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IGNORED

Verstoß gegen 2/6 Regelung


verber

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@Harlekin: doch, das kann man so stehen lassen. :)

Das mit der tatsächlichen Gewalt haben bereits Horden von Juristen schon zu Zeiten des alten WaffG zerpflückt. Nach herrschender Rechtsauffassung reicht in der Tat bereits die Möglichkeit, die tatsächliche Gewalt über die Waffe auszuüben. Wenn die Waffe beim Händler liegt und schon bezahlt ist und zur Abholung bereitliegt, besteht zumindest bereits die Möglichkeit, über diese zu verfügen.

Siehe hierzu auch Ziff. 4.1 der "alten" WaffVwV. Dort steht z.B. auch, dass die tatsächliche Gewalt nicht die Anwesenheit des Inhabers erfordert. So bleiben z.B. Waffen, die in einer Wohnung eingeschlossen sind, in der tatsächlichen Gewalt des abwesenden Inhabers. Über verlorene Gegenstände übt der bisherige Inhaber nicht mehr die tatsächliche Gewalt aus.

Aber das sind juristische Feinheiten. :s75:

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Es gab wohl bisher mehr positive als negative Urteile. Und wenn ich mich recht erinnere, dann gabs hier vor ein paar Wochen zu lesen, dass die rechtswidrige Beschraenkung in Bayern nicht mehr in die gelbe WBK reinschreiben wuerde.

Tja...

Aber klar, nur nicht wehren, bloss nicht den Rechtsstaat in Anspruch nehmen, jede Willkuer einfach hinnehmen und sich noch dafuer bedanken.

manchmal kommt man sich hier vor, wie kurz nach dem Wiener Kongress und nicht wie im 21. Jahrhundert.

:(

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Es gab wohl bisher mehr positive als negative Urteile. Und wenn ich mich recht erinnere, dann gabs hier vor ein paar Wochen zu lesen, dass die rechtswidrige Beschraenkung in Bayern nicht mehr in die gelbe WBK reinschreiben wuerde.

Das ist einfach falsch! Nach Weisung BayStMI wird Auflage nach wie vor Eingetragen...und wie gesagt das letzte und somit jüngste Urteil bestätigte diese Haltung!

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Seufz, dann wars also nur ne Ente?... Dann muessen eben weiter die Anwaelte ran, die wolln ja auch leben. Und so kommen die Steuergelder wenigstens zurueck in die Privatwirtschaft.

Und zum Abfedern des geringen Restrisikos kann man ja rechtzeitig ne RSV abschliessen.

Denn das von einigen hier wie eine Monstranz vor sich hergetragene Fehlurteil von Regensburg ist wie die anderen, positiven, Urteile eben nur eine Einzelfallentschiedung, die keine Relevanz fuer andere Faelle hat.

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So wie die gegenteiligen Urteile auch... B)

schön dass du wieder da bist wo du hingehörst...

:D

Regensburg, Regensburg, Regensburg Regensburg, Regensburg, Regensburg Regensburg, Regensburg, Regensburg Regensburg, Regensburg, Regensburg Regensburg, Regensburg, Regensburg Regensburg, Regensburg, Regensburg :rotfl2::rotfl2::rotfl2:

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@Harlekin: doch, das kann man so stehen lassen. :)

Das mit der tatsächlichen Gewalt haben bereits Horden von Juristen schon zu Zeiten des alten WaffG zerpflückt. Nach herrschender Rechtsauffassung reicht in der Tat bereits die Möglichkeit, die tatsächliche Gewalt über die Waffe auszuüben. Wenn die Waffe beim Händler liegt und schon bezahlt ist und zur Abholung bereitliegt, besteht zumindest bereits die Möglichkeit, über diese zu verfügen.

Siehe hierzu auch Ziff. 4.1 der "alten" WaffVwV. Dort steht z.B. auch, dass die tatsächliche Gewalt nicht die Anwesenheit des Inhabers erfordert. So bleiben z.B. Waffen, die in einer Wohnung eingeschlossen sind, in der tatsächlichen Gewalt des abwesenden Inhabers. Über verlorene Gegenstände übt der bisherige Inhaber nicht mehr die tatsächliche Gewalt aus.

Aber das sind juristische Feinheiten. :s75:

da möchte ich gerne was Schriftliches zu sehen! Die alte WaffVwV interessiert mich dabei nicht.

Ich möchte Urteile zur "herrschenden Rechtsauffassung" sehen! Tatsächlich heißt tatsächlich und nicht möglich tatsächlich.

Oder ist hier vielleicht der Wunsch der Vater (oder die Mutter ;) ) des Gedankens?

Was hat der Inhaber überhaupt damit zu tun?

Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt im Sinne des WaffG kann man ungefähr mit dem Besitz des bürgerlichen Rechts vergleichen

Damit ist der Ausübende der tats. Gewalt oder Besitzer noch lange nicht Eigentümer (Inhaber) der Waffe. Anders herum kann ich aber Eigentümer sein, ohne tatsächliche Gewalt oder Besitz auszuüben.

Der Erwerb im Sinne des WaffG ist eigentlich ein künstlich per Gesetz (s. Anlage zum WaffG) verordneter Zustand, der in etwa dem Leitsatz "Besitz lässt Eigentum vermuten" des BGB entspricht.

Allerdings will man hier etwas anderes damit ausdrücken: während es im bürgerlichen Recht einer ganzen Reihe von formellen Schritten bedarf, bevor man Eigentum an einer Sache erlangt (die Ausübung der tats. Gewalt gehört nicht unbedingt dazu), hat man sich im Waffenrecht die Sache ganz einfach gemacht und nur auf das Ausüben der tasächlichen Gewalt abgestellt.

Allerdings und das ist das Komische, wenn man die Waffe "erwirbt" ändert das nichts an den Eigentumsverhältnissen.

Harlekin

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@Harlekin: doch, das kann man so stehen lassen. :)

Das mit der tatsächlichen Gewalt haben bereits Horden von Juristen schon zu Zeiten des alten WaffG zerpflückt. Nach herrschender Rechtsauffassung reicht in der Tat bereits die Möglichkeit, die tatsächliche Gewalt über die Waffe auszuüben.

Bis dahin hast Du Recht.

Wenn die Waffe beim Händler liegt und schon bezahlt ist und zur Abholung bereitliegt, besteht zumindest bereits die Möglichkeit, über diese zu verfügen.

Das ist jetzt aber Quatsch.

Der Eigentümer hat keine Möglichkeit die tatsächliche Gewalt über "seine" Waffen auszuüben, (mittelbarer Besitz vgl. BGHSt. 26, 12, 16 und MDR 1977, 511) da der BüMa sie nicht herausgeben darf und nicht herausgeben wird.

Die Sache mit der "Möglichkeit der Ausübung der Tatsächlichen Gewalt" meint etwas grundlegend anderes aber das sind juristische Feinheiten.

WH

Amadeus

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Kann ein SB die 2/6 Regelung auch für Wechselsysteme anwenden?

Wechselsystem werden nur auf Antrag in eine WBK eingetragen. Ein Verpflichtung dazu besteht nicht, weil Herr B. beim Verfassen des Gesetzes geschlampt hat. Eine früher vertretene, andere Ansicht des BMI ist inzwischen korrigiert.

Ergo, was die SBine nicht weiß macht sie nicht heiß. Dafür gibt's ja die Sauna.

WH

Amadeus

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Der Eigentümer hat keine Möglichkeit die tatsächliche Gewalt über "seine" Waffen auszuüben, (mittelbarer Besitz vgl. BGHSt. 26, 12, 16 und MDR 1977, 511) da der BüMa sie nicht herausgeben darf und nicht herausgeben wird.

Wieso darf er sie nicht herausgeben wenn sie bezahlt und abholbereit sind ? :gaga: Er hat die Möglichkeit bzw. kann kurzerhand zum Händler und zugreifen. Aber das sind juristische Feinheiten.

Du unterstellst wohl - worum es hier überhaupt net ging - , dass der potentielle Erwerber noch keine Erwerbsberechtigung hat oder wie soll ich das jetzt verstehen ? :confused: Einfach nochmal bissel lesen, Mozart. ;)

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Wieso darf er sie nicht herausgeben wenn sie bezahlt und abholbereit sind ? :gaga: Er hat die Möglichkeit bzw. kann kurzerhand zum Händler und zugreifen. Aber das sind juristische Feinheiten.

Du unterstellst wohl - worum es hier überhaupt net ging - , dass der potentielle Erwerber noch keine Erwerbsberechtigung hat oder wie soll ich das jetzt verstehen ? :confused: Einfach nochmal bissel lesen, Mozart. ;)

Wenn der Käufer eine Erwerbsberechtigung hat, kann und wird der BüMa ein gekaufte Waffe herausgeben. Das ist dann waffenrechtlich wohl auch eine klare Angelegenheit.

Ansonsten, ja ich unterstellte der Käufer habe keine Erwerbsberechtigung. Zum einfacheren Nachlesen für Dich nochmals die Historie.

Aber auch wenn der Käufer eine EWB hat aber die gekaufte Waffe beim BüMa steht, ist dies nur mittelbarer Besitz i.S. BGB und dies ist kein Besitz i.S. WaffG nicht gewesen und auch nicht heute.

WH

Amadeus

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Das, lieber Amadeus, kann ich jetzt auch nicht so stehen lassen - oder zweifelst Du jetzt ernsthaft an, dass es Ziff. 4.1 WaffVwV nie gegeben hat. ;)

Klar, ist nur ne VwV. Hat überhaupt nix zu sagen... :D

Ich zweifle nicht an der alten VWV, deren Ziffer 4.1 und der Richtigkeit des dort gesagten.

Nur hat der BGH in einem konkreten Einzelfall entschieden, das mittelbarer Besitz eben kein Besitz i.S. des WaffG ist. Nicht nach altem und nicht nach neuen Recht, denn insoweit hat sich nichts geändert. Das steht auch nicht im Widerspruch zur Ziffer 4.1 der alten VWV. Lies bitte nach ich habe Dir die Literaturstelle genannt.

Die Waffe beim BüMa im Eigentum eines Dritten ist nur mittelbarer Besitz des Dritten. Deshalb ist es ohne Belang ob der Dritte über eine Erwerbs- oder Besitzerlaubnis verfügt oder nicht. Im Klartext jeder kann im Rahmen seiner Geschäftsfähigkeit Waffen bei einem Händler erwerben. Solange sie der Händler ihm nicht herausgibt, wird das Waffengesetz nicht berührt.

WH

Amadeus

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@ borussenjoe:

1. handelt es sich um einen Erwerb ohne Erwerbsberechtigung da die Erwerbsberechtigung der WBK auf 2 Waffen in 6 Monaten beschränkt wurde und darüberhinaus eine Erwerbsberechtigung nicht vorliegt

Meine WBK ist nicht beschränkt (ich bin ja kein Bayer), es wurde mir nur mitgeteilt, dass ich gemäß Gesetz nicht mehr als 2/6 dürfte. Worüber bislang keine Einigkeit herrscht.

2. selbst wenn dem nicht so wäre (warum auch immer) liegt eine OWI vor gem. 53 Abs. 1 Nr. 4 da gegen eine Auflage der WBK verstoßen wurde

Falsch, siehe 1.

3. gröblicher Verstoß gegen WaffG, da vorsätzlich, führt zur Unzuverlässigkeit gem. 5 Abs. 2 Nr. 5

Gröblich wäre, wenn es eine eindeutige Rechtsauffassung gäbe - die gibt es aber nicht!

4. Waffe kann als Nebenbestimmung im OwiVerfahren, da Begehungsgegenstand, eingezogen werden

So einfach nicht , siehe oben.

5. Anordnungsbescheid überlassen der Waffe binnen bestimmter Frist mit Zwangsgeldandrohung

und und und das WaffG bietet doch Möglichkeiten ohne Ende...

Nun kommen wir zur meiner Kernfrage: was ist, wenn ich mich bemühe aber keinen (Rück-) Abnehmer finde? Das Waffengesetz verpflichtet den Verkäufer nicht eine Waffe zurückzunehmen und auch keinen Händler, eine Fremdwaffe anzunehmen.

Also warum nicht einfach vorher nachfragen ob der Sb eine Ausnahme von der Regel macht und vielleicht doch die 3. einträgt wenn man danach ein halbes Jahr Ruhe gibt.

Weil mein SB vollkommen phantasielos ist ("ich wüsste keinen Grund, warum von der Regel abzuweichen wäre") und ich Waffen 4, 5 und 6 auch möglichst schnell legal besitzen dürfen will.

Wenn Du doch mal konstruktiv auch so gescheit wärest, wie beim restriktiven Auslegen von unklaren Vorschriften - das kann meine Behörde auch!

Gruß

Shotgun George

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konstruktiv - restrektiv -- ich warne nur vor Übermut!

Nach Urteil VG Regensburg gilt 2/6 für grün und gelb!

VG hat im Urteil vorgeschlagen den 2/6 Vermerk als HINWEIS in die WBK aufzunehmen. Auflage wäre somit nach diesem Urteil nicht erforderlich da bereits gesetzliche Regelung besteht. Ich wollte lediglich darauf hinweisen, wenn eine Waffenbehörde im Zuständigkeitsbereich des VG Regensburg beim vorsätzlichen Erwerb einer dritten (also erst nachfragen und dann trotzdem ohne Ausnahmegenehmigung = Ausnahme von der Regel 2/6) Waffe Strafverfahren / OWI + Widerruf einleitet wird sie im VG Regensburg-Bereich zumindest Recht bekommen. Alleine davor wollte ich warnen. Denn weder deine Meinung noch meine noch die eines Sb helfen dem, der wg. eben dieses Vorwurfs vor dem VG Regensburg stehen wird!

Also nochmal VG Regensburg stellte fest 2/6 gilt für beide WBKs. Somit Konsequenz 1-5 voriger mail in deren Zuständigkeitsbereich...

obs dir paßt oder nicht...

diese Vorschrift habe ich nicht ausgelegt, sondern lediglich für einen Teil Bayerns anhand eines Urteils für Klarheit gesorgt.... (war dir das gscheit genug?) :D

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Klar ist gar nichts.

Schlimmstenfalls der Einzelfall, mit dem Fehlurteil aus Regensburg. Sofern das nicht noch in die naechste Instanz geht, hat das ausschliesslich Bedeutung fuer den armen Tropf, der Pech hatte, an einen Richter zu kommen, der nicht richtig lesen kann.

Der Rest wird weiter klagen und meist wohl auch gewinnen.

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Also wenn ich das richtig verstanden habe mit dieser 2/6 Regel darf man maximal 4 Waffen pro Jahr kaufen (frage mich ob dies nur für gelbe WBK und/oder auch auf grüne WBK gilt), das finde ich voll doof. Mal ein Beispiel jemand schiesst 9 mm Pistole schon länger, will jetzt aber 357, Magnum Revolver für den Schützenverein kaufen, einen 357 Magnum SA-Revolver für das Westernschiessen, einen Unterhebler in 44-40 für das Westernschiessen und zu guter letzt eine 45 ACP Pistole für den Verein/Verbandsschiessen.

Natürlich alles von Vereinen und Verbänden genehmigt. Wieso darf derjenige nicht sagen wir mal so alle Waffen innerhalb 2-3 Monaten kaufen oder sogar innerhalb eines Monates wenn er/sie genügend Kies bsp. 5000 Euro für das auf der Seite hat? Darf er/sie jetzt wirklich nur 2 oder 3 oder was auch immer Waffen kaufen und dann wiederum sechs Monate warten oder wie soll ich das verstehen? :confused: Was ist mit jemanden der sagen wir mal 7-8 oder mehr Wummen möglichst rasch kaufen möchte da er in vielen verschiedenen Disziplinen und Verbänden in verschiedenen Kalibern, Waffenarten wie Pistole, Revolver, Flinte, Halbautomat, Repetiergewehr usw.? Tschuldigung wenn ich so dumm Frage, ich als Nichtbetroffener sehe da vor lauter Bäumen den Wald nicht, bzw. kann diese Regelung wirklich nicht logisch nachvollziehen.

Ich meine wenn jemand Bock hat 10 Stück 9 mm Pistolen verschiedenen oder sogar gleiche Modelle zu schiessen, wieso darf man das nicht in Deutschland oder geht das? Oder jemand Lust hat 20-30 verschiedenste Waffen zu schiessen, ist das in Deutschland möglich? Und wenn jemand genügen Zaster hat, wieso soll der Betreffende nicht auch 10 oder mehr Waffen innerhalb kürzester Zeit sofern es dafür Bedürfnisse gibt kaufen können? Ich meine die Waffenhändler wären sicherlich froh wenn es diese 2/6 Regelung nicht mehr geben würde, denn auch sie sind ja angewiesen, das möglichst viele Kunden, die unabhängig Waffen kaufen so viel sie eben könnten und wollten. Sorry wenn ich da vom Thema abgewichen bin, aber es sollte doch jeder soviele erlaubnispflichtige Waffen auf grüner oder grüner WBK kaufen können wie er/sie will wenn er/sie a genügend Kohle dazu hat und b allesamt Bedürfnisse zum Schiessen durch die Verbände hat auch wenn dies jetzt mal als Beispiel 12 Waffen wären im Jahr, welche der/die Betreffende noch anschaffen wollten. Sorry entschuldigt mich, dies ist so kompliziert für mich das Ganze, da sehe ich echt nicht ganz durch und kann es mir auch nciht vorstellen wie das so reibungslos funktionieren kann. Diese 2/6 Regelung ist dermassen kurios, wenn sie nicht wahr wäre, man könnte glatt meinen sowas sei ein Joke-leider aber offensichtlich doch war. :traurig_16:

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Im Normalfall stört mich persönlich die 2/6 nicht, in diesem Halbjahr wird es mich aber u.U. auch erwischen, das es bei mir knapp wird, da ich ev. in 6 oder 8 Wochen noch ein Schnäppchen machen könnte und meine zwei Einträge (einem im Januar und einen im Februar) aufgebraucht habe und ergo frühestens im Juli wieder zu schlaghen könnte.

ABER Auf meiner WBK steht ausdrücklich drauf, Zitat:

"Innerhalb von sechs Monaten dürfen nicht mehr als zwei Schußwaffen erworben werden. Ein Ausnahme bedarf der vorherigen Zustimmung der Erlaubnisbehörde."

Auf meine Nachfrage was der Satz den genau soll, sagte mir mein SB sinngemäß: "Ich weiß ja wie das ist, wenn man mal ein günstiges Angebot bekommt, dann kommen sie ehr , kurzer Antrag und dann bekommen wir das schon in die Reihe." Fakt ist, wenn sich was ergibt, schnell zur Behörde irgendein Schriftstück geben lassen, aus dem hervorgeht, dass ich kaufen darf, auch wenn in der betreffenden WBK schon zwei Einträge in den 6 Monaten waren (sonst wird sich der Händler ja wohl kaum hinreißen lassen ein Geschäft zu machen) und fertig. Ich sehe das relativ unverbissen... und nu steinigt mich.

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Hallo,

ich kann Euch aus eigener, drei Wochen alter Erfahrung sagen: auf der für mich zuständigen Behörde wird die 2/6 Regelung auf ein Jahr "hochgerechnet", also max 4 Waffen pro Jahr. Bedeutet also, ich kann z.B. in einer Woche 4 Waffen eintragen lassen, dann ist aber für ein Jahr Schluß ! Zudem wird die "gelbe" und die "grüne" zusammengezählt. Da bin ich nämlich drüber gestolpert. Ich war somit auch nicht erwebsberechtigt. Hatte aber keine Konsequenzen. Ein Kollege hat den Karabiner jetzt auf seiner "gelben" ...

Grüße Flifla (der erst wieder ab 01.06.2006 eine Waffe eintragen lassen kann :angry2: )

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