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IGNORED

Frage zu WaffG


bigbuTT

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Aus dem WaffG:

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(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.

a)

wegen einer vorsätzlichen Straftat,

b )

wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,

c)

wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zwei Mal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

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heisst "oder mindestens zwei Mal zu einer geringeren Geldstrafe" zwei mal zu schnell mit dem Auto unterwegs gewesen???

bigbuTT

Geschrieben

Eine kostenpflichtige Verwarnung bzw ein Bußgeld sind erstens keine "Geldstrafen", zu denen man "verurteilt" wird, ausserdem sind Geschwindigkeitsüberschreitungen Verstösse gegen StVO und nicht gegen WaffG o.ä.

Geschrieben
Straftaten im Straßenverkehr:

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort 7 Punkte

Davon ausgenommen können kleinere Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs sein, wenn kein Personenschaden und kein bedeutender Sachschaden entstanden sind und sich der verursachende Autofahrer innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei meldet.

Straßenverkehrsgefährdung durch Führen eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge

Alkoholgenusses, Genuss anderer berauschender Mittel, geistiger oder körperlicher Mängel 7 Punkte

Straßenverkehrsgefährdung durch grob verkehrswidrige(s) und rücksichtslose(s)

Vorfahrtmissachtung, Fehlverhalten beim Überholen, Fehlverhalten an Fußgängerüberwegen, zu schnelles Fahren unter anderem an unübersichtlichen Stellen, Missachtung des Rechtsfahrgebots, Wenden, Fahren entgegen der Fahrtrichtung oder versuchtes Wenden, Rückwärtsfahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung oder versuchtes Wenden, Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen oder Kraftstraßen, Nichtkenntlichmachung haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge 7 Punkte

Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeuges

ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbots und trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins 6 Punkte

Kennzeichenmissbrauch, Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger 6 Punkte

Unbefugter Gebrauch von Kraftfahrzeugen 5 Punkte

Nötigung, Tötung, Körperverletzung, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, unterlassene Hilfeleistung, andere Straftaten 5 Punkte

wenn du das alles noch berücksichtigst.....

Geschrieben

Schon eine davon kann ausreichen. <_<

und das ist auch gut so

Geschrieben

Wie ist das eigentlich mit den 5 Jahren zu verstehen? Nach dem Wortlaut, sollte ja bei einer Verurteilung vor 15 Jahren und dann einer neuen die Zuverlässigkeit weg sein, oder?

Denn: zweimal rechtskräftig verurteilt + letzte Verurteilung keine 5 Jahre her...

Schließlich bleiben Verurteilungen je nach dem länger als 5 Jahre im BzR erhalten...

Tilgungsfristen

Geschrieben

Für den Widerruf einer Erlaubnis wegen Regelunzuverlässigkeit ist alles verwertbar, was sich in dem 5-Jahres-Zeitraum befindet. Länger zurückliegende Verurteilungen können hingegen (abhängig davon, wie schwerwiegend die Tat einzustufen ist) zeitlebens ein Genehmigungshindernis sein.

Geschrieben

... wobei anscheinend auch ohne Verurteilung die Zuverlässigkeit aberkannt werden kann, wie im neusten Heft Wild & Hund nachzulesen ist.

In Kurzform: Jäger hat unterladene Waffe auf dem Rücksitz gehabt, kommt in Polizeikontrolle, Anzeige, Gerichtsverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt, danach Verlängerung des Jagdscheines beantragt, Verwaltung lehnt mit Begründung des unzuverlässigen Waffenumgang ab, Klage hatte keinen Erfolg, Behörde darf wegen Unzuverlässigkeit Verlängerung verweigern.

Geschrieben

... wobei anscheinend auch ohne Verurteilung die Zuverlässigkeit aberkannt werden kann, wie im neusten Heft Wild & Hund nachzulesen ist.

In Kurzform: Jäger hat unterladene Waffe auf dem Rücksitz gehabt, kommt in Polizeikontrolle, Anzeige, Gerichtsverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt, danach Verlängerung des Jagdscheines beantragt, Verwaltung lehnt mit Begründung des unzuverlässigen Waffenumgang ab, Klage hatte keinen Erfolg, Behörde darf wegen Unzuverlässigkeit Verlängerung verweigern.

5. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

Geschrieben

Deutlich:

§ 5 Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

....

2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,

mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,

...

In dem Artikel steht, dass die Behörde gewillt ist, den JS im Folgejahr ausstellen zu wollen, weil Verstoß geringfügig und bislang unbescholten. Leider enthält der Artikel nicht, ob es noch andere Folgen, wie Einzug der Waffen zur Folge hatte.

2. Fall im selben Artikel:

Jäger hatte PPK im Handschuhfach (geladen - ungeladen stand nicht im Artikel), Strafverfahren wurde mit Auflagen eingestellt, Behörde entzieht den Jagdschein und WBK, Klage des Inhabers abgewiesen (Urteil vom 21.1.05, 1A237/04)

Artikel in W&H Heft 15/2006, S 106 ff

Nachsatz: 1. Fall war auf dem Weg zum Revier, 2. Fall war auf dem Weg zuim Baumarkt. Im ersten Fall hätte die Waffe nicht geladen sein dürfen und im 2. Fall hatte die Waffe nichts im Auto (oder Handschuhfach) zu suchen.

Geschrieben

Die Grundfrage hier drehte sich um die Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG. Daneben gibt es natürlich noch eine Menge anderer Gründe, seine waffenrechtlichen Erlaubnisse zu verlieren.

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