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IGNORED

Privatwaffen beim Bund?


@ddi

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Mal ne theoretische Frage:

Wie sieht die Rechtslage aus, wenn ich im Dienst auf der Standortschießanlage mit meiner Privatwaffe schieße? :ninja:

Gilt dann der §55 WaffG? :17: Und dürfte ich dann auch aus Deckungen heraus, usw... schießen?

Gruß @ddi

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Selbst die Soldaten der Bundeswehr führen - mal abgesehen vom Wachpersonal - nicht ständig Schusswaffen mit sich rum. Zu welchem Anlass soll die Privatwaffe denn geführt werden, oder willst du lediglich während der dienstlichen Schießübungen mit deiner Waffe schießen?

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Selbst die Soldaten der Bundeswehr führen - mal abgesehen vom Wachpersonal - nicht ständig Schusswaffen mit sich rum. Zu welchem Anlass soll die Privatwaffe denn geführt werden, oder willst du lediglich während der dienstlichen Schießübungen mit deiner Waffe schießen?

Nur wenns auf die StOSchAnl geht soll das ding mit, damit wir in der Mittagspause mal ein bischen auf 300m schießen können.

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Da es sich um einen militärischen Sicherheitsbereich der Bundeswehr handelt hat auch nur die Bundeswehr darüber zu bestimmen was auf dem Schießstand passiert. Wenn du einen Verantwortlichen der Bundeswehr findest, der die Erlaubnis erteilt, mit Privatwaffen auf der Standortschießanlage zu schießen gibt es keine Probleme.

Gruß

Joe

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Selbst die Soldaten der Bundeswehr führen - mal abgesehen vom Wachpersonal - nicht ständig Schusswaffen mit sich rum. Zu welchem Anlass soll die Privatwaffe denn geführt werden, oder willst du lediglich während der dienstlichen Schießübungen mit deiner Waffe schießen?

Häää??? Steht doch ganz klar im Eingangsposting! Wenn er damit auf der StoSchAnl schiessen will, wird er sie wohl führen müssen.

Die Fragestellung zielt mehr auf die Art & Weise des schiessens ab.

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Wen Dein Schießleiter mitmacht, null Problemo. Meiner hats mir untersagt, für einen .357er sei der Schießplatz nicht zugelassen (wo 9 Para, .308 und .223Rem drauf geschossen wird)... :gaga:

Möglich, dass die Anlage das nicht hergibt. Denn in der Disziplin (VdR) R-D1, PR-D1 und RG1 sind (Dienst-)Revolver vom .32 - .45LC zugelassen. Da gibt es nur ein Problem, wo das Dir ausgesprochene Verbot begründet sein könnte:

Auf Standortschießanlagen sind nur Vollmantelgeschosse zugelassen. Für Revolver sind Fabrikpatronen mit VM schwer zu bekommen. Nur der Wiederlager ist da fein raus.

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Möglich, dass die Anlage das nicht hergibt. Denn in der Disziplin (VdR) R-D1, PR-D1 und RG1 sind (Dienst-)Revolver vom .32 - .45LC zugelassen. Da gibt es nur ein Problem, wo das Dir ausgesprochene Verbot begründet sein könnte:

Auf Standortschießanlagen sind nur Vollmantelgeschosse zugelassen. Für Revolver sind Fabrikpatronen mit VM schwer zu bekommen. Nur der Wiederlager ist da fein raus.

Wie kommst Du auf Revolver?

Nur wenns auf die StOSchAnl geht soll das ding mit, damit wir in der Mittagspause mal ein bischen auf 300m schießen können.

Ich dachte, hier dreht es sich um eine LW, die er mitnehmen möchte...

IMI

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Auf Standortschießanlagen sind nur Vollmantelgeschosse zugelassen. Für Revolver sind Fabrikpatronen mit VM schwer zu bekommen. Nur der Wiederlager ist da fein raus.

1.Satz der Antwort ist ok.

2.Satz: Kommt auf das Kaliber an. 357er und 38er mit VM ist doch kein Problem!?!

Falsch ist der 3.Satz, dass der Wiederlader fein raus ist. Da müsste man schreiben, dass der Wiederlader auf der StOSchAnl raus ist, weil nur fabrikgeladene VM-Munition zulässig ist. Wiedergeladene Munition ist dort verboten!!!!!

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Nur wenns auf die StOSchAnl geht soll das ding mit, damit wir in der Mittagspause mal ein bischen auf 300m schießen können.

Imho geht es doch um die Frage mit welcher Argumentation man dem verantwortlichen Standortältesten verkauft warum man auf seiner Standortschießanlage "rumknallt".

Sehe ich mehrere Möglichkeiten:

-Zur Förderung des Sportes: Gem. Weisungen und Vorschriften ist außerdienstlicher Sport des Soldaten zu fördern. Dann müßte man aber halbwegs ernsthaft nach dem zivilen Sportprogramm/Sportordnung schießen, was schießen aus Deckungen etc., also Combatschießen im Sinne militärischer Ausbildung, weitestgehend ausschließt.

-Zu Ausbildungszwecken: Ähnlich wie die hier öfter diskutierte Frage, ob man private Waffen im Dienst führen darf (benutze Suchfunktion!), wird hier die Argumentation recht dünn, welche militärisches Schießausbildung nur mit privaten Waffen durchgeführt werden kann. Außer denkbaren Uffz/Offz-Weiterbildungen (z.B. Schießen mit historischen Schußwaffen z.B. K98, Nagant, Enfield, Garand etc. oder Weiterbildung Fremdwaffen z.B. M16=AR15 oder AK74=Vepr) geht da imho recht wenig.

Entscheidend ist aber imho etwas anderes:

-Der Standortälteste bzw. die Übungsplatzkommandantur (beim Schießen auf TrÜbPl) sollte man in jedem Fall mit im Boot haben, sprich vorher deren Einverständnis eingeholt haben, dass man mit privaten Waffen, womöglich in nicht Bundeswehrkalibern, schießt und zu welchem Zweck man schießt.

Nix geht mehr in die Hose als wenn man nur mit dem vielleicht persönlich bekannten Leitenden des Schießens alles klar macht, erscheint dann Personal Standortältester/Kommandantur auf der Bahn, hat sowohl der Besitzer der Waffe als auch der Leitende des Schießens ein gehöriges Problem.

Gruß

Bounty

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Da es sich um einen militärischen Sicherheitsbereich der Bundeswehr handelt hat auch nur die Bundeswehr darüber zu bestimmen was auf dem Schießstand passiert. Wenn du einen Verantwortlichen der Bundeswehr findest, der die Erlaubnis erteilt, mit Privatwaffen auf der Standortschießanlage zu schießen gibt es keine Probleme.

Gruß

Joe

Also der Leitende und der Platzkommandant!

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Falsch ist der 3.Satz, dass der Wiederlader fein raus ist. Da müsste man schreiben, dass der Wiederlader auf der StOSchAnl raus ist, weil nur fabrikgeladene VM-Munition zulässig ist. Wiedergeladene Munition ist dort verboten!!!!!

Stimmt, hatte nicht zu Ende gelesen:

SpO S. 30, 8.1.3.1

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Hat sich bei uns nie einer drim gekümmert!War Aufsicht beim Schützen, habe damals schon meinen Schießleiter gehabt und die Ausbildungen an den Waffen durchgeführt und habe in der Mittagspause mal schnell ne 44er DE entkorkt........das war was......der Sabber der Vorgestzen war herrlich......

WH Aspe & Björn

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Noch eine Bemerkung von mir! Da dieses Thema auch bei dem Schiessleiterlehrgang angesprochen wurde: Ein befreundeter Soldat will in seiner Dienstzeit in Uniform mal eben mitschiessen. Da gibt es noch ein riesiges Fettnäpfchen bei der "Aktion": :bud:

1.) Wenn Du in Deiner Dienstzeit schiesst, muss ein Schiessbefehl vorhanden sein! Da im Tagesbefehl wohl kaum steht "Mittagessen oder privates Schiessen" muss auch Dein direkter Vorgesetzter davon wissen oder das befehlen! Und wenn das befohlen wird, muss auch ein Schreiber, Munausgeber, Sicherheitsoffizier, Aufsicht ... etc. vorhanden sein. Wird wohl kaum sein. Daher dürfen wir beim Schiessen des VdRBw keine "dienstlichen" Schiessen zulassen.

2.) Wenn Du Mitglied im VdRBw bist, darfst Du während der Dienstzeit auch nicht schiessen, weil nur nach der Sportordnung geschossen werden darf. z.B. nicht auf Klappfallscheiben etc. Auserdem musst Du sicherstellen, dass nur Du alleine schiesst (wenn Schiessleiter-Ausweis vorhanden!!!) ansonsten muss ein weiterer mit Schiessleiter-Prüfung Aufsicht machen.

Das hat nicht mit willkür zu tun, sondern mit der Versicherung bei einem Unfall. Während Dienstzeit ist der Dienstherr zuständig, auserhalb der VdRBw. Da musst Du beten, dass nicht irgendein Zwischenfall passiert und Du das dann nicht dienstlich und zivil verantworten musst!?!?! Das ist ein gefundenes Fressen für Versicherung und/oder Bundeswehr. :o

@heckersdorf: Erlaubt ist, was die Aufsicht nicht unterbindet??? Die Einstellung ist richtig, solange nichts passiert. Es muss jeder selbst wissen was er macht. Auf der StOSchAnl ist die BW Hausherr und bestimmt. Wenn ein Unfall passiert während der Dienstzeit ist der Vorgesetzte dran. In der Freizeit der VdRBw - mit der Folge, dass dann keine zivilen Schiessen mehr zugelassen werden. Da möchte ich mal die anderen Kameraden erleben, die sich an die Regeln halten und dann nicht mehr schiessen dürfen ....

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SpO des VdRBw, Kapitel 1, Allgemeines, Punkt 105.:

Der Verband verbietet insbesondere Elemente in seinen Schießdisziplinen (vgl. § 7 AwaffV) bei denen:

- das Schießen aus der Deckung heraus erfolgt,

- nach Abgabe des ersten Schusses Hindernisse überwunden werden,

- das Schiessen in deutlich erkennbarem Laufen erfolgt,

- das schnelle Reagieren auf plötzlich und überraschend auftauchende, sich bewegende Ziele gefordert wird ...

Nun gut, da ist die Auslegung auch nicht einfach. Zumindest dürfen die Klappfallscheiben keine menschlichen Konturen haben, d.h. er müsste private Zielscheiben in die Klappfallanlage stecken.

Auf unserer StOSchAnl ist durch den Mitbenutzungsvertrag die Nutzung von Klappfallscheiben untersagt! Wenn es anderen Orts genehmigt ist ...

@Mausebaer: Du bist beim BDS? Wir reden vom VdRBw!?

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Nix Dienstunterbrechung, er wollte im Dienst auf einer StOSchAnl mit privaten Waffen schießen. :rolleyes:

@jofa

Na eben. :rolleyes: Meinte ich doch KlaFalScheiben in der SSpO ausdrücklich erwähnt gesehen zu haben. B)

Euer

Mausebaer :vava:

Beispiel gefunden:

"9.7.15 Bemerkungen:

1. ...

2. ...

3. Alternativ kann die Übung auch auf Klappfallscheiben, sofern vorhanden und die Benutzung erlaubt, geschossen werden. Voraussetzung ist, dass die Scheiben keine menschliche Silhouetten darstellen. ..."

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Hat sich bei uns nie einer drim gekümmert!War Aufsicht beim Schützen, habe damals schon meinen Schießleiter gehabt und die Ausbildungen an den Waffen durchgeführt und habe in der Mittagspause mal schnell ne 44er DE entkorkt........das war was......der Sabber der Vorgestzen war herrlich......

Naja, wie üblich, solange nix passiert ist alles erlaubt und keiner interessiert sich für Vorschriften. Nachdem was passiert ist schaut der freundliche Disziplinarvorgesetzte gemeinsam mit dem Wehrdisziplinaranwalt für einen in die Weisungen und Vorschriften und arbeitet schön raus, wogegen man überall verstossen hat. Dann ist das Geschrei groß! :traurig_16:

Noch eine Bemerkung von mir! Da dieses Thema auch bei dem Schiessleiterlehrgang angesprochen wurde: Ein befreundeter Soldat will in seiner Dienstzeit in Uniform mal eben mitschiessen. Da gibt es noch ein riesiges Fettnäpfchen bei der "Aktion": :bud:

1.) Wenn Du in Deiner Dienstzeit schiesst, muss ein Schiessbefehl vorhanden sein!

Genau das ist entscheidend für den Versicherungsschutz. Das Schießen muß als Dienstliche Maßnahme befohlen sein (Schießbefehl mit Beschreibung der zu schießenden Übung und der zur Verwendung kommenden Waffe/Munition) und Du musst zu dieser Maßnahme "befohlen" sein. Ist eines von beiden nicht der Fall handelt es sich bei einem Unfall nicht um einen Dienstunfall und der Bund verabschiedet sich aus Ersatzleistungen wie Wehrdienstbeschädigung etc.

Gruß

Bounty

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