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IGNORED

Gelbe WBK NRW


steven

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Wenn ich mir den Beitrag vom FWR anschaue, zur WBK nach altem Waffenrecht für Sportschützen, hat sich das Ländle nicht gerade mit Ruhm bekleckert. crying.gif

Das war wohl ein Kalter, würde man bei uns sagen. 021.gif

Etwas kleinere Brötchen backen, wäre manchmal angesagt. grlaugh.gif

Gruß 50AE

Geschrieben

In Antwort auf:

Also bei mir gabs und gibts alte gelbe WBK. No problem...
AZZANGEL.gif
Nix gegens Ländle, gell ? Böser Bube Du !
laugh.gif


Habe ich das Gegenteil behauptet? confused.gif

Allerdings gab es in Bayern noch keine Streichungen von EWB in der WBK gelb nach altem Waffenrecht. No problem... chrisgrinst.gif

Gruß 50AE

Geschrieben

In Antwort auf:

Richtig, die streichen ganz andere Sachen.
021.gif


Welche? 016.gif

Oh, hätte ich fast vergessen, einige Behördenplanstellen. crying.gif

Keine Panik. 021.gif

Bin ich jetzt wieder der böse? crying.gif

Gruß 50AE

Geschrieben

Hallo

ich habe gestern das Antwortschreiben vom Innenministerium NRW bekommen. Dr. Steegmann hat sich nochmal beklagt, dass es jetzt den Untertanen erlaubt ist, Fragen zu stellen. Eine unmögliche Situation. So weit sind wir schon mit den Sozis. Nachfolgend mein Schreiben an das LMI:

01.07.2004

Innenministerium NRW

Herr Dr. Kretzinger

Haroldstr. 5

40190 Düsseldorf

RdErl. v. 07.10.2003 (n. v.) – 44.3-2600 (neu) § 14 –

Sehr geehrter Herr Kretzinger,

in unserem Telefongespräch vom 30.06.2004 baten Sie mich, Ihnen die Punkte, die ich in dem Runderlass für nicht gesetzeskonform erachte, in Schriftform zukommen zu lassen.

In dem Erlass steht: „Ferner sollte (prognostisch) die Zahl der erforderlichen Waffen ange-geben werden. Der Betreffende kann daraufhin unter Beachtung der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG eine bestimmte Anzahl der bezeichneten Waffen erwerben.“

Eine prognosti-sche, also voraussagende Benennung der Anzahl der Waffen lese ich aus dem Gesetzestext nicht heraus. Ich bitte Sie, mir zu erklären, welche Passage des Gesetzes Sie zu dieser Anordnung veranlasst.

Weiterhin steht in dem Erlass: „Eine Nachweispflicht für das Bedürfnis i. S. von § 14 Abs. 2 WaffG in Form von Bescheini-gungen der (anerkannten) Verbände im Rahmen der Anzeige ist erst dann zu fordern, wenn die Zahl der erworbenen Waffen einer Waffenart größer als 3 ist oder wenn sich durch den Antrag zeigt, dass die Art der Waffen gewechselt werden soll“

§ 14 Abs. 4 WaffG sagt ganz eindeutig: „Sportschützen nach Abs. 2 (Mitglieder eines Schiesssportvereins, der einem anerkannten Verband angehört) wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzelladern, Langwaf-fen mit glatten Läufen und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehr-schüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berech-tigt.“ Dieser Gesetzestext ist klar in seiner Aussage. Nirgendwo steht etwas von einer be-stimmten Anzahl der zu erwerbenden Waffen oder einem Grund- oder Regelkontingent.

Schon gar nicht von 3 Waffen einer Waffenart, oder ähnliches. Auch die AwaffV schweigt sich zu diesem Thema aus. Der Wille des Gesetzgebers ist dahingehend eindeutig wieder-gegeben, dass es gerade keine Mengenbegrenzung der in § 14 Abs. 4 genannten Waffen gibt. Er ist klar formuliert und nicht auslegungsfähig. Da gerade dies scheinbar von Ihren Juristen anders gesehen wird und ich davon ausgehen muss, dass Sie den Willen des Ge-setzgebers umsetzen und persönliche Aversionen in einem Erlass nichts zu suchen haben, bitte ich Sie um eine kurzfristige Korrektur oder ein Statement mir gegenüber, inwiefern Sie die Ein-schränkungen des § 14 Abs. 4 WaffG begründen.

Mit freundlichen Grüßen

Und hier die Antwort des LMI:

Innenministerium NRW

40190 Düsseldorf

MR Dr. Steegmann

Steegmann@im.nrw.de

Runderlass vom 7.10.2003 - 44.3-2600 (neu) § 14

Ihr Schreiben vom 1.7.2004

Sehr geehrter ...,

einer der wesentlichen Gründe für die Novellierung des Waffengesetzes war, die Zahl der Waffen in der Bevölkerung möglichst gering zu halten. Unter diesem Obersatz ist auch der von Ihnen beanstandete Runderlass zu sehen.

§ 14 Abs. 4 ist, wie im Gesetz ausdrücklich ausgeführt, lediglich eine Ausnahmevorschrift von der in § 10 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Befristung.

§ 14 Abs. 2 ("dass die zu erwerbende Waffe ... erforderlich ist") gilt aber auch hier uneingeschränkt, so dass für jede einzelne Waffe vom Verband ein Bedürfnis bescheinigt werden muss.

Um hier den Verbänden die Arbeit zu erleichtern, wird akzeptiert, dass der Verband prognostisch angibt, wie viele Waffen der Schütze in seiner Disziplin brauchen wird. Dass für die zweite und dritte Waffe keine spezielle Bedürfnisprüfung verlangt wird, ist ein Entgegenkommen in Anbetracht der bisherigen Praxis und mit dem Gesetzeswortlaut nur insofern vereinbar, als ein Sportschütze üblicherweise bis zu drei Waffen benötigt, um seinen Sport sachgerecht ausüben zu können, so dass damit ein Bedürfnis in diesem Umfang unterstellt werden kann.

Ich hoffe, dass ich mit diesen Ausführungen Ihr Verständnis für das Bemühen, den nicht immer eindeutigen Gesetzestext für die Praxis vertretbar zu interpretieren, stärken konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Dr. Gretzinger

Nachdem mich Dr. Gretzinger am Donnerstag angerufen hat und den Brief ankündigte und mir dabei erklärte, ich solle bevor ich noch ein Schreiben losschicke erst einige Zeit über das Statement nachdenken, war mir klar, dass sein Versprechen einer objektiven Überprüfung nicht eingehalten wird. Das Schlimme ist, dass diese MR's scheinbar machen können, was sie wollen, Gesetz hin oder her, irgendwann in Zukunft müssen dann die Verwaltungsgerichte korrigieren. Das kann es doch wohl nicht sein.

Steven

Geschrieben

Steven,

erst mal icon14.gificon14.gificon14.gificon14.gificon14.gif, dass du dich da so reinhängst.

In der Tat ist jetzt der Zeitpunkt gekommen, wo diese Frage durch Richter entschieden werden muss. Da bereits einige Verfahren diesbezüglich laufen (wenn ich richtig informiert bin, wird ein Verfahren vom FWR in Bayern unterstützt), wird es auch bald eine entsprechende Entscheidung geben.

bye knight

Geschrieben

Nachdem ich hörte das der Herr S. den Sportschützen ersteinmal "per Laune" die Sachkunde aberkannt hat - weil es die ja laut einem Wasserträger des S. für "ein Bier anne Theke" gibt ... ( ICH WEIß das es sooo nicht ist ... !!! )

Da frag ich mich ob ich jetzt mein Sachkundelehrgangsgeld wiedererklagen soll und wieso noch keiner eine Verleumdungsklage gegen den Menschen abgefeuert hat ...

Six

Geschrieben

Hört sich für mich an wie:

"Die Politiker sind nicht in der Lage, das Gesetz klar zu formulieren, also müssen die Ministerialbeamten das nachholen."

Geschrieben

Zitat:Innenministerium NRW

40190 Düsseldorf

MR Dr. Steegmann

Steegmann@im.nrw.de

Runderlass vom 7.10.2003 - 44.3-2600 (neu) § 14

Ihr Schreiben vom 1.7.2004

Sehr geehrter ...,

einer der wesentlichen Gründe für die Novellierung des Waffengesetzes war, die Zahl der Waffen in der Bevölkerung möglichst gering zu halten. Unter diesem Obersatz ist auch der von Ihnen beanstandete Runderlass zu sehen.

-Zitatende.-

Ich habe in einem fachlich sehr fundierten Bericht des FWR´s

gelesen, das der Spruch von so wenig Waffen im Volk seinerzeit von den Nationalsozialisten benutzt worden sei, um die "Kommunisten" zu entwaffnen und sie damit einer möglichen

Widerstandsmöglichkeit gegen das dritte Reich zu berauben.

die Gewalt sollte dann sehr bald nur noch vom Staate ausgehen und das waren sie selber.

Schon der Autor merkte damals an, das der Spruch der auf einmal durch Otto Schilly, in einer frühen Phase der Gesetzesreform wieder zum Gassenhauer aufstieg, schon aufgrund seiner Herkunft unangemessen und unethisch sei.

Herrn dr. Steegmann scheint dieser Spruch wohl auch ans Herz gewachsen zu sein und ein sozialdemokratischer MR verbreitet

ihn nun in missionarischer Manie in alle Amtsstuben, in völliger Verkennung der Tatsache, dass

für die Urheber dieses Spruches wohl jeder SPD Anhänger

schon ein Kommunist gewesen wäre.

Merke,1.) es gibt Sprüche die sind so dumm, die vermehren sich von selbst.

2.) Immer und immer wieder in abgedroschenen Phrasen

zu antworten läßt nicht unbedingt auf besonderen Interlekt, oder besonderes Demokratieverständnis schließen.

Mir gegenüber hat ein Sachbearbeiter am Amt auch mal

diesen Spruch losgelassen. FWR hats gedruckt. Nur durch jahrelange Körperbeherrschung konnte ich den Kotzanfall zurückhalten und sein Drucker und meine WBK blieben sauber.

Pfui deibel

Major Tom

Geschrieben

In der Sache geb ich Dir recht, allerdings hat dieser Leitsatz auch Bestand in allen richterlichen Ebenen bis hoch zum Bundesverwaltungsgericht.

So ganz abwegig sind solche Aussagen also auch heute noch nicht. smirk.gif

Geschrieben

Na wenn´s sogar Richter nachplappern, dann muß ich mich der

Judikative fügen und Glanz in den Augen kriegen und den Würgreflex noch eleganter überspielen, jedesmal wenn ich diese

Sch.... wieder verbal seviert kriege. Mal im Ernst Sachbearbeiter, wenn alle Hurz für Kunst halten, ist es dann eine? (Nix für ungut, in der Sache gabst Du mir ja Recht) aber wir müssen auch mal klar und deutlich die Worte

Das ist weiter nichts alls geklautes dummes Gewäsch über die Lippen kriegen.

Major Tom

Geschrieben

Dann wären ja aber alle Richter wegen " Voreingenommenheit " "nicht frei im Urteil" und wegen "Befangenheit " in dem entsprechenden Verfahren ablehnbar ... oder wie jetzt ?

Six

Geschrieben

In Antwort auf:

In der Sache geb ich Dir recht, allerdings hat dieser Leitsatz auch Bestand in allen richterlichen Ebenen bis hoch zum Bundesverwaltungsgericht.

So ganz abwegig sind solche Aussagen also auch heute noch nicht.
smirk.gif


Nein, die müssen den Willen des Gesetzgebers berücksichtigen. Noch wird die Politik von den Parlamenten, also den Politikern gemacht (im Prinip jedenfalls). Deswegen hat ein Politiker auch seinen Job verfehlt, wenn er erklärt, dass der Leitsatz "so wenig Waffen wie möglich im Volk" von den Gerichten vorgegeben ist. Da wird Ursache und Wirkung verwechselt!

Wenn morgen der Bundestag und die EU das Bedürfnisprinzip abschaffen würden (= mehr Waffen ins Volk). Was könnte ein Gericht dem entgegensetzen? Nichts.

bye knight

Geschrieben

Kennt ihr die Geschichte des Lehres der auszog seine Klasse zu Entwaffnen und nur knapp seinen Job verlor ?

Der hat einem Schüler ein Butterfly abgenommen .... dann hat er der Klasse wohl gesagt er verlässt jetzt die Klasse für 15min. und hat aber wohl einen Karton aufgestellt damit die Kids die verbotenen Teile "Anonym " abgeben konnten.

Der bringt die zur Polizei und die haben dem wohl ne Anzeige verpasst " Wegen unerlaubten Waffenbesitzes und führen derselben verbotenen Gegenständen "

das ist angeblich durch mehrere Instanzen / Ministerien gegangen mit allem zipp und zapp .... bis die Beamtenhirnis dahinterkamen das der Mann die Waffen ja nur "vorübergehend " an sich nahm um sie einem Berechtigten " - hier Polizei " was ja im Waffelgesetz klar geregelt ist - zu übergeben ...

Kann mir mal jemand erklären was das sollte und kennt jemand den Ausgang der Story ...

Six

Geschrieben

wo ich steegmann lese, ist das nicht der typ, der in einer kolumne von doc schiller erwähnt wurde, bzgl. bedrohung des eigenen lebens von gefährdeten personen und den rat erteilte, sein handy zu ziehen und die polizei zu rufen

sagt doch viel über die gesinnung dieses herren aus

(kann´st dich nicht selber schützen, hast kein handy, biste in den arsch gekniffen) confused.gif

Geschrieben

Vor allem während dem Wegrennen zu telefonieren, stell ich mir nicht gerade einfach vor. wink.gif

Am anderen Ende hört man das keuchen:"Wie bitte, ich kann sie nicht verstehen ! Was machen sie da eigentlich nebenher ? Unverschämtheit ! Was es alles gibt heutzutage..." chrisgrinst.gif021.gif

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