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IGNORED

Fortbestehen des Bedürfnisses ?


Snake Belly Tom

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Lt. Schreiben soll ich das Fortbestehen des Bedürfnisses zur waffenrechtlichen Erlaubniss mit einem Formular im Schema - Waffenart, Kaliber, Herstellungsnummer, Verband, Regelnummer

von Verein und Verband innerhalb 8 Wo. bestätigen lassen.

Währe mir natürlich möglich, riecht mir aber sehr nach Vereins / Verbandszwang.

Eigentlich müsste mein Schiessbuch und die belegbare Teilnahme an Deutschen Meisterschaften mit den Waffen doch ausreichen - oder ??

Tommy a.k.a Snake Belly Tom

Geschrieben

Hmmh,

aufgrund welcher Rechtsgrundlage möchte Deine Behörde die Daten erheben?

Bist Du aus einem Verband ausgetreten und wurde dies der Behörde gemeldet?

Oder ist es die 3- Jahres Überrüfung nach Ausstellung der ersten waffenrechtlichen Genehmigung?

Andere Anlässe dürfte es kaum geben.

Ich würde mir von der Genehmigungsbehörde ausführlich die Rechtsgrundlage ihrer Datenerhebung darlegen lassen.

Gruß,

frogger

Geschrieben

Lt. Schreiben soll ich das Fortbestehen des Bedürfnisses zur waffenrechtlichen Erlaubniss mit einem Formular im Schema - Waffenart, Kaliber, Herstellungsnummer, Verband, Regelnummer

von Verein und Verband innerhalb 8 Wo. bestätigen lassen.

Währe mir natürlich möglich, riecht mir aber sehr nach Vereins / Verbandszwang.

Eigentlich müsste mein Schiessbuch und die belegbare Teilnahme an Deutschen Meisterschaften mit den Waffen doch ausreichen - oder ??

Tommy a.k.a Snake Belly Tom

Das Schreiben hört sich sehr nach der ersten Überprüfung nach 3 Jahren an. Fortbestehen des Bedürfnisses. Laß es dir vom Verein und vom Verband bestätigen, daß du immer noch dabei bist. Das ist alles. :gutidee:;) Es geht hier nur um die so nett "Waffenbeschaffer" genannten Mitmenschen, die sich nach dem ersten Bedürfnis nie wieder blicken lassen. Schau mal ins Waffengesetz - da steht es. ;)

Geschrieben

Die Bedürfnisprüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG kanns noch nicht sein, da das WaffG2002 zum 01.04.2003 in Kraft getreten ist. Erstmalige Bedürfnisprüfung auf dieser Grundlage ist also erst ab 01.04.2006 möglich. <_<

Das wurde auch schon vom BMI so klargestellt...

Geschrieben
Die Bedürfnisprüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG kanns noch nicht sein, da das WaffG2002 zum 01.04.2003 in Kraft getreten ist. Erstmalige Bedürfnisprüfung auf dieser Grundlage ist also erst ab 01.04.2006 möglich. <_<

Das wurde auch schon vom BMI so klargestellt...

.....na und ? Die Sprengstofferlaubnis soll doch auch ein Vierteljahr vor Fristablauf zur Verlängerung vorgelegt werden :rolleyes: . Die kalkulieren eben reichlich Bearbeitungszeit aller Beteiligten ein :lol: .

Was "Klarstellungen" vom BMI und deren konsequente Beachtung ÜBERALL anbelangt - Deinen Sinn für Humor hätte jeder gerne angesichts dessen , was im Alltag so abgeht an einheitlicher und gleichmäßiger Behandlung B) .............................

Weist Du übrigens , welche Antwort man als BÜRGER bekommt , wenn man unter Hinweis auf die bundesweite Gültigkeit des WaffG und unter Aufführung konkret beschriebener , unterschiedlicher Vorgehensweisen von Behörden um eine Auskunft beim BMI bittet ? ICH weis es und kann es auch belegen... :peinlich:

Mouche

Geschrieben

stimmt, Amt beruft sich auf §4 Abs. 4 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (????????)

währe auch kein Problem über den Verband das Bedürfniss betsätigten zu lassen.

Als 1. Vorstand unseres Schützenvereins mach ich den 2ten Stempel dann selber :)

Trotzdem bleibt es doch irgendwo "Vereinszwang". :angry2:

Als Nachweis sollte doch die Teilnahme an Vereins, Landes u. Deutschen Meisterschaften ausreichen - oder ?

Tommy a.k.a Snake Belly Tom

Geschrieben

Deine Mitgliedschaft im Verein reicht bereits aus als Bedürfnisnachweis. Deine Behörde scheint dem Verein (bzw. Dir als 1. Vorstand :D ) nicht zu trauen, dass er seine Meldepflicht nach § 15 Abs. 5 WaffG brav erfüllt.

Geschrieben

Deine Mitgliedschaft im Verein reicht bereits aus als Bedürfnisnachweis. Deine Behörde scheint dem Verein (bzw. Dir als 1. Vorstand :D ) nicht zu trauen, dass er seine Meldepflicht nach § 15 Abs. 5 WaffG brav erfüllt.

Was muss ich denn Melden ?? - sollte Misstrauen nicht begründet werden ?? <_<

danke schon mal :D

Tommy a.k.a Snake Belly Tom

Geschrieben

Was muss ich denn Melden ?? -

Hm, würde wohl etwa so aussehen: "Hiermit teile ich in meiner Funktion als 1. Vorstand gemäß § 15 Abs. 5 WaffG mit, dass ich mich selbst und höchstpersönlich bei mir abgemeldet habe."

Als Zusatz vielleicht noch, ob es bereits einen Nachfolger für die Vorstandschaft gibt. :rotfl2:

Geschrieben

Hm, würde wohl etwa so aussehen: "Hiermit teile ich in meiner Funktion als 1. Vorstand gemäß § 15 Abs. 5 WaffG mit, dass ich mich selbst und höchstpersönlich bei mir abgemeldet habe."

Als Zusatz vielleicht noch, ob es bereits einen Nachfolger für die Vorstandschaft gibt. :rotfl2:

ahja - der Vorstand ist also erstmal grundsätzlich unzuverlässiger als die "einfachen" Mitglieder.

Ich könnte die Bestätigung vom 2ten Vorstand und dem Kassenwart unterzeichnen lassen, Lt. Satzung sind die beiden nähmlich vertretungsberechtigt.

In dem Schreiben steht extra in Fett - "vom Vereins - und Verbandsvorsitzenden ausgefüllt" und "eine Bestätigung durch den Vereinsvorsitzenden ist nicht ausreichend." :confused:

Ich habe bereits für 3 Mitglieder das Bedürfniss bestätigt, da hat der Stempel des Vereins und meine Unterschrift gereicht !!

Sind Vorstände schlechtere menschen :angry2::angry2: ??

noch Tips ? ich würde die Behörde ungern durch Duldung in ihrer Vorgehensweise unterstüzen !!

Tommy a.k.a Snake Belly Tom

Geschrieben
Währe mir natürlich möglich, riecht mir aber sehr nach Vereins / Verbandszwang.
Wenn Du dein Bedürfniss über den Verband (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG) begründet hast, ist die Frage schon gerechtfertigt. Wenn es weggefallen wäre, so müßtest du dein Bedürfnisgrund erneuern...

ahja - der Vorstand ist also erstmal grundsätzlich unzuverlässiger als die \"einfachen\" Mitglieder.

sagt doch keiner...

In dem Schreiben steht extra in Fett - \"vom Vereins - und Verbandsvorsitzenden ausgefüllt\" und \"eine Bestätigung durch den Vereinsvorsitzenden ist nicht ausreichend.\"

siehe oben

---> Behörde kann nicht überprüfen, ob der Verein noch dem Verband angehört

Gruß Gromit

Geschrieben

mal sehen

§ 8 WaffG

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind.

(2) Ein Bedürfnis im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller

1. Mitglied eines schießsportlichen Vereins ist, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört, oder

Damit sollte eigentlich auch für einen Vorsitzenden im Schützenverein der NAchweis der Mitgliedschaft im Verein + Die die Mifgliedschaft dieses Vereins beim Verband ausreichen.

Darf die Behörde ohne Angabe von Gründen mehr fordern ?? :bud::bud:

wie gesagt es währe das Geforderte machbar, ich will nur nicht durch "Übergehorsam" dazu beitragen dass ein Vorgehen durch die Behörde, welches nicht rechtskonform ist, Unterstützung findet.

noch Tip's ??

Tommy a.k.a Snake Belly Tom

Geschrieben
+ Die die Mifgliedschaft dieses Vereins beim Verband ausreichen.

Und wie soll der SB das überprüfen? Bei jedem Vorgang den Verband anrufen und nachfragen? :huh: Also: Kirche im Dorf lassen und den LV mit unterschreiben lassen...

Gruß Gromit

Geschrieben

Und wie soll der SB das überprüfen? Bei jedem Vorgang den Verband anrufen und nachfragen? :huh: Also: Kirche im Dorf lassen und den LV mit unterschreiben lassen...

Gruß Gromit

Die Kirche bleibt ja im Dorf :D

Überprüfen ist einfach, ich lege meinem SB meinen Mitgliedsausweis meines Vereins mit einer Bestätigung des Vereins das ich noch Mitglied des Selben bin vor und füge eine Kopie meines Verbandsausweises bei, aus dem sowohl Anhand der "Marke" 2006 hervorgeht das ich über meinen Verein noch mittelbares Mitglied beim Verband bin, als auch das ich in den letzten 3 Jahren mehrfach an DM LM und VM teilgenommen habe.

Damit sollte ich nach § 8 WaffG das Weiterbestehen meines Bedürnisses ausreichend belegt haben :bud:

Wenn ich als Vorstand das Bedürfniss für Mitglieder des Vereins bescheinige sollte doch für mich selbst dieses auch Ausreichen :confused:

Tommy a.k.a Snake Belly Tom

Geschrieben

Die Kirche bleibt ja im Dorf :D

:icon14:

als auch das ich in den letzten 3 Jahren mehrfach an DM LM und VM teilgenommen habe.

und genau DAS geht die Behörde nun überhapt nix an!

Wenn ich als Vorstand das Bedürfniss für Mitglieder des Vereins bescheinige sollte doch für mich selbst dieses auch Ausreichen

Du bescheinigst Bedürfnisse für was?

Geschrieben

Wenn ich als Vorstand das Bedürfniss für Mitglieder des Vereins bescheinige sollte doch für mich selbst dieses auch Ausreichen

Tommy a.k.a Snake Belly Tom

Ein Vorstand bescheinigt keine Bedürfnisse !!

sondern nur Mitgliedsschaft und regelmäßige Teilnahme!!!

Geschrieben

nun bei der Überprüfung zum Fortbestehen des Bedürnisses bei Vereinsmitgliedern bescheinigt der Vorstand mit Stempel und Unterschrift das dass entsprechende Mitglied noch ein solches ist, regelmässig am Schiessbetrieb teilgenommen hat und seine über den Verein befürworteten Waffen sportlich genutzt.

Bei "normalen" Mitgliedern ist der Verein also ausreichend :gaga: - warum beim Vorstand also nicht :bud:

Ich möchte nicht per se als unzuverläsiger gelten als "Nurmitglieder"

Tommy a.k.a Snake Belly Tom

Geschrieben

Hallo,

wird diese Bedürfnisprüfung nach 3 Jahren auch bei Alt-WBK-Besitzern durchgeführt, die bereits vor Inkrafttreten des neuen WaffG eine WBK besessen haben? Worauf bezieht sich die Aussage "drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis"? Auf die erste WBK, die man nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes erhalten hat oder generell auf die erste WBK ( auch zu Zeiten des alten WaffG )?

Gruß

magnumshooter

Geschrieben

Hallo,

wird diese Bedürfnisprüfung nach 3 Jahren auch bei Alt-WBK-Besitzern durchgeführt, die bereits vor Inkrafttreten des neuen WaffG eine WBK besessen haben?

Nein

Worauf bezieht sich die Aussage "drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis"? Auf die erste WBK, die man nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes erhalten hat oder generell auf die erste WBK ( auch zu Zeiten des alten WaffG )?

Gruß

magnumshooter

Generell auf die erste WBK nach dem derzeitigen WaffG.

ZITAT:

§ 15

Schießsportverbände, schießsportliche Vereine

(1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der

7. im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass diese

B ) einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der ersten drei Jahre, nachdem diesem erstmalig eine Waffenbesitzkarte als Sportschütze erteilt wurde, führen

Geschrieben

Ich werf mal einen neuen Stein aufs Feld:

Gem. § 45 Abs. 2 ist eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Bei einer Erlaubnis kann im Fall eines vorrübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses von einem Widerruf absehen (45 Abs. 3). Verweigert ein Betroffener im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz vorgeschriebenen Tatbestandsvorraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zum Widerruf einer Erlaubnis gegeben wäre, seine Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten.

Die Behörde ist also jederzeit berechtigt das weitere Vorliegen der Erteilungsvorraussetzungen zu prüfen. Und für den Fall das eine erneut angeforderte Bedürfnisbescheinigung nicht vorgelegt wird, kann der Wegfall des Bedürfnisses vermutet werden.

...nur mal so um eine Diskussion anzufachen...

:-)

Geschrieben

stimmt, Amt beruft sich auf §4 Abs. 4 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (????????)

....

Trotzdem bleibt es doch irgendwo "Vereinszwang". :angry2:

.....

Das mit 11.10.2002 stimmt schon. Das ist das Datum des Gesetzes zur Neuregelung des WaffG, veröffentlicht am 16.10.2002 inkraftgetreten am 17.10.2002.

Hinsichtlich "Vereinszwang" sei die Lektüre des dem Bundesrat vorgelegten VWV-Entwurf Ziffer 8 ff empfohlen.

WH

Amadeus

Geschrieben

Auf der Grundlage nach § 4 Abs. 4 WaffG gehen die Prüfungen zweifellos erst ab 01.04.2006 ! Daneben gibt es selbstverständlich jederzeit die Möglichkeit für die Waffenbehörde, das Bedürfnis zu prüfen. Sie wird sich dann allerdings unter Umständen vorhalten lassen müssen, auf welcher Grundlage dies "aus heiterem Himmel" erfolgt und warum diese nicht der Meldepflicht nach § 15 Abs. 5 WaffG vertraut.

Die erneute Vorlage einer Bedürfnisbescheinigung kann IMHO nicht gefordert werden, weil das Bedürfnis bei den einem anerkannten Verband angehörigen Vereins-Sportschützen durch bloße Mitgliedschaft weiterbesteht. Bei den §8er-Fällen wird in der Regel die Vorlage des Schießbuchs gefordert werden.

Das mit 11.10.2002 stimmt schon. Das ist das Datum des Gesetzes zur Neuregelung des WaffG, veröffentlicht am 16.10.2002 inkraftgetreten am 17.10.2002.

WH

Amadeus

Das ist falsch ! Du wirst Artikel 19 WaffNeuRegG nicht entnehmen können, dass § 4 WaffG bereits zum 17.10.2002 in Kraft getreten ist. Dies traf lediglich auf diverse Verordnungsermächtigungen und das Verbot der Pumpguns zu. ^_^

Geschrieben

...Bei den §8er-Fällen wird in der Regel die Vorlage des Schießbuchs gefordert werden...

Gilt diese denn nur für Frauen?

Welcher § gilt für Männer?

Danke

IMI

Geschrieben

Auf der Grundlage nach § 4 Abs. 4 WaffG gehen die Prüfungen zweifellos erst ab 01.04.2006 ! Daneben gibt es selbstverständlich jederzeit die Möglichkeit für die Waffenbehörde, das Bedürfnis zu prüfen. Sie wird sich dann allerdings unter Umständen vorhalten lassen müssen, auf welcher Grundlage dies "aus heiterem Himmel" erfolgt und warum diese nicht der Meldepflicht nach § 15 Abs. 5 WaffG vertraut.

Die erneute Vorlage einer Bedürfnisbescheinigung kann IMHO nicht gefordert werden, weil das Bedürfnis bei den einem anerkannten Verband angehörigen Vereins-Sportschützen durch bloße Mitgliedschaft weiterbesteht. Bei den §8er-Fällen wird in der Regel die Vorlage des Schießbuchs gefordert werden.

Das ist falsch ! Du wirst Artikel 19 WaffNeuRegG nicht entnehmen können, dass § 4 WaffG bereits zum 17.10.2002 in Kraft getreten ist. Dies traf lediglich auf diverse Verordnungsermächtigungen und das Verbot der Pumpguns zu. ^_^

hab eben mit der Behörde tel., lt. Ausage SB steht diese auf dem Standpunkt das alle WBK's (egal ob vor oder nach neu WaffG. ausgestellt) nach einem Zeitraum von ca. 3 Jahren erneut einmahlig auf das Fortbestehen des Bedürfnisses hin Überprüft werden sollen.

Warum dieses zusätzlich durch den Verband zu erfolgen hat und nicht die Mitgliedschaft im Verein ausreicht wird mit der Vorgehensweise Lt. WaffG. neu "wie bei einer Erstbescheinigung" begründet :confused:

was meint ihr - streiten ??

Tommy a.k.a Snake Belly Tom

Geschrieben

...Das ist falsch ! Du wirst Artikel 19 WaffNeuRegG nicht entnehmen können, dass § 4 WaffG bereits zum 17.10.2002 in Kraft getreten ist. Dies traf lediglich auf diverse Verordnungsermächtigungen und das Verbot der Pumpguns zu. ^_^

Soweit der Eindruck entstsanden ist, §4 des WaffG vom 11.10.2002 sein am 17.10.2002 inkraft getreten, war dies nicht beabsichtigt. Das WaffG trat am 1.4.2003 inkraft.

Trotzdem ist die Angabe WaffG vom 11.10.2002 richtig. Das Datum bezieht sich nicht auf das Inkrafttreten sondern vielmehr auf das Datum der Ausfertigung des Gesetzes.

Interessant ist das Inkraftreten des WaffNeuRegG im Hinblick auf Art. 19 Nr. 2.. Das relevante Bezugsdatum ist der 17.10.2002.

WH

Amadeus

Archiviert

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