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Waffentransport


Müller

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Ich habe schon viel im Waffengesetz geblättert aber die passenden Zeilen noch nicht gefunden.

Was muß man beachten, bzw. welche Unterlagen muß man mitgeben, wenn ein Vereinsmitglied ohne WBK eine Waffe für einen Wettkampf auf einem fremden Stand benötigt???

Es ist ja kein ausleihen einer Waffe sondern nur ein Transport von einem Berechtigten (Verein) zu einem Berechtigten (Wettkampfausrichter). Über das Ausleihen von Waffen habe ich schon genug gefunden, das trifft hier aber nicht zu.

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...wenn ein Vereinsmitglied
ohne WBK
eine Waffe für einen Wettkampf auf einem fremden Stand benötigt?


Das lass mal lieber sein!

Mit WBK kein Problem.

Ansonsten muss ein WBK-Inhaber mitfahren, der sich die Waffe offiziell ausleiht und sie dem Schützen auf dem Schießstand übergibt.

MP

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In Antwort auf:

Es ist ja kein ausleihen einer Waffe sondern nur ein Transport von einem Berechtigten (Verein)


Keine Chance, Transport nur mit WBK und Verleihschein.

Ash

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In Antwort auf:

Ansonsten muss ein WBK-Inhaber mitfahren, der sich die Waffe offiziell ausleiht und sie dem Schützen auf dem Schießstand übergibt.


Eben- und ist bei uns absolut üblich. Mannschaftskollege mit WBK holt Vereinswaffe. Nimmt sie mit zum Wettkampf. Übergibt sie dem nicht-WBK-Inhaber-Kollegen. Nach dem Schiessen nimmt WBK-Kollege Waffe wieder mit und übergibt sie (zusammen mit dem Ergebniszettel) dem Verein.

Wo ist das Problem?

(PS:) Ich rede von MANNSCHAFTSwettkämpfen wo sowieso 4 Leut´s in EINER Mannschaft schiessen. Und von denen haben 3 WBK`s)

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na, dann lest mal in der neuen DSZ, was der Waffenrechtsexperte des DSB da so schreibt! Lt dem Herrn Kohlheim geht das mit dem Transport auch ohne WBK!!

Wenn das nicht stimmen sollte, na dann gute Nacht!!

PS: bisher bin ich auf dem gleichen Stand wie Ihr auch!!

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Habt ihr da nicht § 12 Abs. 1 Nr. 3b WaffG übersehen ? wink.gif

Demnach darf auch ein Sportschütze ohne WBK eine Sportwaffe zum fremden Stand mitnehmen, wenn er den Besitz über die Waffe nach den Weisungen des Berechtigten ausübt. Der Transport ist nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG ebenfalls frei, wenn er mit der Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit erfolgt. AZZANGEL.gif

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transport einer waffe ohne wbk "von berechtigtem zu berechtigtem" war schon nach dem alten waff.gesetz erlaubt!!!

die person muss waffe verpackt, nicht zugriffsbereit, ungeladen transportieren!!! darf aber keine munition mit dabei haben!!!

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