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IGNORED

Wann sprechen wir von Mord?


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Geschrieben

Bekanntlich gibt es bei uns in Österreich eine Art Streit um die korrekte Statistik bezüglich Gewaltkriminalität. Unterschiedliche Interessensgruppen präsentieren sehr unterschiedliche Zahlen. Nun gut, Papier ist geduldig, und mit geschickten Formulierungen lassen sich - ohne von der Wahrheit abzuweichen - sehr verschiedene Darstellungen von Gewalttaten präsentieren.

Wir leben in Rechtsstaaten, und mich würde nun interessieren, wann man bei einer Gewalttat von Mord sprechen kann/darf?

Immerhin wird bei gewissen Statistiken die Zahl der Morde für das jeweils vergangene Jahr in den ersten Jännertagen präsentiert, obwohl für viele der Taten noch keine Gerichtsverhandlung stattgefunden hat, geschweige denn ein Urteil rechtskräftig ist.

Was, wenn ein Angeklagter wegen Totschlag verurteilt wird? Dann hat in logische Konsequenz auch kein Mord stattgefunden?!??? Ebenso, wenn ein Täter wegen Unzurechnungsfähigkeit freigesprochen wird???

Was, wenn ein Amokläufer mehrere Menschen umbringt um sich dann selbst zu töten? Kein lebender Täter, keine Anklage, kein Urteil -> gab es dann keine Morde - juristisch betrachtet???

Nein, es geht mir nicht darum, die Statistiken unserer österreichischen Freunde anzuzweifeln. Das wäre dumm, speziell wo sie klar für uns Legalwaffenbesitzer sprechen, und außerdem durch ihre allgemeine Betrachtungsweise den in Wahrheit statistisch tatsächlich relevanten Teil präsentieren. (unabhängig davon, daß ich persönlich nicht viel davon halte, rechtmäßige Besitzer von Waffen mit Gewaltverbrechern und der Tatwaffenverteilung unter solchen zu vergleichen - das ist ein anderes Paar Schuhe)

Aber ich halte unsere "Freunde" bei den parteipolitisch organisieren Waffengegnern nicht für so dämlich, in Fragen wie der Gewalttaten-Statistik offen zu lügen. Das ist denen - glaube ich - viel zu riskant. Vielmehr nehme ich an, daß hier eine durch geschickt einschränkende Betrachtungsweisen erzeugte "Wahrheit" präsentiert wird, die das gewünschte Zahlenmaterial liefert ohne zu Lügen.

Ist das möglich? Wahrscheinlich? Oder doch falsch? Wie reagieren wir richtig und zu unserem Nutzen?

Viele offene Fragen! Die Fragen eingangs sollen nur eine Möglichkeit des Zustandekommens von derartig unterschiedlichen Zahlen zeigen, wie ich sie mir vorstellen könnte. Auch diese Vorstellung kann falsch sein, aber deshalb steht all dies ja auch am Beginn einer Diskussion, und nicht am Ende!

Gruß

Greenhorn

Geschrieben

Hallo,

leider kann ich Dir für Ö. keine Antwort geben. In den meisten Rechtsstaaten sind die Mordmerkmale aber ähnlich definiert (hier für D.):

§ 211 StGB

Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

§ 212 StGB

Totschlag

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

§ 222 StGB

Fahrlässige Tötung

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Eine Voraussetzung für Mord ist Vorsatz und Heimtücke bzw. die Arg-/Wehrlosigkeit des Opfers.

In Sachen Statistik wäre zu untersuchen, ob unterschieden wird zwischen Tötung und Mord.

Mit besten Grüßen

Geschrieben

Danke, Zitteraal!

Vermutlich gibt es da keine wesentlichen Unterschied zu Österreich.

Was ich widerum so interpretieren würde, daß von Mord endgültig erst nach Abschluss eines Prozesses sowie einem Schuldspruch des Angeklagten gesprochen werden kann.

Allerdings spreche ich nicht diese "klaren" Fälle an, weil die offenbar immer seltener werden. Der Trend scheint in Richtung der Extreme zu gehen. Daher:

Kann der Anwalt die Sache in Richtung Totschlag drehen, gab es - statistisch betrachtet - keinen Mord.

Gibt es keine Verhandlung, weil der Täter oder Opfer nicht gefunden werden, oder weil der Täter Selbstmord begangen hat, muß ebenfalls noch die Unschulds-Vermutung gelten, eine Gerichtsverhandlung kann es auch nicht geben - folglich wird es - rechtskräftig - also auch dann nie einen Mord geben?

Spielen wir das Gedankenspiel weiter: Wenn von - sagen wir - 50 Tötungsdelikten aufgrund Selbstmord seitens des Täters, flüchtigen Tätern, Freispruch des mutmaßlichen Täters etc. nurmehr zwei übrigbleiben, wo der Täter rechtskräftig des Mordes schuldig gesprochen wurde, wenn eine der Taten mit einer legalen Schusswaffe begangen wurde, könnte eine Partei "wahrheitsgetreu" behaupten, 50% der Morde erfolgten mit legalen Schusswaffen.

Das ist natürlich in dieser Form an den Haaren herbeigezogen, es geht mir mehr darum die Idee vermitteln um zu fragen, ob es tatsächlich möglich ist, daß Parteien derartige Tricks verwenden um uns Fallen zu stellen, und ob uns derartige Spielchen mit Formulierungen/Interpretationen gefährlich werden können, wenn von Seiten der Legalwaffenbesitzer der Vorwurf der Lüge zu laut erhoben wird.

Weiters wie wir dahinterkommen können und ob es Möglichkeiten gibt, so etwas aufzudecken.

Ich will einfach wissen, wie die Parteien zu derartigen Zahlen kommen, wo sie doch so offenkundig falsch sind. "Frei erfunden" ist mir irgendwie zu einfach! Wie aber dann? Oder ist es tatsächlich so einfach?

Gruß

Greenhorn

Geschrieben

Selbstverständlich läßt sich in vorliegendes Zahlenmaterial immer viel reininterpretieren. Mit etwas Geschick macht man aus den Zahlen das was man will, und zwar OHNE irgendwie die Zahlen zu fälschen.

Bzgl. des Mordmerkmals und der Zahlen: Zumindest in D ist maßgebend wohl die "Polizeiliche Kriminalstatistik". Ich würde davon ausgehen, daß folglich auch die Polizei die Einordnung (evtl. unter Mitwirkung der Staatsanwaltschaft) in Mord/Totschlag vornimmt und dann die Statistik veröffentlicht. Wie der Fall schließlich vor Gericht beschieden wird, ist somit egal.

Vielleicht gibt es ja hier jemanden, der genauer erklären kann, wie die Kriminalstatistik zustande kommt?

Link zur Kriminalstatistik des BKA

Norman

Geschrieben

Hallo,

das ist für mich die Gelegenheit mal etwas allgemeines zum Thema Statistik zu sagen:

Gaaanz oft wird Korrelation und Kausalität vertauscht. Das kann mit Absicht so geschehen, um bewusst zu täuschen oder wird einfach aus Unwissenheit gemacht. Auf alle Fälle sind die Schlüsse, die gezogen werden, so nicht zu halten.

Jeder kennt den Spruch mit den gefälschten Statistiken, denen man nur trauen kann....

Auch wenn die Daten korrekt sind, wird erst mit der Interpretation daraus eine Aussage. Diese Interpretation ist aber oft gefärbt von den Absichten und den gewünschten Aussagen, die erzielt werden sollen. Daher ergibt sich nicht selten die paradoxe Situation, daß Befürworter und Gegner eines Sachverhaltes sich auf die gleichen Daten stützen.

Eine weitere beliebte Methode sind sog. Subgruppenanalysen. Es werden je nach Notwendigkeit bestimmte Untergruppen aus den Daten gelöst und isoliert betrachtet. So können die Aussagen der Statistik den eigenen Bedürfnissen angepasst werden.

Bei der Betrachtung von Statistiken muß auch darauf geachtet werden, auf welche Art und Weise die Daten gesammelt wurden. In meinem Tätigkeitsfeld werden die veröffentlichten Studien in sog. Evidenzklassen eingeteilt. Die Einteilung erfolgt nach festgelegten und transparenten Kriterien. Es ist daher auch für Uneingeweihte leicht zu erkennen, welchen Wert die Daten haben.

Mit besten Grüßen

Geschrieben

Bzgl. des Mordmerkmals und der Zahlen: Zumindest in D ist maßgebend wohl die "Polizeiliche Kriminalstatistik". Ich würde davon ausgehen, daß folglich auch die Polizei die Einordnung (evtl. unter Mitwirkung der Staatsanwaltschaft) in Mord/Totschlag vornimmt und dann die Statistik veröffentlicht. Wie der Fall schließlich vor Gericht beschieden wird, ist somit egal.

Das kann ich mir eigentlich gerade nicht vorstellen. Kriminalstatistiken können nur auf bereits bewiesene Tatsachen zurückgreifen. Und die Tat nachzuweisen, das ist Aufgabe der Gerichte.

Zu den Tötungsdelikten habe ich ein paar Erklärungen mit Beispielen gelistet:

Fahrlässige Tötung:

Fahrlässigkeit heißt Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Hier ist die Tat nicht mit Wissen und Wollen, also nicht mit Vorsatz um die Tötung einer anderen Person geschehen. Z. B. durch unsachgemäße oder leichtfertige Handhabung einer Schusswaffe. Es löst sich ein Schuss, das Projektil trifft eine andere Person tödlich. Das hat der Schütze nicht gewollt. Aber er hätte die Auslösung des Schusses und den Tod der anderen Person bei sorgfältiger Handhabung der Waffe vermeiden können.

Totschlag:

Das ist ein Vorsatzdelikt. Entweder als direkter Vorsatz, also ganz gezielt mit Wissen und Wollen um die Tat. Oder als bedingter Vorsatz. Der ist dann gegeben, wenn der Täter die Tötung seines Opfers zumindest billigend in Kauf nimmt. Wenn es in der Absicht des Täters lag: Ich schieße in Richtung der anderen Person und wenn diese dabei draufgeht, na wenn schon! Das ist mir recht!

Mord:

Einer oder mehrere sog. "niedrige Beweggründe" waren für die Tatausführung entscheidend. Dazu zählt, wie von Zitteraal oben erwähnt, auch die Heimtücke. Also das Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers. Heimtücke liegt vor, wenn jemand mit einem Präzisionsgewehr mit Zielfernrohr sein Opfer erschießt. Denn dass gerade jemand eine weitreichende und präzise Waffe auf ihn anlegt, das kann das Opfer in diesem Augenblick nicht ahnen. Auch der Bankräuber, der sich seinen Fluchtweg "freischießt" und einen Polizisten dabei tötet, ist ein Mörder. Weil der damit eine andere Straftat, den Geldraub, ermöglichen oder auch verdecken will.

Körperverletzung mit Todesfolge:

Eine Frau beichtet ihrem Mann ihr Verhältnis zum Nachbarn. Er versetzt ihr eine kräftige Ohrfeige, sie fällt nach hinten mit dem Kopf auf die Tischkante und stirbt durch die Verletzungen, die sie sich beim Aufprall auf die Kante zugezogen hat. Den Tod seiner Frau hat der Mann nicht gewollt, er wurde fahrlässig herbeigeführt. Die Körperverletzung durch die Ohrfeige selbst aber erfolgte vorsätzlich.

Tötung auf Verlangen:

Ein Arzt verhilft einem Schwerstkranken mit einer Morphiumüberdosis zu einem erlösenden Tod, so wie es das Opfer von ihm verlangt oder erbeten hat.

Ob und welches Tötungsdelikt vorliegt, das muss das Gericht dem Angeklagten erst nachweisen. Dann erst kann der Täter für diese Tat im Sinne der Anklage rechtkräftig verurteilt werden. Erst nachdem das Urteil Rechtskraft erlangt hat, findet die Straftat auch Eingang in die Kriminalstatistik. Ansonsten könnte sie nicht als Straftat, sondern nur als Verdacht einer solchen gelistet werden.

Für die Statistik spielt es keine Rolle, ob ein Mörder sich nach Tatbegehung selbst umbringt oder zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht schuldfähig war. Die Straftat als solche ist geschehen.

Das Strafrecht in Österreich und Deutschland dürfte sich in den Bereichen der Gewaltkriminalität wohl kaum voneinander unterscheiden.

Geschrieben

Guten Morgen!

Abseits aller moralischen und vor allem gefühlsmäßiger Erwägungen (große Unterschiede, je nach Kulturkreis) ist ein Mord erst dann als solcher zu bezeichnen, wenn der/die TäterIn von einem ordentlichen Gericht wegen Mordes verurteilt worden ist.

Geschrieben

Kriminalstatistiken können nur auf bereits bewiesene Tatsachen zurückgreifen. Und die Tat nachzuweisen, das ist Aufgabe der Gerichte.

Vorbemerkungen heißt es:

In der PKS werden nur Fälle erfasst, die hinreichend konkretisiert sind:

Dazu müssen überprüfte Anhaltspunkte zu

- dem Tatbestand (Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale einer Strafrechtsnorm),

- dem Tatort und

- der Tatzeit / dem Tatzeitraum (mindestens das Jahr)

vorliegen.

Weiter:

Um ein möglichst vollständiges Bild der erfassbaren Sicherheitslage zu erhalten, werden in die Erfassung

zur PKS aber auch von strafunmündigen Kindern oder von schuldunfähigen psychisch

Kranken begangene Taten einbezogen. Über die Schuldfrage hat die Justiz und nicht die Polizei zu

befinden. Zudem sind bei unaufgeklärten Fällen Alter und Schuldfähigkeit der Täter in der Regel

ohnehin nicht bekannt.

Und da ist sie ja, die Statistik der Justiz (s.a Verurteiltenstatistik:

Die Polizeiliche Kriminalstatistik ist mit der Strafverfolgungsstatistik der Justiz (Verurteiltenstatistik)

nicht vergleichbar, da:

sich der Erfassungszeitraum verschiebt,

die Erfassungsgrundsätze und -daten sich unterscheiden und

der einzelne Fall im Justizbereich eine andere strafrechtliche Beurteilung erfahren

kann (siehe auch Stichwort „tatverdächtig“).

Falls die im Berichtsjahr in der PKS registrierten Tatverdächtigen rechtskräftig verurteilt werden,

gelangen sie wegen der unterschiedlichen Verfahrensdauer teils im Berichtsjahr, teils im Folgejahr

oder auch erst noch später in die Strafverfolgungsstatistik (SVS).

Also ist es wohl schon so, dass hier die Polizei in ihrem Ermessensspielraum entscheidet, was in die Statistik kommt. Auch die Unterscheidung Mord/Totschlag wird hierunter fallen.

Sehr interessant ist auch der folgende Text der Bundeszentrale für politische Bildung:

Lagebild der Kriminalität

Da nur ein Teil der polizeilich registrierten Straftaten aufgeklärt wird, das heißt Beschuldigte überhaupt ermittelt werden [..], kann bei einem Großteil der Straftaten gar keine Anklage erhoben werden. Ein weiterer nicht unerheblich großer Teil wird von der Staatsanwaltschaft [..] eingestellt.

Diese Fälle tauchen dementsprechend nicht mehr in der Verurteiltenstatistik auf. [..]

Darüber hinaus gilt, daß die polizeiliche Einstufung als Verbrechen oder Vergehen vor Gericht nicht immer standhält. Gerade auch bei den schweren Formen der Gewaltkriminalität deckt sich die Verurteiltenstatistik nicht mit der polizeilichen Kriminalstatistik.[...] Im ersten Zugriff wird nicht selten von einem schweren Verdacht ausgegangen, um die Tat umfassend aufzuklären und um die Beweise sicherzustellen.

Ich denke, dass sollte etwas Licht auf die Erstellung der Statistiken werfen.

:bb1:

Norman

Geschrieben

In Österreich ist das StGB strukturell ein klein wenig anders aufgebaut.

sh. http://www.sbg.ac.at/ssk/docs/stgb/stgb75_95.htm#75

§ 75 Mord

Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

§ 76 Totschlag

Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 77 Tötung auf Verlangen

Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 78 Mitwirkung am Selbstmord

Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 79 Tötung eines Kindes bei der Geburt

Eine Mutter, die das Kind während der Geburt oder solange sie noch unter der Einwirkung des Geburtsvorgangs steht, tötet, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Übersicht / Index StGB

§ 80 Fahrlässige Tötung

Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

§ 81 Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen

(1) Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt

1. unter besonders gefährlichen Verhältnissen,

2. nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht aus-schließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei, oder

3. dadurch, dass er, wenn auch nur fahrlässig, ein gefährliches Tier entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag hält, verwahrt oder führt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nach Abs. 1 Z 3 auch zu bestrafen, wenn er sich mit einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre, oder wenn ihm der Irrtum über die Rechtsvorschrift oder den behördlichen Auftrag sonst vorzuwerfen ist.

(neugefasst durch BGBl 2001 I /130)

Geschrieben

@ nhilbert:

Hast recht Norman! Da hätte ich die Vorbedingungen der PKS etwas eingehender studieren müssen. Auf welche Weise statistische Erhebungen geschehen und was man dann damit alles so machen kann... :rolleyes:

@ Völker:

Stimmt. :icon14: Auch da muss ich zurückrudern. Meine Schlussanmerkung war nicht zutreffend und basierte mehr auf meiner Vermutung, dass im deutschsprachigem Raum in diesem wesentlichen Bestimmungen eine Art Angeglichenheit existieren müsste. Tatsächlich ist das österreichische Recht nicht nur ein klein wenig anders. Totschlag z. B. wird nach dem österreichischen Recht offenbar als Affekthandlung betrachtet. Soweit es der Gesetzestext hier hergibt. Genaueres dürfte in den Strafgesetzkommentaren zu finden sein. Das ist in der Tat nicht deckungsgleich mit dem deutschen Recht.

Grüße, Singelshot :s75:

Geschrieben

Was zu bedenken ist, dass >90% der Taten nicht mit Schusswaffen verübt werden.

Die Verbrechen werden in der Mehrzahl mit Stichwaffen oder Haushalts/Sportartikeln verübt.

Bis ein Sportschütze im Keller den Safe offen hat, die Waffe geladen ist ..... die Wut oder der

Blackout vorbei und damit ist ein Totschlag schon mal nicht wirklich denkbar. Weiters bin ich der Ansicht,

dass Schützen ohnehin ausgeglichen sein müssen um den Sport erfolgreich ausüben zu können.

Auch kennt jeder Schütze die Wirkung einer 9er oder .40

Bei einem Mord wird ja Planung vorausgesetzt, also wird auch hier die legale Waffe nicht zum Einsatz kommen.

Geschrieben

Auch kennt jeder Schütze die Wirkung einer 9er oder .40

Ein Loch in einem Blatt Papier?

Bei einem Mord wird ja Planung vorausgesetzt, also wird auch hier die legale Waffe nicht zum Einsatz kommen.

Kann ich nicht nachvollziehen.

Geschrieben

Ein Loch in einem Blatt Papier?

Kann ich nicht nachvollziehen.

ad loch:

schieß mal ein bissi daneben, wenn du den holzrahmen dann anschaust, weißt du, wovon @fun spricht, wenn du es dir mit etwas phantasie nicht selbst vorstellen kannst...................

ad nachvollziehen:

du würdest einen geplanten mord mit deiner eigenen registrierten waffe ausführen!!!???

naja, da erübrigt sich jeder kommentar..................... :gaga:

:heuldoch: cochise

Geschrieben

Bei einem Mord wird ja Planung vorausgesetzt, also wird auch hier die legale Waffe nicht zum Einsatz kommen.

So wie ich das verstehe, muß nicht jeder Mord geplant sein. Das ist ein verbreiteter Irrglaube: Mord= geplanter Totschlag. Vielmehr sind die "Mordmerkmale" (s.z.B. Wikipedia) entscheidend: Besonders verwerfliche Begehungsweise, Verwerflichkeit der deliktischen Zielsetzung, Niedrige Beweggründe.

Somit ist eine Planung nicht unbedingt erforderlich.

Geschrieben

Viele gute Gesichtspunkte, manches eine Frage der persönlichen Interpretation, anderes in den Gesetzen sehr klar definiert.

Wie schon gesagt: Eigentlich suche ich weniger nach Antworten auf die Frage, WELCHE Taten als Mord zu bezeichnen sind, sondern AB WANN sie korrekterweise als Mord zu bezeichnen sind.

- Sofort nachdem eine Tat als Gewalttat erkannt wurde?

- Nach der Beweisaufnahme der Ermittlungsbeamten, Erkenntnissen über mögliche Motive, Kenntnisse über einen oder mehrere Verdächtige?

- Nach Festlegung einer Gerichtsverhandlung die auch den Titel "Mord-Prozess" trägt? Und was, wenn es doch ein Unfall war? Oder passiert das nur in amerikanischen Filmen?

- Nach einem rechtskräftigen Schuldspruch?

Auch dazu gab es oben schon interessante Antworten. Danke dafür!

Gruß

Greenhorn

Geschrieben

Auch nach dem Lesen aller Beiträge: Erst nach einem Urteil eines ordentlichen Gerichtes kann eine Tötungsdelikt als Mord bezeichnet werden.

Darum heißt es ja auch in der Anklageschrift:

Verdacht auf Mord.

Geschrieben

naja auch ein von einem geisteskranken verübter mord ist ja ein mord gemäß tatbestand, er handelt nur schuldlos... insofern ist objektiv der A trotzdem tot, nur der Täter wird nicht eingesperrt sondern vorbeugend verwahrt :)

ist halt die frage wo man für die statistik abgrenzt... ein nicht rechtswidriger mord (-> §3 StGB notwehr), wär ja dann auch einer für die statistik... hmm knifflig

ich frag mal einen meiner profs, der hat die vorlesung mit genau dieser statistik angefangen :)

ich fass dann mal die antwort zusammen...

so long :s75:

Geschrieben

Welche Tötungen sind als Mord zu bezeichnen?

Die, die Mordmerkmale erfüllen. Das steht objektiv schon zum Zeitpunkt der Tat fest. Nicht erst wenn irgendein Richter dieses offiziell feststellt.

Ab welchem Zeitpunkt ist eine Tötung ein Mord?

Sofort. Wenn sie denn die Mordmerkmale erfüllt. Sie wird ja nicht erst dadurch zum Mord, das irgendein Richter sie dazu macht. Der Richter stellt nur fest, das es sich um Mord handelt. Ein Diebstahl ist auch ein Diebstahl, selbst wenn es im Gerichtsverfahren gar keinen Täter gibt. Auch ein Mord ohne (gefundenen) Mörder ist ein Mord.

Die Frage die hier alles durcheinander bringt, ist viel eher: Wie stelle ich fest das eine Tötung ein Mord ist? Zunächst stellt man fest, das das nicht so einfach ist (Es sei denn man ist selbst der Täter). Hier sollte man sich folgendes Fragen: Wer bin ich? Eine Privatperson? Die Polizei? Das Gericht? Und: Warum will ich das entscheiden? Um mir meine eigene Meinung zu bilden? Um eine Statistik zu führen? Um Anklage zu erheben? Um Recht zu sprechen und evtl. jemanden zu verurteilen?

Gegeben einen bestimmten Sachverhalt, den ich ja immer nur teilweise kennen werde, werden alle Gruppen unterschiedliche Kriterien anlegen, um zu entscheiden, was ein Mord ist. Ein bisschen wie beim Ansprechen von Wild: Geh ich nur durchs Revier, spreche ich dieses oder jenes Stück schnell als nicht führend an. Will ich es erlegen, sollte ich höhere Maßstäbe anlegen.

Entscheidend: Das ganze ändert aber nichts an der Tatsache, ob das Stück führend ist oder nicht.

Der Richter wird die höchsten Ansprüche anlegen und zumindest einige Mörder aufgrund nicht eindeutiger Beweisbarkeit laufen lassen. Der Staatsanwalt braucht da nicht so zimperlich zu sein: Für ihn ist die Tat ein Mord, wenn *er* glaubt, die Mordmerkmale sind erfüllt.

Auch zu Bedenken: Der Unterschied zwischen Mord und Mörder. Ein Gericht stellt fest, ob xy ein Mörder ist, nicht ob ein Mord begangen wurde!

Zu den zitierten Statistiken: Hier sollte wohl eine vernünftige Mitte gewählt werden. Wenn genügend Anhaltspunkte gefunden werden, daß es sich um einen Mord handelt, dann ist es aller Wahrscheinlichkeit nach auch tatsächlich einer. Also rein damit in die Statistik.

Mit "aller Wahrscheinlichkeit nach" darf sich der Richter aber nicht zufrieden geben. Er muß sicher sein, daß eben diese angeklagte Person einen Mord begangen hat.

Hoffe, das war jetzt nicht zu wirr, habe einfach mal meine Gedanken runtergeschreibselt.

Norman

Geschrieben

nicht die Verurteilungen, sondern die Beurteilung durch die Polizei in

dem Zeitpunkt, in dem sie den Akt an die StA weiterleitet.

...

Im einzelnen fehlen genaue Untersuchungen zur Praxis der

Statistikmeldung - es macht ja im wesentlichen der bearbeitenden

Polizist, zwar nach generellen Richtlinien, aber doch mit einem gewissen

eigenständigen Beurteilungsspielraum.

auf diesem weg danke an meinen prof.

  • 4 Wochen später...
Geschrieben

es kommt immer darauf an wer der täter ist! :o

(scenario annahme: opfer ist unschuldig, tat vorsätzlich)

wenn es die amis unter busch machen heißt es "kolateralschaden" und wird weder als sachschaden bezahlt, noch gibts eine entschuldigung..... (schreibfehler möglich) :wub:

Archiviert

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