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IGNORED

Schießstand Benutzung


grouse450

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Bin Jäger und Sportschütze. Schiesse auch mit SP

Darf ich auf einem Schießstand auch einen Freund der Nicht Jäger oder Sportschütze ist, mit meiner Waffe schiessen lassen, wenn er versichert ist und die Standgebühr bezahlt hat?:confused:

371599[/snapback]

JA - ist erlaubt.

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Bin Jäger und Sportschütze. Schiesse auch mit SP

Darf ich auf einem Schießstand auch einen Freund der Nicht Jäger oder Sportschütze ist, mit meiner Waffe schiessen lassen, wenn er versichert ist und die Standgebühr bezahlt hat?:confused:

371599[/snapback]

SP?

Sportpistole?

Schrotpatronen?

Schwarzpulver?

Silberpfeile?

Salonpistole?

Meine Antwort würde jedesmal etwas anders aussehen ...

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JA - ist erlaubt.

371611[/snapback]

Habe in der AWaffV (Allgemeine Waffengesetz Verodnung) § 27 Abs. 1 Satz 1 gefunden:

.... das Schiessen mit Schußwaffen nur zulässig wenn

1. die Person die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schußwaffen nachweisen kann und das Schießem mit Schußwafffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses liegt.

Dies scheint mir nur das Schiessen für Jäger oder Sportschutzen zu erlauben. Besuchern die weder noch sind aber das Ausprobieren verbietet! Oder? :confused:

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Habe in der AWaffV (Allgemeine Waffengesetz Verodnung) § 27 Abs. 1 Satz 1 gefunden:

.... das Schiessen mit Schußwaffen nur zulässig wenn

1. die Person die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schußwaffen nachweisen kann und das Schießem mit Schußwafffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses liegt.

Dies scheint mir nur das Schiessen für Jäger oder Sportschutzen zu erlauben. Besuchern die weder noch sind aber das Ausprobieren verbietet! Oder? :confused:

375029[/snapback]

wo hast du DAS denn gefunden?

guckst du hier:

http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl103s2123.pdf

hier finde ich den von dir angesprochenen passus unter § 9 abs. 1 satz 1.

guckst du unter § 9 abs. 1 satz 2c, so kommt die erleuchtung :gutidee:

IMI

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wo hast du DAS denn gefunden?

guckst du hier:

http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl103s2123.pdf

hier finde ich den von dir angesprochenen passus unter § 9 abs. 1 satz 1.

guckst du unter § 9 abs. 1 satz 2c, so kommt die erleuchtung :gutidee:

IMI

375034[/snapback]

Bedeutet das, der Gast muß nur sagen, er schiesst zur Erlangung der Sachkunde? :confused:

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Habe in der AWaffV (Allgemeine Waffengesetz Verodnung) § 27 Abs. 1 Satz 1 gefunden:

.... das Schiessen mit Schußwaffen nur zulässig wenn

1. die Person die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schußwaffen nachweisen kann und das Schießem mit Schußwafffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses liegt.

Dies scheint mir nur das Schiessen für Jäger oder Sportschutzen zu erlauben. Besuchern die weder noch sind aber das Ausprobieren verbietet! Oder? :confused:

375029[/snapback]

Dieser Defintion nach dürfte dann ja keiner mehr mit dem Schießen anfangen. In Anbetracht der Tatsache, daß es ja eine ganze Menge "kommerzieller" Stände gibt. (Wurfscheiben z.B.) denke ich nicht, daß es ein Problem ist.

Wenn es ein Bekannter ist, würde ich mir auch nicht so viele Gedanken machen. Entscheidend ist, ob die Versicherung für Gastschützen einen Passus hat, der verlangt, daß der Schütze eine WBK, Sachkunde oder dergl. hat, aber das lässt sich ja nachlesen.

Ich habe in Deutschland öfters Bekannt mit zum "Schnupperschießen" mitgenommen, wie soll man sonst auch den Schießsport vorm Aussterben bewahren.

Gruß

The Hun

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Dieser Defintion nach dürfte dann ja keiner mehr mit dem Schießen anfangen. In Anbetracht der Tatsache, daß es ja eine ganze Menge "kommerzieller" Stände gibt. (Wurfscheiben z.B.) denke ich nicht, daß es ein Problem ist.

Wenn es ein Bekannter ist, würde ich mir auch nicht so viele Gedanken machen. Entscheidend ist, ob die Versicherung für Gastschützen einen Passus hat, der verlangt, daß der Schütze eine WBK, Sachkunde oder dergl. hat, aber das lässt sich ja nachlesen.

Ich habe in Deutschland öfters Bekannt mit zum "Schnupperschießen" mitgenommen, wie soll man sonst auch den Schießsport vorm Aussterben bewahren.

Gruß

The Hun

375041[/snapback]

Genau das meine ich auch. Will aber ganz sicher gehen, da heutzutage die Papiere ja schnell eingezogen werden können!

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Bedeutet das, der Gast muß nur sagen, er schiesst zur Erlangung der Sachkunde? :confused:

375039[/snapback]

Nein, für denjenigen, der überhaupt noch keine Waffe hat, gilt §9 Abs. 1 Satz 1 Nr.3.

Dies ist auch eindeutig in den Erläuterungen zur Allg.WaffVO so festgestellt.

Das heisst, ein "Nichtberechtigter" darf auf einem (zugelassenen) Schiesstand mit allen Waffen auch schiessen, sofern sie NICHT nach §6 vom Schiesssport ausgeschlossen sind.

In der Erläuterung steht

§9 Zu Abs.1

Satz 1 Nr.1: Betrifft Gefährdete Personen, Büma (die ja kein Bedürfnis brauchen), oder Jäger...

Satz 1 Nr.2:

gestattet naturgemäss das in den Bestimmungen des WaffG und der VO zulässige SPORTLICHE Schiessen,

die zur Erlangung der Sachkunde erforderlichen Übungen,

die jagdliche Ausbildung!!

und die Ausbildung bzw.Übung der Verteidigung mit Schusswaffen .

Satz 1 NR 3:

Hier werden die Fälle behandelt. in denen auf kommerziell !! betriebenen Schiessstätten AUSSERHALB der in Nummern 1 und 2 genannten Sachverhalte das Schiessen zulässig ist (Anmerkung Muni:ein Neuling schiesst ja mangels Mitgliedschaft im Verein nicht nach den REGELN dieses Vereins). Zu denken ist hier etwa an Personen, die (noch) keine eigene Schusswaffe besitzen (können), oder.....

DIESER ORIGINALTEXT steht so in der der VO angehangenen BEGRÜNDUNG (die nochmal 24 Seiten DIN A4 umfasst). Warum man diese dann zur Klarstellung nicht in den Verordnungstext eingearbeitet hat, entzieht sich jeder Vorstellung. Wenn man schon eine allgemeine Verordnung macht, sollte die auch ohne "Begründung" lesbar und verständlich sein.

Aber man wollte ja ein "schlankes" Waffenrecht......dann hilft man sich eben mit doppelt so grossen Begründungen aus..... :00000733: und krank :17:

gruesse

Muni

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Nein, für denjenigen, der überhaupt noch keine Waffe hat, gilt §9 Abs. 1 Satz 1 Nr.3.

Dies ist auch eindeutig in den Erläuterungen zur Allg.WaffVO so festgestellt.

Das heisst, ein "Nichtberechtigter" darf auf einem (zugelassenen) Schiesstand mit allen Waffen auch schiessen, sofern sie NICHT nach §6 vom Schiesssport ausgeschlossen sind.

In der Erläuterung steht

§9 Zu Abs.1

Satz 1 Nr.1: Betrifft Gefährdete Personen, Büma (die ja kein Bedürfnis brauchen), oder Jäger...

Satz 1 Nr.2:

gestattet naturgemäss das in den Bestimmungen des WaffG und der VO zulässige SPORTLICHE Schiessen,

die zur Erlangung der Sachkunde erforderlichen Übungen,

die jagdliche Ausbildung!!

und die Ausbildung bzw.Übung der Verteidigung mit Schusswaffen .

Satz 1 NR 3:

Hier werden die Fälle behandelt. in denen auf kommerziell !! betriebenen Schiessstätten AUSSERHALB der in Nummern 1 und 2 genannten Sachverhalte das Schiessen zulässig ist (Anmerkung Muni:ein Neuling schiesst ja mangels Mitgliedschaft im Verein nicht nach den REGELN dieses Vereins). Zu denken ist hier etwa an Personen, die (noch) keine eigene Schusswaffe besitzen (können), oder.....

DIESER ORIGINALTEXT steht so in der der VO angehangenen BEGRÜNDUNG (die nochmal 24 Seiten DIN A4 umfasst). Warum man diese dann zur Klarstellung nicht in den Verordnungstext eingearbeitet hat, entzieht sich jeder Vorstellung. Wenn man schon eine allgemeine Verordnung macht, sollte die auch ohne "Begründung" lesbar und verständlich sein.

Aber man wollte ja ein "schlankes" Waffenrecht......dann hilft man sich eben mit doppelt so grossen Begründungen aus..... :00000733: und krank :17:

gruesse

Muni

375049[/snapback]

muni ist auf der richtigen Spur:

Der §9 "Zulässige Schießübungen auf Schießstätten beinhaltet des Rätsels Lösung.

Da steht unter Pkt 2 nach den Aufzählungen a, b c und d ganz am Ende von d) ein

ganz ganz wichtiges "O D E R " hätte hier ein "und" gestanden wäre es aus gewesen mit jeglichem Schießen ausserhalb genehmigter Schießsportordnungen. Aber da steht nunmal ein "oder" . Danach geht es dann wie folgt im text weiter:

"o d e r

3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach §6 Abs1 handelt. "

Das bedeutet im Juristendeutsch:

solange es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach §6 Abs.1 (das sind die vom Schießsport ausgeschlossenen Schusswaffen) handelt, ist das Schießen auf der Schießstätte zulässig- auch wenn es nicht auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung abläuft , auch ausserhalb von Lehrgängen und auch nicht nur zur Erlangung der Sachkunde und natürlich auch ausserhalb einer jagdlichen Ausbildung!

Und genau deshalb kann die SPI auch weiterhin getrost darauf verzichten, sich für Ihre Wettkampfordnung zuvor den Segen des Bundesverwaltungsamtes einzuholen. Zumindest im Bereich der erlaubnisfreien Waffen.

Im Bereich der erlaubnispflichtigen Waffen müssen wir neben der freien Wettkampfordnung sicherlich in absehbarer Zukunft zusätzlich zur freien Wettkampordnung noch eine genehmigte Sportordnung in unser Wettkampfhandbuch mit aufnehmen- leider! - Denn eine genehmigte Sportordnung ist zwingende Grundlage einer Anerkennung als Schießsportverband nach §15 des Waffengesetzes.

Gruß

Helmut

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Muni war nicht auf der richtigen Spur. Er hat vielmehr vor Dir bereits die richtige Antwort gegeben.  <_<

Gruß

SB

375371[/snapback]

SB,

Du gönnst mir aber gar nichts!!!

Ich fand das mit dem "oder" und dem "und" aber sehr wichtig, so quasi das i-Tüpfelchen auf dem Beitrag von Muni!

Gruß H.L.

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...............................Das bedeutet im Juristendeutsch:

solange es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach §6 Abs.1 (das sind die vom Schießsport ausgeschlossenen Schusswaffen) handelt, ist das Schießen auf der Schießstätte zulässig- auch wenn es nicht auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung abläuft , auch ausserhalb von Lehrgängen und auch nicht nur zur Erlangung der Sachkunde und natürlich auch ausserhalb einer jagdlichen Ausbildung!

Und genau deshalb kann die SPI auch weiterhin getrost darauf verzichten, sich für Ihre Wettkampfordnung zuvor den Segen des Bundesverwaltungsamtes einzuholen. Zumindest  im Bereich der erlaubnisfreien Waffen.

Im Bereich der erlaubnispflichtigen Waffen müssen wir neben der freien Wettkampfordnung sicherlich in absehbarer Zukunft  zusätzlich zur freien Wettkampordnung noch eine genehmigte Sportordnung in unser Wettkampfhandbuch mit aufnehmen- leider! - Denn eine genehmigte Sportordnung ist zwingende Grundlage einer Anerkennung als Schießsportverband nach §15 des Waffengesetzes.

Gruß

Helmut

375098[/snapback]

Vielleicht sollte H. L. , bevor er versucht "im Juristendeutsch"

( s. o. , hier unterstellt H.L. meiner M. nach seine teilweise persönlichen Ansichten/Vermutungen als offensichtlich juristisch einwandfrei )

formuliert , sich doch vorher mit dem SPI-Mitglied und RechtsAnwalt Herrn Th. Fatscher/München absprechen .

Ich glaube DAS wäre nicht zum Schaden der SPI .

Mit Gruß , BumBum

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@ schwarzpulver & muni: Danke! Habt auch bei mir einen Knoten gelößt

@ SB (ich kanns mir ja nicht verkneifen) :D

link

Wenn man jetzt noch § 9 Abs. 1 Nr. 1 AWaffV bemüht, was darf der Jäger dann in einer Schießstätte tun ? (man beachte hierzu den 2. Halbsatz der Nr. 1  :) ) Liest man weiter, schränkt Nr. 2d den Jägerkreis ausdrücklich auf die jagdliche Ausbildung ein.

367842[/snapback]

:wub:

Gruß Gromit

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Also ich war in Bayern auf einem Wiederladerlehrgang, bei der auch Vorderladerschützen dabei waren. Da hat der Ausbilder gesagt, dass der Umgang mit Schwarzpulver nur von Innhabern nach §27 zulässig ist, welche auch Schwarzpulver eingetragen haben. Auf dem Schiessstand darf der Gast nur mit Schwarzpulver schiessen, wenn er die geladene Waffe übergeben bekommt, da er sonst gegen das Sprengstoffgesetz verstösst.!!! :confused:

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Also ich war in Bayern auf einem Wiederladerlehrgang, bei der auch Vorderladerschützen dabei waren. Da hat der Ausbilder gesagt, dass der Umgang mit Schwarzpulver nur von Innhabern nach §27 zulässig ist, welche auch Schwarzpulver eingetragen haben. Auf dem Schiessstand darf der Gast nur mit Schwarzpulver schiessen, wenn er die geladene Waffe übergeben bekommt, da er sonst gegen das Sprengstoffgesetz verstösst.!!!  :confused:

375942[/snapback]

Hallo Jofa,

Du warst auf einem Wiederladelehrgang in Bayern- wir waren mehrfach persönlich im Bayerischen Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz(STMUGV) , das in Bayern für die Durchführung des Sprengtsoffgesetzes zuständig ist:

Ergebnis: auf Meisterschaften und Wettkämpfen hast Du recht: da darf an einen Nichtinhaber einer Erlaubnis nach §27 nur eine geladene Waffe übergeben werden. Das Ministerium vertritt hier die Ansicht, dass Wettkämpfe unter Wettbwerbs- und Zeitdruck ablaufen und daher nicht Bestandteil einer Ausbildung sein können und auch nicht die Kriterien einer Ausbildung erfüllen.

Nur im Rahmen einer Ausbildung ist Nichtinhabern einer Erlaubnis der Umgang mit Shcwarzpulver erlaubt, sofern dies unter Aufsicht eines ERlaubnisinhabers stattfindet - z.Bsp. in der 6 monatigen Übungsphase vor Erhalt der Erlaubnis, die der Verband dediziert bescheinigen muss.

Auch reine Gastschützen, die in Schnupperkursen erstmals Schwarzpulverluft schnuppern wollen, dürfen nicht selbst laden. Ähnlich wie in Wettkämpfen dürfen diesem Personenkreis nur fertig geladene Waffen übergeben werden.

In Training und insbesondere in der Vorbereitung auf die Erlangung einer Erlaubnis nach §27 sieht das aber ganz anders aus. Lies bitte nach, was ich hierzu im DWJ Ausgabe 08/05 auf Seite 11 in ausführlicher Form dazu veröffentlicht habe!

Hier die Kurzversion:

Das STMuGV legt bei unseren Bdeürfnisbescheinigungen nach Pkt 27.8.2 großen Wert darauf, dass wir darin schriftlich ausdrücklich bestätigen, dass unsere Anwärter mindestens 6 Monate (unter Aufsicht eines Erlaubnisinhabers!!) Ihre Waffen selbst geladen haben und nicht nur das Abschießen einer Waffe ohne Durchführung der dazu erforderlichen LAdetätigkeiten geübt haben (Schreiben des Ministeriums vom 06.05.2005!!!). Führen wir das nicht so durch und bescheinigen dies nicht nochmals ausdrücklich schriftlich innerhalb der bedürfnisbescheinigung, so werden in Bayern Bescheinigungen lt. Ministerium nicht anerkannt. Egal was Dein Dozent und Lehrgangsträger ansonsten erzählt oder gelehrt hat.

Gruß

H. Leiser

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Vielleicht sollte  H. L. , bevor er versucht "im Juristendeutsch" 

( s. o. , hier unterstellt H.L. meiner  M. nach  seine teilweise persönlichen Ansichten/Vermutungen als offensichtlich juristisch einwandfrei  )

formuliert , sich  doch vorher mit dem SPI-Mitglied und RechtsAnwalt  Herrn  Th. Fatscher/München  absprechen .

Ich glaube DAS wäre nicht zum Schaden der SPI .

Mit Gruß , BumBum

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Hallo BumBum,

hochinteressant was Du mir da so unterstellst. Glaubst Du nicht, dass unsere Mitglieder das wesentlich besser beurteilen können, ob und wie weit ich der SPI einen Schaden zufüge?? Ich hab als Gründer und Inhaber mit Sicherheit das wenigste Interesse, meinem eigenen Baby in irgendwelcher Form Schaden zuzufügen.

Es sind eher Typen wie du, die wieder und wieder unter den unterschiedlichsten Pseudos hier und in anderen Foren mir anonym ans Bein pinkeln. Möcht nicht wissen, hinter welchen Pseudos Du Dich noch verbirgst...

auch wenn es Dir nicht so recht in Dein sehr negatives Bild von mir und meinen diesbezüglichen Qualifikationen passt:

just zusammen mit dem von Dir genanten Rechtsanwalt Herrn Fatscher aus München habe ich als Co-Autor eine "Ausarbeitung zum Waffen- und Sprengstoffrecht" im Eigenverlag herausgegeben. (ISBN-NR: 3-00-012000-9) !!

In allen wichtigen Fragen wird Herr Fatscher zuvor von mir konsultuiert - und er war in allen entscheidendnen Terminen bei Ministerien auch immer persönlich mit dabei. Bislang konnten wir mit Unterstützung des Herrn Fatscher sämtliche Problemfälle (und das waren in den letzten 2 Jahren nicht gerade wenige!!!) noch immer ausser(verwaltungs-) gerichtlich und in allen Fällen zugunsten unserer Mitglieder lösen. Siehe Beispiel Johannes Krumm im Streit mit der Stadt Neustadt am Rbge...

Genau dieses Büchlein (Auflage : 4000 Exemplarte) hat sich inzwischen zu einem sehr praktischen Nachschlagewerk - vor allem in in Genehmigungsbehörden - entwickelt. Sämtliche Versuche des Wettbewerbs, uns den Vertrieb dieses Büchleins per Gericht zu verbieten, sind gescheitert - alles was dort drinsteht, ist von vorne bis hinten korrekt.

Ich glaub also schon, dass ich in Sachen Waffenrecht und Sprengtstoffrecht ein klein wenig mitsprechen kann - nicht nur hier im WO, sondern durchaus auch auf Ministeriumsebene. Bin den Herren im Ministerium nicht immer ein angenehmer Gesprächspartner, der sich mit irgendwelchen Nennungen von Paragraphen abspeisen lässt. Und wenn ich einmal wirklich professionellen Rat in die Tiefe brauche, so habe ich in Herrn Rechtsanwalt Fatscher oder auch in Dr. Scholzen vom VDW nicht nur excellente Berater und faire Geschäftspartner sondern auch noch menschlich sehr wertvolle Freunde.

Gruß

H.Leiser

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Also ich war in Bayern auf einem Wiederladerlehrgang, bei der auch Vorderladerschützen dabei waren. Da hat der Ausbilder gesagt, dass der Umgang mit Schwarzpulver nur von Innhabern nach §27 zulässig ist, welche auch Schwarzpulver eingetragen haben. Auf dem Schiessstand darf der Gast nur mit Schwarzpulver schiessen, wenn er die geladene Waffe übergeben bekommt, da er sonst gegen das Sprengstoffgesetz verstösst.!!!  :confused:

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Ich glaube du hast da etwas falsch verstanden...

Es gibt aber Gesetzestexte dazu,nutz doch mal die Google Suche...

Heinz

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