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IGNORED

Besitzstandwahrung


FR8

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

An alle Rechtsexperten!

Wenn ich mir nach jetzigem Recht legal eine Waffe kaufe(SL)

und die werden später alle(egal aus welchem Grund)verboten.Wie

sieht es dann aus?Muss ich den SL dann unbrauchbar machen,oder bekomme ich die Mun.erwerb. entzogen.Wie vereinbart sich das mit dem Gesetz.Zählt dann das Grundgesetz auch für Legalwaffenbesitzer?(Besitzstandwahrung)oder sind das dann Menschen 2.Klasse.

Wenn man bedenkt das zur jetzigen Zeit ein vom Neidnachbar

tätiger Anruf beim OA genügt um eine Hausdurchsuchung zu veranstalten.Und das anonym .

Geschrieben

HK 41 ist bestes Beispiel. War vor 1972 frei erwerbbar und wurde im Zuge des damaligen WaffG nach § 37 verboten. Altbesitz war weiterhin möglich. Die Waffen waren nicht unbrauchbar zu machen. Neue gab es nicht mehr.

Geschrieben

Soooo pauschal ist das leider nicht!

Bei Verbot von irgend etwas (bestimmte Messer,Pumpe mit Pistolengriff,Stummelläufchen etc.)wird jeweils auch festgelegt wie der weitere Ablauf ist!

Am angreifbarsten ist die Einziehung ohne Entschädigung,am problemlosesten die Gewährung von Ausnahmen für Altbesitz -und relativ perfide diese jetzige Lösung bei den kurzläufigen Waffen : Sie sind kein verbotener Gegenstand,also gibt es keinen Grund für eine Ausnahmegenehmigung. Sie sind aber vom sportlichen Schießen ausgeschlossen - somit besteht kein Bedürfnis des Sportschützen für diese Waffe mehr und er kann aufgefordert werden, diese Waffe an einen Berechtigten abzugeben(analoges Verfahren zu Vereinsaustritt rolleyes.gif).

Somit wird man weder im Besitz der Waffe bleiben können- noch dafür entschädigt werden - man darf sie ja zu einem Spottpreis dem Händler/Jäger/Personenschützer oder sonstigen Besitzberechtigten verkaufen cool3.gif

So jedenfalls hab ich das verstanden - das ein solches Verfahren jedoch rechtmäßig sein soll, in einem Land wo Privateigentum den Schutz des Grundgesetzes genießt-das werde ich wohl nie verstehen rolleyes.gif

Und das noch Schlimmere ist eek2.gif-wir müssen richtig froh und dankbar dafür sein, daß es nur relativ wenige betrifft-geplant war ja ähnliches mal für alle Waffen die in irgendeiner Form militärischer oder polizeilicher Nutzung unterlagen oder unterliegen - also im Prinzip vom VL Württembergisches Vereinsgewehr über Sharps bis hin zu allen Ordonnanzwaffen und den allermeisten GK Kurzwaffen.

Die GSP und Co wären dann wohl ziemlich alleine auf den Ständen gewesen.

Soviel als kurzer Rückblick in die jüngste Vergangenheit - und die freundliche Aufforderung an ALLE die es noch nicht sind: Das Forum Waffenrecht ist neben den Verbänden ein Mittel, dafür zu sorgen, daß das oben geschilderte Szenario nicht zur Wirklichkeit wird wink.gif

Und dieses Forum ackert bei ca. 2,5 Mio Legalwaffenbesitzern noch immer unterhalb der 50ts Mitglieder herum shocked.gifshocked.gifshocked.gif

Mouche

Geschrieben

In Antwort auf:

das ein solches Verfahren jedoch rechtmäßig sein soll, in einem Land wo Privateigentum den Schutz des Grundgesetzes genießt-das werde ich wohl nie verstehen
rolleyes.gif


Ich auch nicht. Aber wenn das Eigentumsrecht aus dem Grundgesetz im Erbfall vorgeht, dann muss es doch eigentlich auch im "Lebendfall" so sein....

bye knight

Geschrieben

Woraus soll denn begründet werden, daß ein Sportschütze seine kurzläufige Waffe abgeben soll? Wenn die Waffe vor Inkrafttreten des Gesetzes genehmigt wurde, ist der Besitz m.E. gesichert, da das Bedürfnis nur zum Zeitpunkt des Erwerbs nachgewiesen werden mußte. Oder sehe ich das falsch?

MarkSix

Geschrieben

Ein Bedürfnis muß man HABEN - nicht GEHABT HABEN.

Du brauchst auch nicht für jede Waffe explizit eine genau passende Disziplin nur für eine Waffe die per Gesetz vom sportlichen Schießen grundsätzlich ausgeschlossen ist,kannst Du als Sportschütze halt keinerlei Bedürfnis(mehr)geltend machen frown.gif

Deswegen hab ich auch auf die Analogie zum Vereinsaustritt hingewiesen - auch dieser wird als Grund für das Erlöschen eines jeden waffenrechtlichen Bedürfnises beim Sportschützen bemüht.

Im übrigen ist jede waffenrechtliche Erlaubnis widerrufbar-

Du wirst dadurch auch nicht in Deinen Eigentumsrechten verletzt - Du darfst die Waffe ja ganz freiheitlich marktwirtschaftlich verschleudern, weil jeder Kaufinteressent die Situation kennt und ausnützt mad1.gif

Wie das alles dann in der Praxis abläuft ist auch noch nicht ganz geklärt. Ein verbotener Gegenstand ist es immerhin nicht - und solange niemand den Besitz hinterfragt tongue.gif....(die Lauflänge steht ja wohl auch nicht in der WBK chrisgrinst.gif)-nur EINS würde ich jedem, der so ein Teil hat, nicht empfehlen : Damit auf einen Stand zu gehen, denn DAS könnte Probs für ihn UND Standbetreiber auslösen cool.gif

Mouche

Geschrieben

@ Mouche

In Antwort auf:

Ein Bedürfnis muß man HABEN - nicht GEHABT HABEN.


Hm - das alte WaffG gab eigentlich nur das Bedürfnis zum Zeitpunkt des Erwerbs her. Danach blieb der Besitzstand eigentlich gewahrt. Ob man nun die neuen Normen im neuen WaffG so einfach rückwirkend auch auf alte Besitzstände anwenden kann, weiss ich nicht.

Ein Vergleich: Wenn es neue Abgasnormen gibt, bedeutet das ja auch nicht, dass alte Autos, die diese nicht erfüllen, gleich lahmgelegt werden (auch wenn man die ja an Berechtigte (z.B. Ausländer, für die diese Normen nicht gelten, verkaufen könnte...). Aber mit den Waffenbesitzern kann man´s ja machen... crazy.gif

Deshalb hätte ich im Zweifelsfall auch Verständnis, wenn man sich bei solch unfairer Behandlungsweise seitens der Behörden findige Auswege sucht:

z.B. "Möbelschrankschaft" (als Austausch im Wechsel) ran: weg ist der Anschein wink.gif oder evtl. Bedürfnis für Sportschiessen im Ausland (analog Auslandsjagd) etc.

Schwarzwälder

Geschrieben

Mit einer Verordnung in das grundgesetzlich mehr oder weniger abgesicherte Eigentum einzugreifen erscheint mir etwas stark. Da wollen wir doch erst mal sehen, wie das ausgeht.

Ansonsten kann die Waffe ja noch fürs Sportschießen im Ausland benutzt werden, so ganz wertlos ist sie also noch nicht. Darüber hinaus kann ich mich nicht erinnern irgendwo auf einen Schießstand gewesen zu sein, wo mal einer die Waffen kontrolliert hat. Ob das jetzt anders sein soll?

Was sind eigentlich die Konsequenzen., wenn einer gegen den §6 verstößt? Ist das eine Ordnungswidrigkeit, ein Vergehen oder wird das nur mit Liebesentzug getadelt?

Ich halte das neue Waffengesetz in vielen Bereich für so kindisch daneben, dass ich mir fast nicht vorstellen kann, dass es da viele Erwachsene geben wird, die sich mit dem Scheiß beschäftigen werden. Alte Kinder oder Arbeitslose wird es aber sicher geben. Ich habe schon mehr oder weniger von zuständigen Sachbearbeitern vernommen, dass diese überhaupt keine Lust haben sich mit diesem Schmarn zu beschäftigen. Selbst unter den paar so gesetzesgeilen Sportschützen scheint die Bereitschaft limitiert zu sein, das Ganze noch richtig ernst zu nehmen.

Schauen wir also mal, bis der erste Betroffenen so richtig dagegen angeht und sehen dann wie das Verfahren durch die Instanzen läuft.

Gruß

Makalu

Geschrieben

Moin Makalu,

im berliner Raum soll es schon mal rüde Kontrollen eines Sachbearbeiters auf einigen Schießständen gegeben haben...

..und in der Wild und Hund konnte ich vor längerer Zeit einmal etwas über Kontrollen an einem Wurftaubenstand lesen. Dort wurden WBK´s und der nicht zugriffsbereite Transport von Waffen geprüft.

Gruß,

frogger

PS:

Ich habe so etwas noch nicht erlebt, aber einer meiner Kameraden war einmal auf einer zivilen Veranstaltung des VdRBw auf einer Standortschießanlage, wo der gleichzeitig übenden Truppe eine P38 abhanden gekommen ist, was dann auch penibelste Kontrollen seitens der feldjäger und der Polizei auf dem Stand zur Folge hatte. Die Waffe blieb trotzdem weg...

Geschrieben

Hierzu äußert sich Thomas Fatscher in DWJ 11/2003 S. 89.

Sehr lesenswert!

Geschrieben

Na Makalu - das die allermeisten Sachbearbeiter durchaus vernünftiger sind als die aus Berlin kommenden Gesetze ist genau so bekannt, wie die Tatsache, daß Gesetze und Praxis sich sogar in Deutschland unterscheiden tongue.gif-

das ist sowohl hoffnungsvoll - als auch seeehr gefährlich frown.gif

Denn das Totschlags-Argument von der überwiegenden Mehrheit der Waffenbesitzer "jetzt warten wir erst mal ab, in der Praxis sieht das ganz anderst aus,nix wird so heiß gegessen wie es gekocht wird" hat genau DA seinen Ursprung!

Diese Einstellung ermöglicht erst solche Gesetze ohne sofort losbrechenden Massenprotest rolleyes.gif

Mouche

Geschrieben

Mouche,

da muss ich dir mal ausnahmsweise voll recht geben.

Habe jetzt auch mal nachgelesen. Es schaut so aus, dass es eine Ordnungswidrigkeit zu sein scheint, wenn einer mit einer Waffe nach §6 auf dem Schießstand sportlich schießt.

Wie ist das eigentlich, wenn er die WBK nach dem alten recht hat und er sich auf die Jagd (kann ja auch im Ausland sein) vorbereitet? Oder geht das schon alleine vom Transport nicht mehr?

Gruß

Maka

Geschrieben

JEDEN juristisch denkbaren Einzelfall auszuloten ist Sache der Gerichte und Anwälte.

Die Entscheidung über Einzelfälle wird immer von Umständen und Beweisen und deren Würdigung abhängen.

Abgesehen von der Frage ob Auslandsjagd ein für das Bedürfnis des Sportschützen überhaupt anerkanntes Bedürfnis darstellt-was will er den mit einem 2 Zöller für die Auslandsjagd üben?

Abwehr angreifender Löwe? Fangschuß Kudu?

Ich fürchte mal, keine dieser Übungen sind als zugelassene Disziplin in irgend einer Sportordnung zu finden - und somit auch auf keinem Schießstand legal praktizierbar.

Mouche

Geschrieben

Die Benutzung einer Anlage ist aber doch nicht ausdrücklich auf Sportschützen reduziert worden, oder?

Zur Not eben als Gast einmieten.

Auch die Teilnahme an regulären Schießzeiten von vereinen ist zulässig, wenn hierbei nicht sportlich geschossen wird.

Beispiel:

Ein Jäger will seine nach $6 ausgeschlossene Langwaffe einschießen. Hierzu fährt er zu einem sportlichen Langwaffentermin, begibt sich auf eine abseits gelegene Bahn und schießt das Ding so ein, daß es im Rahmen seines Bedürfnisses liegt (also Scheibe "Keiler",etc.).

Dann ist das definitiv kein Sportschießen.

Geschrieben

Noch ein paar Einzelfälle gefällig rolleyes.gif?

Er schießt dann als JÄGER auf dem Stand, falls es der Standbetreiber erlaubt grin.gif

Aber: Kein SPORTSCHÜTZE schießt LEGAL auf einem Stand - und selbst wenn das ein Stand der Jagdgenossenschaft sein sollte,mit einer für das sportliche Schießen ausgeschlossenen Waffe cool.gif

Ist doch wirklich nicht sooo schwer zu kapieren,oder tongue.gif?

Mouche

Archiviert

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