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WBK erneute Bedürfnisprüfung auch bei Altbesitz?


Heinz555

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Wie sieht es eigentlich mit einer erneuten Bedürfnisprüfung aus wenn man seine WBK z.B. seit 2001 besitzt?

Gibt es dafür eine rechtliche Grundlage oder betrifft das nur ab dem 1.4.2003 ausgestellte WBKs?

Eine Überprüfung des Bedürfnisses sah auch das alte Waffengesetz vor.

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Wie sieht es eigentlich mit einer erneuten Bedürfnisprüfung aus wenn man seine WBK z.B. seit 2001 besitzt?

Gibt es dafür eine rechtliche Grundlage oder betrifft das nur ab dem 1.4.2003 ausgestellte WBKs?

Damit du dir nicht den ganzen Thread von 2003 durchlesen musst.

Grundsätzlich muss jeder Inhaber einer Sportschützen WBK (auch Altbesitzer) aufgrund der neu eingeführten Meldepflicht für ausgetretene Mitglieder ständig mit einer neuen Überprüfung des Bedürfnisses rechnen. Du musstest zwar auch nach dem alten Gesetz ein durchgehndes Bedürfnis für deine Waffen haben, der Nachweis dafür war aber für die Behörden damals wegen der fehlenden Meldepflicht kaum nachprüfbar. Das du vielleicht in mehreren Vereinen Mitglied oder dir nach einem Austritt sofort einen neuen Verein gesucht hast, nutzt dir dabei wahrscheinlich garnicht.

Beispiel:

Du schiesst in Verein A Grosskaliber Kurzwaffe und in einem anderen Verein B Flinte 12/70. Du trittst irgendwann aus Verein B aus und bist nur noch Mitglied bei Verein A, wo du aber nur Kurzwaffe schiessen kannst. Die Behörde wird aufgrund der Austrittsmeldung deines Vereines B von dir ein neuen Bedürfnisnachweis für die dort geschossenen Waffen verlangen.

Wir haben hier schon viel darüber diskutiert, was das für ein Schwachsinn und für ein Aufwand ist :angry2:

Wenn du deine WBK mit einem anderen Bedürfnis begründet hast (z.b. als Erbe, Jäger, Sammler etc) gelten allerdings widerum andere Regeln.

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Erstmal Danke für die Antworten. Die Gefahr geprüft zu werden besteht also effektiv nur dann wenn man tatsächlich aus dem Verein austritt, richtig? Ist jetzt vielleicht eine etwas dumme Frage, aber wie verhält es sich wenn z.B. ein Sportschütze mit grüner WBK seinen Jagdschein macht? Würden denn die Waffen, welche zur Jagdausübung angeschafft werden in eine weitere, neu auszustellende WBK eingetragen werden oder bliebe es bei der einen, schon vorhandenen und die schon vorhandenen "Sportwaffen" würden ebenfalls durch den Jagdschein bedarfsmäßig gedeckt sein?

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... aber wie verhält es sich wenn z.B. ein Sportschütze mit grüner WBK seinen Jagdschein macht? ...

Also ich war zuerst in Besitz des Jagdscheins und wurde dann, 10 Jahre später Sportschütze.

Meine Waffen für Jagd und Sport stehen gemischt in der Grünen WBK.

Was war jetzt nochmal gleich Deine Frage?

IMI

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Die Bedürfnisprüfung erfolgt routinemäßig und auf jeden Fall spätestens 3 Jahre nach der Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis. In der normalen Verwaltungspraxis dauert das 30 Sekunden. Wenn nichts nachteiliges (z. B. Vereinsaustritt) bekannt ist wird einfach abgehakt.

Sportwaffen kann man über das Bedürfnis Jagd schon halten, bei Kurzwaffen aber nur innerhalb des Kontingents. Das Problem als solches kann ich ohnehin nicht erkennen. Der Jahresbeitrag im Jagdklub (inkl. DSB-Mitgliedschaft) beträgt gerade mal 80 Euro. Die Schützenvereine in der Umgebung sind auch nicht viel teuerer. Wer das Geld nicht hat kann sich auch keine Munition leisten.

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Wie sieht es eigentlich mit einer erneuten Bedürfnisprüfung aus wenn man seine WBK z.B. seit 2001 besitzt?Gibt es dafür eine rechtliche Grundlage oder betrifft das nur ab dem 1.4.2003 ausgestellte WBKs?
Die zuständige Erlaubnisbehörde kann innerhalb von drei Jahren nach erstmaliger Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis eine erneute Bedürfnisprüfung durchführen. Nach mittlerweile übereinstimmender Rechtsauffassung bezieht sich dies nicht auf Altbesitz, also auf Waffen, die aufgrund einer nach dem WaffG alt (vor 2003) erteilten Erlaubnis erworben wurden.
§ 4

Voraussetzungen für eine Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

...

4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und ...

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen.

§ 8

Bedürfnis, allgemeine Grundsätze

...

(2) Ein Bedürfnis im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller

1. Mitglied eines schießsportlichen Vereins ist, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört, oder ...

Zum Nachweis des Fortbestehens des Bedürfnisses genügt die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein. Der von einigen Erlaubnisbehörden geforderte Nachweis schießsportlicher Aktivtäten, insbesondere der detaillierte Nachweis, dass mit einzelnen Waffen bestimmte Disziplinen geschossen werden, ist durch keine gesetzliche Grundlage gerechtfertigt und daher rechtswidrig.

So long, CM :)

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...Zum Nachweis des Fortbestehens des Bedürfnisses genügt die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein. Der von einigen Erlaubnisbehörden geforderte Nachweis schießsportlicher Aktivtäten, insbesondere der detaillierte Nachweis, dass mit einzelnen Waffen bestimmte Disziplinen geschossen werden, ist durch keine gesetzliche Grundlage gerechtfertigt und daher rechtswidrig.

So long, CM :)

Ich schieese trotzdem mit allen Waffen, die ich mir in letzter Zeit als Sportschütze genehmigen liess; und die Ergebnisse trage ich fein säuberlich in mein Schiessbuch ein und nach jedem Schiessen, egal wo ich bin, lasse ich mir mit einem dicken, fetten Stempel meine Ergebnisse attestieren.

IMI

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Die zuständige Erlaubnisbehörde kann innerhalb von drei Jahren nach erstmaliger Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis eine erneute Bedürfnisprüfung durchführen.

Das ist eine Fehleinschätzung, sie "kann" nicht , sondern sie muß. Das ergibt sich ganz klar aus dem Gesetz:

(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen.

"hat ... zu" bedeutet grundsätzlich "muß".

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