Schmetterschnecke Posted August 17, 2006 Share Posted August 17, 2006 Hallo,ich habe folgende Frage: Ich habe 2 Kurzwaffen und einen Tresor der Sicherheitsstufe "B". Laut Waffengesetz darf ich Waffen + dazugehörige Munition in diesem Tresor nicht zusammenlagern. Nun habe ich eine kleine Menge an Munition (Wettkämpfe) aber zu Hause in einer Geldkassette. s.Gesetzestext. (3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden. Darf ich diese Geldkassette, gefüllt mit der dazugehörigen Munition, nicht in den Tresor stellen? Vielen Dank für Eure Antworten Link to comment Share on other sites More sharing options...
IMI Posted August 17, 2006 Share Posted August 17, 2006 ... Darf ich diese Geldkassette, gefüllt mit der dazugehörigen Munition, nicht in den Tresor stellen? Vielen Dank für Eure Antworten Ich würde sagen ´Ja, darfst Du´, aber Du darfst die Kassette auch einfach so irgendwo im Haus/der Wohnung hinstellen, sie muss nicht in den Tresor. Nur fühlst Du Dich wohl wohler, wenn das Behältnis sicherer verwahrt ist, oder? IMI Link to comment Share on other sites More sharing options...
Beretta_92 Posted August 17, 2006 Share Posted August 17, 2006 Hallo,ich habe folgende Frage: Ich habe 2 Kurzwaffen und einen Tresor der Sicherheitsstufe "B". Laut Waffengesetz darf ich Waffen + dazugehörige Munition in diesem Tresor nicht zusammenlagern. Nun habe ich eine kleine Menge an Munition (Wettkämpfe) aber zu Hause in einer Geldkassette. s.Gesetzestext. (3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden. Darf ich diese Geldkassette, gefüllt mit der dazugehörigen Munition, nicht in den Tresor stellen? Vielen Dank für Eure Antworten Hi, diese Frage stelle ich mir auch jedes mal. Meine Antwort dabei (keine Gewär auf Richtigkeit!!!): Die Mun ist ordnungsgemäß gelagert, wenn die "Geldkassette" abgeschlossen ist. (ob der Schlüssel in der Kassette stecken darf und/oder ob der Schlüssel in dem Tresor gelagert werden darf, entzieht sich meiner Erkenntnis.) Auf jeden Fall darfst Du die Geldkassette (oder sollte ich es eine Munkassette nennen??) vor den Tresor legen... da wäre sie prinzipell "leichter" zu stehlen als wenn sie im Tresor ist... wenn also die sicherere Aufbewahrung der Kassette im Tresor als verboten angesehen wäre fände ich das aber ich kenn ja das deutsche WaffG.. Gruss B Link to comment Share on other sites More sharing options...
Schmetterschnecke Posted August 17, 2006 Author Share Posted August 17, 2006 Ich würde sagen ´Ja, darfst Du´, aber Du darfst die Kassette auch einfach so irgendwo im Haus/der Wohnung hinstellen, sie muss nicht in den Tresor. Nur fühlst Du Dich wohl wohler, wenn das Behältnis sicherer verwahrt ist, oder? IMI Richtig! Im Tresor sollte diese doch wohl besser aufgehoben sein.Aber im Gesetzestext finde ich keine Ausnahme. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Smithy Posted August 17, 2006 Share Posted August 17, 2006 Richtig! Im Tresor sollte diese doch wohl besser aufgehoben sein.Aber im Gesetzestext finde ich keine Ausnahme. Mein Amt, immerhin amtlich sagt dazu "Getrennt von den Waffen im Innenfach mit Schwenkriegelschloss". Warum sollte eine Geldkasette nicht so gut wie ein "Innenfach" sein. Wie Ihr ja schon selber sagt, besser als DANEBEN hinlegen. Ist die Geldkasette halt ein "loses" Innenfach. http://www.landkreis-regensburg.de/DynDox/...chusswaffen.pdf Link to comment Share on other sites More sharing options...
Beretta_92 Posted August 17, 2006 Share Posted August 17, 2006 Mein Amt, immerhin amtlich sagt dazu "Getrennt von den Waffen im Innenfach mit Schwenkriegelschloss". Warum sollte eine Geldkasette nicht so gut wie ein "Innenfach" sein. Wie Ihr ja schon selber sagt, besser als DANEBEN hinlegen. Ist die Geldkasette halt ein "loses" Innenfach. Muss ich jetzt den Schlüssel noch aus der Kassette entfernen und wenn ja, reicht es, wenn ich den Schlüssel neben die Kassette lege??? Gruss B Link to comment Share on other sites More sharing options...
Murat Posted August 17, 2006 Share Posted August 17, 2006 Muss ich jetzt den Schlüssel noch aus der Kassette entfernen und wenn ja, reicht es, wenn ich den Schlüssel neben die Kassette lege??? Dazu steht nichts im Waffengesetz, vielleicht ist da einfach mal gesunder Menschenverstand gefragt. Wobei ich zugebe das der Verstand beim Waffengesetz zuweilen etwas aussetzt, und jemand der einen B-Schrank aufbricht sicher nicht an einer Geldkasette scheitern wird. Trotzdem würde das daneben legen des Schlüssels das ganze ein klein wenig ad absurdum führen, oder? Wobei mir grade auffällt, im Waffengesetz steht nicht, das der Tresor verschlossen sein muß. Ich schließ meinen aber trotzdem ab. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Smithy Posted August 17, 2006 Share Posted August 17, 2006 Dazu steht nichts im Waffengesetz, vielleicht ist da einfach mal gesunder Menschenverstand gefragt. Ich seh schon. Die Drohungen (für mich als Beamten) von Verwaltungsvereinfachung laufen absolut in´s Leere. Der Typisch Deutsche möchte Gutachten über den Postwertsack, lose Innenfächer und Vollzugsvorschriften für die Schlüsselverordnung zur Verordnung nach dem WaffG. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted August 17, 2006 Share Posted August 17, 2006 Wenn die abgeschlossene Stahlkassette im B-Schrank liegt, ist die Munition doch getrennt von den Waffen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Beretta_92 Posted August 17, 2006 Share Posted August 17, 2006 Dazu steht nichts im Waffengesetz, vielleicht ist da einfach mal gesunder Menschenverstand gefragt. ... Hallo, wir reden hier über deutsche Gesetze, da fällste mit gesundem Menschenverstand auf die Nase... :-) Mein "Gesunder Menschenverstand" würde mir sagen: nen Tresor und Waffen und mun rein. Feierabend... aber das WG meint, Waffe und Mun muss getrennt sein, nach dem und dem Normaffenfaktor... und erst bei dem Affekfaktor darf man mun und Waffe gemeinsam lagern... Das Waffengestz mein auch, dass man durch Reduzierung der legalen Waffen die illegalen Waffen in den griff bekommt... und jetzt kommst du und der gesunde Menschenverstand... Gruss B PS: mein gesunder menschenverstand würde sagen: die Mun muss in einem Stahlbehältnis (mit SRS) gelagert sein. den Schlüssel lege ich in nem Safe (der sicherer ist als das Stahlbehältnis) ab, sollte das doch der Sicherheit genüge tun... ob das Stahlbehältnis im gleichen Save ist, oder nicht, sollte völlig egal sein. denn, stell Dir vor: Save, nebendrann steht Stahlbehältnis, schlüssel im Save. Was ist sicherer???? wenn ich das Stahlbehältnis ausserhalb des Safes ablege oder innerhalb des Safes? PPS: Ich möchte weder Dich, noch Deinen gesunden Menschenverstand angreifen, aber die Aussage Gesunder Menschenverstand und Waffengesetz... Link to comment Share on other sites More sharing options...
ado Posted August 17, 2006 Share Posted August 17, 2006 Ja, darfst Du! Du mußt nicht einmal die Munition in eine Geldkassette legen. Es steht ganz klar im WaffG, daß ein Tresor der Kategorie "B" einem der Kategorie "0" gleichzustellen ist! Somit ist alles andere völliger Unsinn, auch wenn es zu 95% falsch wiedergegeben wird! Siehe dazu : §36 WaffG Abs. 2: (2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jim Phelps Posted August 17, 2006 Share Posted August 17, 2006 Somit ist alles andere völliger Unsinn... § 13 AWaffV ist Unsinn? Abs.(4) "...Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden." Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest zwozwo Posted August 17, 2006 Share Posted August 17, 2006 @ ado Das ist so nicht richtig. Nach §13 AWaffV Abs. 4 ist bei A oder B ein Innenfach ohne Klassifizierung für die Mun erforderlich lg 22 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Schmetterschnecke Posted August 17, 2006 Author Share Posted August 17, 2006 Ja, darfst Du! Du mußt nicht einmal die Munition in eine Geldkassette legen. Es steht ganz klar im WaffG, daß ein Tresor der Kategorie "B" einem der Kategorie "0" gleichzustellen ist! Somit ist alles andere völliger Unsinn, auch wenn es zu 95% falsch wiedergegeben wird! Siehe dazu : §36 WaffG Abs. 2: (2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. VETO!! Es ging bei meiner Frage um eine Waffe mit dazugehöriger Munition. § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition (4) Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Beretta_92 Posted August 17, 2006 Share Posted August 17, 2006 @ ado Das ist so nicht richtig. Nach §13 AWaffV Abs. 4 ist bei A oder B ein Innenfach ohne Klassifizierung für die Mun erforderlich lg 22 Mist, zu lange gesucht Gruss B Link to comment Share on other sites More sharing options...
ado Posted August 17, 2006 Share Posted August 17, 2006 Leute, Ihr habt es von §13 AWaffV, dies ist eine VERORDNUNG, §36 WaffG ist das GESETZ dazu und ist der Verordnung entgegen übergestellt!!! Im Prinzip habt Ihr ja Recht, es steht da drin und die Ämter sollen sich danach richten, jedoch wenn es hart auf hart kommt und Euch jemand böses will weil Ihr in einem B-Schrank Mun+Waffen liegen habt dann könnt Ihr Euch IMMER auf das Gesetz berufen, völlig egal was in irgend einer Verordnung steht! Im Prinzip müßte nur mal jemand eine Normenkontrollklage gegen den Passus in der AWaffV einreichen - Erfolgsaussichten mindestens 100%! Wir sind darauf gestoßen als wir die staatliche Anerkennung als Lehrgangsträger für §27 und Sachkunde bekommen haben und haben uns auch ziemlich gewundert. Als ein Anwalt uns dann bestätigt hat dass die Aussage in der WaffV Unsinn ist da sie dem Gesetz Widerspricht und das unmöglich ist da diese ja nur die Anwendung des Gesetzes beschreibt. Hoffe die letzten Klarheiten auch noch beseitigt zu haben *lol* Gruß ado Link to comment Share on other sites More sharing options...
Beretta_92 Posted August 17, 2006 Share Posted August 17, 2006 WaffG 2002 § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht. (2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen. ... Also: Abs. 1 = Waffen und Mun getrennt aufbewahren, es sei denn Wiederstandsgrad 0 Abs. 2. Sicherheitsstufe B = Wiederstandsgrad 0 ????? Gruss ein verwirrter B Link to comment Share on other sites More sharing options...
ado Posted August 17, 2006 Share Posted August 17, 2006 WaffG 2002 § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht. (2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen. ... Also: Abs. 1 = Waffen und Mun getrennt aufbewahren, es sei denn Wiederstandsgrad 0 Abs. 2. Sicherheitsstufe B = Wiederstandsgrad 0 ????? Gruss ein verwirrter B Richtig erkannt! Laut WaffG ist "B" = "0" und damit Mun+Waffe in "B" = OK Mei san mir mathemetisch ;-) Das ist nun mal eben die deutsche Rechtsprechung... Gruß ado Link to comment Share on other sites More sharing options...
Beretta_92 Posted August 17, 2006 Share Posted August 17, 2006 Richtig erkannt! Laut WaffG ist "B" = "0" und damit Mun+Waffe in "B" = OK Mei san mir mathemetisch ;-) Das ist nun mal eben die deutsche Rechtsprechung... Gruß ado Dein Wort in des Richters Gehörgang... Gruss B Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jim Phelps Posted August 17, 2006 Share Posted August 17, 2006 ... jedoch wenn es hart auf hart kommt und Euch jemand böses will weil Ihr in einem B-Schrank Mun+Waffen liegen habt dann könnt Ihr Euch IMMER auf das Gesetz berufen, völlig egal was in irgend einer Verordnung steht! So´n Quark. Lies das Gesetz doch mal weiter: §36 Abs.5 "Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen oder Munition und der Örtlichkeit von den Anforderungen an die Aufbewahrung abzusehen oder zusätzliche Anforderungen festzulegen..." Link to comment Share on other sites More sharing options...
Smithy Posted August 17, 2006 Share Posted August 17, 2006 So´n Quark. Stimmt!! Also ich bin ja eigentlich sehr gegen die Hobbyjuristerei hier. Wo aber gefährliche, schädigende Behauptungen aufgestellt werden sehe ich mich doch ab und zu zu einer Klarstellung verpflichtet. Noch dazu wenn ich es SICHER weiss. jedoch wenn es hart auf hart kommt und Euch jemand böses will weil Ihr in einem B-Schrank Mun+Waffen liegen habt dann könnt Ihr Euch IMMER auf das Gesetz berufen, völlig egal was in irgend einer Verordnung steht! Im Prinzip müßte nur mal jemand eine Normenkontrollklage gegen den Passus in der AWaffV einreichen - Erfolgsaussichten mindestens 100%! Und? Was hilft das? Hat das Verwaltungsgericht die Nichtigkeit ............ festgestellt (Anm: Dein gewonnenes Normenkontrollverfahren) so bleiben .... die Entscheidungen .................. die auf der für nichtig erklärten Norm beruhen ........... unberührt . (§ 183 VwGO) Heisst nix anderes als wenn Du wegen einem Verstoss gegen die Aufbewahrungsvorschriften (aufgrund der VO) verknackt wirst bleibst Du verknackt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted August 17, 2006 Share Posted August 17, 2006 Hier muss ich mich wohl einklinken... Die Regelungen der AWaffV sind keinesfalls zu vernachlässigen und kleiden die Bestimmungen des WaffG aufgrund diverser Ermächtigungsgrundlagen aus. Schon beim "alten" WaffG gab es hundertfach Fälle, die nicht ausschließlich anhand des WaffG, sondern nur in Verbindung mit z.B. der damaligen 1. WaffV gelöst werden konnten !!! Also Ado, bitte vorsichtig sein mit solchen Auslegungen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
steven Posted August 17, 2006 Share Posted August 17, 2006 Hallo also jetzt wirds für mich unverständlich. Im WaffG steht, VDS 0 = 10 Kurzwaffen und die Murmeln. In der Verordnung steht: VDS 0 = 10 Kurzwaffen und Murmeln nur, wenn in extra abgeschlossenen Fach. Was gilt nun? WaffG oder die Mehrforderung der Verordnung? Dann würde doch auch gehen: WaffG sagt VDS 0 = 10 KW. Verordnung sagt(spekulativ): VDS 0 max 2 KW. Eine Verordnung kann doch das Gesetz nicht einfach kippen. Steven Link to comment Share on other sites More sharing options...
grayson Posted August 17, 2006 Share Posted August 17, 2006 Hallo also jetzt wirds für mich unverständlich. Im WaffG steht, VDS 0 = 10 Kurzwaffen und die Murmeln. In der Verordnung steht: VDS 0 = 10 Kurzwaffen und Murmeln nur, wenn in extra abgeschlossenen Fach. Was gilt nun? WaffG oder die Mehrforderung der Verordnung? Dann würde doch auch gehen: WaffG sagt VDS 0 = 10 KW. Verordnung sagt(spekulativ): VDS 0 max 2 KW. Eine Verordnung kann doch das Gesetz nicht einfach kippen. Steven Wenn das Gesetz das BMI ermächtigt, weitere Anforderungen zu erlassen, und das BMI mittels Verordnung genau das macht, wo ist dann das Problem? Dann kippt die Verordnung das Gesetz ja nicht, sondern bestimmt weitere Anforderungen, genau wie das gesetz es zulässt... Link to comment Share on other sites More sharing options...
ado Posted August 17, 2006 Share Posted August 17, 2006 Hier muss ich mich wohl einklinken... Die Regelungen der AWaffV sind keinesfalls zu vernachlässigen und kleiden die Bestimmungen des WaffG aufgrund diverser Ermächtigungsgrundlagen aus. Schon beim "alten" WaffG gab es hundertfach Fälle, die nicht ausschließlich anhand des WaffG, sondern nur in Verbindung mit z.B. der damaligen 1. WaffV gelöst werden konnten !!! Also Ado, bitte vorsichtig sein mit solchen Auslegungen. *g* *duck* ok, gebe mich geschlagen! Link to comment Share on other sites More sharing options...
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