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IGNORED

Abzugsüberarbietung=genehmigungspflichtig?


AWO425

Empfohlene Beiträge

Hi Ihr Rechtsgelehrten und Technikkundigen!!!!!!

Aus aktuellem Anlass würde ich gern mal die Meinungen zum Thema Abzugsüberarbeitung an erlaubnispflichtigen Schußwaffen hören.

Ein Abzug ist kein wesentliches Waffenteil, so viel steht fest, oder?

Kann man für Arbeiten am Abzug aus waffenrechtlicher Sicht belangt werden???

Den Fall, das einer mutwillig des Abzug eines HA auf Fullauto ändert, können wir ausklammern, DAS wäre dann sicherlich hundepfui.

Also, bringt Erleuchtung über uns!

MfG

AWO425

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Hi Ihr Rechtsgelehrten und Technikkundigen!!!!!!

Aus aktuellem Anlass würde ich gern mal die Meinungen zum Thema Abzugsüberarbeitung an erlaubnispflichtigen Schußwaffen hören.

Ein Abzug ist kein wesentliches Waffenteil, so viel steht fest, oder?

Kann man für Arbeiten am Abzug aus waffenrechtlicher Sicht belangt werden???

Den Fall, das einer mutwillig des Abzug eines HA auf Fullauto ändert, können wir ausklammern, DAS wäre dann sicherlich hundepfui.

Also, bringt Erleuchtung über uns!

MfG

AWO425

321233[/snapback]

So, so - aus "aktuellem" Anlaß :cool3: ......

Ich bin weder Technikkundiger noch Rechtsgelehrter - hab aber eine Meinung dazu :chrisgrinst: :

Abzüge sind frei erwerbliche,austauschbare und nicht der Genehmigungspflicht unterliegende Teile an denen ich folglich auch selbst arbeiten darf.

Die Verantwortung über den ordnungsgemäßen und sicheren Umgang mit der Waffe habe ich ohnehin, so daß auch bei einer Fehlfunktion niemand gefährdet werden kann.

Wer jemals einen einstellbaren Stecher einer VL Waffe, einer Freien Pistole oder z.B. einen Anschütz Matchabzug selbst eingestellt hat - erlaubte und in der Anleitung überall beschriebene Tätigkeit - der weis nur zu gut, wie schnell es da zu einer Fehlfunktion - Auslösung durch Pulsschlag oder Fliegenhusten :chrisgrinst: -kommen kann. Bei Beachtung der üblichen Vorsichtsmaßnahmen ist aber durch die vorzeitige und ungeplante Schußabgabe weder eine Eigen- noch Fremdgefährdung vorhanden.

Mein Fazit : Rechtlich erlaubt - aber machen sollte es nur der, der es auch kann - und dafür ist weder eine BüMa Ausbildung Garantie noch qualifizierte Arbeit eines fähigen Laien Hinderungsgrund :D

Mouche

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schau dir mal den wortlaut im waffg an, das kann man ganz schön streng auslegen.

321236[/snapback]

Wo? Was?Konkret? Hier kommt m.E. §26 in Betracht - und der ist nicht anwendbar da kein wesentliches Teil.

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http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/waffg_2002/__26.html

der begriff "wesentliches teil" kommt hier eben nur in den folgenden zusammenhängen vor:

- die erlaubnis schliesst den erwerb von dazu erforderlichen wesentlichen teilen ein (klar, denn für die anderen teile braucht man ja keine erwerbserlaubnis).

- die erlaubnis ist zu beschränken auf eine gewisse anzahl von waffen und wesentlichen teilen.

es steht aber nirgends, dass die erlaubnis nur für wesentliche teile zu erteilen ist.

das kann man zwar mit viel wohlwollen herauslesen, aber man kann es eben auch anders auslegen.

der sinn der sache ist auch klar... auch nicht-wesentliche teile können eine gefahrenquelle sein, wenn sie durch unsachgemässe bearbeitung versagen, z.b. ein abzug oder ein schaft.

ich will die restriktive auslegung hier nicht verteidigen, aber SO könnte sie aussehen. und dann tschüss zuverlässigkeit.

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Ich glaube ich weiss worauf er hinaus will

Habe am Schiessstand mal einen Schützen gesehen, der ganz stolz darauf war, das er seinen Abzug schön modifizieren konnte.

Nun, er zog am Abzug und 2 Sekunden später war das Magazin leer und alles lag in Deckung. Es gab einen riesen Ärger deswegen und auch ich habe ihm in den Hintern getreten

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Ich glaube ich weiss worauf er hinaus will

Habe am Schiessstand mal einen Schützen gesehen, der ganz stolz darauf war, das er seinen Abzug schön modifizieren konnte.

Nun, er zog am Abzug und 2 Sekunden später war das Magazin leer und alles lag in Deckung. Es gab einen riesen Ärger deswegen und auch ich habe ihm in den Hintern getreten

321263[/snapback]

Das war nicht zufällig Clint Eastwood ? :unsure:

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Ne, es war kein Revolver sondern eine Pistole und eine normale Pistole ist sicherlich nicht dafür gedacht, das ein unkontrollierter Feuerstoß rauskommt

321268[/snapback]

Halbauto Funktion - und das ist ja eine Pistole ganz eindeutig - war aber bei der Ausgangsfrage extra ausgeschlossen :D .

Im Übrigen : Der letzte, regelmäßig doppelnde Abzug den ich erlebt habe, war ein fast fabrikneuer und garantiert(!!!) nicht verbastelter/überarbeiteter/getunter sondern gaaaanz toller Super Hyper Teuro Match - Abzug der satten Aufpreis gekostet hatte :o .

Aber - für "Medium Zwei Schuß Voll-Auto" darf es wohl auch ein bischen teurer sein :crying::crying:

Mouche

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Halbauto Funktion - und das ist ja eine Pistole ganz eindeutig - war aber bei der Ausgangsfrage extra ausgeschlossen  :D .

321277[/snapback]

Nö, er hat nur das "mutwillige Ändern eines HA auf ratatatatat" ausgeschlossen;

nicht jedoch das unbeabsichtigte Ändern einer Pistole auf ratatatatat mittels Heimwerkerabzugsüberarbeitung.

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der sinn der sache ist auch klar... auch nicht-wesentliche teile können eine gefahrenquelle sein, wenn sie durch unsachgemässe bearbeitung versagen, z.b. ein abzug oder ein schaft.

Ein Schaft :confused:

Jetzt wart ich nur noch darauf, daß jemand das ungeheure Gefahrenpotential erkennt, das z.B von einer nicht ordnungsgemäß festgeschraubten Schaftkappe ausgeht :chrisgrinst: .

Es gibt Leute, die wechseln innerhalb eines Wettkampftages mehrmals die Schäfte - von Kappen, Handstützen etc. ganz zu schweigen :rolleyes:

Mr. Slug wird sich beim Mitlesen hier vor Zorn in den Allerwertesten beißen, wenn er erkennt, welche Möglichkeiten der Verschärfung er alle übersehen hat :021:

Mouche

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Kann mir vielleicht mal einer die genaue Technik erklären wie das passieren konnte. Diese ist mir nämlich nicht ganz klar

321275[/snapback]

Nein,das geht nicht, denn solche technischen Erklärungen sind hier im Forum unzulässig :P -und dann wird der Thread geschlossen und das wäre schade,denn der ist doch so lustig :021::021:

Mouche

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schau dir mal den wortlaut im waffg an, das kann man ganz schön streng auslegen.

321236[/snapback]

Ich meine, die Auslegung wird in der Anlage 1, Abschnitt 2:Waffenrechtliche Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes

wieder etwas relativiert....

8.2

wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,

Eine Schusswafe wird also nur Bearbeitet, wenn obiges (Fett gedruckt) gemacht wird, alles andere ist kein Bearbeiten

Meine Schlussfolgerung wäre

Abzug wird zwar bearbeitet, ist aber kein wesenliches Teil => machbar...

Grüße

Peter

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Im Übrigen : Der letzte, regelmäßig doppelnde Abzug den ich erlebt habe, war ein fast fabrikneuer und garantiert(!!!) nicht verbastelter/überarbeiteter/getunter sondern gaaaanz toller Super Hyper Teuro Match - Abzug der satten Aufpreis gekostet hatte  :o .

Mouche

321277[/snapback]

aber machen sollte es nur der, der es auch kann - und dafür ist weder eine BüMa Ausbildung Garantie noch qualifizierte Arbeit eines fähigen Laien Hinderungsgrund 

Das ist das Beste und Treffendste das ich seit langem gelesen hab :icon14::icon14:

Die letzte 1911er die ICH kenne und zur Masschinenpistole geworden ist war ebenfalls eine garantiert aus der Box unverändert geschossene 1911er wo der Sear gebrochen ist.

Ist das auch strafbar? Wer? WO? warum?

:blink::blink:

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Also präziermer nochma:

Es soll hier weder um Selbstladepistolen noch Selbstladebüchsen/flinten gehen.

Sich daran zu vergreifen ist wirklich nur was für Fachleute, da wollen viele Büma noch nich mal ran, kann ich auch gut verstehen.

Reden wir doch mal konkret über Repetierer und Eizellader(um es genau zu machen, einschüssige E-Lader, Doppelflinten/büchen und DRilinge auch außen vor).

Bei solchen Waffen is nix mit Schußfolge ändern etc.

Bei allen Arten von Selbstladern und mehrschüssigen E-Ladern kann sich durch Verschleiß oder Defekt die Schußfolge ändern, soviel is auch klar.

Auch durch willkürliche Änderungen kann es zu sowas kommen, man denke nur an falsch eingestellte Triggerstop bei der 1911.

Ach so, auch verklemmte Schlabos könen zu einen unschönen Effekt führen.

All das soll uns hier aber nicht interessieren!

Nun so soll es denn weiter gehen.

MfG

AWO425

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Ein Schaft  :confused: 

Jetzt wart ich nur noch darauf, daß jemand das ungeheure Gefahrenpotential erkennt, das z.B von einer nicht ordnungsgemäß festgeschraubten Schaftkappe ausgeht   :chrisgrinst: .

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weisst du, was bei einer flinte mit dem schützen passiert, wenn im schuss der schaft bricht?

eine neulackierung oder -ölung eines schaftes ist kein thema, aber eine veränderung der schaftform strenggenommen schon.

und wie gesagt, es muss jeder selber wissen, ob er das risiko eingehen will oder ob er nicht doch lieber bei der behörde formlos um erlaubnis bitten will...

@ peters:

in dem von dir zitierten text solltest du im fettgedruckten teil mal auf das wort INSBESONDERE achten, das bedeutet nämlich, dass die folgende auflistung NICHT vollständig ist.

und ausserdem wird später keineswegs eine schaftveränderung generell als geringfügig definiert, sondern lediglich "gerinfügige änderungen u.a. am schaft" als erlaubnisfrei bezeichnet.

eine abzugspolitur zum verbessern der charakteristik ist vielleicht (!) geringfügig, aber kann man das auch von einer senkung des abzugswiderstandes um ein paar hundert gramm behaupten?

ich finde es höchst bedenklich, hier dinge als "eindeutig erlaubt" zu definieren, die im waffg in einer grauzone liegen, nur weil man das gesetz mit wunschvorstellungen im hinterkopf überflogen hat.

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Kann man für Arbeiten am Abzug aus waffenrechtlicher Sicht belangt werden???

MfG

AWO425

321310[/snapback]

Aus meiner Sicht: NEIN.

Ich habe viele Bücher (z.b. "Das grosse Schusswaffen-Werkbuch") die sich mit Waffenbearbeitung befassen.

In diesen Büchern wird auch darauf hingewiesen WENN eine Bearbeitung genehmigungspflichtig ist oder Folgearbeiten (Beschusspflicht ect.) erforderlich werden.

Bei Abzugsarbeiten ist da NIRGENDS ein Hinweis obwohl die "Arbeiten" ausführlichst beschrieben sind.

Und diejenigen die eine andere Meinung haben sollen jetzt die Fundstelle angeben :)

Edit: PS: Falls es für Dich sehr wichtig ist, gerade in dem o.g. Buch wird seitenweise auf diese Problematik eingegangen. Vielleicht kannst Du es irgendwo nachschlagen.

Ein Abtippen der entsprechenden Stellen erspar ich mir nachdem mir hier mal jemand erzählt hat dass auch die DEVA-Juristen keine Ahnung haben.

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die meinung eines buchautors ist eine meinung, nicht mehr und nicht weniger.

im schlimmsten falle geht es aber nicht darum, was der autor oder ich oder du unter "geringfügig" verstehen, sondern die behörde bzw. der richter.

darauf möchte ich nur mit nachdruck hinweisen.

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weisst du, was bei einer flinte mit dem schützen passiert, wenn im schuss der schaft bricht?

eine neulackierung oder -ölung eines schaftes ist kein thema, aber eine veränderung der schaftform strenggenommen schon.

und wie gesagt, es muss jeder selber wissen, ob er das risiko eingehen will oder ob er nicht doch lieber bei der behörde formlos um erlaubnis bitten will...

@ peters:

in dem von dir zitierten text solltest du im fettgedruckten teil mal auf das wort INSBESONDERE achten, das bedeutet nämlich, dass die folgende auflistung NICHT vollständig ist.

und ausserdem wird später keineswegs eine schaftveränderung generell als geringfügig definiert, sondern lediglich "gerinfügige änderungen u.a. am schaft" als erlaubnisfrei bezeichnet.

eine abzugspolitur zum verbessern der charakteristik ist vielleicht (!) geringfügig, aber kann man das auch von einer senkung des abzugswiderstandes um ein paar hundert gramm behaupten?

ich finde es höchst bedenklich, hier dinge als "eindeutig erlaubt" zu definieren, die im waffg in einer grauzone liegen, nur weil man das gesetz mit wunschvorstellungen im hinterkopf überflogen hat.

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Hallo Wahrsager,

das gleiche insbesondere steht aber auch bei der anderen Aufzählung, also ist auch sie nciht vollständig, daher habe ich auch ganz deutlich geschreiben, dass dies eine Schlussfolgerung für mich ist. Ich habe nicht behauptet, dass dies "eindeutig" erlaubt ist!

Grüße

Peter

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die meinung eines buchautors ist eine meinung, nicht mehr und nicht weniger.

im schlimmsten falle geht es aber nicht darum, was der autor oder ich oder du unter "geringfügig" verstehen, sondern die behörde bzw. der richter.

darauf möchte ich nur mit nachdruck hinweisen.

321329[/snapback]

Stimmt. Aaaber: Bestimmte (gute) Bücher werden unter Mitwirkung von Juristen geschrieben. Das ist schon mal EIN Vorteil.

Desweiteren bin ich gespannt ob ein "Schriftstück" (nicht nur eine "Meinung" :D ) von der "Gegenseite" kommt.

PS: Erst beim letzten Wettkampf hat mein Revolver Zündstörungen gehabt. Ich habe dann die Sschlagfederschraube weiter reingedreht. In gewissem Sinne also meinen Abzug "bearbeitet" weil er jetzt wieder geht :lol:

Hätte ich das vom BM machen lassen sollen?

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