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IGNORED

Langwaffenerwerb für Jagdscheininhaber


emha

Empfohlene Beiträge

Mal eine Frage an die versierten Kenner:

Meine Behörde hat sich heute mit mir in Verbindung gesetzt, nachdem ich mal wieder eine Langwaffe hab eintragen lassen, dass jetzt wohl Schluß sei mit den vielen Gewehren auf Jagdschein.

Beim nächsten Mal müßte ich wohl erst eines verkaufen bevor ein neues angeschafft werden kann.

Bis dahin bin ich davon ausgegangen, dass es in Richtung Mengenbegrenzung auch nach dem neuen Recht keine Beschränkung für Jagdscheininhaber gibt, sofern die Waffe nach Jagdrecht brauchbar ist.

Hat einer von Euch ähnliche Erfahrungen gemacht? Und wie ging es dann weiter? Noch ist diese Information nicht als Bescheid oder ähnliches vorliegend, aber ich möchte mich schon dagegen wehren, wenn es denn möglich ist.

Gruß

emha

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Mal eine Frage an die versierten Kenner:

Meine Behörde hat sich heute mit mir in Verbindung gesetzt, nachdem ich mal wieder eine Langwaffe hab eintragen lassen, dass jetzt wohl Schluß sei mit den vielen Gewehren auf Jagdschein.

Beim nächsten Mal müßte ich wohl erst eines verkaufen bevor ein neues angeschafft werden kann.

....

Gruß

emha

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Hmm, früher hätte ich noch gesagt LK ROW (SA Senkbeil, keine Ahnung aber davon eine Menge)

Aber der ist in den vorzeitigen Ruhestand "beschleunigt" worden, nachdem ich meine Verwalltungsklage eingereicht hatte :cool3:

So tippe ich auf das Christliche LumpenPack

Bernhard

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Ganz so einfach ist es nicht. Es gibt sehr wohl eine Rechtsgrundlage für die Beschränkung der Waffenzahl. ich zitiere hier mal den Paragraphen:

WaffG §13

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1. glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen,

...

Der Knackpunkt ist hier das Wort "benötigen". Wenn ich schon 50 Waffen habe wird es mir u. U. schwerfallen glaubhaft zu machen, daß ich die 51 auch noch benötige.

Meine Frage: Wieviele Waffen sind es denn derzeit? :chrisgrinst:

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.......die anstehende Jagdrechtsnovelle wird sich dieser Problematik ganz besonders herzlich annehmen hab ich schon von verschiedenen Seiten gehört :cool3: . Es gibt offenbar eine Menge total fantasieloser Leute, die einfach nicht verstehen wollen, wieso Jägers z.B. jede Menge halbautomatischer Waffen mit Einschubschäften,Stummelläufchen etc. dringend benötigen :ninja: .......

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Ganz so einfach ist es nicht. Es gibt sehr wohl eine Rechtsgrundlage für die Beschränkung der Waffenzahl. ich zitiere hier mal den Paragraphen:

WaffG §13

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1.  glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur    Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich    jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen,

...

Der Knackpunkt ist hier das Wort "benötigen". Wenn ich schon 50 Waffen habe wird es mir u. U. schwerfallen glaubhaft zu machen, daß ich die 51 auch noch benötige.

Meine Frage: Wieviele Waffen sind es denn derzeit?  :chrisgrinst:

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Einspruch, Jennerwein

Der von dir zitierte § 13 Abs. 1 WaffG bezieht sich auf Jagdscheine nach § 15 Abs. 1 BJG, der allgemein den Jagdschein beschreibt. In der Praxis betrifft der § 13 Abs. 1 Waffg die Inhaber von Tagesjagdscheinen (auch Ausländer). Diese müssenwie von dir geschrieben ein "Bedürfnis" geltend machen und vor allem: Die Waffe muß vor dem Erwerb beantrag und von der Behörde mit Voreintrag genehmigt werden!

Der gewöhnliche Jäger ist hingegen Inhaber eines Jahresjagdscheines nach § 15 Abs. 2 BJG. Dieser benötigt nach § 13 Abs. 3 WaffG zum Erwerb von Langwaffen, die nach dem BJG nicht verboten sind, keiner waffenrechtlichen Erlaubnis.

Es gibt keine Mengenbegrenzung für Inhaber von Jahresjagdscheinen.

CST

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@Jennerwein

Die von Dir zitierte Rechtsgrundlage ist für diesen Fall nicht zutreffend.

Richtig ist die Anwendung von §13 Abs 3

Danach bedarf der Inhaber eines Jahresjagdscheines keine Genehmigung für den Erwerb von Langwaffen (welche nicht nach BJG verboten sind) keiner Genehmigung. Die Anzahl der zu erwerbenden Waffen ist somit wie bei Sportschützen nach §14 Abs. 4 nicht limitiert.

Die Aussage der Behörde ist als das zu werten, was sie ist: eine unqulaifizierte Meinungsäußerung. Interessant wird es erst, wenn ein richtiger Bescheid der Behörde ergeht und die Eintragung einer weiteren Waffe verweigert wird. Dieser wäre dann mit rechtlichen Mitteln anzugreifen.

Zu der eher philosophischen Fragestellung, was man denn mit zB einem OA10 auf der Jagd so anfangen könne, möchte ich den Unwissenden dazu einfach sagen, daß man mit solch einem Gerät jagen kann. Nicht mehr und nicht weniger. Das geht auch mit einer einläufigen Kipplaufbüchse, nur hat der Gesetzgeber korrekt erkannt, daß der Jäger in der Wahl seiner Waffen weitgehend freie Wahl hat, um auch dem Tierschutzgedanken gerecht werden zu können. Jedem Tierchen also sein "Plaisierchen".

Ich persönlich wähle aus einem weiten Spektrum von Suhler Drilling (2X 12/70 Magnum 1X 9,3*74R) bis Halbautomat (Valmet Hunter M88 .308 Win).

Einige stellen halt ihre Rosette zur allgemeinen Verlustigung zur Verfügung, andere wählen aus ihrem Fundus die passenste Waffe für die Jagd. Und das ist auch gut so...

Gruß,

frogger

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Meine Genehmigungsbehörde teilt diese Sicht der Dinge...

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Meine Behörde sieht hier auch § 13 Abs. 3 einschlägig. ;)

Es ist auch ganz einfach und steht im Gesetz. Man darf nicht vergessen, dass es auch einen § 13 Abs. 2 gibt. Dort steht klipp und klar, dass bei Jahresjagdscheininhabern keine Bedürfnisprüfung für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen sowie keine Prüfung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 erfolgt.

Emhas SB sollte deshalb erst mal § 13 richtig - und vor allem vollständig - durchlesen. B)

Viel Spaß beim weiteren Langwaffenkauf ! :D

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Zu der eher philosophischen Fragestellung, was man denn mit zB einem OA10 auf der Jagd so anfangen könne.........

Erstens ist das OA 10 in .308 kein besonders extremes Beispiel und zweitens war das nicht die philosophische Fragestellung eines "Unwissenden" sondern Hinweis auf eine ganz konkrete und aktuelle Frage .

DU bist informiert genug um das auch zu wissen - brauchst es also nicht absichtlich falsch verstehen :rolleyes: - und DU weist ganz genau um die Problematik die ich angedeutet habe Bescheid - und deren Lösung wird nicht NUR von Behördenseite gewollt :cool3:

........andere wählen aus ihrem Fundus die passenste Waffe für die Jagd. Und das ist auch gut so...

Gruß,

frogger

......und genau DARÜBER gehen - wiederum nicht nur auf Behördenseite und auch nicht nur in ROT/GRÜNEN Kreisen - die Meinungen ganz entschieden auseinander :blink: .

Möchte nicht ausschließen, daß es gar nicht mehr lange dauert, bis die Jägerschaft den Teil ihrer Mitglieder verflucht, der die Fragen Eignung und Bedürfnis so großzügig angewandt hat , bis es wirklich geregelt wird. Erfahrungsgemäß führen dann solche Regelungen zu deutlichen(!) Beschränkungen für ALLE :closedeyes: .

Dagegen hilft weder Ignoranz noch Verdrängen - die Frage ist auch nicht mehr ob es kommt - die Frage ist nur noch wie heftig es wird :ninja:

Mouche

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......und genau DARÜBER gehen - wiederum nicht nur auf Behördenseite und auch nicht nur in ROT/GRÜNEN Kreisen - die Meinungen ganz entschieden auseinander  :blink: .

Mouche

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Mouche

Wärmst Du hier nicht ein altes Thema wieder auf?

Schon bei der Waffenrechtsnovelle war dieser Punkt in der Diskussion, wurde dann aber fallengelassen.

Natürlich gib es immer wieder Versuche, den Waffenbesitz mit allen Mitteln (und sei es ein Jagdgesetz) einzuschränken.

Aber das ist kein Grund, nun "vorauseilend" Dinge zu tun oder zu lassen, die das Gesetz nicht verlangt.

Gruß

Michael

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Mouche

Wärmst Du hier nicht ein altes Thema wieder auf?

Schon bei der Waffenrechtsnovelle war dieser Punkt in der Diskussion, wurde dann aber fallengelassen.

Natürlich gib es immer wieder Versuche, den Waffenbesitz mit allen Mitteln (und sei es ein Jagdgesetz) einzuschränken.

Aber das ist kein Grund, nun "vorauseilend" Dinge zu tun oder zu lassen, die das Gesetz nicht verlangt.

Gruß

Michael

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Per PN

Mouche

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Ist schon klar, erst wenn ein Bescheid vorliegt sehe ich weiter. Ich werd mich mal in Ruhe mit meinem Sachbearbeiter zusammensetzen und ausloten was dran ist. So wie ich ihn bisher kennengelernt habe, wird sich schon ein sachliches Gespräch ergeben.

Bei uns im Raum geht es noch nicht scharfmacherisch zu, auch nicht auf der Behörde.

Gruß

emha

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Wieso sich gross im Vorfeld zusammensetzen und "verhandeln"? Hier gibts nichts zu verhandeln, ein JJ-Inhaber kann unbegrenzt LWs erwerben, sofern sie nicht verboten sind.

Sie muessen nicht mal jagdlich geeignet sein, sprich selbst die .50er BMG als Repetierer ist keine Frage.

Was du im Vorfeld machen solltest ist folgendes:

1. Ins FWR eintreten, sondern noch nciht geschehen.

2. dann ueber FWR und per WO-Sonst Gruppenrabatt RSV bei der Oerag abschliessen.

3. Wenn Du ne huebsche LW siehst, kaufen, auf JS, so wie es im §13 WaffG geschrieben steht.

4. Eintragen, binnen 14 Tage.

Wenn Behoerde sich querstellt, einen Ablehnungsbescheid verlangen und LW in den Tresor stellen. Dort steht sie erst mal gut.

5. Einen Rechtsanwalt aufsuchen und ihn beauftragen, Widerspruch, bzw je nach Bundesland Klage gegen den Beschjeid zu erheben.

6. Nach dem Urteil aufs Amt gehen und die WBK mit Eintrag abholen.

SO UND NICHT ANDERS.

:ninja:

Das Gesetz gilt AUCH fuers Amt und wenn die Amtsschimmel meinen, sie koennen es brechen, dann gibts Richter, die ihnen auf die kleinen Patschehufe hauen.

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Sie muessen nicht mal jagdlich geeignet sein, sprich selbst die .50er BMG als Repetierer ist keine Frage.

Jawoll, genau - DAS ist der richtige Tip :icon14::icon14: . Nur immer weiter auf dieser Spur :P - und sich dann hinterher wundern, wenn das Pendel aber VOLL zurückschlägt :rolleyes: - gibt es hier eigentlich keine Smilies für Kopfschütteln und Hände über dem Kopf zusammenschlagen - ich könnt sie gerade brauchen :cool3: ......

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Die wenigsten Langwaffen sind "jagdlich nicht geeignet".

Ein Repetierer im Kaliber 50 BMG jedenfalls ist jaglich geeignet. Die Mindestenergie und das Mindestkaliber werden laut den gesetzlichen Anforderungen für die Jagd auf Hochwild erfüllt.

Und es komme mir keiner mit dem Argument der "Wildpretentwertung". Mit VM Munition ist die absolut im vertretbaren Rahmen.

Die Waffe wird wohl weniger was für eine 60kg Diana sein, aber für einen 260 Pfundskerl doch schon eher...

"Jaglich nicht geeignet" sind solche Waffen, die für die beabsichtigte Jagdart nicht die gesetzlich vorgesehenen Mindestanforderungen an Energie und Kaliber erfüllen und solche, die technische Mängel aufweisen, die Sicherheit oder Präzision affektieren.

Böhzes Aussehen oder Kompaktheit der Waffe sind keine Kriterien.

Ein jagdscheinbesitzender Sacharbeiter (einer nicht für mich zuständigen Behörde) meinte in einer Diskussion zu mir, daß der Erwerb von Ordonanzrepetiergewehren (Hatte mir gerade einen Enfield No 4 MkII gegönnt) über Jagdschein ein Mißbrauch darstellen würde, den es zu bekämpfen gelte, weil man mit den Dingern eh nicht treffen würde. Mein Wettangebot an den Herren war, es auf ein Vergleichssschießen auf den laufenden Keiler in einem hochwildtauglichen Kaliber ankommen zu lassen. Ich mit dem Enfield ohne Optik, er mit einer hochwildtaucglichen Waffe seiner Wahl.

Wetteinsatz 5 Kisten Bier.

Der feige Kerl hat gekniffen und ich mußte mir mein Bier selber kaufen...

Auf jeden Fall hat er im weiteren Verlauf des Tages keine Sprüche mehr geklopft.

Gruß,

frogger

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