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IGNORED

Wechselsystem für AR-15


Daniel-Mark

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Wie wird Waffenrechtlich eigentlich mit einem Wechselsystem .22lfB in einer AR-15 umgegangen?

Das WaffG sagt ja u.a. aus, dass eine Waffe nur dann den Anschein erwecken darf, wenn:

1. Die Hülsenlänge der verwendeten Munition über 40mm beträgt.

Dies ist aber bei einer .22lfB nicht der Fall.

Mache ich mich also strafbar, wenn ich mit so einem Wechselsystem auf den Schießstand gehe??

Geschrieben
Wie wird Waffenrechtlich eigentlich mit einem Wechselsystem .22lfB in einer AR-15 umgegangen?

Das WaffG sagt ja u.a. aus, dass eine Waffe nur dann den Anschein erwecken darf, wenn:

1. Die Hülsenlänge der verwendeten Munition über 40mm beträgt.

Dies ist aber bei einer .22lfB nicht der Fall.

Mache ich mich also strafbar, wenn ich mit so einem Wechselsystem auf den Schießstand gehe??

309178[/snapback]

sorry, das sagt das waffengesetz so nicht aus.

Geschrieben
sorry, das sagt das waffengesetz so nicht aus.

309182[/snapback]

Sag mal, bist Du Beamter oder warum so kleinkariert?

Vom Schießsport ausgeschlossen sind:

2. halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn

1) die Lauflänge weniger als 42 Zentimeter beträgt,

2) das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder

3) die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt;

Meine Frage bezieht sich auf 3)

Geschrieben
eine sehr gute Frage!!

309194[/snapback]

Die Regelung mit der mindest Hülsenlänge gillt aber doch nur für Zentralfeuerpatronen und nicht für Randfeuerpatronen, wenn ich mich da richtig erinnere. Korrigiert mich, wenn ich falsch liege.

Geschrieben
Sag mal, bist Du Beamter oder warum so kleinkariert?

Vom Schießsport ausgeschlossen sind:

2.  halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein    einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn   

1)  die Lauflänge weniger als 42 Zentimeter beträgt,   

2)  das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte        Bul-Pup-Waffen) oder   

3)  die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40  Millimeter beträgt;

Meine Frage bezieht sich auf 3)

309193[/snapback]

Na eigentlich müssen doch alle drei Faktoren zusammen kommen ,oder nicht ?

Und die WS haben mehr als 42 cm Lauflänge und weder AR noch XR haben Bullpup.

Also ist alles klar oder übersehe ich da etwas :D

Mouche

Geschrieben
Das WaffG sagt ja u.a. aus, dass eine Waffe nur dann den Anschein erwecken darf, wenn:

...

309178[/snapback]

ob eine waffe einen anschein erweckt oder nicht ist unabhängig von der hülsenlänge.

gruss

der kleinkarierte :rainbow:

Geschrieben

Also erstens müssen nicht alle "negativ" Elemente zusammen treffen damit ein SL zum BD (bösen Ding) wird. Da genügt eines alleine.

Zweitens macht der große weiße Vater zwischen Hülsenarten mal grundsätzlich keinen Unterschied (mal wieder was zwischen durch gerutscht) (aber wie siehts denn mit hülsenloser Munition aus...harr harr nur mal am Rande bemerkt)

Aber ... weils ja bei komplizierten Sachverhalten immer Ausnahmen geben muß, schau doch mal in die Liste der genehmigten Sportgeräte rein , BKA Liste ist doch hier auch mal rumgegeistert..!?

Und siehe da was finden wir denn da ? Genau! OA15 in 22lfB ist ein sportlich zugelassenes Gerät! :D

und das ist gut so!

Geschrieben

1) das OA 15 in .22 ist keine Anscheinswaffe!!!!

2) sobald der Anschein besteht, reicht EIN Kriterium

3) §6 lässt nich über rand/zentralfeuer nicht aus

4) das ciener .22 Einsteck WS verändert das äussere erscheinungsbild nicht.

5) gilt der §6 überhaupt für Wechselsysteme? - kaufen kann man Sie, das ist klar, aber darf man sie auch verwenden? Beispiel Sabredefence 20" Standard + .22er ciener WS

Geschrieben
Also erstens müssen nicht alle "negativ" Elemente zusammen treffen damit ein SL zum BD (bösen Ding) wird. Da genügt eines alleine.

Zweitens macht der große weiße Vater zwischen Hülsenarten mal grundsätzlich keinen Unterschied (mal wieder was zwischen durch gerutscht) (aber wie siehts denn mit hülsenloser Munition aus...harr harr nur mal am Rande bemerkt)

309230[/snapback]

Das stimmt!

Aber ... weils ja bei komplizierten Sachverhalten immer Ausnahmen geben muß, schau doch mal in die Liste der genehmigten Sportgeräte rein , BKA Liste ist doch hier auch mal rumgegeistert..!?

Und siehe da was finden wir denn da ? Genau! OA15 in 22lfB ist ein sportlich zugelassenes Gerät!  :D

und das ist gut so!

309230[/snapback]

Danke, das wollte ich wissen!!

Geschrieben

Die halbautomatische "Tommygun" erweckt doch mal ganz objektiv gesehen einen Kriegswaffenanschein. So war es ja früher zu unseligen §37-Zeiten!

ABER: Halb- oder vollautomatische Waffen, die vor dem 02.09.1945 in irgendeiner Armee dieser Welt als Ordonnanzwaffen eingeführt wurden gelten nicht mehr als Kriegswaffen.

Also darf die Tommygun Anschein erwecken so viel sie will UND gleichzeitig KW-Mun verschießen, weil sie eben nur den Anschein einer Waffe erweckt, die NICHT mehr als Kriegswaffe gilt!

Gemäß KWKG sind Waffen, die Randfeuerkaliber verschießen KEINE Kriegswaffen. Egal, ob deren Konstruktion vor oder nach 1945 datiert.

Analog zur Tommygun müßten solche Waffen auch nach der neuen AWaffV zum sportlichen Schießen geeignet sein. Egal welchen Anschein sie evtl. erwecken.

WAS MEINEN DIE RECHTSEXPERTEN HIER IM FORUM DAZU???

GRUß

Geschrieben
Gemäß KWKG sind Waffen, die Randfeuerkaliber verschießen KEINE Kriegswaffen. Egal, ob deren Konstruktion vor oder nach 1945 datiert.

WAS MEINEN DIE RECHTSEXPERTEN HIER IM FORUM DAZU???

GRUß

309254[/snapback]

Bin keiner, aber meiner unmaßgeblichen Meinung nach erweckt ein AR15/22 ggf. (das wäre zu prüfen) den Anschein einer Kriegswaffe, die üblicherweise .223 verschießt. Ein AR15-Clone ist selbstverfreilich selbst keine Kriegswaffe, wenn keine wesentlichen Kriegswaffenteile verbaut sind, egal ob in .223 NATO/Remington oder .22lr.

Geschrieben
Bin keiner, aber meiner unmaßgeblichen Meinung nach erweckt ein AR15/22 ggf. (das wäre zu prüfen) den Anschein einer Kriegswaffe, die üblicherweise .223 verschießt. Ein AR15-Clone ist selbstverfreilich selbst keine Kriegswaffe, wenn keine wesentlichen Kriegswaffenteile verbaut sind, egal ob in .223 NATO/Remington oder .22lr.

309265[/snapback]

sehe ich auch so.

Und: die Tommygun erweckt den Anschein einer vollautomatischen-nicht-kriegswaffe, also sollte sie nicht nach §6 verboten sein.

Geschrieben

wieso verkaufen die jungs von oa ihr m4 system in 22lr (abbildung in einem alten wo-thread) wohl nur an nicht-sportschützen?

gleiches gilt der logik nach bei einem m16a2 klon in 22lr. ein oa15 in 22lr ist zum sportlichen schiessen zugelassen, da wesentliche merkmale wie "schlanker" lauf und mfd fehlen.

analog sar m41 in 22lr (sportlauf statt g3 optik mit mfd).

aber zurück zum thema: ob ein 22lr ws ein ar15 zum §6vo-opfer macht oder nicht, darüber entscheidet im einzelfall nur das bka.

verwendet man beispielsweise ein bull barrel laufprofil ist man aus dem schneider, egal bei welcher lauflänge (auch unter 42cm/ gilt auch für .223).

Geschrieben
wieso verkaufen die jungs von oa ihr m4 system in 22lr (abbildung in einem alten wo-thread) wohl nur an nicht-sportschützen?

gleiches gilt der logik nach bei einem m16a2 klon in 22lr. ein oa15 in 22lr ist zum sportlichen schiessen zugelassen, da wesentliche merkmale wie "schlanker" lauf und mfd fehlen.

analog sar m41 in 22lr (sportlauf statt g3 optik mit mfd).

aber zurück zum thema: ob ein 22lr ws ein ar15 zum §6vo-opfer macht oder nicht, darüber entscheidet im einzelfall nur das bka.

verwendet man beispielsweise ein bull barrel laufprofil ist man aus dem schneider, egal bei welcher lauflänge (auch unter 42cm/ gilt auch für .223).

309322[/snapback]

das heisst im Klartext: ein legal erworbenes .22 ciener-WS darf nicht in einem, von einem Sportschützen erworbenen, Sabredefence 20" Standard verwendet werden.(?)

Wäre das dann unerlaubter Waffenbesitz?

Geschrieben

rechtlich bewegt man sich auf dünnem eis, zumindest bei dem richter der den wortlaut einer vo wörtlich nimmt.

an die 22lr hatte der schreiber des §6vo gar nicht gedacht, sonst hätte er randfeuerpatronen einfach mal ausgeklammert. naja, aber was will man von einem laien schon erwarten...

@dvc

unerlaubter waffenbesitz ist das nicht, aber vom schiessen nach einer sportordnung ausgenommen. kannst ja immer noch was anderes schiessen. :chrisgrinst:

Geschrieben
Ich meine, das FWR sollte diese Frage rechtlich mal sorgfältig prüfen!

Ich glaube, das könnte etwas werden.

GRUß

309336[/snapback]

Ja, das wäre gut!!

Das ist die Krux hier in Deutschland. Da setzen sich Dutzende ach sooo wichtige Leute zusammen um einen Gesetzesentwurf zu verabschieden, aber viele Sachen bleiben ungeklärt.

Da kauft man sich dann so locker flockig ein .22er Wechselsystem wofür man noch nicht einmal einen Voreintrag braucht, da man ja die Waffe im größeren Kaliber besitzt und ist, wenn man Pech hat, seine gesamten Waffen los???!!!!

Geschrieben
das heisst im Klartext: ein legal erworbenes .22 ciener-WS darf nicht in einem, von einem Sportschützen erworbenen,  Sabredefence 20" Standard verwendet werden.(?)

Wäre das dann unerlaubter Waffenbesitz?

309324[/snapback]

Warum eigentlich dafür ein Ciener :confused:

Aufgrund der Fertigungspräzision müßte hierfür problemlos eines der von den Oberländern angebotenen OA oder DPMS WS in .22 verwendbar sein - außerdem technisch zuverlässiger und einfacherer Aus- und Einbau .

Mouche

Geschrieben
rechtlich bewegt man sich auf dünnem eis, zumindest bei dem richter der den wortlaut einer vo wörtlich nimmt.

Sowas kann gar nicht vor dem Richter landen. Verstöße gegen §6 AWAFFV sind noch nichtmal eine Ordnungswidrigkeit. Womit sollte der Richter sich den konkret beschäftigen? Wie lautet der Vorwurf?

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