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Der Feuerlöscher kommt - nur nicht in Bayern...


Oliver

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Wie das bayerische Staatsministerium bestätigt hat, gibt es eine Neuregelung zum Transport von Munition durch Privatpersonen.

Aufgrund einer Änderung in der Gefahrgutverordnung Strasse (GGVSE) müssen Privatpersonen, die Gefahrgüter der Klasse 1 (Munition, Pulver, Zündhütchen, Knallpatronen, Feuerwerk, etc.) transportieren, ab sofort die Gefahrgutvorschriften beachten.

Freigestellt sind nur noch folgende Mengen:

  • Munition 1.4S UN Nummer 0012 - Freigestellt bis einschl. 5Kg Brutto

  • Knallpatronen 1.4S UN Nummer 0014 - Freigestellt bis einschl. 5Kg Brutto

  • Zündhütchen 1.4S UN Nummer 0044 - Freigestellt bis einschl. 5Kg Brutto

  • NC - Pulver 1.3C UN Nummer 0161 - Freigestellt bis einschl. 1Kg Netto

  • Schwarzpulber 1.1D UN Nummer 0027 - Freigestellt bis 1Kg Netto

Privatpersonen, die über diesen Mengen Gefahrgut mit dem Fahrzeug transportieren, müssen ab sofort folgende Punkte beachten:

  • Das Gefahrgut muss in einem baumustergeprüften (BAM Nr!) Karton verpackt und verschlossen sein (Klebeband, faserverstärkt)

  • Der Karton muss mit dem Gefahrzettel (bei Munition 1.4S) belabelt werden

  • Der Karton muss mit dem Gefahrgut - UN Nr. vorangestellt - gekennzeichnet werden (bei Munition = UN 0012 Patronen für Waffen mit inertem Geschoss)

  • Beim Transport muss ein 2-Kg Feuerlöscher im Fahrzeug mitgeführt werden

Die Änderung wurde bereits am 06. April im Bundesanzeiger veröffentlicht.

PS: Die Behörden in Bayern sind vom bayerischen Ministerium für Wirtschaft und Verkehr informiert worden, das diese neuen Vorschriften für Privatpersonen beim Transport INNERHALB von Bayern, nicht anzuwenden sind.

Ich bin mal gespannt wie Aldi, Kaufhof und Aral das mit dem Verkauf von Feuerwerk regeln, 2 grössere Batterien wiegen über 5Kg Brutto.

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ich soll in meinen smart einen 2kg-löscher UND über 5kg muni reinpacken?

kann ich auch zweimal fahren?

einmal mit der muni, einmal mit dem löscher?

chrisgrinst.gif

mal ehrlich, 5kg muni hat man doch locker dabei, wenn man zum langwaffenschiessen fährt...

jedenfalls kommt es mir so vor, wenn ich mit k98, k31 und molot auf den stand fahre.

gibt es da ne übersicht, was z.b. 50 oder 100 schuss in diversen kalibern wiegen?

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@ wahrsager

die gewichte sind schon nicht ohne, was mir gerade so durch

den kopf geht, ist die schrotmun. wenn du einen trainingstag

für tontaube oder kipphase einlegst,da kann man schon beinahe eine sackkarre verwenden.

viele grüsse

peter

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Guest Mouche

In Antwort auf:

Mist, ich habe die Umkartons immer weggeworfen. Die spinnen doch!


....kriegste doch beim Einkauf Neue grin.gif......

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Für mich gilt immer noch ADR - Anlage A

1.1.3 Freistellungen

1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderung

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:

a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind;........

Bin zwar kein Bayer, komme aus NRW und kann die ADR trotzdem lesen!

Noch Fragen?

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In Antwort auf:

@ wahrsager

die gewichte sind schon nicht ohne, was mir gerade so durch

den kopf geht, ist die schrotmun. wenn du einen trainingstag

für tontaube oder kipphase einlegst,da kann man schon beinahe eine sackkarre verwenden.

viele grüsse

peter


Ich glaube, daß hier bei WO mal von ca. 150 Schrotpatronen (6 Päckchen!) die Rede war. Unter 5xSkeet und 5xTrap fahr ich gar nicht los. Und i.d.R hab' ich auch entweder noch eine KW oder Büchse mit den entsprechenden Murmeln dabei.

Seit der letzten Diskussion zum Thema hab' ich einen 2kg Pulverlöscher im Auto.

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vorletztes mal auf dem langwaffenstand hatte ich

50x 7,5x55,

150x 7,62x39

40x 8x57

dabei. da ging's gegen klappscheiben, da braucht man halt etwas mehr cool.gif

vor allem nervt mich, dass das zeug jetzt in eine pappschachtel soll... in meinem rangebag ist es wirklich besser aufgehoben.

oder ist mit der pappschachtel einfach das kleine päckchen gemeint?

wie sieht denn der gefahrgutzettel aus und gibt es einen speziellen aufkleber für die un-nr.?

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In Antwort auf:

Für mich gilt immer noch ADR - Anlage A

1.1.3 Freistellungen

1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderung

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:

a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind;........

Bin zwar kein Bayer, komme aus NRW und kann die ADR trotzdem lesen!

Noch Fragen?


Hallo,

die ADR ist länderübergreifend und u.a. auch für Deutschland gültig - ABER die GGVSE (Gefahrgutverordnung Strasse/Eisenbahn) ist die innerstaatliche Verordnung für Gefahrgüter und deren Transport, die wiederum die ADR Nr. 1.1.3.1. einschränkt.

Die GGVSE ist die nationale Vorschrift für Deutschland, die in diesem Fall die internationale ADR Regelung einschränkt. Es reicht nicht nur die Vorschriften zu lesen, man sollte auch wissen wie die Abhängigkeiten untereinander sind und welche Vorschrift über welcher steht.

Siehe GGVSE 1.3 Regelung zu den Freistellungen ...... nach Unterabschnitt 1.1.3.1. Buchstabe a....

Hier wird folgende Regelung angewendet:

Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtexplosivstoffmasse/Wagen 1Kg, bei Gegenständen mit Explosivstoff (z.B. Munition) 5Kg je Beförderungseinheit/Wagen nicht überschreiten.

Früher war die Formulierung "je Gegenstand" - diese Formulierung wurde aber ersatzlos gestrichen.

Somit muss die Privatperson, wie im Gewerbe auch, die ADR 1.1.3.6.2 + 1.1.3.6.3 anwenden, d.h. Feuerlöscher und Gefahrgutverpackung über 5Kg brutto.

Ein Missachten der Vorschrift wird teuer - je nach Lage nur für Empfänger oder Überlasser oder in besonderen Fällen auch für beide. Das ist keine Theorie, sondern Erfahrungen aus der Vergangenheit.

Noch Fragen?

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Gegenfrage: Wo steht das die Strassenverkehrsordnung auch für Privatpersonen gilt?

Kleiner Scherz...

Im §1 der GGVSE ist der Geltungsbereich angesprochen:

§1 Abs. 1

"Diese Verordnung regelt die innerstaatliche ........ Beförderung gefährlicher Güter ......

1. auf der Strasse mit Fahrzeugen (Strassenverkehr)...

2. auf der Schiene mit Eisenbahn (Schieneverkehr)...

in Deutschland ......."

Somit gelten die Regelungen der GGVSE für ALLE Fahrzeuge die Gefahrgut auf innerstaatlichen Strassen transportieren, denn es ist weder der gewerbliche Transport genannt, noch der private Transport ausgeschlossen.

Zudem habe ich ja oben bereits aufgeführt, das sich die GGVSE Abschnitt 1.3 "Regelungen zu den Freistellungen..." auf den Unterschnitt 1.1.3.1 (ADR) bezieht. In diesem Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR ist die Beförderung durch Privatpersonen aufgeführt.

Grundlage der GGVSE ist das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) - des Geltungsbereich ebenso im §1 geregelt ist.

Auszug aus Abs.1

"Dieses Gesetz gilt für Beförderung gefährlicher Güter, mit Eisenbahn - Strassenbahn - ...... - Strassen, Wasser und Luftfahrzeuge"

Eine Einschränkung auf den gewerblichen Bereich erfolgt auch hier nicht.

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@ Oliver

Jetzt verstehe ich erst was du meinst. Bisher galt 1 Kg Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen und nun darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse/Wagen 1 Kg nicht überschreiten.

Bin mal gespannt was NRW daraus macht bisher galt hier, wichtigeres zu tun zuhaben als Sportschützen hinterzufahren!

Gruß Joe

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Es wird nach Stoffen (Pulver) und Gegenständen (Munition etc.) unterschieden.

Bei Stoffen ist die Grenze 1Kg Netto, bei Gegenständen ist die Grenze 5Kg Brutto - je Wagen. Früher war die Regelung bei den Gegenständen "JE Gegenstand", das ist jedoch weggefallen, jetzt geht es um die Beförderungsmasse Brutto, die 5Kg. sind aber geblieben.

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Komisch, erst am Mittwoch habe ich Pulver geholt (-in Bayern, von Bayern wink.gif). Mal Scherzhalber nach dem Feuerlöscher gefragt erklärte mir MEIN Händler "bei Munition brauchen´s einen, bei Pulver brauchen´s keinen".

War aber nur so zur Info. Ich kauf mir halt so einen blöden Löscher. crying.gif

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In Antwort auf:

oder ist mit der pappschachtel einfach das kleine päckchen gemeint?

wie sieht denn der gefahrgutzettel aus und gibt es einen speziellen aufkleber für die un-nr.?


Soweit ich weiß ist die Verkaufsverpackung gemeint, also im Zweifelsfall tatsächlich das 20er-Päckchen.

Der Gefahrgutzettel ist das orange Quadrat mit der 1.4 ... das bei größeren Mengen direkt auf den Karton gedruckt ist.

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In Antwort auf:

Der Gefahrgutzettel ist das orange Quadrat mit der 1.4 ... das bei größeren Mengen direkt auf den Karton gedruckt ist.


Genau, machs einfach wie ich: Ich frage IMMER ob ich einen Karton haben kann. Da ist der Aufkleber eh droben und die sind froh dass sie nicht zur Papiertonne müssen.

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Guest Mouche

Wenn ich statt Pappkarton eine dieser Metall Muni Kästen mit Klappverschluß aus dem Militärbereich und rotem "Bäbber" drauf verwende - gilt das auch? Ist doch wohl noch "sicherer" oder confused.gif

Hab übrigens seit letzter Diskussion meinen 16 Kilo Löscher überholen lassen - schleppe ich halt jetzt für größere Muni Transporte ins Auto chrisgrinst.gifchrisgrinst.gif

Mouche

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Guest klausp

In Antwort auf:

Komisch, erst am Mittwoch habe ich Pulver geholt (-in Bayern, von Bayern
wink.gif
). Mal Scherzhalber nach dem Feuerlöscher gefragt erklärte mir MEIN Händler "bei Munition brauchen´s einen, bei Pulver brauchen´s keinen".

War aber nur so zur Info. Ich kauf mir halt so einen blöden Löscher.
crying.gif


smithy, kapier ich olivers posting nicht?

denke, in bayern brauchst keinen feuerlöscher. confused.gif

cu

klaus

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Oliver, jetzt stellt sich nur die Frage, welchen Feuerlöscher? Wasser?--Pulver--?--Nitroglitzerin--? rainbow.gif Man bekämpfe das Übel an der Wurzel? 016.gif

So ganz langsam, aber um so sicherer habe ich das Gefühl, die drehen uns den Kran ab. mad1.gif Mit " ganz " kleinen, durchtriebenen Schikanen. mad1.gif Aber dafür ist ROT/GRÜN ja bekannt. 016.gifmad1.gif016.gif Es ist zum--- crying.gif

.38 werner

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In Antwort auf:

smithy, kapier ich olivers posting nicht?

denke, in bayern brauchst keinen feuerlöscher.


Doch, DU hast es schon richtig verstanden. Ich hab nur was gedacht was ich nicht ausgesprochen habe. Also: Wenn mein Händler schon nur die "halbe Wahrheit" kennt und wenn ich an unsere Streifenhörnchen denke (s. Jäger und Führen ect.) dann kauf ich mir lieber einen Feuerlöscher für ein paar Euro. Wenn "Kontrolleure" schon nicht interessiert was in einer amtlichen Bundesdrucksache zum Besten gegeben wird nehme ich an dass DIESE Kontrolleure auch so eine "Anweisung" nicht interessiert wenns doch anders in einem Gesetz oder VO steht.

Zu weit gedacht....du hast Recht. Aber ich kenne meine "Pappenheimer" crazy.gif

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"Zum 01.01.2004 treten u. a. folgende wichtigen Änderungen lt. GGVSE/ADR-Gefahrguttransportrecht in Kraft:

1.) Ausnahmen: Mengen mit einer Nettomasse bis max. 1,0 kg. Treibladungdungspulver und/oder Schwarzpulver für den eigenen Bedarf sind von GGVSE/ADR ausgenommen. Als Verpackung reicht ein stabiler Karton ohne UN-Prüfzeichen aus. Es ist KEIN Feuerlöscher erforderlich. Die gleiche Regelung gilt für Munition und/oder Anzündhütchen bis 5 kg Bruttomasse. Diese Ausnahme 3 (E, S) gilt vorerst bis zum 31.12.2004.

2.) Begrenzte Mengen nach 1.1.3.6 ADR: Für Mengen mit einer Nettomasse von mehr als 1,0 kg bis zu 20,0 kg Treibladungspulver und/oder Schwarzpulver gilt Kapitel 1.1.3.6 ADR. Ein UN-geprüfter Karton (UN 4 G/Y...) mit entsprechendem Gefahrzettel, z. B. 1.3 C (10x10 cm) und Bezeichnung UN0161 Treibladungspulver (mind 6 mm hoch) ist erforderlich. Gefahrzettel und Bezeichnung ist immer auf der gleichen Seite anzubringen. Für den Eigenbedarf ist nach Ausnahme 18 (S) kein Beförderungspapier erforderlich. Die Ausnahme 18 (S) ist unbefristet. Beim Verbringen für Dritte (z.B. Kollegen) oder durch Dritte (z.B. Spediteure) ist zusätzlich ein Beförderungspapier mit allen notwendigen Angaben zu erstellen.

Die gleichen Regelungen gelten für Munition und/oder Anzündhütchen mit mehr als 5 kg Bruttomasse.

3.) Feuerlöscher (Neu ab 01.01.2004): Neben den bisherigen Vorschriften muß beim Verbringen der Mengen nach 1.1.3.6 ADR ab dem 01.01.2004 nach 8.1.4.2 ADR ein ABC-Feuerlöscher mit mind. 2 kg Fassungsvermögen mitgeführt werden. Für innerdeutsche Transporte gilt folgende Regelung nach GGVSE Anlage 2 Nr. 2.4: Feuerlöscher sind ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum (Monat/Jahr) der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von längstens zwei Jahren zu prüfen. Das Feuerlöschgerät muß mit einer Plombierung versehen sein und es ist der Name des Sachkundigen und das Datum (Monat/Jahr) der nächsten Prüfung anzugeben."

Alles klar ? Hoffe, damit weitergeholfen zu haben.

Danke an Fa. Waffen Rab....h in Nürnberg wink.gif

Grüsse

dl

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