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Das WO-Team wünscht Euch ein frohes Fest und einen guten Rutsch
IGNORED

Munitionsverkauf von/an Privat


skeet

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Was muss der private Anbieter beim Verkauf von Munition beachten?

Wenn bei einer Internetauktion Munition verkauft wird, muss dann der Erwerber seine Original-EWB vorlegen?

Reicht eine Copy, ein "Scan" oder ein Fax rechtlich aus?

Danke für informtive Beiträge!

Geschrieben

Original oder aktuell(!) amtlich beglaubigte Fotokopie der EWB-anderes reicht nicht!

Jede andere Kopie/Fax/Scan könnte sich auf eine längst widerrufene/ungültige EWB beziehen!

Mouche

Geschrieben

... icon14.gificon14.gif-nicht nur Leute-sondern auch ihre lieben Hausgenossen wink.gif.

Grüß mir die beiden "Schwarzen" und gib ihnen eine Streicheleinheit von mir grin.gif

Mouche

Geschrieben

Ich definiere "aktuell" auch nicht gerade aus dem Blickwinkel eines Lokalreporters tongue.gif

Mouche

Geschrieben

Bei mir liefs ganz einfach mit ner amtlich beglaubigten Kopie. WBK selber kopieren, zum Postschalter, dort gibts den Stempel umsonst. Im Rathaus verlangen sie 3 Euro dafür.

DVC, Wolle

Geschrieben

In Antwort auf:

Bei mir liefs ganz einfach mit ner amtlich beglaubigten Kopie. WBK selber kopieren, zum Postschalter, dort gibts den Stempel umsonst.

aber hallo! kann den ein privatunternehmen wie die post "amtliche" beglaubigungen vornehmen? shocked.gif

und dann auch noch für lau?

gruß

s+r

Geschrieben

Genau wie mit "normaler" Munition - ab dem Moment wo das Geschoß gesetzt ist. Außnahme - ich hab' grade gehört, daß die Herstellergarantie bei "Wiedergeladener" erlischt!

Geschrieben

In Antwort auf:

Dafür muß dann allerdings der wiederlader Haften nach dem neuen EU Recht zum Privatverkauf...


Wiedergeladene Munition vom "Privatwiederlader" darf garnicht verkauft werden. Es ist ihm lediglich erlaubt, für sich und die seinen (in seinem Verein)Munition ohne Absicht auf Gewinnerzielung herzustellen. Da diese (seine wiedergeladenen) eben nicht CIP-geprüft sind, dürfen sie auch nicht veräussert werden (weder in Auktionen, noch sonst wie), da Ihnen die vorgeschriebene Kennzeichnung (wie beim gewerblchen Wiederlader erforderlich) fehlt. Wie sollte denn einer sonst im Falle eines Unfalles, etc. den "Schädiger" benennen können? Der Gesetzgeber hat hier nicht ohne Grund diese Schwellen aufgebaut. Ich würde schon aus persönlichen Gründen es ablehnen, wiedergeladene Munition aus obskurer Quelle zu benutzen, weil ich weder mir (noch meinen neben mir stehenden Schützenkollegen) zumuten möchte, nachher wenns Kind im Brunnen liegen würde, zu sagen: Hoppla, a bisserl zu stark geladen, aber ich zieh Dir gerne die halbe Revolvertrommel aus dem Kopf? Wie schon bei uns in der Gegend geschehen... Bei Fabrikmunition, bzw. gewerblich wiedergeladener Munition ist auch nach dem Abschuss zu erkennen, aus welcher Quelle sie stammt und Schaden-und Haftungsansprüche können dann gegen den gewerbl. Wiederlader oder die Herstellerfirma geltend gemacht werden...

Also nix mit "freiem" Verkauf von (nicht gewerbsmässiger)wiedergeladener Munition an jeden...

Naja, und Unwissenheit (trotz Sachkundelehrgängen) schützt bekanntlich nicht vor Strafe..

Und das hat mit einem neuen "EU" Recht überhaupt nix zu tun.

Aber über den komischen Passus des Ausschlusses der Gewährleistung bei den diversen Auktionen kann man an sich nur lachen...oder weinen; denn die meisten wissen garnicht, um was es geht und einer schreibt vom anderen (immer falscher werdend) ab..

GF

Muni

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