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IGNORED

Unterteilung in Lang- und Kurzwaffe


X-Five

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Geschrieben

Ich habe mich immer gefragt, wie bei der gewachsenen Modellvielfalt eigentlich die Trennung zwischen Lang-

und Kurzwaffen gemacht wird.

Langwaffen dürfen ja nicht unter einer bestimmte Lauflänge sein (ich denke 16 Zoll?), wenn es aber z.B. ein AR-15 in 9mm ist, wer sagt dann, dass es keine halbautomatische Pistole ist?

Genauso mit "Kurzwaffen" in typischen Gewehrkalibern (z.B. die in den USA beliebten TC Waffen in .223 zur Varmintjagd). Eigentlich müssten ja diese dann die Mindeslänge erfüllen, oder?

Ich hoffe, dass jemand Licht in diese Angelegenheit bringen kann.

Geschrieben

Ganz einfach: 60 cm Waffengesamtlänge

mit oder ohne mündungsbremse oder ähnlichem? und wie sieht es bei einem klappschaft aus? nur so ineressehalber mal nachgehakt.

ich besitze nur ordonnanzgewehre und kann mir ein gewehr unter 60 cm nicht so recht vorstellen aber geben wirds wohl alles.

Geschrieben

mit oder ohne mündungsbremse oder ähnlichem? und wie sieht es bei einem klappschaft aus? nur so ineressehalber mal nachgehakt.

Eine festmontierte Mündungsbremse, die nicht abnehmbar ist, wird mitgezählt. Beim Klappschaft zählt die Länge in eingeklapptem Zustand.

Die Grundregeln für die Unterscheidung:

Eine Langwaffe hat

1. Eine Gesamtlänge von mindestens 60 cm.

2. Eine Lauflänge inkl. Patronenlager und Verschluß von mindestens 30 cm.

Es müssen beide Bedingungen erfüllt werden, sonst ist es eine Kurzwaffe.

Kann man übrigens alles im WaffG nachlesen. ;)

Geschrieben

Ganz abgesehen davon: die in A genehmigten halbautomatischen Gewehre zählen ohnehin zur Kat. B., unterliegen also den selben strengen Regelungen wie Kurzwaffen. Insofern ist die Unterscheidung in diesem Fall praktisch überflüssig.

Gruß

Greenhorn

Geschrieben
Kann man übrigens alles im WaffG nachlesen. ;)

In Felix Austria gilt aber unser WaffG nicht!

Hier muss man nachschauen: Österr. Waffengesetz von 1996

Faustfeuerwaffen

§ 3. Faustfeuerwaffen sind Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung

eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm

aufweisen.

Damit dürfte die Frage abschließend beantwortet sein.

Geschrieben

Insofern ist die Unterscheidung in diesem Fall praktisch überflüssig.

Nicht ganz, schau' mal unter § 17 Abs. 5 WaffG 1996, Stichwort: Gewehrscheinwerfer.

Gruß

steyrfan

Geschrieben

Was ist dann mit Klappschäften, wenn eingeklappt die Gesamtlänge unter 60cm liegt?

Eine Kurzwaffe, die verlängert wird oder eine Langwaffe, die verkürzt wird???

Bei Halbautomaten bleibt es sich von der waffenrechtlichen Kategorie ja gleich, bei anderen Waffen kann das dann schon wieder prolematisch werden!

Geschrieben

Was ist dann mit Klappschäften, wenn eingeklappt die Gesamtlänge unter 60cm liegt?

Eine Kurzwaffe, die verlängert wird oder eine Langwaffe, die verkürzt wird???

Bei Halbautomaten bleibt es sich von der waffenrechtlichen Kategorie ja gleich, bei anderen Waffen kann das dann schon wieder prolematisch werden!

Eine KW, die verlängert wird und daher daher WBK - pflichtig ist.

Eine Glock, an die man einen Anschlagschaft steckt, wird per definitionem auch nicht zu einer Langwaffe.

Geschrieben

Eine KW, die verlängert wird und daher daher WBK - pflichtig ist.

Eine Glock, an die man einen Anschlagschaft steckt, wird per definitionem auch nicht zu einer Langwaffe.

jein...

wenn es zB um Scheinwerfer an der Waffe geht, dann macht das sehr wohl einen Unterschied, eingeklappt erlaubt, ausgeklappt dann eben nicht.

Und jetzt bitte nicht nach dem viel gesuchten Sinn im Waffengesetz noch einmal suchen, es gibt ihn nicht!

Geschrieben

jein...

wenn es zB um Scheinwerfer an der Waffe geht, dann macht das sehr wohl einen Unterschied, eingeklappt erlaubt, ausgeklappt dann eben nicht.

Und jetzt bitte nicht nach dem viel gesuchten Sinn im Waffengesetz noch einmal suchen, es gibt ihn nicht!

Ja, ja der berühmte Para 17.5 in unserem Waffengesetz, lieber wäre mir Para-wie Parabellum.

Schönes Wochenende.

Fahrkarte

  • 2 Monate später...
Geschrieben

Eine festmontierte Mündungsbremse, die nicht abnehmbar ist, wird mitgezählt. Beim Klappschaft zählt die Länge in eingeklapptem Zustand.

Die Grundregeln für die Unterscheidung:

Eine Langwaffe hat

1. Eine Gesamtlänge von mindestens 60 cm.

2. Eine Lauflänge inkl. Patronenlager und Verschluß von mindestens 30 cm.

Es müssen beide Bedingungen erfüllt werden, sonst ist es eine Kurzwaffe.

Kann man übrigens alles im WaffG nachlesen. ;)

Das kann doch nicht sein!

Wenn ich mir auf einen Buntline-Colt (Lauflänge 40cm) vom Büchsenmacher einen Stahlschaft schweißen lasse gilt der dann als Langwaffe und ist frei ab 18 und nur meldepflichtig?

http://www.uberti.com/firearms/images/guns_Buntline.jpg

Wenn das stimmt schek´ich mir so ´was zu Weihnachten

Gruß aus Haiderland!

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