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IGNORED

Wechselsystem


Der_Schamane

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Geschrieben

Dann müsste ja irgendwo stehen, dass die Teile anmeldepflichtig sind. Was sich aber ja mit der Erlaubnisfreistellung auch nicht so vereinbart.

Ob man das dann einfach so mit einer Verwaltungsvorschrift umformen kann, da bin ich mir mal nicht so sicher. Warten wir es einfach ab und bis dort hin sollte man in Bayern und auch sonst wo (wo es so gesehen wird) nur eintragen lassen, wenn man es für den Mun Erwerb benötigt. Ich denke, wenn da einer Probleme hat, kann er ja auch mal das FWR kontaktieren.

Ich denke, die Regel ist auch ansonsten relativ vernünftig, auch wenn ich am Anfang etwas Bedenken hatte.

Übrigens wie ist das, sind Wechselsysteme überhaupt waffenhandelsbuchpflichtig? Ich hatte mal vernommen, das sie es nicht wären.

Gruß

Makalu

Geschrieben

d.h.

voreintrag = erwerbserlaubnis

eintrag = besitzerlaubnis

confused.gif

klingt logisch, aber hilft mir beim sachbearbeiter nicht weiter, da ansichtssache. oder ist das irgendwo schriftlich geregelt?

edit:

hab jetzt mal im alten waffg nachgelesen ( http://www.pyro-partner.de/feuerwerk/vorsc...ffengesetz.html ), da sind nur einsteckläufe frei.

kann ich demnach so argumentieren, dass für wechselsysteme jetzt die gleichen bedingungen herrschen wie früher für einsteckläufe? confused.gif

Geschrieben

makalu,

ich muss leider nicht nur mein amt sondern auch meinen büma überzeugen. das wechselsystem hat eine eigene serien-nr. und steht bei ihm im buch, im gegensatz zu "ersatzteilen", also läufen zum austausch. so hat er es jedenfalls erklärt. er möchte auf jeden fall vermeiden, dass etwas aus seinem buch "verschwindet", aber nirgendwo sonst auftaucht. crazy.gif

ansonsten geb ich dir recht, eine registrierungspflicht oder eintragungspflicht muss ja irgendwo stehen...

aber ich will halt absolut sicher sein, damit ich auch vernünftig argumentieren kann. und die bisherigen 4 threads waren da halt nicht hilfreich. vielleicht sollte ich doch mal einen befreundeten juristen um eine eindeutige erläuterung und stellungnahme bitten... confused.gif

Geschrieben

Ich glaube, du ziehst das Pferd von der falschen Seite auf! Wie kommt der darauf, dieses Teil eintragen zu müssen? Wo steht das und wieso? Sonst kommt demnächst jeder Radhändler auf die Idee, dass ich ein von ihm gekauftes Rad eintragen muss.

Solange nichts anderes geregelt ist, muss ich nichts, was ich kaufe eintragen lassen, oder ist das Eintragen bei euch Lebensstandard? Ende Punkt Amen. Wer was eintragen will, soll es, ich würde nur das irgendwo eintragen lassen, wenn dazu eine Notwendigkeit besteht und ansonsten muss mich der Jenige, der es will davon überzeugen.

Fragt doch mal eueren Sachbearbeiter in Hamburg oder wo, auf welcher rechtlichen (und natürlich auch gültigen) Grundlage er auf eine Eintragung besteht, er soll euch das mal richtig zeigen, das gleiche kannst du dann auch mit dem BM machen. Ansonsten kann ja jeder anfangen und irgendwie machen was er will.

Gruß

Makalu

Geschrieben

Also im alten Waffenrecht galt die Freistellungsregelung nur für Einsteckläufe, Wechselläufe mussten hingegen gemäß § 4 Abs. 2 der 1. WaffV innerhalb eines Monats in die WBK eingetragen werden.

Jetzt sind beide wie oben beschrieben freigestellt und eine Nachfolgeregelung zu § 4 Abs. 2 der 1. WaffV ist nicht vorhanden. Somit kann auch kein Eintrag in die WBK erfolgen, denn sonst könnte man ja alles eintragen, was frei ist (z.B. Schreckschusspistolen, Luftgewehre mit F-Zeichen etc.). Und das kann nicht Sinn und Zweck einer WBK sein.

Für den Händler ist das ganze auch kein Problem. Er meldet einfach der zuständigen Waffenbehörde die Überlassung des Laufes und keiner kann ihm an den Karren fahren. Ob das Teil dann irgendwo in die WBK eingetragen wird, braucht ihn nicht mehr zu kratzen, denn er ist seiner Anzeigepflicht ja nachgekommen.

Ins Waffenhandelsbuch eintragungspflichtig ist alles, was nicht in Anlage 2 zum WaffG dem erlaubnisfreien Handel zugeordnet worden ist (Vorderlader mit Modell vor 1.1.1871, Armbrüste, einläufige Perkussionswaffen mit Model vor 1.1.1871...)

Geschrieben

@ sachbearbeiter:

danke! alles sachlich und mit paragraphen belegt, genau das brauche ich zum argumentieren.

@makalu:

nein, ich zäum das pferd nicht vom schwanz her auf, aber ich befürchte dass das amt es tut. jetzt bin ich aber gut gerüstet.

so eine sachliche argumentationsgrundlage sollte man eigentlich in der visier oder auf den webseiten von fwr oder elf finden!

Geschrieben

In Antwort auf:

denn die mehrfach gestellte frage, was "erlaubnisfrei" mit dem weglassen des eintrages zu tun hat, konnte keiner beantworten. meiner meinung nach sagt das gesetz nur, dass kein
vor
eintrag nötig ist. der rest bleibt ungeklärt.


Der Voreintrag ist die Erlaubnis. Eine Eintragungspflicht nach dem Erwerb ist im Gesetz nirgendwo genannt und besteht daher nicht. Anders ist das z.B. bei Jägern. Die dürfen mit dem Jahresjagdschein auch erlaubnisfrei (also ohne Voreintrag) Langwaffen erwerben. Hier ist im §13 Abs 3 jedoch explizit vorgeschrieben, dass die Waffe innerhalb von zwei Wochen in eine WBK einzutragen ist bzw. die Eintragung zu beantragen ist.

bye knight

Geschrieben

In Antwort auf:

Für den Händler ist das ganze auch kein Problem. Er meldet einfach der zuständigen Waffenbehörde die Überlassung des Laufes und keiner kann ihm an den Karren fahren. Ob das Teil dann irgendwo in die WBK eingetragen wird, braucht ihn nicht mehr zu kratzen, denn er ist seiner Anzeigepflicht ja nachgekommen.


Besteht in diesem Fall überhaupt eine Anzeigepflicht für den Händler?

bye knight

Geschrieben

In Antwort auf:

Somit kann auch kein Eintrag in die WBK erfolgen, denn sonst könnte man ja alles eintragen, was frei ist (z.B. Schreckschusspistolen,


Na DAS hab ich aber schon mal gesehen. Hatte deswegen sogar schon mal nen Thread hier. Kam ne Oma mit der WBK Ihres verstorbenen zum BÜMA und wollte eine Gaspistole "zurückgeben". DIE war eingetragen!

Geschrieben

Aber knight ! Siehe § 10 Abs. 1 Satz 4 WaffG... (entspricht dem von Dir zitierten § 13 Abs. 3 WaffG, der für Jäger gilt) icon13.gif Der "Voreintrag" für den Jäger ist der Jagdschein (zumindest bei Langwaffen), bei Sportschützen ist es die Erwerbserlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG.

Geschrieben

In Antwort auf:

Aber knight ! Siehe § 10 Abs. 1 Satz 4 WaffG... (entspricht dem von Dir zitierten § 13 Abs. 3 WaffG, der für Jäger gilt)
icon13.gif
Der "Voreintrag" für den Jäger ist der Jagdschein (zumindest bei Langwaffen), bei Sportschützen ist es die Erwerbserlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG.


??? confused.gif Ich verstehe überhaupt nicht, was du mir sagen möchtest??? Deine Antwort hängt unter meinem Posting zum Voreintrag bzw. zur Eintragungspflicht von Wechselsystemen:

In Antwort auf:

Der Voreintrag ist die Erlaubnis [als Antwort auf die vorherige Frage]. Eine Eintragungspflicht nach dem Erwerb ist im Gesetz nirgendwo genannt und besteht daher nicht [Auch als Antwort auf die vorherige Frage]. Anders ist das z.B. bei Jägern. Die dürfen mit dem Jahresjagdschein auch erlaubnisfrei (also ohne Voreintrag) Langwaffen erwerben. Hier ist im §13 Abs 3 jedoch explizit vorgeschrieben, dass die Waffe innerhalb von zwei Wochen in eine WBK einzutragen ist bzw. die Eintragung zu beantragen ist.[Als Beispiel, dass an einer anderen Stelle im WaffG bei einem erlaubnisfreien Erwerb eine Eintragungspflicht besteht.]


Zum Vergleich:

§13 Abs 3 WaffG:

Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte ist binnen zwei Wochen durch den Erwerber zu beantragen.

Was soll jetzt an meinem obigen Posting falsch sein? Im Gesetz steht wortwörtlich, dass keine Erlaubnis gefordert wird. Genauso wie im Gesetz wortwortlich steht, dass der Erwerb von Wechselsystemen erlaubnisfrei ist. Und so wie ich geschrieben habe steht auch im Gesetz wörtlich drin, dass die Eintragung in die WBK binnen zwei Wochen zu beantragen ist. Genausowenig steht im Gesetz, dass Wechselsysteme nach Erwerb in eine WBK einzutragen sind.

Wo ist das Problem confused.gif

bye knight

Geschrieben

In Antwort auf:

Wenn der WL ein kleineres Kaliber hat und man für diesen Munition besorgen möchte, Munitionserwerbsschein beantragen.


warum läuft der Vorschlag immer wieder auf einen MES und nicht auf einen MEB gaga.gif? Weil MES immer wieder Geld kostet(Gültigskeitsdauer) und somit der Staatskasse gut tut tongue.gif?? wink.gif

Alle Kaliber, welche aus einer in der WBK eingetragenen Waffe abgefeuert werden können, ist in einer vorhandenen MEB schon drinnen, also ist der Vorschlag MES IMHO unangebracht, lieber Sachbearbeiter!!

setzen, das gibt keine 1

!chrisgrinst.gif

WS eines kleineren Kalibers behinhaltet dann auch die Mun, wenn MEB schon vorhanden!!

Nur wie bekomme ich das in die WBK eingetragen? Hier zeigt sich ein Problem, welches entweder durch Schlampigkeit oder durch genaues Nachdenken entstanden ist... ich vermute ersteres.... chrisgrinst.gif

Lösung: das WS eintragen lassen, dann ist der Munerwerb eindeutig !!!!

Geschrieben

Schau, da steckt doch eben das Problem ! Weil ich das WS nicht eintragen kann, kann ich auch keine MEB in die WBK eintragen.

Bleibt also nur noch der MES. Nach § 10 Abs. 3 WaffG erfolgt die MEB durch Eintragung in die WBK für die darin eingetragenen Schusswaffen. In den übrigen Fällen wird die MEB durch MES für eine bestimmte Munitionsart erteilt. Ergo gibt es in der WBK nur eine MEB für das eingetragene Kaliber und nicht für die dazu passenden kleineren ! Wo habt ihr das nur immer her ? confused.gif

Jetzt setz ich mich ! chrisgrinst.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Schau, da steckt doch eben das Problem ! Weil ich das WS nicht eintragen kann, kann ich auch keine MEB in die WBK eintragen....


????seit wann gilt MEB für ein WS ????? gaga.gifgaga.gif

MEB ist für den Eintrag der Waffe, und allen daraus verschießbaren Kaliber (denk einfach mal an .38/.357--> das is nix anderes)

Das Gesetz sagt hierzu:

In Antwort auf:

§10 3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte
für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt.


ergo: wenn ich aus der Waffe .45 und 9mm schießen kann (dank z.B. eines WS) habe ich automatisch MEB für beide Kaliber

-alles andere bitte mit Hinweis auf Gesetzestexte!

ausser Du willst uns Schützen das Leben schwer machen, dann wirst Du Dich darauf berufen, das es nicht mehr eingetragen werden muß, es nicht mehr eintragen und der Schütze wird gears*ht sein, da er nicht mehr die nötige Mun kaufen kann, obwohl er die Berechtigung laut Gesetz hat!!! Das wird aber durch Gerichtsurteile in ein paar Jahren aufgehoben werden und unötige Steuergelder kosten....aber wen juckt das schon.... gaga.gifgaga.gif

Wenn Du dem Zustimmst, kann ich aufhören, mit Dir Argumente auszutauschen.... frown.gif

Geschrieben

@Maxe2k:

Wie du schon sagtest:

§ 10 Abs. 3: "Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt;....."

Wenn also z. B. eine .45'er Pistole in deiner WBK eingetragen ist, liegt die MEB dafür vor.

Ein nicht eingetragenes WS in 9Para, beinhaltet keine MEB.

Wie auch? Steht schliesslich nicht in der WBK und somit nichts von wegen "automatisch".

(Unausgegorenes WaffG!!)

Geschrieben

...und dann gibt es noch die Sachbearbeiter, die eine "Bedürfnisbescheinigung" für den Mun.-Erwerb eines vom Händler eingetragenen WS haben wollen... ?!

Gestern erlebt als ich mein 9mm WS zusammen mit der (per Voreintrag) erworbenen .45 HK Elite "eintragen" ließ.

Von wegen "Kaufen und GUT" !

Geschrieben

In Antwort auf:

Ein nicht eingetragenes WS in 9Para, beinhaltet keine MEB.

Wie auch?


Die Munition in 9x19 wird aber aus der eingetragenen .45er Waffe verschossen, dies ist technisch zwar nur mit einem Wechselsystem möglich, rein rechtlich sehe ich jedoch keinen Unterschied zu der Problematik .38 Special aus .357er Revolver.

JM

Geschrieben

In Antwort auf:

Die Munition in 9x19 wird aber aus der eingetragenen .45er Waffe verschossen, dies ist technisch zwar nur mit einem Wechselsystem möglich, ....


Du sagst es: eine eingetragene .45er Schusswaffe!

Darauf "soll" nun der Händler eine 9Para, .22 lfb oder sonstwas rausgeben? Wohl kaum!

Fazit: Wenn schon keiner ein WS eintragen sollte, dann geht es nur über einen MES gem. § 10.

Geschrieben

ASCHE AUF MEIN HAUPT pissed.gifpissed.gifpissed.gif

ich sollte die Sätze auch fertiglesen!!!!

Danke, Astanase chrisgrinst.gif

@Sachbearbeiter

sorry, habe wohl schon die Paranoia, DU hast natürlich recht, geht nur über MES.... cool.gif

wenn die Asche aus meinen Augen wieder raus ist, werde ich auch wieder posten..... rainbow.gif

ohh, ich sehe das sich hier schon wieder was getan hat:

In Antwort auf:

dies ist technisch zwar nur mit einem Wechselsystem möglich...


genau darum geht es!!!

Damit kommt der 2.Satz zum tragen...

In Antwort auf:

In den übrigen Fällen
wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition...


dürfte somit heißen, .38/.357 aus einer Waffe MEB und WS einer Waffe nur mit MES...oder über Bedürfnisbescheinigung auch MEB?!?!?!?!

Geschrieben

In Antwort auf:

Darauf "soll" nun der Händler eine 9Para, .22 lfb oder sonstwas rausgeben? Wohl kaum!


Nur wenn der Käufer den Besitz eines entsprechenden Wechselsystems nachweisen kann.

Das ist in der Praxis natürlich etwas unpraktisch. Im Zweifel müßte man das Wechselsystem selbst und die WBK für die Basiswaffe zum Kauf der Munition mitbringen. gaga.gif

@Sachbearbeiter: Das mit den "übrigen Fällen" könnte man allerdings auch so interpretieren, das nur Fälle gemeint sind, bei denen der Betreffende gar keine passende Waffe (auch nicht mit Wechselsystem) besitzt.

Bin mal gespannt, welche Rechtsauslegung sich in der Praxis durchsetzten wird. Das WaffG ist an dieser Stelle wirklich extrem vermurkst.

JM

Geschrieben

bevor das jetzt weiter im kreis geht:

könnte man sich nicht darauf einigen, dass die waffg-schöpfer hier mal wieder undurchdachten bockmist verzapft haben?

denn so wie ich es mittlerweile (endlich) kapiert habe, dürfte der eintrag des WS in die WBK nicht nur unnötig sondern geradezu GESETZESWIDRIG sein. man darf in ein amtliches dokument nunmal nicht einfach irgendwas reinschmieren, was da nicht reingehört.

wer sich das ding eintragen lassen will, der möge es tun. er selbst macht ja nichts ungesetzliches dadurch.

ich persönlich werde es aus drei gründen nicht tun:

1. die 13 euro sind mir zu schade

2. mein WS wird ein kalibergleiches sein, munitionserwerb ist also kein problem

3. ich bin nun mal ein rechthaberisches aas aber diesmal müsst ihr nicht darunter leiden, sondern das amt chrisgrinst.gif

meinem büma hab ich übrigens davor überzeugt, mir das ding nicht einzutragen, aber trotzdem bei meiner behörde den verkauf zu melden. somit ist er aus dem schneider. icon14.gif

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