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IGNORED

waffe gewonnen...... aber dann???!!!!


peter becker

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Dies kann nicht dazu missbraucht werden, dass anhand des Grundgesetzes weitere Fälle konstruiert werden.


Das WaffG ist nicht dazu da, das GG einzuschränken; sondern das GG ist dazu da, das Waffenrecht in seine Schranken zu weisen.

bye knight

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Dies kann nicht dazu missbraucht werden, dass anhand des Grundgesetzes weitere Fälle konstruiert werden.


Das WaffG ist nicht dazu da, das GG einzuschränken; sondern das GG ist dazu da, das Waffenrecht in seine Schranken zu weisen.

bye knight


Wenn man Artikel 14 anschaut, hält sich das GG aber recht offen.

Zitat:

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

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Manche dieser legalen Einschränkungen des GG durch Spezial- und Einzelgesetze kann man nur als "Perversion des GG" bezeichnen cool.gif - wer z.B. alt genug ist,sich noch an diese unsäglichen "Gewissensprüfungen" für Wehrdienstverweigerer in den frühen 70er Jahren zu erinnern-durchgeführt oftmals noch von strammen Mitmarschierern des "Tausendjährigen" - der hat ein einprägsames Beispiel dafür cool3.gif

Gruß Mouche

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Antwort auf:

Wenn man Artikel 14 anschaut, hält sich das GG aber recht offen.


Sowohl Art. 14 I GG als auch Art. 2 I GG - die beide durch das Bedürfnisprinzip eingeschränkt werden (nicht nur für den Erwerb, auch Transport usw.; beide sind damit für jeweils unterschiedliche Tatbestände im WaffG einschlägig) - sind mit einem Gesetzesvorbehalt versehen, d.h. sie können durch ein Gesetz eingeschränkt werden. Nur müssen diese Schranken wiederum verhältnismäßig in bezug auf das Grundrecht sein. D.h., sie müssen einen legitimen Zweck verfolgen, es muß ein geeignetes Mittel gewählt worden sein, dieses Mittel muß auch erforderlich und schließlich angemessen sein. Ist das nicht der Fall, sind die Grundrechtseinschränkungen nicht vom GG gedeckt und damit rechtswidrig.

BG ZEBO

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