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IGNORED

Ablehnung der WBK wegen Vorstrafe


Roland0110

Empfohlene Beiträge

Wenn zutrifft, was Sachbearbeiter gesagt hat, das auch Einblick in ein ev vorhandenes Staatsanwaltliches Verfahrensregister genommen wird, dann kann dies sogar bei einer NICHTVERURTEILUNG bedeuten , dass die WBK verweigert werden kann. Wenn sich also herausstellt, dass gegen den Antragsteller schonmal schlicht und einfach nur staatsanwaltschaftlich ermittelt wurde (ohne Verurteilung), kommt dies ebenfalls ans Tageslicht! In diesem Fall kann der Sachbearbeiter die Sachlage abwägen und ev gegen einen Verwenden (insb dann wenn es schonmal im Zusammenhang mit einem Waffendelikt ermittelt wurde)

Schlechte Karten also!

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Das stimmt. Auch hierzu gibt es ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes mit dem Aktenzeichen 1 B 134/95 (vorgehend OVG Münster 26. Mai 1995 20 A 2164/91).

Dortiger Leitsatz:"Die Einstellung eines wegen waffenrechtlicher Verstöße eingeleiteten Strafverfahrens nach § 153a StPO hindert nicht, unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Ermittlungsergebnisse festzustellen, dass im Falles des Betroffenen die Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG (Amerkung: entspricht § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG2002 = wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften der in § 5 Abs. 2 Nr. 1c genannten Gesetze verstoßen) gegeben sind."

Wenn also solche Strafverfahren z.B. gegen Bezahlung einer Geldbuße an eine karikative Einrichtung eingestellt werden oder mehrfach Strafverfahren eingestellt werden, kann dies alleine eine Unzuverlässigkeit begründen. Der SB hat in diesen Fällen viele Strafakten zu wälzen... :huh:

In diesem Zusammenhang ist noch zu sagen, dass auch der Strafbefehl einer rechtskräftigen Verurteilung nach § 410 Abs. 3 StPO gleichsteht. ^_^

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Die Einstellung eines wegen waffenrechtlicher Verstöße eingeleiteten Strafverfahrens nach § 153a StPO hindert nicht, unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Ermittlungsergebnisse festzustellen, dass im Falles des Betroffenen die Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG ...blablabla...

ERGO: Immer lieb zum Sachbearbeiter / Sachbearbeiterin sein!!! :wub::wub::wub::wub::wub:

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Es liegt dann im Ermessen des SB´s, diese zu verweigern, weil der Antragsteller ja schon mal "mit einem illegalen Waffendelikt" verurteilt wurde und somit "könnte man annehmen, das eine erneute Straftat nicht auszuschließen wäre".

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Nein, es liegt nicht im Ermessen des Sachbearbeiters. Der Bundestag hat gesagt: 5 Jahre Pause. Da kann der Sachbearbeiter nicht nach belieben von abweichen, sondern er wird besondere Gründe vorbringen müssen. Ein "Ich trau dir nicht" reicht da nicht.

bye knight

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Guten Abend zusammen ! Nach den vielen Beiträgen von Euch bin ich zum Schluß gekommen, das ich mir einen guten Anwalt suchen werde. Falls jemand von Euch einen guten weis bitte melden !!

Herzlichen Dank für die Unterstützung !!!!!!!!!!!!!!!!!! :appl:

Gruß Roland

PS: Muß ich eigentlich in dem Landkreis in dem ich wohne die WBK beantragen ??? Oder geht das auch in einem anderen ??????????

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Guten Abend zusammen ! Nach den vielen Beiträgen von Euch bin ich zum Schluß gekommen, das ich mir einen guten Anwalt suchen werde. Falls jemand von Euch einen guten weis bitte melden !!

Woher kommst Du denn?

spottie

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Guten Abend , aus LK Dillingen. Gruß Roland

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Mit dem guten Anwalt würde ich nicht warten. Frosch hat nämlich recht: Im Strafverfahren wird - anders als im Zivilverfahren - das Versäumnis des Anwalts dem Mandanten nicht ohne weiteres zugerechnet.

Ggf. kannst Du wegen der versäumten Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bekommen. Dazu mußt Du Dich aber sputen, da auch hier Fristen laufen und die Einzelheiten der Sache noch beurteilt werden müssen.

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@Roland0110:

Also meiner Einschätzung nach musst die 5 Jahre aussetzen richtig ist dass danach auch der Sachbearbeiter ..................meinen kann dass Du unzuverlässig bist weil...........

Nun musst Du die Vorraussetzungen schaffen und der Behörde aufzeigen das dies nicht so ist wie die Behörde vermutet. Du brauchst ein forensisches Gutachten kostet so etwa 2-3 Tausend EURO. In diesem Gutachten ( muss jedoch ein annerkannter forensischer Psychater sein ) wird eine Feststellung zu der Frage der Waffenrechtlichen Zuverlässigkeit getroffen, im Hinblick auf die zuvor erfolgte Verurteilung.Du musst dich dann mehrere Tests unterziehen usw..... auch seelisch die "Unterhose " ausziehen. Also wenn es wirklich so ist wie Du schreibst könnte der Gutachter zu der Schlussfolgerung kommen dass die Verurteilung nicht im kausalen Zusammenhang einer Waffenrechtlichen Erlaubnis steht. UND DANN wenn die Behörde nicht will ist ie Behörde gehalten ein weiteres Gutachten einzuholen ( natürlich auf deren Kosten ). Und dann wird interessant.

Gruß Kopf hoch und " wer sich nicht wehrt, der lebt verkehrt "

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Das stimmt. Auch hierzu gibt es ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes mit dem Aktenzeichen 1 B 134/95 (vorgehend OVG Münster 26. Mai 1995 20 A 2164/91).

Dortiger Leitsatz:"Die Einstellung eines wegen waffenrechtlicher Verstöße eingeleiteten Strafverfahrens nach § 153a StPO hindert nicht, unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Ermittlungsergebnisse festzustellen, dass im Falles des Betroffenen die Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG (Amerkung: entspricht § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG2002 = wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften der in § 5 Abs. 2 Nr. 1c genannten Gesetze verstoßen) gegeben sind."

Wenn also solche Strafverfahren z.B. gegen Bezahlung einer Geldbuße an eine karitative Einrichtung eingestellt werden oder mehrfach Strafverfahren eingestellt werden, kann dies alleine eine Unzuverlässigkeit begründen. Der SB hat in diesen Fällen viele Strafakten zu wälzen...  :huh:

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Dazu hätte ich eine Frage: Genau dies passiert mir gerade, weil im Jahr 1998 ein Ermittlungsverfahren wg. unerlaubtem Waffenhandel eingeleitet wurde, welches im Jahr 2002 gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt wurde. Im Jahr 2003 widerrief die Behörde meine waffenrechtlichen Erlaubnisse nach §5 Abs.2 Nr.5, wogegen ich Rechtsmittel einlegte. Wenn nun das VG der Behörde Recht gibt, gilt für Fälle des §5 Abs.2 Nr5 WaffG die grundsätzliche 5-Jahresfrist nicht. Wenn ich richtig informiert bin, liegt es im Ermessen der Behörde, einen Zeitraum bis zu 5 Jahren festzulegen.

Muß sie diesen Zeitraum kommunizieren? Und ab wann tritt dieser Zeitraum in Kraft? Ab Rechtskraft des Urteils oder zum Datum des ursprünglichen Widerrufs?

Danke im voraus!

hk_usc

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Bei § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG gibt es generell keine 5-Jahres-Frist.

Das heißt, es ist Ermessenssache?

Ansonsten ist das Datum der Rechtskraft maßgebend.

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Ja, das sagt meine Behörde auch? Aber wo steht das? Es darf mir doch nicht zum "Nachteil" gereichen, wenn ich Rechtsmittel einlege? Und wenn sich ein Verfahren über mehrere Jahre hinzieht, in denen ich mich "zuverlässig" verhalte, so werde ich nach sieben Jahren nach der "Tat" mit weiteren x-Jahren Unzuverlässigkeit "bestraft"?

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Das heißt, es ist Ermessenssache?

Ja, das sagt meine Behörde auch? Aber wo steht das? Es darf mir doch nicht zum "Nachteil" gereichen, wenn ich Rechtsmittel einlege? Und wenn sich ein Verfahren über mehrere Jahre hinzieht, in denen ich mich "zuverlässig" verhalte, so werde ich nach sieben Jahren nach der "Tat" mit weiteren x-Jahren Unzuverlässigkeit "bestraft"?

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Ermessen dahingehend, dass wiederholte oder gröbliche Verstöße, die noch nicht die Regelunzuverlässigkeit begründen können (weil z.B. Verurteilung unter 60 Tagessätze erfolgt ist) auch irgendwann zum Wegfall der Zuverlässigkeit führen können.

Das mit der Rechtskraft steht in § 5 Abs. 2 zweiter Halbsatz.

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Ermessen dahingehend, dass wiederholte oder gröbliche Verstöße, die noch nicht die Regelunzuverlässigkeit begründen können (weil z.B. Verurteilung unter 60 Tagessätze erfolgt ist) auch irgendwann zum Wegfall der Zuverlässigkeit führen können.

Ja, aber ich meinte das Ermessen im Hinblick auf den Zeitraum der Unzuverlässigkeit. Wenn nur feststeht, daß die 5-Jahresfrist nicht gilt, so kann die Behörde doch einen zeitraum von 0-5 Jahren festlegen, oder?

Das mit der Rechtskraft steht in § 5 Abs. 2 zweiter Halbsatz.

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Das bezieht sich aber eindeutig auf eine rechtskräftige Verurteilung. Eine solche hat es bei mir aber nicht gegeben. Das Ermittlungsverfahren wurde gegen Zahlung einer Auflage (nicht Geldstrafe) eingestellt.

@Gromit: Ich habe die Farbe gesehen :) Aber auch hier: Es gab keine Strafe, die irgendwelchen Tilgungsfristen unterliegt. Deshalb kann das IMHO auch nicht greifen.

Vielen Dank für die Hinweise!

Alex

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Ja, aber ich meinte das Ermessen im Hinblick auf den Zeitraum der Unzuverlässigkeit. Wenn nur feststeht, daß die 5-Jahresfrist nicht gilt, so kann die Behörde doch einen zeitraum von 0-5 Jahren festlegen, oder?

Nein, nicht 0-5 Jahre sondern (theoretisch :huh: ) 0 - Lebensende. Bei Straftaten, die unmittelbar mit Waffen zu tun haben (bei Dir Verfahren wegen unerlaubtem Waffenhandel = pfui !), hat man naturgemäß eh schlechtere Karten.

Das hängt aber stark vom Einzelfall ab. Es liegt deshalb einzig allein an Deiner Überzeugungskraft gegenüber Deinem/Deiner SB und was diese® daraus macht.

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Es gab keine Strafe, die irgendwelchen Tilgungsfristen unterliegt. Deshalb kann das IMHO auch nicht greifen.

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Mindestens HIER wird es eingetragen... Ob ein gegen Geldbuße eingestelltes Verfahren auch ins BZR eingetragen wird, weiß ich aber wirklich nicht genau...

@ alea: Ja, hast ja recht....

Gruß Gromit

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