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IGNORED

Wiederladen mit Auflagen !


sandman

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

ich habe heute meinen Wiederladescheinbekommen. Meine doch anfänliche Freude mußte der Ernüchterung weichen....

Als Auflage habe u.a. ich darin eingetragen :

Das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen wird auf die Munition beschränkt, für die Ihnen - auf Ihre Person bezogen - auch eine waffenrechtliche Munitionserlaubnis vorliegt.

Das heißt ja im Klartext, das ich nur das Wiederladen darf, wofür ich auch eine WBK habe. Ist das den Gesetzeskonform ? Ich dachte eigentlich das ich nun alle Kaliber nachladen darf !

Der Hintergrund :

Bei uns im Verein kann ich mit verschiedenen waffen schießen. Für die habe ich natürlich keine Munitionserlaubnis. Kann ich dagegen Einspruch erheben ? Habe ich damit Chancen ?

Gruß

Sandmen

Geschrieben

Moin!

Die Auflage ist schlicht rechtswidrig.

Das Sprengstoffgesetz in seiner neuesten Fassung hat für die nichtgewerblichen Wiederlader eine deutliche Klarstellung der Rechtslage gebracht:

Fundstelle: BGBl I 1976, 2737

Textnachweis ab: 1. 1.1987

Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. SprengG 1976 Anhang EV

Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:

Umsetzung der

EWGRL 15/93 (CELEX Nr: 393L0015) vgl. Bek. v. 10.9.2002 I 3518

(+++ Stand: Neugefasst durch Bek. v. 10. 9.2002 I 3518;

zuletzt geändert durch Art. 35 G v. 21. 6.2005 I 1818 +++)

...

SprengG § 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang

(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen

1. explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder

2. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,

bedarf der Erlaubnis.

(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt

auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10

Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

Was ist zu tun?`

Widerspruch gegen die Auflage bei der Behörde innerhalb eines Monats einlegen und auf die ganz klare Rechtslage hinweisen. Da gibts nun aber auch garnichts dran zu deuteln...

Das Urteil der Hannoveranischen Verwaltungsgerichts ist noch nach altem Sprengstoffrecht ergangen. War aber trotzdem für den Wiederlader positiv.

Gruß,

frogger

Geschrieben

Die Auflage hatte ich auch!

Da ich in der ÖRAG bin hatt sich ein Anwalt darum gekümmert und es wurde sehr schnell gestrichen. Da gibt es auch ein Gerichtsurteil aus Niedersachsen.

Geschrieben

Bei uns im Verein kann ich mit verschiedenen waffen schießen. Für die habe ich natürlich keine Munitionserlaubnis. Kann ich dagegen Einspruch erheben ? Habe ich damit Chancen ?

Ich glaube ja, weil das neue Sprengstoffgesetz es ausdrücklich erlaubt. Ich baue mir auch auch Munition für unsere Vereinswaffen, kein Problem.

Geschrieben

Hy,

jetzt habe ich ein Problem.....ich habe gerade mit meiner Sachbearbeiterin Telefoniert. Habe das Hanover Urteil als Beispiel angeführt ( Ich selber komme aus NRW ), das die Eintragung nicht richtig sein. Sie sagte mir, das das mit der Bezirksregierung abgeklärt sei und die Eintragung vollkommen i.O. sei.

Was soll ich jetzt machen ? Bin im Rechtschutz vom Forum Waffenrecht - soll ich mir jetzt einen Anwalt nehmen und dagegen klagen ( Kennt jemad einen guten Anwalt für Waffenrecht in NRW ? ) ? Ich möchte auf jeden Fall auch Munition wiederladen, für Kaliber, für die ich keine WBK habe aber im Verein Schieße !!!

Die Dame vom Amt meinte, der Eintrag hätte durch die Änderung des Sprengstoffgestztes seine Berechtigung.......hat sich das wirklich geändert ?

Gruß

Sandmen

Geschrieben

Aber er muss diese rechtswidrige Auflage aus seiner Erlaubnis rausnehmen lassen, sonst macht das irgendwann mal Aerger.

Also Anwalt nehmen, Widerspruch einlegen, notfalls klagen.

Anwaelte entweder direkt beim FWR oder hier:

http://www.elfev.de/index.php?option=com_c...id=60&Itemid=47

Vorher auf jeden Fall bei FWR und Oerag vorbeisprechen, wegen Detailinfos und Deckungszusage. Die haben diese Problemchen ja schon oefter geloest.

Geschrieben

  1. Anwalt aussuchen bei ELF und/oder FWR
  2. Termin ausmachen
  3. Police der RSV mitnehmen
  4. der RA holt sich die Deckungszusage selber
  5. den RA beauftragen

denke wenn das Amt einen entsprechenden Brief bekommt ziehen die zurück, wenn nicht, machen was der RA rät.

  • 3 Wochen später...
Geschrieben

Hy,

ich habe meinen Widerspruch bei meinem Amt eingelegt und habe heute Post bekommen. Dort steht Sinngemäß folgendes :

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Beschluß vom 01.05.2005 ( Az 20 A 20/04 ) die Klage eines Erlaubnisinhabers nach §27 Sprengstoffgesetz zurückgewiesen, der gegen die Auflage geklagt hatte, das er nur die Munition widerladen darf, für die er auch eine WBK hat.

Lohnt es sich jetzt noch den Widerspruch aufrecht zu erhalten ? Wenn ich das richtig verstanden habe, wurde das Sprengstoffgesetzt zum 01.09.2005 geändert, also nach dem entsprechenden Urteil.

Gruß

Sandman

Geschrieben

Lohnt es sich jetzt noch den Widerspruch aufrecht zu erhalten ? Wenn ich das richtig verstanden habe, wurde das Sprengstoffgesetzt zum 01.09.2005 geändert, also nach dem entsprechenden Urteil.

Gruß

Sandman

.....na jetzt doch erst Recht :bud::bud:

Geschrieben

In jedem Fall. Schnapp Dir den Gesetzestext, tapper zu deinem SB, leg das Dingens auf den Tisch und bitte darum dir den Passus zu erklären und wie sich das mit der Auflage im Seeräuberschein verhält.

Geschrieben

Kann man mit dem Wiederladerschein auch Fabrikmunition kaufen?

Danke für Infos

hunter

Geschrieben

Kann man mit dem Wiederladerschein auch Fabrikmunition kaufen?

Danke für Infos

hunter

Hy,

nein, damit darfst du Pulver kaufen und deine eigene Munition wiederladen.

Gruß

Sandman

  • 2 Monate später...
Geschrieben

Hallo,

So, nun habe ich die Antwort auf meinen Widerspruch bekommen. Lt. der unten stehenden Begründung wurde der abgelehnt.

Die Begründung verstehe ich so, das ich kein Bedürfnis habe. Da ich aber eine WBK habe, mir u.a. Waffen bis 4 Wochen z.B. von Vereinskameraden ausleihen darf, bzw. jeder Waffe die ich möchte auf dem Schießstand Schießen darf ( Speziell die von Vereinskameraden die ein anderes Kaliber schießen, wie das, welches ich in der WBK eingetragen habe ), ist es doch eigentlich logisch und nahe liegend, das ich für die Waffen, für die ich keine WBK habe auch Munition herstellen möchte. Das spart zu einem Geld und zum anderen kann ich meine Munition so beeinflussen, dass sie mit meinen Waffen optimal ins Ziel gelangt.

Auch kann ich nicht verstehen, das wenn ich eine Widerladeerlaubnis Besitze und die damit geforderte Sachkunde nachgewiesen habe, das man mir mehr oder weniger das Vertrauen abspricht, das ich mit dieser ( ggf. ) erweiterten Erlaubnis , vertrauensvoll umgehen würde.

Jetzt stellt sich für mich nur die Frage, ob die ganze Sache rechtens ist oder ob ich nun vor das Verwaltungsgericht ziehen soll. Was würdet ihr machen und wie stehen meine Chancen vor dem Verwaltungsgericht?

gruß

Sandman

Das ist die Begründung für die Ablehnung :

Die o.g. Beschränkung des Erlaubnisbescheides XXXX ist zweckmäßig und verletzt sie nicht in Ihren Rechten

Nach §27 Abs. 1 SprengG vom 10.09.2002 ( BGBI I S. 3518 ) in der geltenden Fassung bedarf einer Erlaubnis, wer für nicht gewerbsmäßige Zwecke explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder mit ihnen umgehen will. Die Erlaubnispflicht bezieht sich nach Ziffer 27.1 der Allgemeinen Vorschriften zum SprengVwV vom 10.03.1987, BAnz. Nr. 60 a auch auf das gewerbsmäßige laden und Widerladen von Patronenhülsen und das verwenden von Treibladungspulver zum Vorderladerschießen.

Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SprengG ist eine Erlaubnis zu versagen, sofern der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist.

Die von ihnen angefochtene Beschränkung soll jedoch sicherstellen, dass von Ihnen Nitropulver ausschlie0ßlich für das laden und Widerladen von patronenhülsenverwendet wird, für die ihnen eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Besitz bestimmter Schusswaffen vorliegt. Das von ihnen nachzuweisende Bedürfnis für den Erwerb und Umgang mit Nitropulver begründen sie damit, dass sie als Sportschütze durch Widerladen von Patronenhülsen ihrer Waffen den Sport ausüben können.

Sie sind als Inhaber einer Waffenbesitzkarte gem § 10 Abs. 3 Waffengesetzt vom 11 Oktober 2002 ( BGBI. I S. 3970 ) in der geltenden Fassung i.V.m. § 10 Abs. 1 WaffG berechtigt , (nur) die dort genannten Waffen und die dazugehörige Munition zu erwerben und zu besitzen.

Einen Anspruch auf Erteilung einer unbeschränkten Sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zum Laden und Widerladen von Patronenhülsen besitzen sie nicht.

Ein Bedürfnis andere Kaliber zu laden als die, für die sie eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzen, das einen Wegfall der o.g. Beschränkung des Erlaubnisbescheides rechtfertigen würde haben sie nicht nachgewiesen, weswegen ihnen diese weitergehende Erlaubnis durch die betreffende Beschränkung versagt wurde.

Bezüglich des nichtgewerbsmäßigen Herstellens von Munition ist darüber hinaus festzustellen, dass sich ein sprengstoffrechtliches Bedürfnis nicht bereits daraus ergibt, dass eine bestimmte Tätigkeit nicht gegen Vorschriften des Waffenrechts verstößt ( urteil vom 12.07.2004 des VG Düsseldorf 18 K 8295 / 03 )

Auch die Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 2 WaffG i.V. § 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG führt zu keinem anderen Ergebnis.

Danach bedarf es keiner waffenrechtlichen Erlaubnis, wenn sie nur vorübergehend zum Schießen auf einer genehmigten Schießstätte eine Schusswaffe erwerben möchten.

Die Möglichkeit des Munitionserwerbs für diesen Ausnahmefall hat der Gesetzgeber in § 12 Abs. 2 Nr. 2 WaffG eindeutig geregelt. Nach der stark eingeschränkten Formulierung dieser Rechtvorschrift darf ihnen als Benutzer einer Scheißstätte für den o.g. Ausnahmefall die erforderliche Munition in der Menge überlassen werden, die sie nach den gegebenen Umständen sofort d.h. während des jeweiligen Aufenthaltes auf der Schießstätte verbrauchen können.

Die o.g. Ausnahmeregelung schafft einen Priviligierungsbestand, sie kann jedoch nicht dazu führen, den Begriff des „Bedürfnisses“ gem. § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SprengG dahingehend erweiternd auszulegen, dass damit ein Bedürfnis für die Munitionsherstellung für fremde bzw. beliebige Waffen anzuerkennen wäre.

Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Gründe wurde die Erlaubnis zum Laden und Widerladen von Patronenhülsen auch nur für Munition für die Schusswaffen erteilt, für die Ihnen eine waffenrechtliche Munitionserwerbserlaubnis erteilt wurde.

Die von ihnen angefochtene Beschränkung ist somit rechtmäßig.

Ihr Hinweis auf die gesetzliche Regelung des § 27 Abs. 1a SprengG, wonach eine Erlaubnis nach Absatz nach Absatz 1 zum Laden und Widerladen von Patronenhülsen auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetztes gilt, betrifft den nicht Regelungsbereich der von ihnen angegriffenen Beschränkung nicht.

Diese gesetzliche Regelung stellt lediglich fest, dass die sprengstoffrechtliche Erlaubnis zum Laden und Widerladen die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz nach dem Waffenrecht mit einschlie0ßt und insofern ein weiterer entsprechender Eintrag in die Waffenbesitzkarte unterbleiben kann.

Aus dieser Regelung ist also zu entnehmen, dass der Umfang der die Munition betreffenden waffenrechtlichen Erlaubnis gerade dem Umfang der Sprengstoffrechtlichen Genehmigung folgt, sie trifft aber gar keine Aussage darüber, in welchem Umfang diese zu erteilen ist. Ein Anspruch auf unbeschränkte Erteilung ist aus $ 27 Abs. 1a SprengG jedenfalls nicht abzuleiten.

Ihr Widerspruch war daher zurückzuweisen.

Geschrieben

Hallo

und wieder mal ein Beispiel für die Meinung innerhalb der Bürokratie, daß alles was nicht explizit erlaubt ist, automatisch verboten ist.

Steven

Geschrieben

Das ist ja fast genau so merkwürdig wie die Einschränkungen in meinem §27:

Ich darf nur Patronen für Waffen mit gezogenen Läufen Wiederladen :confused:

Warum das so ist konnte mir bisher auch mein SB nicht sagen (gehört halt so)...

Das beste ist aber, welche Waffen ich besitze:

- 22lfB (dafür gibt es nichts zum Wiederladen)

- 12/76 (bekannt für ihren glatten Lauf)

Aber Wiederladen darf ich :rotfl2:

Geschrieben

Hallo,

Ihr Hinweis auf die gesetzliche Regelung des § 27 Abs. 1a SprengG, wonach eine Erlaubnis nach Absatz nach Absatz 1 zum Laden und Widerladen von Patronenhülsen auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetztes gilt, betrifft den nicht Regelungsbereich der von ihnen angegriffenen Beschränkung nicht.

Diese gesetzliche Regelung stellt lediglich fest, dass die sprengstoffrechtliche Erlaubnis zum Laden und Widerladen die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz nach dem Waffenrecht mit einschlie0ßt und insofern ein weiterer entsprechender Eintrag in die Waffenbesitzkarte unterbleiben kann.

Aus dieser Regelung ist also zu entnehmen, dass der Umfang der die Munition betreffenden waffenrechtlichen Erlaubnis gerade dem Umfang der Sprengstoffrechtlichen Genehmigung folgt, sie trifft aber gar keine Aussage darüber, in welchem Umfang diese zu erteilen ist. Ein Anspruch auf unbeschränkte Erteilung ist aus $ 27 Abs. 1a SprengG jedenfalls nicht abzuleiten.

Ihr Widerspruch war daher zurückzuweisen.

Genau das ist Quatsch, ansonsten bräuchten ja nach dieser Argumentation alle mit Sprengstoffschein für diese Patronen(Kaliber) keine Erwerbsberechtigung mehr.

Reine Paragraphenquetsche, politisch motiviert.

Welche Behörde (Ort war das ?)

Geschrieben

Mit der Argumentation bräuchte nur noch der Verein einer Erwerbsberechtigung für Munition. Da Sportschützen fast ausschließlich dort schiessen können sie auch dort zum sofortigen Verbrauch erwerben.

Zur Leistungssteigerung kann man natürlich eine eigene MES beantragen. :gaga:

Wozu steht eigentlich im SprengG, dass man auch für Mitglieder des Vereins wiederladen darf?

Geschrieben

Was mich immer wieder wundert, ist die unverfrorene Sturheit, mit der sich manche "Staatsdiener" (die diese Betitelung überhaupt nicht verdienen) über geltende Gesetze und Verordnungen hinwegsetzen. :boese040:

Man sollte ausser einer Klage gegen solche Fehlurteile ausserdem Dienstaufsichtsbeschwerden in Erwägung ziehen, damit diese Leute endlich kapieren für wen und wieso sie arbeiten dürfen ...

Sowas :kotz: mich einfach nur an!

Geschrieben

Was mich immer wieder wundert, ist die unverfrorene Sturheit, mit der sich manche "Staatsdiener" (die diese Betitelung überhaupt nicht verdienen) über geltende Gesetze und Verordnungen hinwegsetzen. :boese040:

Man sollte ausser einer Klage gegen solche Fehlurteile ausserdem Dienstaufsichtsbeschwerden in Erwägung ziehen, damit diese Leute endlich kapieren für wen und wieso sie arbeiten dürfen ...

Sowas :kotz: mich einfach nur an!

Die Bezirksregierung?

Sie sagte mir, das das mit der Bezirksregierung abgeklärt sei und die Eintragung vollkommen i.O. sei.

Ich hingegen frage mich wozu solche Auflagen überhaupt gut sind. - Nicht wirklich.

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