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IGNORED

Ausleihen einer KW beim Händler geht das?


Ballermann

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,ich möchte eine KK Pistole bei meinem Händler ausleihen und alleine auf dem S.-Stand ausprobieren.Ich habe bereits eine KK Pist. auf meiner WBK eingetragen.Wer kann mir einen Tip geben ob das erlaubt ist?Bin Sportschütze und Jäger.

Geschrieben

Asta - bist Du da sicher ? Ich kenne das so, daß der Händler als Einziger außer der Behörde eintragen DARF !

Er kann mir aber auch eine Waffe mit Rechnung verkaufen und ich lasse sie nach spätestens 14 Tagen beim Amt eintragen-oder gebe sie nach Probe wieder zurück blush.gif.

Da ich selbst fast nur "gebraucht" gekauft habe, hab ich mich mit der Thematik (die ja eigentlich auch Sache des Händlers ist)aber noch nicht weiter beschäftigt und kann mich irren wink.gif. Allerdings meine ich auch, im Zusammenhang mit Gebrauchtwaffen von weit entfernten Händlern schon gehört zu haben:" Schicken Sie Original WBK per Post, wir schicken Waffe mit Rechnung und bei Gefallen tragen wir ein und schicken die WBK mit Eintrag zurück". Ob das geht ist mir nicht bekannt,da die Geschäfte nicht gemacht wurden.In beiden Fällen wäre aber eine Probe zumindest praktisch möglich gewesen.

Die Frage ist: Besteht eine WBK EintragungsPFLICHT für Händler a)überhaupt und B) auch noch sofort ?

Und ist eine Überlassung zum ungewissen Verkauf bzw. "zum vom Bedürfnis umfaßten Zweck" wirklich nicht möglich ohne WBK Eintrag ? Letztere Frage wurde ja hier bereits disskutiert und verneint soweit ich mich erinnere. Ob WaffG oder VO dies aber wirklich nicht zulassen halte ich persönlich für fragwürdig, da bei der Überlassung für max. einen Monat nach meiner Kenntnis Händler/BüMa nirgendwo ausdrücklich ausgenommen sind.

Aber - wie gesagt-kann mich da irren wink.gif

Gruß Mouche

Geschrieben

hallo

bei mir war es so, dass ich es nicht durfte (neuwaffe)

ich wollte mir damals meinen walker, der bis zur wbk

vorlage bei meinem händler liegt ausleihen, es ging nicht.

der händler hat in meinem beisein auf der behörde angerufen

und man hat ihm geantwortet, von schütze zu schütze JA

von händler zu schütze NEIN!!!!!

mouche, ich denke du wirst dich auch noch an den ellenlangen

tread von mir erinnern, wo wir beratschlagt haben,geht das

oder geht es nicht.....

viele grüsse

peter

Geschrieben

In Antwort auf:

Ich stütze meine Aussage ausschliesslich auf

Gibt es eine Alternative??


Mir ist keine Alternative bekannt. Deshalb schließe ich mich der Auffassung von Astanase an.

Der Händler wird mit dieser (vernünftigen) Praxis allerdings kein Problem haben, denn in der Liste der Ordnungswidrigkeiten gemäß § 53 ist dieser Fall nicht aufgeführt. AZZANGEL.gif

Geschrieben

Wurde bei mir aber anders gehändelt:

Voreintrag in WBK vorhanden, Pistole .45 auf Lieferschein zum testen mitgenommen, WBK verbleibt beim Händler. Auf dem Lieferschein wird die Nummer, der Namen des Inhabers, sowie die ausstellende Behörde der WBK und alle Waffen relevanten Daten eingetragen.

Nach einer Woche zurück, neu verhandelt (z. B. schießt keine Zehnen) bezahlt und vom Büma eingetragen.

Kann mir aber vorstellen, dass wenn kein Voreintrag vorhanden ist, die Sache anders aussieht.

Gruß Usta

Geschrieben

In Antwort auf:

:" Schicken Sie Original WBK per Post, wir schicken Waffe mit Rechnung und bei Gefallen tragen wir ein und schicken die WBK mit Eintrag zurück".


Wurde MIR erst vor kurzem angeboten. Von einem auch HIER und überhaupt sehr bekanntem Händler/Tuner.

Allerdings hatte ich auch einen Voreintrag!

Geschrieben

Peters Beitrag ist schnell beantwortet : Was interessiert mich die Meinung eines hessischen Verwaltungsbeamten rolleyes.gif?

Asta`s Beitrag ist da schon differenzierter zu sehen wink.gif:

Der § 34.2 regelt nur die Überlassung nach § 10.1 .

Ich halte den § 12 für eine Spezialregelung da sie einem WBK Besitzer ausdrücklich einen Erwerb und Besitz ohne Erlaubnis für höchstens einen Monat erlaubt.

Spezialregeln gehen über allgemeine Regeln.

Ich kenne keine Bestimmung (und die Meinung hessischer Beamter,wie gesagt...) die Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 von der Anwendung des § 12 ausschließt.

Also: Überläßt der § 21 Inhaber nach § 10 hat er sofort einzutragen, überläßt er nach § 12 hat er spätestens nach 4 Wochen die Waffe einzutragen oder zurückzunehmen - wenn ich diese Eintrag nicht vor Ablauf der vier Wochen anhand seiner Rechnung/Lieferschein/Kaufvertrag bereits bei meiner Behörde selbst habe vornehmen lassen.

Ist eine Ansicht, die ich auch aus betroffenen Fachkreisen kenne.

Mouche

Geschrieben

In Antwort auf:

Nach einer Woche zurück, neu verhandelt (z. B. schießt keine Zehnen)

Gruß Usta


Hallo Usta,

na wenn das nicht eher am Schützen als an der Waffe liegt. cool3.gifrolleyes.gif

Gruß

Dirk chrisgrinst.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

denn in der Liste der Ordnungswidrigkeiten gemäß § 53 ist dieser Fall nicht aufgeführt.
AZZANGEL.gif


Eben weil es gar kein "Fall" bzw. Tatbestand ist grin.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Kann mir aber vorstellen, dass wenn kein Voreintrag vorhanden ist, die Sache anders aussieht.Gruß Usta


Nein Usta- die Sache schaut auch dann nicht anderst aus!

So wie es bei Dir gelaufen ist, so kann es auch ohne Voreintrag laufen - siehe § 12 .

Da steht "Ausnahmen" drüber - und die gehen der Regel IMMER vor chrisgrinst.gif

Das ist nämlich wirklich ein praxisnaher und guter § in diesem Gesetz wink.gif

Mouche

Geschrieben

Als Erlaubnisinhaber nach § 10 Abs. 1 WaffG könnte man zwar den bloßen WBK-Inhaber (grün) an sich verstehen, da dieser aber die konkrete Erlaubnis zum Erwerb der Testwaffe nicht hat, passt das nicht so hundertprozentig.

Die Auslegung von Mouche gefällt mir deshalb. Ein Maibaum für Mouche ! icon14.gif (der erste diesen Monat, viel Spaß beim tragen chrisgrinst.gif)

Das hat in der Praxis im übrigen den Vorteil, dass der Erwerber einen Monat statt nur zwei Wochen Zeit hat, sich für oder gegen die Waffe zu entscheiden. (in einem Monat schafft man die Zehn vielleicht ja doch noch chrisgrinst.gif).

Geschrieben

Ballermann verfügt über eine Grüne WBK mit eingetragener KK-Pistole aber ohne weiteren Voreintrag.

Welcher Händler überlässt diesem eine Pistole zum Zwecke des Probeschiessen? Bezogen auf einen eventuellen Kauf, ist B. nicht berechtigt!

Oder habe ich das nun falsch verstanden??

OT: Erinnert mich an die Sonntagsinteressenten die immer als erstes eine Probefahrt machen wollen (Konditionen noch nicht verhandelt!) und dann nach 20 km zurückkommen "Ich muss nochmal drüber nachdenken. Melde mich wieder!" ... smirk.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Hallo Usta,

na wenn das nicht eher am Schützen als an der Waffe liegt.
cool3.gifrolleyes.gif

Gruß

Dirk
chrisgrinst.gif


Achso, deshalb hat er mir die viele Munition dabeigegeben blush.gifchrisgrinst.gif

Usta, der mit seiner PS seht zufrieden ist (JEHOVA) grin.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Ballermann verfügt über eine Grüne WBK mit eingetragener KK-Pistole aber
ohne
weiteren Voreintrag.

Welcher Händler überlässt diesem eine Pistole zum Zwecke des Probeschiessen? Bezogen auf einen eventuellen Kauf, ist B. nicht berechtigt!

Oder habe ich das nun falsch verstanden??


Asta - die Ernsthaftigkeit des Interessenten einzuschätzen-der sich NACH einem Probeschießen Bedürfnis bestätigen und Erwerbserlaubnis eintragen lassen könnte- ist die EINE Sache, die Frage, ob ein Händler den § 12 rechtlich überhaupt anwenden darf, ist die ANDERE Sache rolleyes.gif .

Ich habe dargelegt warum ich das mit JA beantworten würde wink.gif

Mouche - Maibaumträger von SB`s Gnaden chrisgrinst.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Mai-Mouche,
smile.gif

dann hast auch du meinen Segen nach § 12 zu handeln.
wink.gif

Ich weiss es auch nicht besser.


Ich könnt allenfalls "so behandelt" werden blush.gif -

denn ich hab alle möglichen Erlaubnisse - verdien meinen Lebensunterhalt aber zum Glück nicht mit einer Erlaubnis nach § 21 WaffG rolleyes.gif - sonst wäre womöglich Schmalhans Küchenmeister bei mir chrisgrinst.gif

Mouche

Geschrieben

[Zit at]Dürfte so nicht zulässig sein, da der Händler bei einer Überlassung eine sofortige Eintragung in die WBK vornehmen muß.


Wo ist denn das festgelegt?

Wenn ein Erwerbsberechtigter eine Waffe endgültig erwerben möchte, dann ja und der Händler muss diese Waffe in die vorhandene EWB eintragen.

Auch ein Waffenhändler kann einer Person, die bereits eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt, eine Waffe bis zu vier Wochen überlassen bzw. ausleihen.

smile.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

[Zit
at]Dürfte so nicht zulässig sein, da der Händler bei einer Überlassung eine sofortige Eintragung in die WBK vornehmen muß.


Wo ist denn das festgelegt?


Siehe 04/05/2004 13:06 Uhr.

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Hallo an Alle,ich konnte meinen Sachbearbeiter in einer ruhigen Minute zu dem Thema befragen und seine Antwort war....Ja ich kann,kein Problem!also leihe ich mir jetzt aus.

Danke für Eure Hinweise.

Geschrieben

In Antwort auf:

Hallo an Alle,ich konnte meinen Sachbearbeiter in einer ruhigen Minute zu dem Thema befragen und seine Antwort war....Ja ich kann,kein Problem!also leihe ich mir jetzt aus.


Nicht vergessen!

Die Waffe ja, allerdings kannst du keine Munition dazu erwerben.

Solltest du bereits eine MEB für dieses Kaliber in deiner WBK eingetragen haben, ist alles im grünen Bereich.

ooo.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Nicht vergessen! Die Waffe ja, allerdings kannst du keine Munition dazu erwerben.


Hast du schon mal §12 Abs (2) des WaffG gelesen? wink.gif

bye knight

Geschrieben

In Antwort auf:

Nicht vergessen!

Die Waffe ja, allerdings kannst du keine Munition dazu erwerben.

Solltest du bereits eine MEB für dieses Kaliber in deiner WBK eingetragen haben, ist alles im grünen Bereich.

ooo.gif


Moin,

denn erkläre mir mal folgenden Absatz:

§12 Ausnahmen der Erlaubnispflichten

(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;

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