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IGNORED

Eitrag in der Erlaubnis nach §27 streichen!


Hunter67

Empfohlene Beiträge

Hallo!

Ich bin Wiederlader und habe in meiner Erlaubnis den Eintrag das ich nur Munition laden darf, wofür ich auch eine Erwerbserlaubnis habe.

Diesen würde ich gerne sreichen lassen, war deshalb auch schon bei meinem Ordnungsamt und der Sachbearbeiter würde mir den Eintrag auch gerne streichen, da er verständnis für mein Anliegen hat. Kann den Eintrag aber nicht streichen, da er an seine Auflagen gebunden sei. Er hätte diese Bitte gerne schriftlich um sie seinen Vorgesetzten vorlegen zu können.

Hat da jemand schon erfahrung mit gemacht?

Gibt es Gerichtsurteile und wo kann ich diese runter laden?

Hoffe das mir jemand weiter helfen kann.

Ciao,

Hunter67

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Hallo!

Diesen würde ich gerne sreichen lassen, war deshalb auch schon bei meinem Ordnungsamt und der Sachbearbeiter würde mir den Eintrag auch gerne streichen, da er verständnis für mein Anliegen hat.

377884[/snapback]

Hallo,

zu den Urteilen einfach mal hier die Suchfunktion benutzen wurde schon oft drüber berichtet.

Aber du kannst den passus auch einfach drinnlassen, stört doch keinen. :bb1:

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Aber du kannst den passus auch einfach drinnlassen, stört doch keinen.  :bb1:

377892[/snapback]

Hallo,

das sehe ich anders. Ich gehe mal davon aus, dass es sich bei dem Passus um eine verwaltungsrechtliche Auflage handelt, welche einen (gesonderten) Verwaltungsakt darstellt. Auch wenn dieser mittlerweile aufgrund geänderter Rechtslage/Rechtsaufassung so nicht mehr üblich oder gar rechtswidrig sein sollte, bleibt er wirksam. Selbst rechtswidrige Verwaltungsakte sind, sofern sie nicht nichtig sind, wirksam und müssen befolgt werden, bis sie aufgehoben worden sind.

Stell doch einfach formlos bei Deiner Behörde den Antrag auf Streichung des Eintrags, weil Du z.B. für Deinen Verein auch Muni wiederlädst, für die Du keine eigene Waffe hast (=Vereinswaffe).

Das kostet zwar ein paar EURO, aber so bist Du m.E. auf der sicheren Seite. Ggf. würdest Du für ein paar gesparte EURO die Zuverlässigkeit aufs Spiel setzen.

Gruß

Schakal

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Hallo!

Ich bin Wiederlader und habe in meiner Erlaubnis den Eintrag das ich nur Munition laden darf, wofür ich auch eine Erwerbserlaubnis habe.

Diesen würde ich gerne sreichen lassen, war deshalb auch schon bei meinem Ordnungsamt und der Sachbearbeiter würde mir den Eintrag auch gerne streichen, da er verständnis für mein Anliegen hat. Kann den Eintrag aber nicht streichen, da er an seine Auflagen gebunden sei. Er hätte diese Bitte gerne schriftlich um sie seinen Vorgesetzten vorlegen zu können.

Hat da jemand schon erfahrung mit gemacht?

Gibt es Gerichtsurteile und wo kann ich diese runter laden?

Hoffe das mir jemand weiter helfen kann.

Ciao,

Hunter67

377884[/snapback]

Hallo

mir wurde es (kostenlos) gestrichen wie ich mit diesem Schrieb gekommen bin:

"Aus einem Schreiben des BMI vom 21.10.2003 (AZ. IS 7a - 681 003-1/13) an die IM der Länder geht hervor, dass

- Wiederlader keine Munition erlaubnisfrei wie z.B. der Finder oder der auf einer Schießstätte ohne waffenrechtliche Erlaubnis schießende Schütze erwerben, sondern die Munition selbst nach SprengG herstellen.

- zum Erwerb von Munition in diesen Fällen nur eine Erlaubnis nach § 27 SprengG und keine zusätzliche waffenrechtliche Erlaubnis erforderlich ist

- die Wiederladererlaubnis somit quasi Erlaubnis im Sinne des § 58 Abs. 1 WaffG ist, die den Besitz der selbst hergestellten Munition für die Dauer der Gültigkeit der Erlaubnis includiert

- die Beschränkung auf bestimmte Kaliber oder Munitionsarten weder sachgerecht noch aus Gründen aus der öffentlichen Sicherheit geboten sind

Guckst Du Urteil von VG Hannover vom 19.03.2004, Az.: 10 A 6817/03. Dort steht geschrieben:

"Es wird festgestellt, dass im Zusammenhang mit dem Wiederladen von Patronenhülsen der Kläger für die Herstellung von Munition, für den durch die Herstellung erlangten Besitz und für das Überlassen dieser Munition keiner Erlaubnis nach dem Waffengesetz bedarf."

Und DAS findet "man" HIER mit der Suchfunktion auch.

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Hallo Hunter67

zu diesem Thema ist ein Artikel in der neuesten Vo. Du bist doch hoffentlich im FWR.

Es dürfte keine große Schwierigkeit sein, diesen Passus streichen zu lassen.

Steven

378085[/snapback]

Die gilt aber erst ab 01.09.2005. Ansonsten ist Hunter natürlich klar im Recht (jetzt schon).

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Bei mir wurde dieser Eintrag gestrichen. Lief über FWR und die ÖRAG-Rechtsschutz.

In dieser Zeit gab es auch ein Gerichtsurteil zu diesem Problem, daß dieser Zusatz gestrichen werden muß. Mein OA hat dann auch meine Anwaltskosten übernommen! Teurer Spaß für das OA.

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Das hat mir der Anwalt nicht mitgeteilt.

Aber bei einer anderen Sache (Mun-Erwerb) sind schnell 2300,- € angefallen!!

382047[/snapback]

Müller,

ich hatte seinerzeit auch die ÖRAG in Anspruch genommen zwecks Altbesitz von Munition nach § 58. Trotzdem bekam ich eine Nachricht, dass sie die Kosten in Höhe von....übernommen hat. Ich denke, das ist bei allen so oder?

.38 werner

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Müller,

ich hatte seinerzeit auch die ÖRAG in Anspruch genommen zwecks Altbesitz von Munition nach § 58. Trotzdem bekam ich eine Nachricht, dass sie die Kosten in Höhe von....übernommen hat. Ich denke, das ist bei allen so oder?

.38 werner

382080[/snapback]

Beim MUN-Erwerb war es auch so. Die §27 Sache hat aber der Anwalt aber direkt mit dem Landkreis abgerechnet, ohne Info an mich.

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