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IGNORED

Ablehnung der WBK wegen Vorstrafe


Roland0110

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Nein, nicht 0-5 Jahre sondern (theoretisch  :huh: ) 0 - Lebensende. Bei Straftaten, die unmittelbar mit Waffen zu tun haben (bei Dir Verfahren wegen unerlaubtem Waffenhandel = pfui !), hat man naturgemäß eh schlechtere Karten.

Das hängt aber stark vom Einzelfall ab. Es liegt deshalb einzig allein an Deiner Überzeugungskraft gegenüber Deinem/Deiner SB und was diese® daraus macht.

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:help: Das kann aber doch nicht Sinn der Gesetzesvorschrift sein: Für Verurteilungen eine 5- bzw. 10-Jahresfrist vorzuschreiben und für Fälle, in denen keine Verurteilung erfolgt, eine theoretisch lebenslange Unzuverlässigkeit in das Ermessen der Behörde zu stellen.

(Sachbearbeiter @ 19.07.2005 - 08:25)

Bei § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG gibt es generell keine 5-Jahres-Frist

Mit diesem Satz kann doch logischerweise nur gemeint sein, daß bei bei wiederholten oder gröblichen Verstößen ohne Verurteilung (oder auch Ordnungswidrigkeiten) ein Unzuverlässigkeitszeitraum von bis zu 5 Jahren gegeben sein kann. Der Zeitraum für eine Tat ohne Verurteilung kann doch nicht höher sein als für eine Tat mit Verurteilung.

Aber was rede ich...wer sagt, daß das WaffG logisch ist.. :nea:

Geschrieben
:help:  Das kann aber doch nicht Sinn der Gesetzesvorschrift sein: Für Verurteilungen eine 5- bzw. 10-Jahresfrist vorzuschreiben und für Fälle, in denen keine Verurteilung erfolgt, eine theoretisch lebenslange Unzuverlässigkeit in das Ermessen der Behörde zu stellen.

Mit diesem Satz kann doch logischerweise nur gemeint sein, daß bei bei wiederholten oder gröblichen Verstößen ohne Verurteilung (oder auch Ordnungswidrigkeiten) ein Unzuverlässigkeitszeitraum von bis zu 5 Jahren gegeben sein kann. Der Zeitraum für eine Tat ohne Verurteilung kann doch nicht höher sein als für eine Tat mit Verurteilung.

Aber was rede ich...wer sagt, daß das WaffG logisch ist..  :nea:

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Äh, wenn Du oben genauer mitgelesen hättest, würdest Du inzwischen erkannt haben, dass es bei der Erteilung von Erlaubnissen auch keine 5-Jahres-Frist gibt. <_<

Und was soll falsch daran sein, wenn bezüglich des Widerrufs auch frühere Erkenntnisse herangezogen werden ? Bei einer Häufung von Vorfällen, Anzeigen, Bußgeldern etc. wird man doch nicht nur innerhalb eines 5-Jahres-Zeitraumes davon ausgehen dürfen, dass irgendwann das Maß voll ist und eben keine Zuverlässigkeit mehr gegeben ist.

Geschrieben
Und was soll falsch daran sein, wenn bezüglich des Widerrufs auch frühere Erkenntnisse herangezogen werden ?

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Was mir dabei etwas komisch vorkommt, ist der datenschutzrechtliche Hintergrund, der Datensammlungen in Deutschland regeln soll.

Jemand der seine Kredite nicht bezahlt, bei dem ein Haftbefehl zur Erzwingung der EV erwirkt wird, hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass die Eintragungen nach drei Jahren taggleich aus dem Schuldnerverzeichnis gelöscht werden. Vollkommen egal, ob er die EV abgegeben hat, ob er einen cent zurück gezahlt hat, oder was auch immer. :contra:

Da kann es nach meiner Rechtsauffassung doch eigentlich nicht richtig sein, dass an anderer Stelle Daten "nur für den Fall dass" länger aufbewahrt werden, als die Speicherfristen der entsprechenden Register das zulassen! :confused:

Geschrieben
Da kann es nach meiner Rechtsauffassung doch eigentlich nicht richtig sein, dass an anderer Stelle Daten "nur für den Fall dass" länger aufbewahrt werden, als die Speicherfristen der entsprechenden Register das zulassen!  :confused:

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Hast Du dabei auch bedacht, dass es um Waffenbesitz geht und dies ein besonders sensibler Bereich ist, der restriktiver als andere Bereiche zu handhaben ist ?

Geschrieben
Hast Du dabei auch bedacht, dass es um Waffenbesitz geht und dies ein besonders sensibler Bereich ist, der restriktiver als andere Bereiche zu handhaben ist ?

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Hm,

hat 'mal jemand die Begründung zu § 24c KWG zur Hand? :huh:

Ich glaube die klingt so ähnlich. :peinlich:

Geschrieben
Hast Du dabei auch bedacht, dass es um Waffenbesitz geht und dies ein besonders sensibler Bereich ist, der restriktiver als andere Bereiche zu handhaben ist ?

376328[/snapback]

Vielleicht will Rodney darauf hinaus, daß trotz vorhandener Datenschutzbestimmungen es eben auch in weniger "sensiblen" und "restriktiv zu behandelnden" Bereichen anscheinend gelöscht halt nicht gleich tatsächlich gelöscht ist ?

Sicher haste recht, denn wenn nachher einer jemand anders über den Haufen schießt und sich später herausstellt, daß dieser jemand in grauer Vorzeit mehrfach knapp an ner Verurteilung vorbeigeschrammt ist - dann ist das Geheule groß.

Aber wer überwacht/definiert das "wir bewahren das mal für den Fall daß man's noch brauchen könnte" trotzdem wir sagen, daß wir's "gelöscht" haben ???

Orwell und Bog Bodo läßt grüßen ? <_<

Geschrieben
:help:  Das kann aber doch nicht Sinn der Gesetzesvorschrift sein: Für Verurteilungen eine 5- bzw. 10-Jahresfrist vorzuschreiben und für Fälle, in denen keine Verurteilung erfolgt, eine theoretisch lebenslange Unzuverlässigkeit in das Ermessen der Behörde zu stellen.

Wo steht denn im Gesetz, daß Du nach 5 oder 10 Jahren wieder zuverlässig bist? Da steht doch nur, daß Du es für diesen Zeitraum nicht bist. Dieser Zustand der Unzuverlässigkeit kann durchaus länger andauern, als die im Gesetz genannte Mindestdauer.

Was glaubst Du steht in den Zeitungen, wenn jemand eine schwere Staftat mit einer legalen Waffe begeht und anschließend kommt raus, daß der gleiche Täter 15 Jahre vorher wegen bewaffnetem Banküberfall mit Geiselnahme verurteilt wurde?

Würdest Du so jemandem 10 Jahre später wieder Feuerwaffen überlassen?

Geschrieben
Hast Du dabei auch bedacht, dass es um Waffenbesitz geht und dies ein besonders sensibler Bereich ist, der restriktiver als andere Bereiche zu handhaben ist ?

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Zumindest kann ich mich nicht erinnern, das im BDSG Ausnahmetatbestände für Behörden geregelt sind, die mit "besonders sensiblen Bereichen" befasst sind.

Geschrieben

also ich kenne da einen Fall, da hatte einer eine Pistole mit aus dem Urlaub gebracht...flog aber auf die Sache. Er hat so um die 1600 DM Strafe zahlen müssen.

Ganz zu schweigen, was er in seiner Jugend gemacht hat. Saß so glaube ich mal im Gefängnis wegen Fahnenflucht oder soetwas ähnlichen.

Und trotzdem hat er nach 5 Jahren seine WBK bekommen.

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