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IGNORED

Kurzwaffenbedürfnis für Jäger+Sportschütze


Gast

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Geschrieben

Muß bei einem Jäger von der Behörde ein Bedürfnis für je 2 Kurzwaffen für Jagd und Sport genehmgt werden oder darf sie es versagen? Mir wurde das Bedürfnis für eine 3. Waffe mit der Begründung "Das machen wir nicht" verweigert, eine 3. Waffe müßte über den Verein laufen. Weiß da jemand bescheid?

Danke, Rumpelstielzchen

Geschrieben

Ich habe als Sportschütze Revolver S&W586 (.357Mag, 6'') und Pistole (.40, SA). Als Jagdschutzwaffen habe ich mir anschließend einen S&W686 (.357Mag, 4'') und eine Glock 35 (.40, mit Tritium-Visier) zugelegt.

Begündung: Die vorhandenen Sportwaffen sind jagdlich ungeeignet!

- Die Sportwaffen sind zu groß und schwer zum Führen.

- Wegen ihres niedrigen Abzugsgewichts sind sie in der freien Natur zu gefährlich!

- Sie sind draußen zu anfällig.

- Die Visierung ist ungeeignet.

- mögliche weitere Argumente z.B. ungeeignetes Kaliber usw.

Sollte dein Sachberbeiter diese Argumente nicht nachvollziehen können verlange einen schriftlichen, rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid. "Das machen wir nicht" reicht als Ablehnungsgrund nicht aus (Auch wenn manche Bürokraten so denken). Mit etwas Glück reicht das, um zu zeigen, daß du dich nicht verarschen lassen möchtest. Wenn nicht tritt ins FWR ein, schließe die ÖRAG-Rechtschutzversicherung ab, rede mit einem Anwalt und klage.

Als Jäger stehen dir ohne Bedürfnisnachweis zwei jagdlich geeignete Faustfeuerwaffen zu. Für weitere Kurzwaffen ist eine Begründung erforderlich (bei mir z.B. .44Mag für Nachsuche auf Schwarzwild, .22 zur Fallenjagd, großkalibrige Waffe zur Kurzwaffenjagd in den USA, Pistole zur Leistungssteigerung im DJV-Schießen). Mit einer plausiblen Begündung haben Jäger durchaus das Bedürfnis für mehr als zwei Kurzwaffen.

Geschrieben

Vor allen Dingen ist

In Antwort auf:

"Das machen wir nicht"


keine Ausreichende Begründung! Schließlich ist auch die Behörde an das geltende Recht gebunden und muß DAMIT argumentieren!

Geschrieben

Danke für die Tipps, bin im FWR, im ÖRAG und will versuchen, die Behörde vorgerichtlich auf eine Rechtsgrundlage festzunageln. Einen jahrelangen Rechtsweg möchte ich vermeiden. Ich wüßte gerne konkret, ob sich die Behörde auf besondere Landesbefugnisse berufen kann. Meines Erachtens ist in keinem Gesetz der Anspruch auf 4 Kurzwaffen erwähnt, diesbezüglich sind mir aber auch keine besonderen Landesbefugnisse bekannt. Er ist nach meiner Kenntnis nur mit gesundem Menschenverstand aus den Gesetzen ersichtlich. Ich würde gerne den Sachbeabeiter festnageln. Zur Not gehe ich den Rechtsweg, ggf. leite ich auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde ein. Meine mündliche Begründung war leider völlig uninteressant. Ich werde wohl meine Begründung schriftlich mit einer Erhaltsbestätigung einreichen und eine schriftliche Ablehnung fordern müssen. Ich freue mich schon auf die Reaktion beleidigter Obrigkeit, deren Befugnisse nun ja leider viel weitreichender als bisher ist. Vieleicht hat aber auch jemand Erfahrung mit dieser Situation, z.B. in unserer uns allen lieb und vor allem teuren Hauptstadt, deren massenhaft öffentlich Bedienste glücklicherweise versuchen, ihre Gehälter ausserhalb der für sie bereits gezahlten Steuern über interessant gestaltete Gebühren herein zu bekommen. Die bereits erhaltenen und weitere Argumentationshilfen sind mir im Übrigen auch für die "harte Tour" wichtig.

Danke, Rumpelstielzchen

Geschrieben

Meine Behörde in NRW trennt grundsätzlich zwischen jagdlich und sportlich erworbenen Waffen. Habe bisher fünf Kurzwaffen für den Schießsport und gerade anstandslos einen sechsten Eintrag über Jagdschein bekommen. Besondere Begründungen wurden keine verlangt, obwohl es mein dritter 44er ist.

Geschrieben

Frage mich nur immer, auf welchem Mist das Adjektivattribut "rechtsmittelfähig" im Zusammenhang mit "Bescheid" gewachsen ist (ist das gleiche wie "Trommelrevolver"). Jeder Bescheid, der die Voraussetzungen des § 35 VwVfG erfüllt, also ein VA ist, ist rechtsbehelfsfähig bzw. als Widerspruchsbescheid rechtsmittelfähig. Es genügt also, einen -schriftlichen- Bescheid zu verlangen, gegen den man selbstverständlich im Falle eines vorausgegangenen und abgelehnten Antrages Anfechtungswiderspruch einlegen kann.

Geschrieben

In Antwort auf:


Als Jäger stehen dir ohne Bedürfnisnachweis zwei
jagdlich geeignete
Faustfeuerwaffen zu.


Moin,

kann mir jemand mal bitte die Stelle zeigen, an der die obige Aussage rechtsverbindlich geregelt ist?

Ich habe nämlich vor ein paar Jahren mal, zusätzlich zu einem Schwarzpulverrevolver aus Altbesitz (vor 1976), zwei Kurzwaffen beantragt.

Die zweite wurde mit sowohl von der Unteren Jagdbehörde als auch im Einspruchsverfahren von der Bezirksregierung abgelehnt, weil die jagdliche Eignung nur in der Mindest-Mündungsenergie von 200 Joule besteht.

Und die erfüllte mein Revolver nach einem Test im LKA Hannover so gerade :-(

Also kann aus eigener leidvoller Erfahrung nur dringend dazu raten, vor dem Antrag eine Rechtsschutzversicherung abzuschliessen!

Ich hatte so etwas damals nicht und habe daher den Schwarzpulverrevolver abgegeben.

Waidmannsheil

Michael

PS: Mit den Satz "machen wir nicht" hätte ich mich auch damals schon nicht abspeisen lassen.

Geschrieben

Das Erfordernis der "jagdlichen Eignung" von Kurzwaffen für den Jäger ergibt sich aus dem Sachzusammenhang, nicht dem Wortlaut.

Eine Mindestenergie ist auch bei jagdlich geführten Kurzwaffen nicht unbedingt erforderlich, da sie nur bei Fangschüssen gefordert wird.

Dagegen spricht eine komplizierte, ggf. besonders gefahrgeneigte Handhabung einer Waffe gegen ihre Eignung als Jagdwaffe, schließt sie aber nicht völlig aus.

Geschrieben

moin...

In Antwort auf:

ggf. leite ich auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde ein


falscher weg, da eine dienstaufsichtsbeschwerde immer beim direkten vorgesetzten landet und der wird seinem untergebenen meist nicht in den rücken fallen!!!

du musst, wenn du das wirklich machen solltest, ein "dienst-befähigungs-verfahren" einleiten, das landet einige stufen weiter oben und kann nicht so ohne weiteres abgeschmettert werden!!!

Geschrieben

In Antwort auf:

Eine Mindestenergie ist auch bei jagdlich geführten Kurzwaffen nicht unbedingt erforderlich, da sie nur bei Fangschüssen gefordert wird.


Das ist zumindest nicht generell richtig: Das LJG in Schleswig Holstein sieht zum Beispiel in §29(4)5. vor, daß bei der Fallenjagd verwendete Kurzwaffen eine Mündungsenergie > 100 Joule haben müssen.

Geschrieben

Wass ist den ein "dienst-befähigungs-verfahren" ??, benötigt es eine besondere Form, einen besonderen Ansprechpartner, einen besonderen Grund, ist das formlos oder was?

Danke Rumpelstielzchen

Geschrieben

moin,

im "dienst-befähigungs-verfahren" wird festgestellt, ob der jenige überhaupt in der lage ist, die für ihn geltenen regelungen/gesetzt zu verstehen und auch umzusetzen, sprich:

weiss der überhaupt was er tun darf/muss oder nicht!!!

habe selber noch keines eingeleitet, musst du wohl anwalt fragen wie die genaue vorgehensweise hier ist!

ist aber definitiv die bessere alternative gegenüber der dienst-aufsichts-beschwerde!

Geschrieben

Die mir zugestanden zwei Kurzwaffen nehme ich zunächst in dem "vom Bedürfnis umfassten Zweck" in Anspruch.

Mein Bedürfnis als Sportschütze bescherte mir zunächst die zwei, die man ohne weiteres bekommt und über Nachweise meines löblichen Einsatzes auf überregionalem Matches habe ich mir dann die dritte Pistole zugelgt.

Nun hatte ich als Jäger auf einmal ein erneutes Bedürfnis, welche vom Zweck her zu umfassen war. Die Umfassung wurde im Form eines .357er Revolvers begonnen.

Da mein jagdliches Bedürfnis nun erst zur Hälfte zweckmäßig umfasst ist, grübel ich noch ein wenig, wie diese Lücke zu schliessen ist.

Geschrieben

bedanke mich allseits für die Tipps.

Ich finde, in Schwarzwildrevieren ist ein 44èr sinnvoll. Bei der Nachsuche oder dem Pirschen spielt bei mir das Gewicht nicht so `ne Rolle, da nehm ich nicht viel mit. Nur- wohin mit dem Ding und schnell rankommen muß man auch noch, 6" muß der wohl schon haben.

Gruß,

Rumpelstielzchen

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