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IGNORED

Neue Vorlage der Beschuss-Verordnung


muni

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Geschrieben

In der jetzt in Brüssel zur Zustimmung liegenden Beschuss-VO (die nachher nur noch vom ´BR abgenickt werden muss), befinden sich für den Wiederlader einige Hinweise, aber auch wieder Klöpse, die den Fallscheibenschützen, oder Liebhaber von Monobloc-Geschossen treffen.

Hier mal der Text für Wiederlader, der klarstellt, das Kennzeichnungspflicht und Prüfpflicht auch für den Wiederlader gilt, wenn er die Munition an Personen abgibt, die nicht in seinem gleichen Verein, oder der lokalen jagdsportlichen/jagdlichen Vereinigung sind. Nicht das jemand das so auffasst, wenn er im BDMP ist, kann er an jeden im Bundesgebiet diese Patronen abgeben. Die Beschränkung auf den (lokalen) Verein soll schliesslich sicherstellen, im Falle eines Falles herauszufinden, wer der Unglücksrabe bei einer evtl. Überladung war...

So hier der O-Text: "(3) Munition, die gewerbsmäßig wiedergeladen wird, muss auf der Hülse oder dem Zündhütchen sichtbar und dauerhaft mit einem Zeichen versehen werden, aus dem der Wiederlader zu erkennen ist. Bei Munition, die zur Ausfuhr bestimmt ist, muss das Zeichen des Wiederladers auf der Hülse angebracht werden. Bei einer Kennzeichnung auf der Hülse ist das Zeichen des Herstellers oder früheren Wiederladers ungültig zu machen. Wiedergeladene Munition darf nur in geschlossenen Packungen abgegeben werden, auf denen die Anschrift des Wiederladers und die Aufschrift „Wiedergeladene Munition“ angebracht ist. Auf der kleinsten Verpackungseinheit wiedergeladener Patronenmunition ist außerdem die Masse und die Bezeichnung der Geschosse anzugeben. Die Sätze 1 bis 5 sind auf Munition, die nicht gewerbsmäßig wiedergeladen wird, entsprechend anzuwenden, sofern der Wiederlader die Munition einem Dritten überlässt, der nicht Mitglied der jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung ist, der der Wiederlader angehört." Zitat Ende....

und hier jetzt das Oberei; man führt rückwärts durch die Brust die bisher geltende Befreiung der Kernhärte (der erst ab 400HB ein Verbot und Genehmigung durch das BKA vorsah, bzw. ggfls. Kriegswaffeneigenschaft unterstellte) wieder ein. Ab Inkrafttreten soll dann Munition für Pistolen und Revolver NICHT MEHR ZULÄSSIG sein, wenn Ihre Kernhärte, oder das überwiegende Geschoss, mehr als 25 HB-Härte hat....

Text:"

(3) Nicht zulässig sind (also für eine Beschussprüfung/CIP-Zulassung)

1. Munition nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5.1 bis 1.5.6 zum Waffengesetz,

2. Schrotpatronen mit Schroten mit einer Vickershärte HV 1 von über 110 an der Oberfläche oder von über 100 im Inneren,

3. Stahlschrotpatronen ohne geeignete Ummantelung der Schrotladung und

4. .Revolver- und Pistolenpatronen mit Geschossen, die überwiegend oder vollständig aus hartem Material – Brinellhärte größer als 25 HB 5/62, 5/30 – bestehen.

"

Zitatende.....

Das ist, wenn die Linke nicht weiss, was die Rechte tut...wie so vieles in dieser Bananenrepublik.

GF

Muni

Geschrieben

Habe ich richtig verstanden, das hat nichts mit CIP zu tun? - oder doch?

Was ist mit Revolver- oder Pistolen- Munition die man jetzt schon besitzt, wie ist die dann einzuordnen?

Ich dachte das BeschG wurde ausgegliedert um es klar vom WaffG zu trennen. :wacko: (ist doch die Verordnung dazu, die du ansprichst) naja :17:

Geschrieben
Habe ich richtig verstanden, das hat nichts mit CIP zu tun? -  oder doch?

Was ist mit Revolver- oder Pistolen- Munition die man jetzt schon besitzt, wie ist die dann einzuordnen?

Ich dachte das BeschG wurde ausgegliedert um es klar vom WaffG zu trennen. :wacko: (ist doch die Verordnung dazu, die du ansprichst) naja  :17:

404203[/snapback]

Das/die Beschussamt(ämter) ist/sind Mitglied der CIP und führen deren Vorgaben aus, sowie die national übertragenen Aufgaben, die in dem Beschussgesetz, oder wie hier in der Beschuss-VO geregelt werden.

Mir fehlen allerdings noch die entsprechenden Anlagen 1+2 dazu. Falls die jemand hat, wäre ich dankbarer Abnehmer...

Muni

Geschrieben

Wenn die Munition, angenommen die Fiocchi EMB doch dann den italienischen Stempel vom dortigen Beschussamt haben, ist das dann nicht ok? Naja, ich hoffe es reicht wenn man sich jetzt noch eindeckt. Man weiss ja nie.

Geschrieben
Hallo Muni,

das gilt aber,

wenn ich es recht verstanden habe NICHT für Solid-Geschosse

die für LANGwaffen gedacht sind.

Oder............

Gruß

half inch  :confused:

404318[/snapback]

Keine Sorge für Deine .50er etc....., Das gilt nur für Kurzwaffen, und wahrscheinlich auch nur, weil derjenige der es verfasst hat, einfach von früher abgeschrieben hat und die Änderung im Gesetz selbst nicht mitbekommen hat.

Das juckt den Sammler zwar nicht, der mit MES aller Art zum Sammeln (also zu seinem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck) kauft, wohl aber denjenigen, der diese auch verschiessen wollte (und dann rein rechtlich nicht dürfte)...

Gruesse

aus Bananaland....nein ich bin nicht auf Jamaika, hab auch nicht zuviel schwarz/gelb/grünen Koks gezogen....ich wohne nur hier in dieser Bananenrepublik

Muni

Geschrieben
"(3) Munition, die gewerbsmäßig wiedergeladen wird, muss auf der Hülse oder dem Zündhütchen sichtbar und dauerhaft mit einem Zeichen versehen werden, aus dem der Wiederlader zu erkennen ist. Bei Munition, die zur Ausfuhr bestimmt ist, muss das Zeichen des Wiederladers auf der Hülse angebracht werden. Bei einer Kennzeichnung auf der Hülse ist das Zeichen des Herstellers oder früheren Wiederladers ungültig zu machen.

Icj stell mir das spaßig vor, wenn dann die Muni per Schlagstempel auf das Zündhütchen gekennzeichnet wird.

Und wie soll das Zeichen des Herstellers ungültig gemacht werden, ohne die Hülse komplett zu ruinieren?

Total :gaga:

Geschrieben
Und wie soll das Zeichen des Herstellers ungültig gemacht werden, ohne die Hülse komplett zu ruinieren?

404518[/snapback]

Ähhh, ausspachteln, gundieren und messingfarben lackieren.

Duckundwech

Geschrieben

Icj stell mir das spaßig vor, wenn dann die Muni per Schlagstempel auf das Zündhütchen gekennzeichnet wird.

Und wie soll das Zeichen des Herstellers ungültig gemacht werden, ohne die Hülse komplett zu ruinieren?

Total :gaga:

So wie es die gewerblichen Wiederlader auch machen (HD z.Beispiel)...entweder kaufen die nämlich schon ZH in die ihr Namenszeichen eingepresst ist (findest bei o.genanntem, aber auch norma kennzeichnet oft seine eigenen Ladungen mit NP im ZH, oder aber Du machst das, was die Importeure machen: seitlichen nicht einfach zu entfernenden Aufdruck mit Ätztinte. Das Entfernen des ursprünglichen Herstellers erfolgt durch überstempeln (wie Libra), oder Ausdrehen....aber wer ja nicht gegen Kohle (mehr als Herstellungskosten) und nur im eigenen Club abgibt, braucht den Zinnober ja nicht.......und wer seine Kohle damit verdienen will, muss sich halt an die Regeln halten, wie Andere auch, sonst könnten sich ja die anderen auch die "Kosten" sparen..

GF

Muni

Geschrieben

Tja, das dürfte mit ein Grund sein, warum viele gewerbliche Wiederlader keine ganz so guten Preise machen können. Der Aufwand gesetzeskonform gewerblich Wiederzuladen ist doch recht hoch. Ich habe bei einem mal so eine art halbautomatische Hülsenbedruckmaschine gesehen, bei der ein extrem dünner Aufruck auf die Hülse durchgeführt wurde. Im Ergebnis ähnlich den Frankonia Surplus Munitionsangeboten neuerer Zeit. Früher hatten die Hülsen einen das Material korrodierenden verhältnismäßig dicken Aufdruck, der auch das Patronenlager verdrecken konnte, daß man kaum noch die Hülse rausbekam. Heute ist das deutlich besser mit dem dünnen Aufdruck.

Gruß,

frogger

  • 1 Monat später...
Geschrieben

DAS VERSCHIESSEN WIEDERGELADENER MUNITION GEHT IMMER !!!!!! ZU LASTEN DES SCHÜTZEN

WICHTIG: DIE WIEDERGELADENE MUNITION MUSS ALS SOLCHE GEKENNZEICHNET SEIN egal ob gewerblich oder nichtgewerblich hergestellt.

Das war schon immer so und !!! man darf als "OTTO Freundschaftslader" nix verdienen !

Um etwas zu verdienen muß man schon "richtig " einsteigen, ich schätze so ab250000 Schuß jährlich wirds interessant. Wenn ich meine Zeit, die Anschaffungskosten, laufende Kosten und den Ärger ( blöde Sprüche) zusammenrechne, lohnt sich Wiederladen nicht, es macht aber Spassekens !!

Möchte noch jemand die optimale Ladung für 45 ACP wissen?? :00000733:

:s75:

Geschrieben

(3) Nicht zulässig sind (also für eine Beschussprüfung/CIP-Zulassung)

1. Munition nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5.1 bis 1.5.6 zum Waffengesetz,

2. Schrotpatronen mit Schroten mit einer Vickershärte HV 1 von über 110 an der Oberfläche oder von über 100 im Inneren,

3. Stahlschrotpatronen ohne geeignete Ummantelung der Schrotladung und

4. .Revolver- und Pistolenpatronen mit Geschossen, die überwiegend oder vollständig aus hartem Material – Brinellhärte größer als 25 HB 5/62, 5/30 – bestehen.

Hm, also eigentlich dachte ich, dass man weg vom Blei möchte - in Norwegen sind z.B. seit 1.1. Bleischrotpatronen generell (also nicht nur für Jäger, sondern auch für Sportschützen) verboten.

Ich weiss mit den o.g. Vickershärten jetzt nicht viel anzufangen - aber gibt es da Probleme, dass viele Stahlschrotpatronen dadurch verboten werden? Und bei Kurzwaffen: heisst das "überwiegend" auf Volumen oder Gewichtsanteil bezogen? Sind Kupfervollgeschosse damit verboten? Wie ist die Def. von Kurzwaffenmuni (auch .50 BMG ist aus einer Pistole abfeuerbar)?

Verwirrte Grüße,

Schwarzwälder

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