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IGNORED

Waffensprengung


gunbert

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Hallo Leute,

hab da mal eine Frage- sind Waffensprengungen ohne Personenschäden gegenüber der Waffenbehörde meldepflichtig oder nicht ?? :o

:bb1: ,Jochen

387297[/snapback]

Nein, auch solche mit Personenschäden sind nicht meldeplichtig.

Karl

Geschrieben

Hallo,

Melden macht natürlich dann Sinn, wenn die Waffe zerstört wurde und nicht repariert werden kann/soll (WBK-Austrag --> "Platz" bzw. Bedürfnis für Ersatzwaffe).

Gruß

357Mag

Geschrieben
Melden macht natürlich dann Sinn, wenn die Waffe zerstört wurde und nicht repariert werden kann/soll (WBK-Austrag --> "Platz" bzw. Bedürfnis für Ersatzwaffe).

was natürlich dann zu Fragen bei der Zuverlässigkeit und Sachkunde im Umgang mit Waffen und beim Wiederladen führen kann, nicht muß.

Eine Bestätigung eines Büchsenmachers über die durch Gebrauch verschlissene und schon unbrauchbar gemachte und ihm zur Vernichtung überlassene Waffe sollte ausreichen. Das kann man dann noch so gut Umschreiben, daß nie ein Verdacht auf eine Fehlleistung aufkommt.

Schäden mit letalem Personenschaden müssen natürlich gemeldet werden, das ist aber dann Aufgabe des Arztes.

Karl

Geschrieben
Hallo Leute,

hab da mal eine Frage- sind Waffensprengungen ohne Personenschäden gegenüber der Waffenbehörde meldepflichtig oder nicht ?? :o

:bb1: ,Jochen

387297[/snapback]

Momentle mal ! Wenn die Waffe dadurch unbrauchbar gemacht worden oder zerstört worden ist, besteht sehr wohl eine Meldepflicht und zwar nach § 37 Abs. 3 WaffG !!! <_<

Geschrieben
...

Schäden mit letalem Personenschaden müssen natürlich gemeldet werden, das ist aber dann Aufgabe des Arztes.

Karl

387457[/snapback]

Aufpassen und in die Schiessstandzulassung schauen!! Wenn da drin steht, dass Unfälle gemeldet werden müssen, muss man den Unfall selbstverständlich dem OA melden, sonst gibts Mecker vom Amt. Der Arzt meldet natürlich auch wenns Schussverletzungen sind, nur bis das zum OA vorgedrungen ist kann einige Wochen dauern...

Gruß

Hilli

Geschrieben

in diesem falle wohl besser, die zerstörte waffe an einen händler waffenrechtlich zu entsorgen.

waffensprengung ist zumndest kein aushängeshild für den wiederlader.

Geschrieben
Irgendwann war schonmal eine Diskussion, da herrschte die Meinung der Arzt dürfe Schussverletzungen nicht melden. Ärztliche Schweigepflicht.

387463[/snapback]

Beim Tod des Waffenbesitzers meldet das Einwohnermeldeamt nach § 44 Abs. 2 WaffG. :ninja:

Ich weiß, das war jetzt tiefschwarzer Humor... :wub: B)

Geschrieben

Net ganz korrekt.

Habe mich mit mehreren Ärzten in meinem Bekanntenkreis schon darüber unterhalten.

Konsens dieser Debatte war :

Ärzte seien per Gesetzt zur Meldung von Schußverletzungen verpflichtet.

Allerdings sind sie nicht verpflichtet, angaben zur Person des Verletzten zu machen.

Der Meldepflicht unterliegen nur die Angaben zum Geschlecht der durch Waffen - oder Munition verletzten Person, Angabe über die Art und schwere der Verletzung und - so weit bekannt - durch was im einzelnen die Verletzung hervorgerufen wurde.

Allerdings sind auch die Damen und Herren Doctores sich nicht immer sicher....

Geschrieben
Irgendwann war schonmal eine Diskussion, da herrschte die Meinung der Arzt dürfe Schussverletzungen nicht melden. Ärztliche Schweigepflicht.

387463[/snapback]

Hier die Antwort:

Der Patient als Verfügungsberechtigter über seine Geheimnisse kann in Ausprägung seines Selbstbestimmungsrechts eine Entbindung des Arztes von seiner Schweigepflicht veranlassen. Die Entbindung durch das Einverständnis oder die Einwilligung des Patienten kann ausdrücklich oder konkludent, also durch schlüssiges Handeln, gegenüber dem Arzt erfolgen. Von einer stillschweigenden Einwilligung des Patienten kann bei sozialadäquaten Unterrichtungen mitbehandelnder Konsiliarärzte ausgegangen werden. Nach den Grundsätzen der mutmaßlichen Einwilligung kann der Bruch der ärztlichen Schweigepflicht gerechtfertigt sein, wenn diese aufgrund von Bewusstlosigkeit des Patienten nicht rechtzeitig eingeholt werden kann (wie zum Beispiel bei Schussverletzungen, wobei jedoch keine gesetzliche Meldepflicht an die Polizei besteht).

Eine Vermutung muss dann für die tatsächliche Einwilligung des Patienten sprechen, wenn er sie selbst vornehmen könnte. Die Offenbarung der Patientengeheimnisse muss zudem dem mutmaßlichen Interesse des Patienten entsprechen. Schwierig sind auch Fallgestaltungen, in denen zu Lebzeiten des Patienten eine Einwilligung nicht existiert. Nach allgemeiner Ansicht besteht die Schweigepflicht nach dem Tod des Patienten fort. Der Bruch der Schweigepflicht ist möglich, wenn dies dem ausdrücklichen und konkludenten oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. Liegen keine Anhaltspunkte vor, kann der Wille des verstorbenen Patienten nach objektiver Betrachtungsweise ermittelt werden.

Prüfungsfrage dazu:

Frage 7:

Bei Ihnen wird ein Patient mit einer frischen Schussverletzung eingeliefert. Was gilt bezüglich Ihrer Schweigepflicht beziehungsweise Offenbarungsbefugnis?

1) Schussverletzungen müssen der Polizeibehörde gemeldet werden, wenn es sich bei dem Patienten um einen angeschossenen Straftäter handelt.

2) Schussverletzungen müssen der Polizeibehörde gemeldet werden, wenn es sich bei dem Patienten um das Opfer einer Straftat handelt.

3) Schussverletzungen müssen der Polizeibehörde gemeldet werden, wenn es sich um einen bewusstlosen Patienten handelt.

4) Schussverletzungen dürfen der Polizeibehörde gemeldet werden, wenn es sich um einen bewusstlosen Patienten (mutmaßliche Einwilligung) handelt.

a) Nur 1, 2 und 3 treffen zu

b ) Nur 1, 2 und 4 treffen zu

c) Nur 2, und 3 treffen zu

d) Nur 2 und 3 treffen zu

e) Nur 4 trifft zu

--> Antwort e) ist richtig (sh. Quellenangabe unten): Schußverletzung DÜRFEN nur bei Einwilligung des Patienten oder bei bewußtlosen Patienten der Polizei gemeldet werden.

Quelle: http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=45243

Lösung der Aufgabe: sh. http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=46129

Geschrieben
Momentle mal ! Wenn die Waffe dadurch unbrauchbar gemacht worden oder zerstört worden ist, besteht sehr wohl eine Meldepflicht und zwar nach § 37 Abs. 3 WaffG !!!  <_<

387458[/snapback]

Sachbearbeiter,

ist schon richtig, nur ob die Waffe wirklich zerstört worden ist kann doch eigentlich nur der Fachmann (Büchsenmacher ) sagen. Und eine beschädigte Waffe muß ich doch noch nicht sofort herrichten lassen.

Übrigens ein total zerstörter Oldtimer (Ferrari) wurde nach Brandschaden zu 100% mit Ersatz und Neuteilen wieder aufgebaut, vom Ur-Fahrzeug war nur noch der Fahrzeugbrief und das Typenschild vorhanden, das Fahrzeug gilt immer noch als orginal, das müsste doch bei einer beschädigten Waffe auch möglich sein.

Schußverletzungen müssen nur im amerikanischen Film an die Behörde gemeldet werden. Der Arzt ist grundsätzlich nicht verpflichtet. Wenn die Behörde, meist Polizei Kenntnis erlangt muß sie jedoch einschreiten.

Eine Standordnung darf mich eigentlich nicht dazu zwingen mich u. U. an einer Straftat oder OWi zu bezichtigen. Das ich damit evtl. auf Forderungen gegenüber dem Standbetreiber verzichte ist dann eine andere Sache.

Sollte ein Arzt eine Verletzung doch melden wird er jedoch wegen Verletzung der Schweigeplicht belangt. (Urteilsbegründung habe ich nicht mehr, ist aber so)

Karl

Geschrieben
Konsens dieser Debatte war :

Ärzte seien per Gesetzt zur Meldung von Schußverletzungen verpflichtet.

Allerdings sind sie nicht verpflichtet, angaben zur Person des Verletzten zu machen.

Der Meldepflicht unterliegen nur die Angaben zum Geschlecht der durch Waffen - oder Munition verletzten Person, Angabe über die Art  und schwere der Verletzung und - so weit bekannt - durch was im einzelnen die Verletzung hervorgerufen wurde.

Die Meinung haben Ärzte bei uns im Verein auch vertreten, auf Nachfrage konnte ihnen der Jurist der Klinik nur sagen daß es im Arbeitsvertrag steht, das ist jedoch keine Rechtsgrundlage.

Karl

Geschrieben
Die Meinung haben Ärzte bei uns im Verein auch vertreten, auf Nachfrage konnte ihnen der Jurist der Klinik nur sagen daß es im Arbeitsvertrag steht, das ist jedoch keine Rechtsgrundlage.

Karl

387479[/snapback]

Sh. mein obiges Posting - das war eine zertifizierte Ärzteweiterbildung, die genau so im Ärzteblatt abgedruckt wurde. Wenn Du den Schaukasten Nr. 8 dort aufmachst, findest du auch alle relevanten gesetzlichen Bestimmungen.

Fazit

Grundsätzlich hat der Arzt seiner ärztlichen Schweigepflicht den Vorrang einzuräumen. In verschiedenen Fallkonstellationen können gesetzliche Vorschriften aber eine Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht fordern oder ermöglichen.

Geschrieben

Volker,

Danke, Top 2 § 182 dürfte da die Begründung gewesen sein. Nur wenn die Kugel raus ist, kann eine Meldung auch nichts mehr verhindern und der Arzt muß ja nicht vermuten, daß der gleiche Fehler wiederholt wird. Man wird aber den Arzt auch nicht belangen können wenn er doch meldet.

Karl

Geschrieben
Man wird aber den Arzt auch nicht belangen können wenn er doch meldet.

Doch - nach §203 StGB. Und das dürfte für den Arzt viele sehr unangenehme Folgen haben.

Sh. auch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15. April 1985, Az 2 StR 561/84

Geschrieben

Sehr guter Beitrag, vielen Dank.

Wichtig vor allem unter der Berücksichtigung der Tatsache, daß ein Arzt ja gar nicht wissen kann, was der Hintergrund der Schußverletzung ist. Und analog zu anderen Verletzungen muß die medizinische Leistung unabhängig von der Vorgeschichte des Patienten erbracht werden, wenn keine unmittelbare weitere Gefährdung erkennbar ist (z.B. Suizidgefahr)

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