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IGNORED

Für unsere Hobbyjuristen. Komplizierter Fall?!


Gast hunter007

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Folgender Fall:

A)Erwerbs- und Besitzberechtigter für Munition Kaliber 357 SIG will Munition im Kaliber 357 SIG an B) verkaufen. B) hat folgendes Profi:

- WBK mit eingetragener Kurzwaffe Kaliber 40 S+W inkl. Munitionserwerbsberechtigung

- hat Wechsellauf Kaliber 357 SIG, allerdings nicht in WBK eingetragen

- Wiederladergenehmigung für jegliches Kaliber, also auch 357 SIG

- Jagdscheininhaber

Darf A) an B) Munition im Kaliber 357 SIG verkaufen? Ja oder Nein und warum?

Gruß

hunter

Geschrieben

Folgender Fall:

A)Erwerbs- und Besitzberechtigter für Munition Kaliber 357 SIG will Munition im Kaliber 357 SIG an B) verkaufen. B) hat folgendes Profi:

- WBK mit eingetragener Kurzwaffe Kaliber 40 S+W inkl. Munitionserwerbsberechtigung

- hat Wechsellauf Kaliber 357 SIG, allerdings nicht in WBK eingetragen

- Wiederladergenehmigung für jegliches Kaliber, also auch 357 SIG

- Jagdscheininhaber

Darf A) an B) Munition im Kaliber 357 SIG verkaufen? Ja oder Nein und warum?

Gruß

hunter

Ja, weil der Besitz einer, in die WBK eingetragenen, Schusswaffe, mit Munitionserwerbserlaubnis, den Besitzer berechtigt Wechselsysteme, -Läufe ohne dazugehörige Eintragung in die WBK zu erwerben und zu besitzen.

Daher darf der Besitzer einer Schusswaffe, für die es theoretisch Wechselsysteme in "jedem" kleineren Kaliber geben könnte, jede CIP zugelassene Munition erwerben, die ein kleineres Kaliber besitzt als die eingetragene Waffen auf der WBK ohne Munitionserwerbserlaubnis.

Geschrieben

Folgender Fall:

A)Erwerbs- und Besitzberechtigter für Munition Kaliber 357 SIG will Munition im Kaliber 357 SIG an B) verkaufen. B) hat folgendes Profi:

- WBK mit eingetragener Kurzwaffe Kaliber 40 S+W inkl. Munitionserwerbsberechtigung

- hat Wechsellauf Kaliber 357 SIG, allerdings nicht in WBK eingetragen

- Wiederladergenehmigung für jegliches Kaliber, also auch 357 SIG

- Jagdscheininhaber

Darf A) an B) Munition im Kaliber 357 SIG verkaufen? Ja oder Nein und warum?

Gruß

hunter

1-2

Da hast Du ja das Dilemma mit der Eintragung der Wechselläufe /-Systeme angesprochen, denn daher hat er keine Munitionserwerbsberechtigung. AUCH NICHT BEI DIR.

3

Dann soll halt selber laden, sofern Du selber lädst, kann man es nicht nachvollziehen........

4

Sollte hier keine Rolle spielen.

Hoffe mit der Kurzform dienen zu können.

Gruß Olav

Geschrieben

- WBK mit eingetragener Kurzwaffe Kaliber 40 S+W inkl. Munitionserwerbsberechtigung

Für Kaliber 40 S&W, das berechtigt nicht zum Erwerb von Munition in 357 SIG.

- hat Wechsellauf Kaliber 357 SIG, allerdings nicht in WBK eingetragen

Kann er gerne haben, das berechtigt nicht zum Erwerb von Munition in 357 SIG.

- Wiederladergenehmigung für jegliches Kaliber, also auch 357 SIG

Schön, damit darf er Munition in 357 SIG haben, allerdings NUR wenn er sie selber geladen hat. Zum Erwerb von anderen berechtigt das nicht.

- Jagdscheininhaber

Damit hat er die berechtigung LANGwaffenmunition die nicht im Jagdgesetz verboten ist erwerben. Das berechtigt nicht zum Erwerb von Munition in 357 SIG.

Unterm Strich bleibt, nein, A darf keine Munition in 357 SIG an B verkaufen. Nur Langwaffenmunition die zur Jagd zugelassen ist und .40 S+W darf er B verkaufen. Allerdings kann er B seine gebrauchten Hülsen verkaufen und der darf sich daraus 357 SIG selber Laden.

Geschrieben

Schön, damit darf er Munition in 357 SIG haben, allerdings NUR wenn er sie selber geladen hat. Zum Erwerb von anderen berechtigt das nicht.

mannomann, wenn das so stimmt ist das ja wirklich eine dämliche regelung. ich verstehe ja dass der gesetzgeber nur berechtigten personen zugang zu muni gewähren will. aber was sollte ein legalwaffenbesitzer schon schlimmes anfangen mit munition für ein kaliber das er gar nicht besitzt? und wenn er es legal besitzt (WS) wozu dann der eiertanz mit der berechtigung...

:gaga: versteh ich nicht was denen da eingefallen ist.

Geschrieben

Unterschied: Erwerben / besitzen

Besitzen darf er sie, erwerben nicht ;)

Ist doch logisch. Wieso wollen die Leute nicht verstehen das es darum geht das auch die Wechselsysteme eingetragen werden (GEBÜHREN!!!) wenn man die Mun kaufen will.

Geschrieben

Unterschied: Erwerben / besitzen

Besitzen darf er sie, erwerben nicht ;)

DAS erklär mir jetzt bitte mal??

Geschrieben

Aufpassen!

Die Genehmigung nach §27 SprengG erlaubt den Besitz wieder- geladener Munition, aber nicht von Fabrikmunition desselben Kalibers.

Am einfachsten er erwirbt zum sofortigen Verbrauch auf einem Schießstand. Jedoch darf die private Überlassung von Munition nicht unter Gewinnerzielungsabsicht erfolgen, da sonst gewerblicher Handel unterstellt werden kann.

Noch Fragen?

Geschrieben

mannomann, wenn das so stimmt ist das ja wirklich eine dämliche regelung.

Das ist auch der Grund, warum ich Jedem raten würde, daß er bei Kauf eines WS dieses auch immer eintragen läßt - nebst Munitionserwerbsstempel! (es sei denn, man besitzt schon eine Waffe in dem Kaliber!)

Das mag zwar erst mal teuer sein, erspart aber eine Menge Ärger!

Geschrieben

Das ist auch der Grund, warum ich Jedem raten würde, daß er bei Kauf eines WS dieses auch immer eintragen läßt

Hallo

da ist es wieder, das Thema. Ist ein WS eigentlich eintragungsfähig? Im WaffG steht davon nichts drin. Es steht auch nicht drin, daß ein Luftgewehr unter 7,5J eingetragen werden muß. Kann ich darauf bestehen, daß dieses LG in meine WBK eingetragen wird? Der SB wird mich rausschmeißen, wenn ich dieses Ansinnen ihm vorbringe. Nicht ich entscheide, was in die WBK eingetragen wird, sondern das WaffG. Und nach dem WaffG ist ein WS nicht einzutragen. Eine Eintragung ist kein Wunschkonzert sondern gesetzlich geregelt.

Steven

Geschrieben
Der SB wird mich rausschmeißen, wenn ich dieses Ansinnen ihm vorbringe.

Ich habe gerade mit einem Kameraden aus dem Verein telefoniert (nur um sicher zu gehen, daß ich mich richtig erinnere...), der vor ca. 2 Monaten eine .32er mit .22er WS gekauft hat!

Er hat sich das WS incl. MEB eintragen lassen! Das sollte wohl die Frage erübrigen, ob das WaffG dies zuläßt! Das war vor der Waffg Änderung Gang und Gäbe und funktioniert heute immer noch - wenn man das will!

Die Frage, die sich stellt, ist, ob man es machen sollte, obwohl man nicht muss!

Geschrieben
Ist ein WS eigentlich eintragungsfähig?

@steven

M.W. waren Wechselsysteme früher Eintragungspflichtig. Ich habe vor kurzem eine Mossberg Flinte mit Wechsellauf gebraucht gekauft. Der Wechsellauf (kalibergleich) war in der WBK des Vorbesitzeres eingetragen. Als Nummer wurde wohl das Beschußdatum verwendet ;). Beide Läufe haben auf jeden Fall die gleiche Nummer. Meine SB meinte, ich müsste den Wechsellauf nicht eintragen lassen, sie würde es aber empfehlen. Kostete auch keine weiteren Gebühren, also hab ich den Wechsellauf eintragen lassen. Gebühr für 2 Waffen u. den Wechsellauf 17,ungrad.

Gruß Winzi

Geschrieben

Er hat sich das WS incl. MEB eintragen lassen! Das sollte wohl die Frage erübrigen, ob das WaffG dies zuläßt!

Die Tatsache, dass Sachbearbeiter A im Landkreis X diese Eintragung vorgenommen hat bedeutet weder, dass Sachbeabeiter B im Landkreis Y diese Eintragung vornehmen wird noch dass diese Eintragung rechtens ist.

Ich habe allerdings auch alle WS eingetragen und die MEB stempeln lassen.

Wir hatten hier allerdings auch schon Beiträge wo der Eintrag verweigert wurde und auch schon mal für die MEB eine Verbandsbescheinigung verlangt wurde.

Der Bereich ist schon eine gewisse Grauzone und ich befürchte dass eine Bereinigung dieser Grauzone nicht zu unserer Zufriedenheit ausfallen würde sonder eher restrktiv wäre.

Eigentlich bescheinigt der MEB-Stempel in der WBK ja die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der für diese Waffe passenden Munition.

Ob mit der Regelung auch die nur mit Hilfe von Wechselläufen/-systemen passende Munition gemeint war???

MaWo

Geschrieben

Ist ein WS eigentlich eintragungsfähig?

Ich würde sagen, ja, denn in der Anlage 1 zum WaffG heißt es:

Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind.

Und Schalldämpfer sind ja meines Wissens nicht nur Eintragungsfähig sondern sogar Eintragungspflichtig. Genau wie auch ein Wechselsystem, sobald Du die Grundwaffe aus irgendeinem Grund austragen lässt.

Geschrieben
Ist ein WS eigentlich eintragungsfähig?
Natürlich, sonst wäre der Erwerb eines WS in einem größeren Kaliber ja überhaupt nicht möglich. Bei einem WS in einem kleineren Kaliber mußt Du es eben nur nicht. Und wenn Du keine anderweitige Erwerbsberechtigung für die passende Munition hast, bleibt Dir ja auch nichts anderes übrig als es eintragen zu lassen, um eine Munitionserwerbsberechtigung dafür zu erhalten.

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