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IGNORED

Schießen nach dem 01.12.03 (Inkrafttreten der DVo)


freebird

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Ich bitte um eure Meinungen hierzu

Betreff:

Schiessen auf genehmigten Schießstätten, Schießstandbetreiber,Verbandsmitgliedschaft

pissed.gif

Die Situation stellt sich für mich wie folgt dar:

Beschluss der Vorstandschaft Jägern und Schützen des heimischen Schützenvereins, dürfen ab dem 01.12..2003 nicht mehr mit Waffen , die nicht der Spo.Ord. des DSB entsprechen auf den Ständen schießen.

Angeraten hierzu wurde nach Rückfrage des Schützenvereins beim Landesverband des DSB Baden Württemberg

Betroffen hiervon sind:

- alle Waffen mit einer montierten Optik, kombinierte Waffen , Selbstlader oder

Waffen deren Munition keine Verwendung in der Spo.Ord. des DSB finden !

Grund:

Das Inkrafttreten der neuen Durchführungsverordnung zum 01.12.03 des WaffG (01.04.03)

Der Verein ist nicht Mitlied des DJV, BdMP, BDS , nur im DSB

Somit könnte man nur nach den Regeln der Spo.Ord des DSB schießen , und somit nur die Versicherungsabdeckung des DSB auch in Betracht ziehen !

Jahrelang wurden aber vom Schützenverein gerade eine Vielzahl dieser oben aufgeführten Waffen mit Zustimmung des Landesverbandes (DSB) genehmigt.

Auch als Jäger konnte ich bis zum 30.11.2003 problemlos meine Waffen einschießen.

Ich leite daher folgendes ab::

Als Sportschütze im DSB

Ich kann momentan mit den sich in meinem Besitz befindlichen Schusswaffen, die nicht der Spo.Ord. des DSB entsprechen nicht weiterhin auf einem Schießstand schießen, bei dem der Verein nur im DSB- Verband angeschlossen ist.

Oder muss ich folgende Maßnahmen treffen:

Waffenverkauf an einen Berechtigten

oder

Eintritt in einen anderen Landesverband

Ist es möglich dass ein Schießstandbetreiber der nur dem DSB angeschlossen ist, Schützen die Mitglied in anderen zugelassenen Verbänden sind,

- auf ihren Ständen schießen lässt,

- somit den Richtlinien der Anforderungen des neuen

WaffG entsprechen

- damit auch versicherungstechnisch abgedeckt sind ?

Der Schießstand als solches hat ja eine Abnahme nicht nach einem Verband sondern nach Kal., Energie bzw. Lärmpegel (gesetzliche Vorschriften).

Als Jäger

Nur noch schießen auf Ständen die von einer Jägervereinigung betrieben werden

Unterliegt der Jäger überhaupt einer Sportordnung ?

Viele Jäger sind auch gar nicht Mitglied in irgend einem Landesverband

Der Jäger schießt im allgemeinen nicht nach irgend einer Sportordnung sondern schießt seine Waffen auf verschiedenste Weise ein bzw. übt sich in der Fertigkeit hierzu. Auch hat er sofern er einen Jahresjagdschein gelöst hat eine ausreichende Versicherungsdeckung.

Für eure Antworten bzw. Sichtweise hierzu bin ich sehr gespannt und bedanke mich im voraus für eure Kommentare hierzu.

Gruß freebird

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AWaffVO:

In Antwort auf:

10

Benutzung von Schießstätten

§ 9

Zulässige Schießübungen

auf Schießstätten

(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens

(§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf

der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des

Waffengesetzes) nur zulässig, wenn

1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von

Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb

des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,

2. geschossen wird

a) auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,

B) im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit

Schusswaffen (§ 22),

c) zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder

d) in der jagdlichen Ausbildung, oder

3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 gilt § 7 Abs. 1 und 3 entsprechend; beim Schießen

nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bleibt § 7 unberührt. Der Betreiber der Schießstätte hat die

Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 und 2 zu überwachen.

(2) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber einer Schießstätte oder im Einzelfall dem

Benutzer Ausnahmen von den Beschränkungen des Absatzes 1 gestatten, soweit Belange

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Behörden oder Dienststellen und deren Bedienstete, die

nach § 55 Abs. 1 des Waffengesetzes oder auf Grund einer nach § 55 Abs. 5 oder 6

des Waffengesetzes erlassenen Rechtsverordnung von der Anwendung des Waffengesetzes

ausgenommen sind.


Daraus lese ich, daß der Standbetreiber sicherstellen muß,daß (Abs. 2) Nicht-WBK-Inhaber sich nach der genehmigten Sportordnung irgendeines anerkannten Verbandes zu richten hätten - oder es jagdliche Ausbildung ist. Somit dürften strenggenommen zur Zeit von Nicht-WBK-Inhabern auf BDS-eigenen Ständen z.Zt. keine Disziplinen geschossen werden, die nur im BDS vorkommen. gaga.gif

WBK-Inhaber (z.B. Jäger) (Abs.1) können im Rahmen ihres Bedürnisses schießen, was und wie sie wollen, solange es zulässig ist.

Woher soll der Betreiber/Standaufsicht eines DSB-Standes genau wissen, daß diese oder jene Disziplin, die nicht in der DSB-SportOrdnung steht, auch genehmigt ist? Also wird er nur DSB-konforme Übungen erlauben - zumindest für Nicht-WBK-Inhaber.

Versicherungstechnisch das gleiche Problem. Aber ich als BDS-Mitglied bin normalerweise nicht über die Versicherung des Standes, sondern über meinen Verband versichert. In diesem Falle also kein Problem.

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ich gehe mal davon aus, dass alle vereine, die dem dsb angeschlossen sind weiterhin alles schießen können, was der schießstand hergibt. begründung:

§ 5 abs.4 awaffv, besagt, dass disziplinabweichungen in einer spo zulässig sind, wenn sie das training oder schießsportveranstaltungen betreffen. da die spo des dsb genehmigt wurde und dort unter 0.9.3.2.7 und 0.9.3.2.8 steht, dass auch freundschaftswettkämpfe und sonstige wettkämpfe (z. b. königsschießen) durchgeführt werden, kommt es also nur auf die begründung an, was man gerade schießt.

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Ein typischer Beschluß von Ahnungslosen und Ängstlichen rolleyes.gif.

Stände werden nicht von Verbänden zugelassen-

ein Schütze muß auf Grundlage einer genehmigten Sportordnung,mit Waffen die nicht vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind schießen und darf keine verbotenen Übungen durchführen,Waffe und Munition müssen der Standzulassung entsprechen.

Weder muß der Schütze Mitglied des Verbandes sein, auf dessen Sportordnung er gerade schießt,noch muß er eine buchstabengetreue Disziplin ausüben-deswegen heißt es ja "Grundlage" grin.gif - sonst wäre es nämlich schon verboten,mit der KK Sportpistole auf 25 Meter Präzision 10er oder 20er Reihen zu schießen,denn die Disziplin verlangt 15 Schuß Präzision chrisgrinst.gif

Und so lange nirgendwo genau dem widersprochen ist,seh ich das so tongue.gif

Mouche

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Mouche, hast Du richtig schön ausgedrückt icon14.gif

Und, wie geschrieben, gilt für jeden mit Schützen mit WBK die Notwendigkeit der Einhaltung der Sportordnung sowieso nicht (§9 AWaffVO: (1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens

(§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ ... nur zulässig, wenn 1. die Person , die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,

...

Nur können die Standbetreiber, überängstlich oder nicht, aber trotzdem bestimmte Waffen und Übungen auf ihren Ständen verbieten, die ihnen nicht genehm sind - ist halt (in Grenzen) ein freies Land.

BTW: Ich lasse mir von der DSB-Aufsicht auch regelmäßig "K3" im Schießbuch abzeichen. Das bedeutet Kurzwaffenschießen, 25 m lt. BDS-SportHB. Gab bisher keine weiteren Diskussionen, wenn ich sagte, was das bedeutet - eben Präzi, Zeitserien und Intervall - natürlich nicht in der "richtigen" Reihenfolge & Menge! Ist ja Übung!

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Ich kann dem nur zustimmen, was Völker geschrieben hat. Der Verein kann die Nutzung der Schießanlage nur insoweit einschränken, wenn er im DSB ist und mit Vereinswaffen geschossen wird. Dann darf damit auch nur nach der Sportordnung des DSB geschossen werden. Andere WBK Inhaber haben ihr Bedürfnis durch Eintragung in die WBK nachgewiesen und sind nur über die "verbotenen Übungen" und die Zulassung der Anlage beschränkt. Da ist aber dann die Standaufsicht in der Pflicht.

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Ich war gestern auf einem Tontaubenschießstand, auf dem aus Sicherheitsgründen, wie es dort zu lesen war, folgende Einschränkungen durch den Standbetreiber gelten:

[*]Keine Slugs (kann ich verstehen)

[*]keine Schrote über 2,5mm (kann ich auch verstehen)

[*]keine Repetierflinten (wieso soll das die Sicherheit erhöhen) und

[*]keine Selbstladeflinten (verstehe auch hier nicht, warum das die Sicherheit erhöhen soll)

Wie man sieht, zwei mal mit 'ner BDF daneben schießen ist kein Problem, einmal mit 'ner Pumpe daneben zu schießen, schon. confused.gif

bye knight

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Hallo Knight,

das Problem kenn ich als Jäger und Sportschütze auch. Auf den Jagdständen durften / dürfen die Langwaffen nur mit 1 Schuss geladen werden, obwohl ich grad dort den schnellen zweiten Schuss üben müsste, aber die Kurzwaffe darf dann wieder mit 10 undmehr Schuss geladen werden.

Dafür kann ich dann auf unserem Sportstand die Langwaffe wieder mt vollem Magazin schiessen.

Zudem muss ich die Kurzwaffe sportlich hinlegen und jagdlich auf dem Stand im Holster führen, dieser Gegensatz verschliest sich mir auch, da in beiden Fällen mit der Sicherheit argumentiert wird.

Ich denke, hier liegt einfach das Hausrecht des Standinhabers, egal wie sinnlos die Regelung erscheinen mag.

Liegt halt an uns, Stände zu wählen, die nicht so Sinnlos einschränken.

Barney

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In Antwort auf:

[*]keine Repetierflinten (wieso soll das die Sicherheit erhöhen) und

[*]keine Selbstladeflinten (verstehe auch hier nicht, warum das die Sicherheit erhöhen soll)


Hi Knight,

ich könnte mir vorstellen, daß es darum geht, daß die Aufsicht bei einer abgeknickten Bock- oder Querflinte leichter auf einen Blick sehen kann, ob die Flinte geladen ist oder nicht. confused.gif

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1. Der Verein kann mit Beschluß des Ausschusses alles einschränken - ist lediglich Vereinsproblem.

2. Nach dem Gesetz ( wie ich es interpretiere ) dürfen weiterhin alle Waffen auf dem Schießstand geschossen werden, für die der Schießstand zugelassen ist (solange es sich nicht um verbotene Waffen handelt).

Grundsätzlich ist es aber nach meiner Auffassung zu früh, irgendwelche Kurzschlußentscheide im "vorauseilenden Gehorsam" von den Vereinsführungen zu verabschieden. Der DSB wird wohl wenn die Rechtslage geklärt ist entsprechende Anweisungen für die angeschlossenen Teilverbände und die wiederum für die Vereine herausgeben.

Also: Vorerst mal keine Panik machen !

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Besten Dank für eure Meinungen hierzu !

Seit letzten Donnerstag hängt jetzt ein Aushang der Vorstandschaft an den Schießständen:

Geschossen werden darf ab sofort, nach Rücksprache mit dem zuständigen LRA und dem DSB Landesverband Bad Württb. bis zur vollständigen Klärung hierzu (-daß kann dauern!)

auf dem Langwaffenstand:

- 1.Ordonanzgewehre (nur Repetierwaffen, ohne Optik)

- 2.Unterhebelrepetiergewehre

- 3.Schwarzpulverlangwaffen

- 4.Alle Langwaffen nach DSB im Kal. 22Lfb.

Auf dem Kurzwaffenstand:- Pistolen und Revolver:

- Kal. 22Lfb.

- Kal 32/38

- Kal. 9mm

- Kal. 357Mag.

- Kal. 44 Mag.

- Kal. 45ACP

Der Stand besitz eine Abnahme bis 7000 Joule !

Wie schon vorher beschrieben; "Vorauseilender Gehorsam" !!!

Dies ist nun die beste Möglichkeit für einige Schützenvereine die unbeliebten Jäger und Großkaliberschützen vollends zu verkraulen!

Ich habe in der Zwischenzeit zur Klärung der Rechtlichen Lage das FWR, den VDW sowie das BMI hierzu angeschrieben,

was ja eigentlich schon längst Sache der Vorstandschaft gewesen wäre.

Natürlich ist mir klar, liegt letztendlich der Entscheid bei der Vorstandschaft des Schützenvereins.

Ich bin schon mal auf die Antworten hierzu gespannt, vor allem ob diese sich decken werden !

Gruß freebird

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In Antwort auf:

...

auf dem Langwaffenstand:

- 1.Ordonanzgewehre (nur Repetierwaffen, ohne Optik)

- 2.Unterhebelrepetiergewehre

- 3.Schwarzpulverlangwaffen

- 4.Alle Langwaffen nach DSB im Kal. 22Lfb.

...


Na da hat euer Vorstand ja noch 'ne gute Chance verpasst.

Unterhebelrepetierer ist nicht in der DSB Sportordnung enthalten und müsste nach o.g. Logik auch ausgeschlossen werden. crying.gif Hoffentlich lesen die hier nicht mit...

Oder ist etwa einer von denen Unterhebelrepetierer-Fan ? AZZANGEL.gif

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"Unterhebelrepetierer ist nicht in der DSB Sportordnung enthalten und müsste nach o.g. Logik auch ausgeschlossen werden."

Hallo Ganymed ,

Unterhebelrepetiergewehr ist wohl in der Sportordnung des DSB enthalten, allerdings ohne ausgewiesene Disiziplin.

So weit ich weiß gibt es bis heute in Bad. Württb keine Disziplin hier für, wohl aber in Bayern !

Laut Aussage des LRA und des LV des DSB genügt der Eintrag im Sporthanbuch obwohl die Disziplin hier nicht beschrieben wird !

Meines Errachtens aber wird doch gerade die Disziplin eines LV vom BMI beuteilt oder sehe ich dies falsch ???

Mir fehlen einfach die Worte und das Verständnis hierzu !

freebird

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Na ja- mein BDS Verein ist auch nicht gleich um die Ecke blush.gif-

aber die Tatsache, auch meine nicht DSB konformen Waffen schießen zu können, ist mir zusätzliches Geld und zusätzliche Fahrerei wert grin.gif-obwohl es bei uns keine spinnerten Vereinsbosse sind, sondern schlicht energiebegrenzte Stände tongue.gif

Mouche

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Aber nein, ich bin brav blush.gif und gesetzestreu icon14.gif-

nur 1500 joule auf dem Gewehrstand hast Du jenseits von KK ganz schnell erreicht grin.gif.

Das geht sogar mit einer ordentlichen VL in .54 ohne allzugroße Anstrengung chrisgrinst.gif

Mouche

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