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IGNORED

"Kleiner Waffenschein" trotz Jagdschein?


Python

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Geschrieben

Für (eingefriedetes Besitztum und auch für) die Jagd braucht man grundsätzlich ebenso auch keinen "großen" Waffenschein. Deshalb muß die Ausnahme auch für jagdliche und jagdlich erlaubte Tätigkeiten gelten, weil der JS dort den WS ersetzt. Eine zu diesen Zwecken eingesetzte Waffe ist dann selbstverständlich Jagdwaffe, auch wenn sie nicht zum Erlegen von Tieren geeignet ist. Das ist ein Messer originär auch nicht, da die Erlegung regelmäßig mit Schußwaffen bzw. Fallen zu erfolgen hat. Was das IM sagt, ist ja insoweit nicht rechtsverbindlich. Es ist eine Auffassung unter vielen und gilt insoweit nur für die Verwaltung. Letztlich muß, wenn ein Sachbearbeiter der Kreispolizeibehörde oder ein PVB vor Ort nicht den gesunden Menschenverstand bei durchaus zulässiger Subsumtion zugunsten des JS-Inhabers walten läßt, eben ein VG mal wieder auf Kosten des Steuerzahlers entscheiden. Zu berücksichtigen ist doch zusätzlich auch, wozu der kleine Schein eigentlich gedacht ist. Bestimmt nicht, um Jäger in der Hundeausbildung im eigenen Revier zu beeinträchtigen. Er soll den 18 jährigen ohne waffenrechtliche Erlaubnisse von Tankstellenüberfällen und Bankrauben abhalten (soll ich noch den Smilie...?). Ich würde mir ohnehin zu diesem Zweck (jetzt auf Jagdhundeausbildung bezogen) keine solche Spritzgußplempe zulegen. Es gibt auch 9x19, .308 und Kal.12 Platzpatronen. Auch das Thema dieses Threades ist damit wieder theoretisch und an den Haaren herbeigezogen. Wird es doch zu 99,9999999 % nie praktisch werden. Schaun mer halt mal, wie's in praxi weitergeht.

Geschrieben

In Antwort auf:

Hallo. Das ist eine Frage, die unter anderem auch schon das Innenministerium beschäftigt hat und gar nicht so ohne. Am 16.07.2003 wurde von dort folgendes klargestellt:

Generell ist zunächst für das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen der Kleine WS erforderlich. Es gibt aber Ausnahmen.
laugh.gif

Sofern z.B. der Hundeübungsplatz
eingezäunt ist (befriedetes Besitztum
gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen bzw. Befreiungen wie bei der Weinberghut. Dort sieht es so aus, dass nicht nur der Inhaber des Hausrechts keines Kleinen Waffenscheines bedarf sondern nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG auch der Landwirtschafts- bzw. Erntehelfer nicht. Der Transport ist erlaubnisfrei in nicht schussbereitem und nicht zugriffsbereitem Zustand, das Schießen ist frei nach § 12 Abs. 4 Nr. 3b WaffG.
grin.gif


@Sachbearbeiter

Wenn der Weinbergbesitzer/bzw. der "zur Hut" bestellte Ernte-oder sonstige Helfer eine Gaswaffe ohne kleinen Waffenschein führen darf, müsste dies auch für den Jäger IN SEINEM Revier gelten, auch wenn sein Jagdrevier nicht "umzäunt" ist; es ist jedoch klar grenzmässig abgegrenzt, wie es ein Weinberg auch ist.

Ich habe jedenfalls in/um meinem Weinberg keinen Zaun und habe in unserer ganzen Gemarkung noch keinen eingezäunten Weinberg gesehen. Richtigerweise geht das IM hier auch davon aus, das der Weinbergbesitzer ja seinen Weinberg und dessen Grenzen kennt und folglich nicht an "falschen Stellen" knallt und ballert. Wenn aber das IM hier solchen "Sachverstand" walten lässt (der m.E. rechtlich auf schwachen Füssen steht); dann muss es diesen Grundsatz aber auch für das Revier des Jägers/Jagdausübungsberechtigten gelten lassen. Denn genauso wie der Winzersmann seine Weinbergsgrenzen kennen muss/sollte laugh.gif, sollte auch Grünröckchen (ich meine jetzt nicht Trachtenverein Grün/Weiss)die Grenzen seines Reviers kennen und achten. Infolgedessen darf für ihn keine andere Rechtsauslegung des "befriedeten Besitztums" erfolgen; denn wie gesagt, auch der einzelne Weinberg hat keine für einen Fremden klar erkennbaren "Grenzen", geschweige denn "Einfriedungen".

Frohes Weiterdiskutieren

wünscht

Muni chrisgrinst.gif

Geschrieben

Ist aber auch nur eine Hilfsargumentation in Bezug auf die Auslegung. Das wichtigste Argument ist und bleibt das Recht des JAB und aller anderen Jäger, scharfe Schußwaffen ohne Waffenschein im Zusammenhang mit jagdlichen Verrichtungen zu führen. Dazu zählt auch ein sonntäglicher Spaziergang mit der Holden durch's Revier im weißen Sommeranzug. Auch bestimmte Messer nur mit JS. Dann muß doch erst recht gelten, dass der gleiche Personenkreis solche Kinderspielzeuge (Smilie ?, Ach nee.......) im Zusammenhang mit jagdlichen Verrichtungen ohne weitere zusätzliche Erlaubnis führen darf.

Geschrieben

Der Polizist fällt grundsätzlich mit Verlaub nicht unter das WaffG. Er führt nach einer internen VV die Dienstwaffe, nicht nach einer Erlaubnis nach dem WaffG oder dem Jagdgesetz oder sonstwas. Demnach hat der Polizist außer Dienst einen kl.WS zu lösen, wenn er darüber hinaus das Bedürnis verspürte, eine Gasplempe mitzuführen. Sonst nix. Hier werden komplizierte Sachverhalte, die völlig lebensfremd sind, immer wieder an den Haaren herbeigezogen. Eigenartig.

Geschrieben

Tja, und das Jagdrevier fällt nicht unter "befriedetes Besitzum", weil das nämlich nur dort ist, wo die Jagd nicht ausgeübt werden darf. Ergo kanns im Jagdrevier (auch wenns schön umzäunt wäre mit Blümchen dran) nicht so sein, dass man ohne KWS mit Schreckis oder Signalern rumspaziert. laugh.gif

Beim KWS gehts aber nun mal ums Führen außerhalb des befriedeten Besitztums...

Ich kann mir allerdings gut vorstellen, dass man mal Einsicht haben wird und das erlassweise für Hundeausbildung regelt oder noch einfacher in diesen Fällen der KWS gebührefrei ausgestellt wird. Der Jäger hat zwar eh schon einige Privilegien, aber das wäre sicherlich ein harmloses dazu.

Geschrieben

In Antwort auf:

Tja, und das Jagdrevier fällt nicht unter "befriedetes Besitzum", weil das nämlich nur dort ist, wo die Jagd nicht ausgeübt werden darf. Ergo kanns im Jagdrevier (auch wenns schön umzäunt wäre mit Blümchen dran) nicht so sein, dass man ohne KWS mit Schreckis oder Signalern rumspaziert.


Hab ich auch nie behauptet. Ich habe die erst-recht-These im Hinblick auf die Berechtigung zum Führen von Jagdwaffen (nicht nur Schußwaffen) aufgrund des Jagdscheines bemüht. Und nach meiner unmaßgeblichen Meinung kanns dann trotzdem so sein, dass man z.B. im Revier oder auf dem Weg dahin Gaser als Jäger (nur mit JJS) führen dürfte. Aber das wird für mich ganz bestimmt nie praktisch werden. Wer sowas macht, hat sie m.M. nach nicht mehr alle am Christbaum, weil es genügend Platzpatronen für scharfe Waffen gibt, die in dubio sogar noch billiger sein dürften als die Platzpatronen beispielsweise im 8 mmx20 Kaliber. Schönen Feierabend noch, Kollege.

Geschrieben

In Antwort auf:

Der Jäger hat zwar eh schon einige Privilegien, aber das wäre sicherlich ein harmloses dazu.


Das mußte ich jetzt doch noch loswerden. Der Jäger hat keine Privilegien, wie das Politiker immer so schön bei allen möglichen Dingen (Erben"privileg") behaupten, er nimmt lediglich Rechte in Anspruch. Dass die Inanspruchnahme von Rechten kein Privileg ist, dürfte sich von selbst verstehen. Ein Privileg ist demnach etwas, das sich jemand herausnimmt, das niemand anderer sonst kann oder darf und für das es keine Rechtsgrundlage gibt. Die Vergabe eines besonders schönen Grundstückes einschl. Baugenehmigung an einen abgehalfterten Politiker in einem schönen kleinen Ort im Saarland könnte z.B. ein Privileg sein, weil neimand vorher dort und erst recht nicht in dem großk...Stil bauen durfte. Ein Jäger, der Waffen führen darf, hat allerdings nicht das Privileg dazu, sondern den Rechtsanspruch auf Erteilung eines Jagdscheines, der ihn zum Führen berechtigt. Den JS kann jeder grundsätzlich machen. Die gesetzlichen Vorgagben stehen im BJG und den entsprechenden Landesgesetzen. Es handelt sich daher nicht um ein Privileg. Gerade mit solchen Aussagen muß man heutzutage vorsichtig sein. Sonst kommen die Dumpfbacken Politiker und bezeichnen morgen Autofahren des kleinen Mannes als Privileg, oder den Zweitwagen, das Drittfernsehen oder sonstwas.

Geschrieben

Das eigentlich Problem an der momentanen Situation ist doch einfach dass sie unsinnig ist. Und wieder versuchen die meisten den Sinn im Schwachsinn zu erkennen.

Es ist sinnlos einem Waffenträger, egal ob Polizeibeamter oder Jäger, das Führen von Spielzeug (und im zumindest im Vergleich zu einer scharfen Waffe ist es nunmal Spielzeug) zu verbieten. Wenn ein solcher "Bursche" auf einmal bösartig werden will, wird er nicht auf die Tragegenehmigung für seine Erschreck-mich-zu-Tode-frei-ab-18 warten.

Genauso unsinnig wie es ist einem Schützen den Erwerb der dritten bzw. vierten KW zu erschweren, denn böse und gefährlich kann man erst durch die dritte Knarre werden.

Genauso unsinnig wie es ist, und so wird es bei mir nunmal gehandhabt - und auch von den Händlern eingehalten, einem 357'er WBK- Inhaber die 1000 Joule Munition auszuhändigen, aber die leichte 270 Joule - 38'er- Variante nicht in die Hand zu geben. Wie in der Politik: Besser sinnlos Krach machen als nachdenken.

Geauso unsinnig wie es ist, davon auszugehen, dass ein Bankräuber zuerst seinen kleinen Waffenschein beantragt - und im Falle der Ablehung natürlich niemals die frei erwerbliche Schreckschußpistole verwenden würde. Schließlich hält sich ein Ganove ja an die blödesten Gesetze.

Solche schwachsi**igen Gesetze sind einfach nur sinnlos, wie lange man es auch dreht und wendet.

Schönen Abend

Tabs

Geschrieben

In Antwort auf:

Das wichtigste Argument ist und bleibt das Recht des JAB und aller anderen Jäger, scharfe Schußwaffen ohne Waffenschein im Zusammenhang mit jagdlichen Verrichtungen zu führen. Dazu zählt auch ein sonntäglicher Spaziergang mit der Holden durch's Revier im weißen Sommeranzug.


Hhhmmmm...... Der Jäger darf Schusswaffen (Jagdwaffen) zur befugten Jagdausübung führen. Jagdausübung ist das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen und Erlegen von Wild. Demnach darf er bei einem Sonntagsspaziergang die Waffen nicht führen. Im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten, darf er die Waffen nur ungeladen führen. Das gilt auch für das eigene Revier!

Ich weiß, das Ganze ist ziemlich akademisch, da der Jäger auch im weißen Sonntagsanzug jederzeit behaupten kann, er würde das Wild aufsuchen wollen. Wenn man ihm jedoch nachweisen kann, dass er wirklich nur spazieren wollte (wie man das auch immer machen will), gibt es richtig fett Ärger.....

bye knight

Geschrieben

Die Privilegien werden dem Jäger halt per Gesetz mitgegeben. Ist aber auch nicht immer verkehrt, weil es gut ausgebildete Leute sind, die (bis auf Ausnahmen, die es aber in allen Berufs- und Personengruppen gibt) zum Wohl der Allgemeinheit tätig sind.

Nach altem Waffenrecht hat mich nur gestört, dass der Jäger in puncto Zuverlässigkeit weit mehr herausnehmen konnte als ein Sportschütze (z.B. Trunkenheitsfahrt erst ab 60 Tagessätzen angreifbar, beim Sportschützen bereits ohne fest bestimmte Tagessätze). Das ist durch die Angleichung BJG-WaffG nun allerdings nicht mehr der Fall, denn jetzt gelten für alle die 60 TS.

Geschrieben

Mit Verlaub, das ist jetzt ganz großer Blödsinn. Schau mal kurz in den 23 BJG.

Im übrigen habe ich jederzeit auch sonntags das REcht, Fallen zu kontrollieren und Wild zu erlegen, auch im weißen Anzug auf dem Spaziergang mit der Holden, wenn es sein muß. In meinem Revier bin ich immer und berechtigterweise bewaffnet.

Geschrieben

Mit Verlaub, das ist jetzt ganz großer Blödsinn. Schau mal kurz in den 23 BJG.

Und? Was soll da zum Führen von Waffen stehen?

Im übrigen habe ich jederzeit auch sonntags das REcht, Fallen zu kontrollieren und Wild zu erlegen, auch im weißen Anzug auf dem Spaziergang mit der Holden, wenn es sein muß.

Habe ich ja auch nicht bestritten. Aber dann gehst du nicht nur spazieren, sondern du übst zusätzlich auch die Jagd aus. In deinem obigen Posting war nur die Rede von Spazierengehen, nicht jedoch von Fallen kontrollieren oder Rege schießen.

In meinem Revier bin ich immer und berechtigterweise bewaffnet.

Bist du nicht.

bye knight

Geschrieben

In Antwort auf:

Ach knight, von mir aus kannst Du glauben, was Du willst.


Das mache ich ja sowieso wink.gif

Hier zunächst der entsprechende Paragraf aus dem WaffG:

§13 Abs (6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

Jetzt mal ein Beispiel:

In deinem Revier hilfst du einem Jagdgenossen bei der Apfelernte. Nach deiner Meinung wäre es dir erlaubt, Waffen dabei zu führen ("immer und überall").

Schau'n wir mal:

Apfelernte ist

- keine befugte Jagdausübung,

- kein Ein- oder Anschießen,

- keine Ausbildung von Jagdhunden,

- kein Jagdschutz,

- kein Forstschutz und

- steht nicht im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten.

Wenn du anschließend noch ansitzen möchtest, darfst du die Waffe während der Apfelernte gerne im Zusammenhang mit der Ansitztätigkeit führen, aber nur ungeladen. Das gilt auch wenn es dein eigenes Revier ist.

Dass man hier Schwierigkeiten mit der Beweislast haben wird ist mir klar. Aber darauf kommt es mir nicht an. Ich will nur aufzeigen, wie es im Gesetz geregelt ist. Bei einem Spaziergang wird man immer sagen können (=vorschieben können), dass man dem Wild nachstellt. Da wird man es schwer haben, dass zu widerlegen. Aber bei manchen Tätigkeiten wird man es auch schwer haben zu erklären, dass dabei irgendein Zusammenhang zur Jagd besteht.

Vielleicht kommst du damit durch, dass du argumentierst, es könnte ja ein Hund oder eine Katze vorbeikommen (Jagdschutz). Aber dann mache ich es mir einfach und verlege den Apfelbaum 10m neben ein Wohnhaus.....

bye knight

Geschrieben

Führen und Schießen mit Gas und Schreckschußwaffen als Jäger im Revier.

1. Es ist unstreitig, dass Jagdreviere regelmäßig kein befriedetes Besitztum i.S. WaffG sind. Entsprechende Erleichterungen des WaffG kommen also nicht zum Tragen.

2. Der Begriff Jagdwaffe i.S. WaffG ist unbestimmt. Allerdings äußern sich auch Vertreter von Jagdverbänden in der Art, dass Gas- und Schreckschusswaffen keine Jagdwaffen sind. Wenn Gas- und Schreckschusswaffen aber keine Jagdwaffen sind, gelten auch die Erleichterungen des §13 WaffG für Jäger nicht.

3. Die von 9x19 vertretene Meinung des "Erst-Recht" kann man natürlich haben. Der Beweis, der Richtigkeit dieser These, liese sich ja durch "Selbstversuch" erbringen. Möglicherweise ist 9x19 aber das "Restrisiko" zu hoch.

4. Zur Lösung des Problems sehe ich zwei Wege:

4.1 Die Jagdverbände setzen sich dafür ein, dass auch Gas- und Schreckschusswaffen Jagdwaffen i.S. §13 WaffG sind. Damit rechne ich persönlich aber nicht.

4.2 Die Waffenrechtsbehörden machen von ihrer Möglichkeit nach §12 Abs 5 WaffG Gebrauch und lassen weitere Ausnahmen von der Erlaunispflicht zu. Dann kann man aber keine KWS mehr an Jäger "verkaufen" und man bräuchte Mut zur Entscheidung. Zwei Argumente gegen diese Lösung.

Geschrieben

Die Erlaubnisse nach § 12 Abs. 5 WaffG sind nur für besondere Einzelfallentscheidungen gedacht und müssen im übrigen vom zuständigen Regierungspräsidium abgesegnet werden. Das wäre hier also wohl nicht der richtige Weg, weil es zu viele gleichgelagerte Fälle nach sich ziehen würde.

Es bedarf also einer erlassweisen Regelung.

Geschrieben

In Antwort auf:

... Es bedarf also einer erlassweisen Regelung.


au Backe gaga.gif016.gif

  • 1 Monat später...
Geschrieben

was wäre, wenn ich in meinem Revier, meinen S&W .357mag. statt mit scharfer Munition, lieber mit 9mm Gas laden will.

Wird der echte Revolver dadurch zum Gasrevolver und brauche ich dafür den KWS? Wohlgemerkt: im Jagdrevier!

Geschrieben

Wenn Du den Revolver nicht auf Gaswaffe umbaust, was schwierig werden könnte, brauchst du keinen kleinen WS, sondern einen richtigen Waffenschein bzw eine Jagderlaubnis.

Karl

Archiviert

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