das Wort "Waffen" mit in der Beschreibung Deines Gewerbes geführt wird der ganze Spaß komplizierter werden könnte, als wenn Du Dein Gewerbe nur auf die Oberflächenveredlung von Metallteilen laufen lässt. Dann wärst Du ja nur jemand, der dann vorüberrgehend von einem Berechtigten Teile zur Verschönerung übernimmt.

Wo liegt das Problem, wenn Du hauptsächlich andere Kleinteile veredelst? ;)

Sobald Waffen im Spiel sind, denke ich daß Behörden da alles ganz genau wissen wollen und das den Start Deines Gewerbes extrem verzögern wird. Wir leben in Deutschland, der Brutstätte der Bürokratie.

Welche Arbeiten dann im Detail wirklich erlaubnispflichtig sind solltest Du aber trotzdem vorher abklären.

Dem Stück Gesetzestext entnehme ich, daß der verschönernde kein Erlaubnisinhaber sein muss. Ein Büchsenmacher z.B. brauchte ja auch keine Ausnahme von der Erlaubnispflicht.

Meine Meinung, wenn ich irre lasse ich mich gern auf sachlicher Ebene eines Besseren belehren.

Gruß

GOH

Geschrieben

Meine Meinung, wenn ich irre lasse ich mich gern auf sachlicher Ebene eines Besseren belehren.

Gruß

Gerne!

In §12 werden lediglich Erwerb und Besitz der Waffe durch den Bearbeiter geregelt, keinesfalls die Erlaubnis zur Bearbeitung. Dafür gibt es den §21:

(1) Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schußwaffen oder Munition wird durch eine Waffenherstellungserlaubnis .... erteilt.

Also nix mit genehmigungsfrei bearbeiten nach §12.

Gast God of Hellfire
Geschrieben

Gerne!

In §12 werden lediglich Erwerb und Besitz der Waffe durch den Bearbeiter geregelt, keinesfalls die Erlaubnis zur Bearbeitung. Dafür gibt es den §21:

(1) Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schußwaffen oder Munition wird durch eine Waffenherstellungserlaubnis .... erteilt.

Also nix mit genehmigungsfrei bearbeiten nach §12.

...tja, dann hat der Kollege wohl ne Menge Papierkram vor sich.

Gruß

GOH

Geschrieben

...tja, dann hat der Kollege wohl ne Menge Papierkram vor sich.

Gruß

GOH

Er kann den >Papierkram mit nem Spezialausweis umgehen! Da muss er nur zur obersten Behörde und seine Akkreditiereung offen legnen. Dann sucht er sich einen Bürgen und die Sache ist geritzt..!!

Gruß TONY

Geschrieben

Danke für die schnellen und sachlichen Antworten,

ich werde es mal anmelden und sehen was passiert.

Als Arbeiten will ich z.B. polieren, brünieren, phosphatieren, braunieren

eventuell stromlos Nickel anbieten.

Ich denke das ist bestimmt keine erlaubnispflichtige Tätigkeit und es werden keine wesentlichen Teile bearbeitet im Sinne des Waffengesetzes.

Ich weiß mit Sicherheit das z.B. Gravieren auch keine Erlaubnispflichtige Tätigkeit ist.

Und beim Gravieren wird mit Sicherheit mehr Material abgetragen als beim Schleifen und Polieren.

Nochmals Danke

Waffenschmied

Geschrieben

Also.. habe heute meinen SB vom Ordnungsamt gefragt und er sagt es so: Bei der Oberflächenveredelung werden ja wesentliche Teile einer Schusswaffe bearbeitet.

Also braucht jeder, der das machen möchte (gewerblich) eine Waffenherstellungslizens.

Falöls das alles klappt, bitte hier Bescheidgeben, haben viele Fragen und Themen zum Thema Veredelung.. :gutidee:

Gruß Benny

Geschrieben

...

Als Arbeiten will ich z.B. polieren, brünieren, phosphatieren, braunieren

eventuell stromlos Nickel anbieten.

Ich denke das ist bestimmt keine erlaubnispflichtige Tätigkeit und es werden keine wesentlichen Teile bearbeitet im Sinne des Waffengesetzes.

Was außer wesentlichen Teilen willst Du an eine Waffe denn so brünnieren?

Ich weiß mit Sicherheit das z.B. Gravieren auch keine Erlaubnispflichtige Tätigkeit ist.

Auf das Gravieren von Seitenplatten mag das zutreffen. Wie sieht es mit Läufen und Verschlüssen aus?

Geschrieben

Also.. habe heute meinen SB vom Ordnungsamt gefragt und er sagt es so: Bei der Oberflächenveredelung werden ja wesentliche Teile einer Schusswaffe bearbeitet.

Also braucht jeder, der das machen möchte (gewerblich) eine Waffenherstellungslizens.

Hallo,

vielleicht hat der SB vom Amt teilweise Recht, aber bei derart existentiellen Dingen würde ich mich nicht nur auf die Auskunft eines Behördenmitarbeiters der unteren Ebene verlassen. Welchen Blödsinn manch SB ablässt sieht man täglich auf den Waffenrechtsstellen.

Ich würde mir sowas auf jeden Fall immer schriftl. durch die entsprechenden offiziellen Texte und Richtlinien belegen lassen.

der

Glockpilot

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.