der_sammler Posted August 16, 2004 Posted August 16, 2004 Würde mir gerne aus der Schweiz eine Langwaffe kaufen. Wer kennt den Ablauf, hat Erfahrungen damit? Welche D/ CH -Papiere benötige ich? Wie läuft das mit dem Zoll/ an der Grenze? Als D-EWB habe ich den JJ! Wer nicht posten möchte, gerne auch per PN!
dr.magnum Posted August 17, 2004 Posted August 17, 2004 Hallo Sammler, hier findest Du, die Schweizer Formalitäten. Die Deutschen vielleicht beim Deutschen Zoll. www.zoll.admin.ch/d/private/rv/waffen.php Gruß dr.magnum
PeterS Posted August 17, 2004 Posted August 17, 2004 Hallo, das letzte mal als ich ne Waffe aus der Schweiz importiert habe, war noch zu Zeiten des alten (W)Affengsetzes... Der Händler hat den schweizer Papierkram erledigt, dann wurde die Waffe zum zuständigen Zollamt gesandt, dort habe ich sie nach Vorlage meiner gültigen EWB in Empfang genommen, Anmeldung ausgefüllt, Märchensteuer und Einfuhrgebühr abgedrückt. Da der schweizer Beschuss nicht anerkannt wird, ist dann evtl. noch ein neuer Beschuss fällig. Heute muss mann m. w. vorher beim zuständigen Amt eine Importantrag (§29 WaffG) stellen und den dann bei der Einfuhr der Waffe beilegen. Grüße Peter
Sachbearbeiter Posted August 17, 2004 Posted August 17, 2004 Hi Sammler ! Du benötigst eine Verbringungserlaubnis nach § 29 Abs. 1 WaffG, die Du von Deiner Waffenbehörde bekommst, wenn Du - zum Erwerb berechtigt bist (in Deinem Fall als Jagdscheininhaber für Langwaffen kein Problem) und - der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffe Berechtigten gewährleistet ist. Du kannst die Waffe mit dieser Erlaubnis entweder am Zoll abholen oder der Überlasser lässt sie Dir zukommen. Wenn Du mit der Waffe jagen möchtest, muss sie zuvor in Deutschland beschossen werden, da der Beschuss aus der Schweiz hier nicht anerkannt wird. Alle Klarheiten beseitigt ?
skipper Posted August 17, 2004 Posted August 17, 2004 Moin, Glück gehabt isegrim. § 52 Strafvorschriften: (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 2. ohne Erlaubnis nach d) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
Sachbearbeiter Posted August 17, 2004 Posted August 17, 2004 Jep, bringt mindestens sechs Monate, maximal fünf Jahre Freiheitsstrafe ein und führt zur Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1b WaffG, die nur bei Vorliegen besonderer Gründe entkräftet werden kann. Ein sehr heißes Eisen also...
Gromit Posted August 17, 2004 Posted August 17, 2004 Er hat aber nicht geschrieben, dass er keine hatte, sondern das niemand eine sehen wollte... gruß
skipper Posted August 17, 2004 Posted August 17, 2004 Dann ergänze ich mein Posting: Unter der Annahme, das keine Genemigung vorlag, wäre dies eine Straftat gewesen, aber wenn diese Genehmigung keiner sehen möchte.
skipper Posted August 17, 2004 Posted August 17, 2004 Moin, da siehst Du mal, das man beim schnellen lesen eine Strafvorschrift zur Straftat machst
Sachbearbeiter Posted August 17, 2004 Posted August 17, 2004 Mit Isegrim haben wir auf jeden Fall einen unzuverlässigen Wolf in unseren Reihen. Gleich mal nachschauen hier: blätter, blätter - raschel raschel. Ah ja ! Isegrim. Da ist er ja. Hmmm. grübel grübel. Huch ! Und dann... - oi, das ist ja sehr interessant...
der_sammler Posted August 21, 2004 Author Posted August 21, 2004 ok, danke für alle Infos! Habe jetzt von dem Ch-Händler die Info, das er eine D-WBK mit voreitrag braucht, er macht dann den rest und das Teil kommt per Post! Da es ein bekannter Händler ist habe ich wegen der Qualität keine Sorgen, ABER: -jetzt muß mir mein SB erstmal ne WBK mit Voreintrag ausstellen ( EWB ist JJ, sollte zu machen sein, oder??) - die Verbringungsgenehmigung ist doch Datumsbezogen, oder ? -Waffe dann beim Zoll mit der bei der Waffe beiligenden D-WBK abhohlen sollte ok sein, oder gibt es Probleme wenn WAffe und WBK gemeinsam unerwegs sind? Ich hoffe "Sachbearbeiter" schaut hier mal rein und kann ein paar Unklarheiten beseitigen!
Lt. Blueberry Posted August 21, 2004 Posted August 21, 2004 Frag mal den Schwyzer Händler, ob er die Org.-WBK benötigt oder eine beglaubigte. Vielleicht genügt auch eine Kopie per Fax. Du benötigst zum Voreintrag ja auch Unterlagen mit Waffen-Nr, Hersteller, Kaliber, z.B. die Rechnung. Wenn er Orginal benötigt, soll er sie per Post zurückschicken, weil Zoll dauern kann. Voreintrag dürfte kein Problem sein, wenn du dich gut mit deinem SB verstehst und ihm die Sache erläuterst, auch wegen späteren Beschuss. Ich würde das vorab mit ihm besprechen und wenn der Zoll (das kann dauern) sich meldet, holst du die Verbringungserlaubnis nach § 29 ab, wenns geht, natürlich schon vorher mit der WBK. Mad Max Und beim Zoll das §29 Papierchen nicht vergessen.
Sachbearbeiter Posted August 23, 2004 Posted August 23, 2004 In Antwort auf: Ich hoffe "Sachbearbeiter" schaut hier mal rein und kann ein paar Unklarheiten beseitigen! Wenn Du noch keine WBK hast, reicht auch Dein JJS als Erwerbserlaubnis aus. Für den Zoll müssen nur Perso und Verbringungserlaubnis vorgelegt werden. Deren Gültigkeit wird je nach Fall bis maximal ein Jahr, in der Regel aber auf ca. drei Monate befristet. Also mach et jut.
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