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IGNORED

Nicht-eingetragene Waffe einem Berechtigten geben


Hamster

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@ Jürgen: Es geht doch gerade NICHT um einen Behalt der Waffe durch den Erben in Skippers Darlegung! Der Erbe als Erbe kann die Waffe nur mit Erben-WBK legal behalten,wenn sie angemeldet war. Ansonsten ist er Finder der sich einen Berechtigten zu suchen hat - und berechtigt wäre in dem Fall halt nur einer mit Voreintrag oder Sammler WBK.Sonderfall wäre natürlich,daß der Erbe bereits Erwerbsberechtigter ist-wäre aber viel Zufall blush.gif

@ Völker: Was soll daran gewagt sein? Die Waffe ist ein Wirtschaftsgut,Teil des Erbes und eine Einziehung zur Vernichtung IMHO nur zulässig,wenn verbotener Gegenstand,ansonsten stünde dem der Schutz des Eigentums wohl entgegen.Der besteht nämlich grundsätzlich.Die Sonderform der Erben-WBK regelt ja nur den Schutz des Eigentums in der Sonderform, eine Sache behalten zu dürfen, für deren Besitz eine Berechtigung notwendig ist und dieses Privileg wird für eine nicht angemeldete Waffe nicht gewährt.Der Erlös für eine Waffe ist davon wohl unberührt.Die Waffe könnte natürlich für Vergleichstest etc.vorübergehend verlangt werden-aber die Vernichtung (außer bei verbotenem Gegenstand) wäre m.E. nur zulässig,wenn sie trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht an einen Berechtigten abgegeben wird.Ich denke, dieser Vorgang dürfte bei Büchsenmachern häufig vorkommen.

Mouche

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In Antwort auf:

Ansonsten ist er Finder der sich einen Berechtigten zu suchen hat - und berechtigt wäre in dem Fall halt nur einer mit Voreintrag oder Sammler WBK.

Mouche


Hallo,

verwenden wir doch mal einen ganz anderen Denkansatz:

Wenn man eine Sache "findet", muss man sie dem Eigentümer, ist ein solcher nicht vorhanden oder bekannt, der zuständigen Behörde, d. h. dem FUNDAMT abgeben. Nach dem BGB reicht m.w. sogar eine FundANZEIGE aus, wenn mann die Sache selbst verwahren will/kann oder die Behörde auf die Verwahrung keinen Wert legt. Hier kann sich der Berechtigte die Sache dann abholen.

Wird die Sache innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholt, geht das Eigentum an der Sache auf den Finder über (steht auch im BGB). Ob es sich bei der Sache um eine Waffe handelt, dürfte an diesen Grundsätzen erst mal nicht ändern.

(Fragen zum EIGENTUM, FUND etc. werden nämlich im BGB geregelt , NICHT im WaffG).

Wenn die Behörde die Waffe zwischenzeitlich zwecks KTU ans BKA senden will, ist das erstmal ihre Sache.

Nach Ablauf der Frist und Eigentumsübergang gem. BGB käme die Waffenrechtliche Prüfung, ob der Finder, der nach BGB Eigentümer geworden ist, auch einen WBK-Eintrag für die Waffe bekommt. Hier greifen m.E. die üblichen Vorschriften zum Waffenwerb (Jäger i.d.R. bei Langwaffen kein Problem, Sportschütze mit SpSch-WBK für Langwaffen/Repetierer ebenfalls nicht), problematisch könnte der Bedürfnisnachweis für die Kurzwaffe Nro xxx werden.

Das gleiche Probelm dürfte sich doch auch stellen, wenn man bei einem Preisausschreiben eine Waffe gewinnt (=Eigentümer wird), sie aber erst nach Erteilung einer Erlaubnis in BESITZ (=tats.Gewalt) nehmen darf.

Noch son Ding, das in den Verwaltungsvorschriften zu regeln wäre..... confused.gif

Grüße

Dair

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Ich erinnere mich dunkel an einen Visier(?)-Artikel über den Aufstand - noch nach dem alten Waffengesetz - um eine Fundwaffe, die ein Taucher aus einem Gewässer gefischt hatte. Weiß jemand die Fundstelle (in Visier natürlich, nicht im Wasser cool.gif)?

gruß barlow

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War ein Colt Python und wurde von einem GK-Sportschützen gefunden. Der hatte zwar keinen entsprechenden Voreintrag, aber die Behörde hat ihm aus Kulanz die Waffe eingetragen.

Über Überprüfung, Neu-Beschuß, Fristen kann ich so aus der Erinnerung nichts mehr sagen.

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Und wie es der Zufall will, hat sich bei einem Kollegen gerade so ein Fall ereignet:

Vater seiner Freundin ist vor zwei-drei Monaten verstorben.

Freindin löst den Hausstand auf und endeckt zahlreiche Gewehre.

Geht zur lokalen Polizei und fragt nach, was zu tun ist.

Diese bescheinigen ihr, dass sie die Waffen gemeldet hat und empfehlen ihr diese an Berechtigten zu verkaufen/verschenken. Sie bekommt eine Frist von 2 Monaten. Ansonsten soll sie die Waffen zur Polizei bringen.

Nun hat sie die Waffen verkauft/verschenkt und fertig.

Sie musste nichts abgeben und konnte die Waffen in der Wohnung (im Waffenschrank) belassen. Wie er mir gerade erzählte, hat sie den Hausstand Ende Dezember aufgelöst.

Ich habe ihn gebeten, nochmal nachzufragen was für eine Bescheinigung sie bekommen hat. Er konnte mir auch nicht sagen, ob sie nur den Totenschein oder weitere Unterlagen beibringen musste. Vielleicht erfahre ich es noch.

Gruß

Max

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Wichtigste Frage überhaupt: Waren es ANGEMELDETE Waffen?Hatte der werte Verblichene diese auf WBK berechtigt in Besitz - oder war es ein Teil der zig Millionen rolleyes.gifillegalen Waffen?

Mouche

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ja, war ein colt python, leicht rostig!!!! pufferpatronen

waren noch ganz leicht zu entfernen,soweit ich mich erinnern kann,hat der finder (war wohl schütze und taucher)

die waffe ordungsgemäss abgegeben und überprüfen lassen und

nachdem kein eigentümer feststellbar war und auch keine

straftat damit verübt wurde,durfte er ihn beantragen/behalten und soll sogar noch sehr präzise schiessen. (natürlich nach einer kompletten grundreinigung und überprüfung)

viele grüsse

peter

ps. was mir hierbei einfällt,wie ist das eigentlich,wenn man

eine waffe bei einem wettkampf gewinnt,hat sein kontingent

aber schon voll.

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Die Sache mit dem Taucher und dem Python lief aber noch unter dem alten Waffenrecht, läßt sich also nicht mehr ohne weiteres auf die heutige Situation übertragen.

Ich bin gerade selber an so einem Fall (Waffenfund im Hausrat eines Verstorbenen)dran und bin gespannt, wie er ausgeht.

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