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IGNORED

Lampensets!


Einzelgänger

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

hallo und guten morgen !

es ist das teil ( klemmring, schelle, montagering ) verboten, das dafür bestimmt, gebaut, bzw geeignet ist die absolut NICHT verbotene lampe ( als einzelteil ) an einer waffe zu befestigen.

um DAS teil geht´s !

hoffe geholfen zu haben.

handgunner

Geschrieben

Sind solche Universalhalterungen (die ja auch anderweitig genützt werden können) generell verboten, oder nur wenn man eine Lampe MIT Kabelschalter besitzt ?

Bei dem Set wird immer gesprochen von Lampe mit Kabelschalter und einer Montage. Wie verhält es sich, wenn die Lampe keinen Kabelschalter hat, und es für das Lampenmodell auch keinen kabelschalter gibt ??

Svenni

Geschrieben

Hmmh,

ich habe den Feststellungsbescheid anders gelesen.

Es ist die Kombination (auch in Einzelteilen) von Halterung und Lampe verboten.

Lampe oder Halterung alleine sind nicht verboten.

Maßgeblich für die Verbotseigenschaft ist die Zweckbestimmung für Waffen.

Problematisch ist hier die Zweckbindung, auch könnte man mit der Universalhalterung die Lampe auch an einem Fahrrad montieren. Der BKA Bescheid geht aber bei den betroffenen Lampensets von einer Verwendung mit Waffen aus, was auch einigermaßen logisch erscheint, da die in diesen Lampensets verwendete Universalhalterung bei Fahrrädern in der Vergangenheit praktisch keine Verwendung gefunden hat und für Waffen gut geeignet ist und die Lampensets einschlägig beworben wurden.

Weiterhin beschränkt sich der Feststellungsbescheid auf "Lampensets, die als Jagdlampen angeboten werden"

****

Ein Set besteht jeweils aus einer Lampe, einem Kabelschalter sowie einer Universalmontage.

Voraussetzung für das vorgenannte Verbot ist die Zweckbestimmung der Gegenstände.

Diese kann sich zum einen aus der Formgebung eines der Teile ergeben - so ist z.B. eine

Montagevorrichtung zur Aufnahme an einer Weaver, Picatinny oder Glock-Schiene zur Verwendung

an einer Waffe bestimmt.

Darüber hinaus sind weitere Kriterien denkbar, z.B. Bewerbung des Gegenstandes, Besitz des

Gegenstandes i.V. mit dem Besitz von Schusswaffen oder letztlich - bei Fehlen konstruktiver

Merkmale - Montage auf der Schusswaffe.

Die Zweckbestimmung der Lampensets zur Verwendung an einer Schusswaffe ergibt sich im

vorliegenden Fall aus der Werbung in entsprechenden Fachzeitschriften oder in entsprechenden

Internet-Rubriken.

****

****

Eine anderweitig mögliche Verwendung an Gegenständen, die keine Schusswaffen sind, z.B.

Fahrrädern, ist kein Ausschlussgrund. Unerheblich ist auch, ob das Gerät auch ohne die Verbindung

mit einer Schusswaffe eingesetzt werden kann.

****

Lampensets, die für eine andere Zweckbestimmung angeboten werden, scheinen also nicht betroffen zu sein.

Gruß,

frogger

Geschrieben

Hallo,

das Thema habe wir in einem anderen Forum bereits vor und zurück diskutiert.

Der wohl für Waffenbesitzer wichtigste Aspekt ist: " ..Besitz des Gegenstandes i.V. mit dem Besitz von Schusswaffen..".

Damit der Besitz verboten ist, müssen immer die drei Teile Lampe, Kabelschalter und Universalmontage gleichzeitig vorhanden sein. Besitzt ein Waffenbesitzer nur zwei Teile des Sets, handelt es sich nicht um verbotene Gegenstände, solange die Lampe nicht an einer Waffe montiert ist. Besitzt jemand alle drei Teile, aber keine Waffen, so handelt es sich ebenfalls nicht um verboten Gegenstände.

---

Tom

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"Den Wert der Demokratie eines Landes und die Freiheit seiner Bürger erkennt man an seinem Waffengesetz"

Geschrieben

Hallo,

Besitzt jemand alle drei Teile, aber keine Waffen, so handelt es sich ebenfalls nicht um verboten Gegenstände.

---

Tom

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:confused: Verboten nur bei Waffenbesitzern? Dann dürfte meine Frau so ein Set im Nachtschrank haben? Sie besitzt keine Waffen! Irgendwie unlogisch, oder?

Geschrieben

:confused: Verboten nur bei Waffenbesitzern? Dann dürfte meine Frau so ein Set im Nachtschrank haben? Sie besitzt keine Waffen! Irgendwie unlogisch, oder?

Ja unlogisch wie das ganze Theater um ein paar Lämpchen! Aber genau so steht es im Feststellungsbescheid. Mit diesem Feststellungsbescheid soll ja auch nicht die inner Sicherheit verbessert werden, sondern ein weiter Stolperstein den Legalwaffenbesitzern in den Weg gelegt werden.

---

Tom

Geschrieben

Vielleicht liest du mal den Feststellungsbescheid.... :pardon:

Gruß Gromit

Habe ich!

Jetzt hätte ich aber gerne eine Erklärung von Dir, warum ich (und das BKA) mit der Erklärung falsch liegen, dass besagte Lampensets verboten Gegenstände sind, wenn der Besitzer selbst keine Waffen besitzt und die Teile für einen ganz anderen Zweck einsetzt.

Grund für die Anfrage war ein Schornsteinfeger (besitzt keine Waffen), der genau so ein Set benutzt um in die Schornsteine zu leuchten. Dazu hat er die Lame mit besagter Universalmontage an einem biegsamen Stab befestigt, den er in von unten in den Schornstein schiebt. Mit dem Kabelschalter schaltet er die Lampe ein und mittels eines Spiegels betrachtet er den Zustand des Kamins.

Selbst das BKA hält diese Art der Anwendung für nicht für verbotswürdig!

Schornsteinfeger der schießenden Zunft müssen sich allerdings was anderes einfallen lassen.

Merke - nicht alle sind vor dem Gesetz gleich, manche sind gleicher!

---

Tom

Geschrieben

Hallo

das erinnert mich sehr an die Auslegung des Alten §37. Das ging ja soweit, daß in einem Bundesland ein Repetierer verboten war, weil er angeblich wie eine Vollautomatische Waffe aussah. Also können wir damit rechnen, daß irgendwann der Besitz von Lampen in Verbindung mit Waffen verboten wird. Tesa lauert überall. Hört sich albern an, aber wir haben es mit Beamten zu tun.

Steven

Geschrieben
Habe ich!

Aha...

Jetzt hätte ich aber gerne eine Erklärung von Dir, warum ich (und das BKA) mit der Erklärung falsch liegen, dass besagte Lampensets verboten Gegenstände sind, wenn der Besitzer selbst keine Waffen besitzt und die Teile für einen ganz anderen Zweck einsetzt.

Anlage 2 des WaffG verbietet den Umgang mit

1.2.4

für Schusswaffen bestimmte

1.2.4.1

Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren

(z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren);

und der Bescheid stellt fest, dass es sich bei diesem Set um genau so eine verbotene Vorrichtung handelt. Somit ist es egal für was du (oder dein Schornsteinfeger) das einsetzt....

Gruß Gromit

Geschrieben

Aha...

Anlage 2 des WaffG verbietet den Umgang mit

und der Bescheid stellt fest, dass es sich bei diesem Set um genau so eine verbotene Vorrichtung handelt. Somit ist es egal für was du (oder dein Schornsteinfeger) das einsetzt....

Gruß Gromit

Dann hat das BKA also Unrecht. Ich werde morgen anrufen und sie über ihre Irrtümer aufklären.

Ich berichte dann was sie gesagt haben.

---

Tom

Geschrieben

So hier nochmals die gemeinsam mit dem BKA gefunden Erklärung des Feststellungsbescheides.

Der Feststellungsbescheid bezieht sich auf

Lampensets, die als Jagdlampen angeboten werden“.

Ein Set besteht jeweils aus einer Lampe, einem Kabelschalter sowie einer Universalmontage.

D.h. bei fehlen eines dieser Teile greift der Bescheid nicht!

Voraussetzung für das vorgenannte Verbot ist die Zweckbestimmung der Gegenstände. Diese kann sich zum einen aus der Formgebung eines der Teile ergeben - so ist z.B. eine

Montagevorrichtung zur Aufnahme an einer Weaver, Picatinny oder Glock-Schiene zur Verwendung an einer Waffe bestimmt.

Hier wird klar auf die waffentypisch Montagvorrichtung abgehoben. Es ist unstrittig, dass eine Weaver, Picatinny oder Glock-Schiene zur Aufnahme von Teilen an Waffen bestimmt sind.

Dies trifft auf die Universalhalterung nicht zu. Diese ist nach ihrer Bauform nicht speziell für die Montage an Waffen gebaut. (Eben so wenig wie Klebeband) Deshalb werden weiter Merkmale herangezogen.

Darüber hinaus sind weitere Kriterien denkbar, z.B. Bewerbung des Gegenstandes,“

Wird ein Set, bestehend aus Lampe, Kabelschalter und Universalhalterung“ in einer Jagd, oder Waffenzeitung als Jagdlampe angeboten, geht das BKA davon aus, dass dieser Gegenstand als zur Montage auf einer Waffe beworben wird. Das ist somit verboten. Im Umkehrschluss heißt das aber auch, dass wenn ein solches Set in einer Fachzeitschrift für z.B. Schornsteinfeger als Lampe zur Kamininspektion angeboten wird, der Bescheid wiederum nicht greift.

Der Satz: „Die Zweckbestimmung der Lampensets zur Verwendung an einer Schusswaffe ergibt sich im vorliegenden Fall aus der Werbung in entsprechenden Fachzeitschriften (hier sind Jagd- und Waffenzeitschriften gemeint) oder in entsprechenden Internet-Rubriken.“(solche bei denen es sich um das Thema Waffen dreht) verdeutlicht diesen Umstand nochmals.

„Besitz des Gegenstandes i.V. mit dem Besitz von Schusswaffen“ ist nach dem Feststellungsbescheid ebenfalls verboten. Hier ebenfalls im Umkehrschluss. Besitz ein Anwender keine Schusswaffen, ist der Besitz des Gegenstands auch nicht verboten. Er hat ja gar keine Waffen auf die er den Gegenstand montieren könnte.

Die Aussage „oder letztlich - bei Fehlen konstruktiver Merkmale - Montage auf der Schusswaffe.“ Ist selbstverständlich, das ja schon im Waffengesetz geregelt. Das bedeutet nicht mehr und nicht weniger, als dass eine Lampe auch nicht mit Klebeband oder ähnlichem an einer Waffe befestigt werden darf.

Zusammenfassend gilt also:

Ein Lampenset ist ein verbotener Gegenstand, wenn es aus den Teilen Lampe, Kabelschalter und einer Montagevorrichtung mit Weaver, Picatinny oder Glock-Schiene besteht, unabhängig davon ob weitere Kriterien vorliegen.

Ein Lampenset mit Universalhalterung ist nur dann ein verbotener Gegenstand, wenn es als Jagdlampe in Fachzeitschriften oder im Internet beworben wird, oder es sich im Besitz eines Waffenbesitzers befindet, oder auf einer Waffe montiert ist.

Wer es nicht glaubt fragt selbst nach.

Und bitte beschimpft mich nicht, ich habe den Bescheid nicht erlassen.

---

Tom

Geschrieben

Äh Tom...

"beim Fehlen eines der Teile greift der Bescheid nicht" ist klar, das bedeutet aber nicht, dass "beim Fehlen eines der Teile das Set legal ist".

Ein BKA-Bescheid ist keine Voraussetzung für ein Verbot.

Eine Lampe mit Montage ist auch ohne Kabelschalter verboten. Auch wenn der Bescheid formell nicht zutrifft.

Geschrieben

Äh Tom...

"beim Fehlen eines der Teile greift der Bescheid nicht" ist klar, das bedeutet aber nicht, dass "beim Fehlen eines der Teile das Set legal ist".

Ein BKA-Bescheid ist keine Voraussetzung für ein Verbot.

Eine Lampe mit Montage ist auch ohne Kabelschalter verboten. Auch wenn der Bescheid formell nicht zutrifft.

Also liegt es doch an der Halterung? Die Lampe kann es ja nicht sein!

Geschrieben

Äh Tom...

"beim Fehlen eines der Teile greift der Bescheid nicht" ist klar, das bedeutet aber nicht, dass "beim Fehlen eines der Teile das Set legal ist".

Ein BKA-Bescheid ist keine Voraussetzung für ein Verbot.

Eine Lampe mit Montage ist auch ohne Kabelschalter verboten. Auch wenn der Bescheid formell nicht zutrifft.

Achtung! Der hier diskutierte Bescheid bezieht sich eindeutig auf das Set und im speziellen Fall auf das Set mit der Universalhalterung. Nur bei Lampen mit klar definierten Haltevorrichtungen (Weaver, Picatinny, Glock) ist die Zweckbestimmung auch beim Fehlen des Kabelschalters gegeben.

Die Aussage dass eine Lampe mit Montage auch ohne Kabelschalter verboten ist so pauschal nicht zutreffend.

Hier geht es hauptsächlich um die sog. Universalhalterung, eine Klammer die zum Verbinden zweier (rohrförmiger) Gegenstände gedacht ist. Die Universalhalterung ist nicht von ihrer Beschaffenheit so ausgelegt, dass sie in erster Linie und hauptsächlich zur Montage an einer Waffe gedacht ist. Da sie aber dazu geeignet ist, wurde diese Lösung in den Fachzeitschriften für die Auslandsjagd beworben.

Der Gesetzgeber geht allerdings davon aus, dass diese Sets eben nicht nur zu Auslandsjagd eingesetzt werden, sondern dass die Waffenbesitzer der Versuchung nicht widerstehen können diese Vorrichtung verbotenerweise hierzulande an ihre Waffen zu montieren. Dem gilt es Einhalt zu gebieten und deshalb wurde das BKA damit beauftragt die sog. Jägersets und deren Bewerbung in Fachzeitschriften dahingehend zu überprüfen ob sie nicht gemäß Waffengesetz zu den verboten Gegenständen zu zählen sind. Dies wurde mit dem Feststellungsbescheid unter den genannten Vorrausetzungen bejaht.

Damit nun nicht alle arglosen Besitzer eines solchen Sets zu Kriminellen werden, gibt es die Einschränkungen wie „i.V. mit dem Besitz von Schusswaffen“, damit auch Legalwaffenbesitzer sich nicht damit rausreden können, sie Verwenden das Lampenset am Fahrrad oder am ihrem Metallsuchgerät – denn das glaubt man ihnen nicht, auch wenn es stimmt.

---

Tom

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

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