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IGNORED

waffe gewonnen...... aber dann???!!!!


peter becker

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hallo

wenn man bei einem wettkampf eine waffe gewinnt ( für den

sieger als prämie angegeben) aber sein kontingent schon

"voll" hat, wie kann man in diesem fall die waffe auf seinen

namen/wbk eintragen lassen???? die behörde wird doch sicherlich abelehnen,da man schon zwei für diese disziplin

hat ( nur als beispiel gedacht)

viele grüsse

peter

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Andererseits ist zu bedenken, daß der "Erwerber" möglicherweise bereits Eigentümer der Waffe geworden ist. Dann streitet das Grundrecht auf Eigentumsschutz (Art. 14 I GG) für ihn. Daraus könnte sich unter Umständen eine Pflicht zur WBK-Eintragung (oder auch zur WBK-Erteilung) ergeben, wenn die sonstigen Voraussetzungen (Eignung, Zuverlässigkeit, Sachkunde) vorliegen.

Der Bedürfnisnachweis steht verfassungsrechtlich ohnehin auf tönernen Füßen, da er von dem Grundprinzip "less guns - less crime" ausgeht, das aber, wie zahlreiche empirische Studien belegen, so nicht gilt.

MfG ZEBO

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So leicht läßt sich das WaffG nicht aushebeln tongue.gif

Eigentum und Ausübung der tatsächlichen Gewalt sind zwei Paar Stiefel.

Und solange der Gesetzgeber da eine Erwerbsberechtigung davor gesetzt hat, können bei meinem BüMa ein Dutzend Waffen liegen, deren Eigentümer ich bin - aushändigen wird er sie mir erst nach Vorlage der EWB rolleyes.gif

Mouche

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Hallo Mouche,

man beachte den mehrfachen Konjunktiv in meinem Posting. Das ist keine einfache Frage. cool3.gif

Allerdings käme eine dauerhafte Verwehrung der Inbesitznahme meines Eigentums (d.h. der Waffen) in der Wirkung einer Entziehung dieses Eigentums gleich. (Eigentum i.S.v. Art. 14 GG umfaßt alle vermögenswerten Rechte, die privatnützig zugewiesen sind.) Daher hilft hier die (eigentlich zivilrechtliche) Unterscheidung von Eigentum und Besitz nicht übermäßig weiter. Wie gesagt, sehr schwierig. Auch käme es auf die Umstände an, unter denen - möglicherweise - Eigentum erworben wurde (zufälliger Gewinn oder Geschenk eines Freundes?).

Desweiteren ist auch der Gesetzgeber an die Grundrechte gebunden (Art. 1 III GG), d.h. ein Gesetz muß bei seinen Eingriffen in Grundrechte verhältnismäßig sein. Und an der Verhältnismäßigkeit (konkret der Geeignetheit) der Bedürfnisprüfung im WaffG zur Kriminalitätsreduzierung wird man wohl zweifeln müssen.

BG ZEBO

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Also daran sehe ich nun wieder kein Problem. Wer sagt denn, dass die Waffe unbedingt gleich in die WBK eingetragen werden muss ?

Der Gewinner der Waffe kann ja privatrechtlicher Eigentümer sein, aber - zumindest vorübergehend - nicht zugleich waffenrechtlicher Besitzer.

Man müsste nur dafür sorgen, dass er keine Möglichkeit zum Zugriff auf diese Waffe hat und somit die Waffe waffenrechtlich nicht besitzen kann. Diese Konstellation könnte z.B. dadurch erreicht werden, dass die Waffe von einem Schützen- bzw. Jagdkollegen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG vorübergend sicher verwahrt wird und im gemäß § 38 Nr. 1e WaffG zu fertigenden Beleg ein Zusatz eingefügt wird, dass die Rücküberlassung der Waffe an den rechtmäßigen Eigentümer erst dann stattfindet, wenn dieser dafür waffenrechtlich erwerbsberechtigt ist.

Gut oder gut ? chrisgrinst.gif

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Antwort auf:

Schützen- bzw.Jagdkollegen

...........................................

Gut oder gut ?
chrisgrinst.gif


Überhaupt nicht gut rolleyes.gif

Der Gewinner ist selbst WBK Inhaber(zumindest in solchen Fällen des Wettkampfgewinns üblicherweise) - die Aufbewahrung bei dem Kameraden müßte wohl auch -weil länger andauernd - im Einzelfall genehmigt werden. Dann kann man auch die Aufbewahrung beim Gewinner selbst genehmigen-wenn es nur um die Abwicklung des Erwerbs geht.

Die sauberste Lösung in solchem Fall wäre doch wohl die Aufbewahrung entweder beim Gewinn -Geber (bei Waffen zumeist Hersteller/Händler - also Berechtigter) -

oder beim BüMa des Gewinners.

Mouche

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Hallo SB,

der von Dir vorgeschlagenen Variante kann man folgen, wenn der Eigentümer - zumindest mittelfristig - Aussicht hat, die Waffe in Besitz zu nehmen.

Zweite Konstellation: Ein Nicht-WBK-Inhaber, der aber die sonstigen waffenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, ist (z.B. durch Gewinn bei einer Verlosung) zum Eigentümer einer WBK-pflichtigen Waffe geworden. Sofern kein Bedürfnis nach § 8 WaffG vorliegt, könnte es durch Art. 14 I GG, der in die Auslegung und Anwendung des WaffG einzubeziehen ist, geboten sein, trotzdem eine WBK (ggf. mit Auflagen) zu erteilen.

Ich glaube, mich auch an Fälle aus den 1990er Jahren zu erinnern, in denen genau das praktiziert worden ist.

VG ZEBO

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Nö, muss ich das denn ?
laugh.gif


Aufgrund deiner Reaktion von 14:51 Uhr könnte man es glatt vermuten.


Um Gottes Willen. eek2.gif Ich hatte doch in der Hektik nur übersehen, dass die übrigen Erlaubnisvoraussetzungen als gegeben angesehen worden sind !

Eine privatrechtlicher Eigentumsanspruch kann niemals für sich allein waffenrechtlicher Erwerbsgrund sein. Sonst könnte ja jeder sagen, dem gerade eine Waffenbesitzkarte widerrufen worden ist: "Ihr dürft mir die Waffen nicht abnehmen, weil ich die alle mal legal gekauft habe."

Würde mich deshalb sehr interessieren, woher dieses lustige Gerücht schon wieder stammt... rolleyes.gif

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Eine privatrechtlicher Eigentumsanspruch kann niemals für sich allein waffenrechtlicher Erwerbsgrund sein.


Auch wenn es unglaublich klingt: Doch! Art. 14 I GG schützt das Erworbene, einschließlich des privatrechtlichen Eigentums, vor einer Entziehung durch den Staat. Und wenn jemand sein vorhandenes Eigentum nur nutzen kann, wenn er eine staatliche Genehmigung erhält, KANN daraus unter Umständen eine Pflicht zur WBK-Erteilung bzw. Eintragung resultieren.

Art. 14 I GG ist auch der Grund für das sog. Erbenprivileg (§ 20 WaffG), bei dem es ebenfalls auf kein Bedürfnis ankommt.

Antwort auf:

Sonst könnte ja jeder sagen, dem gerade eine Waffenbesitzkarte widerrufen worden ist: "Ihr dürft mir die Waffen nicht abnehmen, weil ich die alle mal legal gekauft habe."


Er könnte nicht nur, er kann - und das zu recht! Dem trägt z.B. § 45 III WaffG Rechnung.

Im von SB geschilderten Fall streiten mit dem Eingetumsrecht und der öffentlichen Sicherheit zwei Rechtsgüter miteinander. Nun ist das Eigentum nicht vorbehaltlos gewährleistet, in Art. 14 I 2 GG werden einfachgesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen für das Eigentum ermöglicht. Als solche sind § 46 II, III, V WaffG zu kennzeichnen. Durch sie (bzw. ihre Umsetzung durch einen VA) wird das Eigentum nur insoweit beeinträchtigt, als es für Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Die genannten Normen räumen der Behörde Ermessen ein, bei dessen Ausübung (vgl. § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz-Bund, § 113 VwGO) wiederum Art. 14 I 1 GG angemessen berücksichtigt werden muß.

Antwort auf:

Würde mich deshalb sehr interessieren, woher dieses lustige Gerücht schon wieder stammt...


Aus dem Grundgesetz. Das ist so ein kleines dünnes Buch von 1949 ... grlaugh.gif

VG ZEBO

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Sollte es Dir gelingen,mit diesen überaus kühnen Theorien vor einem deutschen Gericht letztinstanzlich zu obsiegen -dann kannst Du sicher sein, Rechtsgeschichte geschrieben zu haben tongue.gif.

Auf gut deutsch : "Die Kunde hör ich wohl - allein mir fehlt der Glaube" das es sich hier um mehr als wunschgeprägte aber in die Praxis nicht umsetzbare seeehr theoretische Aus- und Überlegungen handelt cool.gif.

Wie gesagt : Sobald der Nachweis der praktischen Umsetzung gelungen ist, erweise ich Dir meinen aufrichtigen Respekt rolleyes.gif

mouche

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Was sind daran kühne Wunschträume? confused.gif

Das ist dröge juristische Arbeit. Aber leider ist bisher ja kaum ein waffenrechtlicher Fall (abgesehen von der DSU 2003) bis zum BVerfG gegangen. Daher - zumindest im Augenblick - wirklich eher Theorie.

Aber der Kampf um das deutsche Waffenrecht ist nicht mit dem Inkrafttreten des WaffG, der AWaffV oder der künftigen Verwaltungsvorschriften abgeschlossen. Auch der Kampf um die - juristisch saubere - Auslegung ist ein Kampf ums Recht und muß täglich geführt werden! Jede Rechtsnorm bietet Interpretationsspielräume und die gilt es, im Sinne eines freiheitlichen Gedankens, zu nutzen (Sprichwort: "Drei Juristen, vier Meinungen." cool3.gif ). Was hier von einigen (z.B. Visier, ELF) bezüglich der Aufbewahrung freier Waffen verbreitet wurde (siehe Nachbarthread), kommt einem völlig unpassenden vorauseilenden Gehorsam gleich. Manche Streitfragen (wovon im Waffenrecht sehr viele vorhanden sind) muß man offensiv angehen und ausfechten. Auch durch entsprechende Publikationen. Wenn wir uns hier zurückhalten, haben unsere Gegner schon gewonnen, bevor die ersten Urteile gefällt wurden.

Vielleicht sind meine Einlassungen nun besser verständlich.

Zur praktischen Anwendung: Leider sind viele deutsche Verwaltungsbeamte und -angestellte nur unzureichend in der Lage, die Grundrechte der Bürger zu berücksichtigen. Vor ca. einem Jahr sagte eine Sachbearbeiterin zu mir: "Einen Gleichbehandlungsgrundsatz - den gibt's nicht." Die Frau hatte scheinbar von Art. 3 I GG noch nichts gehört. Traurig. Und da die meisten Gerichte überlastet sind, wird das Handeln der Verwaltung häufig nur oberflächlich überprüft. Gerade beim Waffenrecht (Bsp.: Waffenbörsen) kommt es bisweilen zur Wiederbelebung von Argumentationen, die in der Rechtswissenschaft seit fast 20 Jahren so gut wie tot waren ("öffentliche Ordnung" als Rechtsbegriff mit Tendenzen zum "gesunden Volksempfinden" ist in einer pluralen Gesellschaft kaum durchzusetzen, bei waffenrechtlichen Fällen scheinbar doch). Oder man findet ein verfahrensrechtliches Haar in der Suppe, um sich die lästige Arbeit vom Hals zu schaffen.

MfG ZEBO

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Also ich finde diese Aussagen auch sehr kühn. rolleyes.gif

Es prallen hier das grundgesetzliche Eigentumsrecht und das öffentliche Sicherheitsinteresse aufeinander. Wenn man diese Rechtsgüter gegeneinander stellt, überwiegt meines Erachtens ganz klar das öffentliche Interesse gegenüber dem privaten Interesse des Einzelnen, das hier zurücktreten muss.

So ist es nämlich z.B. auch bei einem Widerruf einer Waffenbesitzkarte der Fall. Der Waffenbesitzer hat ja auch nach dem Widerruf weiterhin privatrechtliche Eigentumsansprüche an der Waffe, aber das öffentliche Interesse, einer unzuverlässig gewordenen Person weiterhin Waffen zu lassen überwiegt, weshalb diese einem Berechtigten überlassen oder unbrauchbar gemacht werden müssen. Hierfür bekommt er im Regelfall auch eine ausreichend bemessene Frist (wenn Gefahr im Verzug ist, auch das nicht).

Im übrigen würde man das Bedürfnisprinzip im Waffenrecht total aushöhlen. Der Gesetzgeber hat ganz genau geregelt, in welchen Fällen man kein Bedürfnis braucht (für bestimmte Waffen, als Erbe etc.). Dies kann nicht dazu missbraucht werden, dass anhand des Grundgesetzes weitere Fälle konstruiert werden.

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Ich muß sagen, daß ich persönlich Zebos Argumentation recht nachvollziehbar und durchaus nicht unelegant finde.

Das Problem ist bekanntermaßen eben nur, daß die weitgehende Ablehnung und Furcht vor privat besessenen Waffen in unserer Gesellschaft eben keine (behebbare) Folge einer (fehlerhaften) rationalen Überlegung ist, sondern ein liebgewonnenes Hätschelkind deutscher Jurisprudenz, dem man wohl nur schwer mit empirischen Beweisen beikommen können wird... es kann halt nicht sein, was nicht sein darf.

Natürlich gibt es tatsächlich keinen Zusammenhang zwischen dem Nachweis eines Bedürfnisses und der Gefahr, die der Bedürfende für seine Mitmenschen darstellt. Und ich würde mir wünschen, noch den Tag zu erleben, an dem wir dieses undemokratische Prinzip endgültig zu Grabe tragen. Allein, mir fehlt der Glaube...

Trooper

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Hallo SB!

1. Das aus Sicht der Verwaltung Aussagen, die den Bürgern im Ergebnis größere Rechte zubilligen, kühn erscheinen, ist mir schon klar. tongue.gif Denn Grundrechte sind vornehmlich gegen Eingriffe des Staates gerichtete Abwehrrechte.

Hier scheinen einige Sachen durcheinandergekommen zu sein, die ich jetzt nochmals kurz aufdröseln werde:

2. Das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 I GG) gilt auch für Waffen. Es schließt das zivilrechtliche Eigentum (vgl. § 903 BGB) ein, geht aber in seinem Schutzbereich noch über dieses hinaus und umfaßt alle vermögenswerten privaten und subjektiv-öffentlichen Rechte.

3. Dieses Grundrecht ist bei der Rechtssetzung im Waffenrecht zu berücksichtigen (vgl. Art. 1 III GG: "Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.") und ist auch berücksichtigt worden (vgl. z.B. §§ 20, 45 III, 46 II-V WaffG).

Antwort auf:

Dies kann nicht dazu missbraucht werden, dass anhand des Grundgesetzes weitere Fälle konstruiert werden.


4. Auch die Verwaltung ist an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden! D.h., alles Handeln der Verwaltung muß sich daran messen lassen und diese Prüfung bestehen, um rechtmäßig zu sein. Insbesondere bei der Ausübung von Ermessen und sonstigen Abwägungsprozessen sind die Grundrechte der betroffenen Bürger angemessen zu berücksichtigen, namentlich im Wege der verfassungskonformen Auslegung von Gesetzen und Rechtsverordnungen.

(Damit jetzt niemand anfängt, mich als "kühn" zu bezeichnen: Das ist seit mehreren Jahrzehnten ständige Rechtsprechung des BVerfG. An dessen verbindliche Auslegung des GG ist auch die Verwaltung gebunden, denn die Entscheidungen haben nach § 31 BVerfGG Gesetzeskraft.)

Antwort auf:

Es prallen hier das grundgesetzliche Eigentumsrecht und das öffentliche Sicherheitsinteresse aufeinander. Wenn man diese Rechtsgüter gegeneinander stellt, überwiegt meines Erachtens ganz klar das öffentliche Interesse gegenüber dem privaten Interesse des Einzelnen, das hier zurücktreten muss.


5. Falsch! Das ist ein – leider weit verbreiteter – Irrglaube. Beide Rechtsgüter stehen im gleichen Rang, das Eigentumsrecht (oder ein anderes Grundrecht) muß überhaupt nicht "ganz klar" gegenüber dem Sicherheitsinteresse zurücktreten! Bei einem Konflikt zwischen beiden ist im jeweiligen Einzelfall eine Abwägung unter Berücksichtigung der konkreten Interessen des Bürgers und der konkreten Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzunehmen. Davon kann man sich nicht durch das – auch von Dir praktizierte – gebetsmühlenartige Rezitieren der Formel vom prinzipiellen Übergewicht der öffentlichen Sicherheit freimachen. Grundrechte sind keine "Schönwettererscheinung"!

(Ich darf, weil es hier zufällig paßt, aus der BVerfG-Entscheidung vom 03.03.2004 [akustische Wohnraumüberwachung – großer Lauschangriff] zitieren [es ging um die Verletzung der Menschenwürde - Art. 1 I GG - durch Abhörmaßnahmen]: "Die Menschenwürde wird nicht schon dadurch verletzt, dass jemand zum Adressaten von Maßnahmen der Strafverfolgung wird, wohl aber dann, wenn durch die Art der ergriffenen Maßnahme die Subjektqualität des Betroffenen grundsätzlich in Frage gestellt wird. Das ist der Fall, wenn die Behandlung durch die öffentliche Gewalt die Achtung des Wertes vermissen lässt, der jedem Menschen um seiner selbst willen zukommt. Solche Maßnahmen dürfen auch nicht im Interesse der Effektivität der Strafrechtspflege und der Wahrheitserforschung vorgenommen werden."

Und aus dem Minderheitenvotum: "Nach unserer Auffassung ist schon Art. 13 Abs. 3 GG mit Art. 79 Abs. 3 GG nicht vereinbar und daher nichtig. [...] Wir können der Mehrheitsmeinung nicht darin folgen, dass der durch Verfassungsänderung eingeführte Art. 13 Abs. 3 GG durch verfassungskonforme oder verfassungssystematische Auslegung verfassungsfest gemacht werden kann. [...] Inzwischen scheint man sich an den Gedanken gewöhnt zu haben, dass mit den mittlerweile entwickelten technischen Möglichkeiten auch deren grenzenloser Einsatz hinzunehmen ist. Wenn aber selbst die persönliche Intimsphäre, manifestiert in den eigenen vier Wänden, kein Tabu mehr ist, vor dem das Sicherheitsbedürfnis Halt zu machen hat, stellt sich auch verfassungsrechtlich die Frage, ob das Menschenbild, das eine solche Vorgehensweise erzeugt, noch einer freiheitlich-rechtsstaatlichen Demokratie entspricht. Um so mehr ist Art. 79 Abs. 3 GG streng und unnachgiebig auszulegen, um heute nicht mehr den Anfängen, sondern einem bitteren Ende zu wehren.")

6. Zum Widerruf einer WBK: Nur im Falle fehlender Zuverlässigkeit oder Eignung ist eine WBK zu widerrufen (§ 45 II WaffG). Hier hat der Gesetzgeber die öffentliche Sicherheit und Ordnung höhergestellt, das Eigentumsrecht jedoch angemessen berücksichtigt: Der Eigentümer hat in angemessener Frist die Waffen unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, verkauft – salopp gesprochen – die Behörde die Waffen für ihn, dem aber der Erlös daraus zusteht (§ 46 V 3 WaffG). Daher liegt hier keine Enteignung, sondern eine – m.E.n. zulässige und verhältnismäßige – Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 I 2 GG vor.

Entfällt jedoch das Bedürfnis ganz oder zeitweise, kann von einem Widerruf abgesehen werden (§ 45 III WaffG). Hier ist der Behörde Ermessen eingeräumt (vgl. § 40 VwVfG-Bund). Hier muß konkret abgewogen werden zwischen den Grundrechten des Bürgers und dem öffentlichen Sicherheitsinteresse. Besonders hier gilt, was ich oben unter 5. geschrieben habe!

Schon durch die Formulierung des § 45 III WaffG (im Gegensatz zu § 45 I, II WaffG) wird deutlich, daß der Gesetzgeber die in dieser Konstellation widerstreitenden Rechtsgüter erkannt und der Verwaltung aufgegeben hat, einen gerechten Ausgleich zwischen beiden herzustellen (auch wenn letzteres bisweilen erst von den Gerichten geleistet wird).

7. Zur Ausgangsfrage dieses Threads: Mir ging es lediglich darum, deutlich zu machen, daß es bei dieser schwierigen Rechtsfrage z.Zt. weder ein kategorisches "ja", aber auch kein prinzipielles "nein" gibt.

8. Zum Bedürfnisprinzip im Waffenrecht: Dieses Prinzip bindet den Erwerb und Besitz einiger Waffenarten an ein besonderes Bedürfnis (§ 8 WaffG). Zweck dieser Norm ist die Erhöhung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. § 1 I WaffG). Dabei ist der Grundsatz maßgeblich, daß "so wenig Waffen wie möglich im Volk" sein sollen.

Das Bedürfnisprinzip stellt unstrittig einen Eingriff in die Grundrechte dar: evtl. in das Eigentumsrecht aus Art. 14 I GG, mit Sicherheit aber in das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG). Beide Grundrechte sind mit einem Gesetzesvorbehalt versehen. § 8 WaffG könnte also eine zulässige Schranke dieser Grundrechte darstellen.

Dazu müßte er jedoch materiell rechtmäßig, d.h. verhältnismäßig sein. Der Gesetzgeber müßte einen legitimen Zweck verfolgen, ein geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks gewählt haben, dieses Mittel müßte auch erforderlich (also den geringstmöglichen Grundrechtseingriff darstellen) und schließlich auch angemessen sein.

Der vom Gesetzgeber mit § 8 WaffG verfolgte Zweck der Beförderung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist unstrittig legitim, da er die ureigenste Staatsaufgabe darstellt.

Zweitens müßte das Bedürfnisprinzip geeignet sein, diesen Zweck zu fördern. Es gibt die vermeintliche Binsenweisheit "restriktiveres Waffenrecht – weniger Waffen im Volk – weniger Kriminalität" (oder auf Englisch: "less guns – less crime"). Die praktischen Erfahrungen mit sehr weitgehenden Waffenverboten vermögen diese Annahme jedoch nicht zu bestätigen. Die kriminologischen Untersuchungen aus Großbritannien, Australien und den USA sprechen eine andere Sprache. Sonach kann nicht mehr davon ausgegangen werden, daß der o.g. Zusammenhang tatsächlich besteht. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Sozialstruktur Deutschlands zu anderen Ergebnissen als in den genannten Staaten führen sollte. Wenn also "weniger Waffen im Volk" nicht zu weniger Kriminalität führen, dann ist insoweit auch der gesetzgeberische Ermessenspielraum eingeschränkt. Denn der Gesetzgeber muß sich auf einigermaßen realistische Prognosen stützen (vgl. BVerfGE 106, 62). Somit ist das Bedürfnisprinzip, welches auf genau dieser Annahme fußt, als ein ungeeignetes Mittel zur Förderung der öffentlichen Sicherheit zu charakterisieren.

Ist ein Grundrechtseingriff nicht geeignet, so ist die Prüfung (von Erforderlichkeit und Angemessenheit) abzubrechen; der Grundrechtseingriff ist insgesamt unverhältnismäßig. Ein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff ist nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt und somit verfassungswidrig. Die Nichtigkeit der entsprechenden Rechtsnormen ist vom BVerfG festzustellen.

Es gibt also sehr gute Gründe, von der Verfassungswidrigkeit des § 8 WaffG auszugehen.

(Um evtl. Mißverständnissen vorzubeugen: Bei den übrigen Voraussetzungen nach § 4 I WaffG bestehen meinerseits keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit.)

MfG ZEBO

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