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IGNORED

Frage zum Vereinsrecht


Der blonde Hans

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Hallo Gemeinde,

Unser Verein hat 6 Vorstandsmitglieder, 1. und 2.Vorstand,

Schriftführer, Schiessleiter, Kassenwart und Kassenprüfer.

Der Kassenprüferbin ich, ich hab den Job mal aus Gutmütigkeit übernommen.

Nun sind der 1. und 2. Vorstand mit sofortiger Wirkung von ihrem Amt zurück und zum 01.01.2004 aus dem Verein ausgetreten. Verschiedene andere Vorstandsmitglieder sind sich noch nicht sicher, ob sie es dem 1. und 2. gleich tun sollen.

Das Ziel dieser Aussteiger ist es, möglichst viele andere Mitglieder mitzunehmen und einen neuen Verein zu gründen.

Nun meine Frage: Was kann auf mich zukommen, wenn ich als einziger des alten Vorstandes übrig bleibe? Bin ich plötzlich automatisch auch 1. und 2. Vorsitzender, wie mir jemand weiss machen wollte? Habe ich plötzlich die Verantwortung aller anderer ehemaliger Vorstandsmitglieder am Hals? Was passiert, wenn der Rumpfverein so klein wird, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen - insbesondere Der Standmiete - nicht mehr nachkommen kann.

Mit dem Vereinsrecht habe ich mich noch nie richtig auseinandergesetzt, den Job als Kassenprüfer habe ich nur übernommen, weil kein anderer zu finden war. Mit dem Streit, der zu der Abspaltung geführt hat, habe ich nicht das geringste zu tun.

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Abgesehen von deiner Frage: Was hälst du von der Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung gem. eurer Satzung. Bei dieser kann man dann schnellstens die neuen Vorstandsmitglieder wählen und den Rest entscheiden. Nur so bleibt der e. V. handlungsfähig. Auch die Einladungsfrist beachten!

Ansonsten (bei Handlungsunfähigkeit) muesste beim zuständigen Amtsgericht ein Notvorstand beantragt werden. DAS könnte / sollte man ruhig zu verhindern wissen.

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Kassenprüfer gehört bei Euch zum Vorstand?

Ansonsten kannst Du als Kassenprüfer selbstverständlich nicht automatisch in die Funktion des 1. Vorsitzenden nachrücken, außer genau dieses wäre in Eurer Satzung so vorgesehen.

Ansonsten hilft wirklich nur ein, wie von Astanase vorgeschlagen: Der Restvorstand soll eine Mitgliederversammlung einberufen, damit ein neuer Vorstand gewählt werden kann.

Udo

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Erstmal Danke für die Antworten. Die vorgeschlagene Versammlung zur Wahl eines Übergangsvorsitzenden ist heute abend. (Was ist, wenn sich keiner bereit erklärt?)Geschäftsführender Vorstand bin ich nicht, somit wohl noch mal Glück gehabt. Mein Problem ist, dass ich keine Ahnung vom Vereinsrecht hatte, an die grosse Harmonie in unserem Verein glaubte und nun zwische allen Stühlen sitze.

Vermutlich werden jetzt aus einem gerade noch lebensfähigen Verein zwei Vereine, die die Standmiete nicht aufbringen können. Und alles nur, weil sich ein paar Leutchen nicht wichtig genug genommen fühlen....

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Hallo, Kassenprüfer gehören grundsätzlich nicht zum Vorstand! Sie sind ein Prüf- und Kontrollorgan!

Kassenprüfer können nicht Vorsitzender im selbe Verein sein, da sie sich sonst selber prüfen würden!

Was sagt die Satzung und seit ihre ein e.V.?

Notsitzung ist die richtige Maßname, die aber eigentlich von „Restvorstand“ einberufen werden müsste, bei denen auch derzeitig (je nach Satzung und Form des Vereins) die Haftung liegt!

. Aber mit Zustimmung der Mitglieder ist das heilbar.

Bei der Sitzung sollte man daher einen Versammlungsleiter wählen, wenn der Restvorstand nicht aktiv wird oder werden will. Dann sollte man auch die Heilung von Frist- und Formfehler nach der Eröffnung und Klärung der Versammlungsleitung aber vor allen Beratungspunkten beantragen und einen Beschluss fassen.

Gruss Spa

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Im uebrigen koennen sich die alten Vorstaende nicht einfach aus der Verantwortung stehlen, selbst wenn sie aus dem Verein austreten. Solange sie nicht entlastet sind, sind sie nach wie vor haftbar. Erst eine Entlastung durch eine Mitgliederversammlung entlaesst sie aus der Verantwortung. Das wichtigste ist aber, wie meine Vorredner bereits sagten, eine Mitgliederversammlung einzuberufen und einen neuen Vorstand zu waehlen.

Gruss Nobody

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Auch die Wahl eines Übergangsvorstandes bedarf der für Vorstandswahlen vorgeschriebenen Form (Fristgemässe und formgerechte Einladung, Ankündigung der Wahl in der Einladung, usw.). Ansonsten kann die Mitgliederversammlung keine Wirksame Wahl durchführen.

Soweit der Verein nicht mehr durch einen Vorstand vertreten wird oder vertreten werden kann, bestellt das Verinsregister des Amtsgerichts von Amts wegen einen "Notvorstand" auf Kosten des Vereins.

Gruss

jos

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1.Also wenn ich von unseren Verein(zZ. 32 Mitglieder), zu dessen Vorstand ich seit der Gründung vor 8 Jahren gehöre, ausgehe würde ich auch für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung stimmen, mit dem Ziel einen neuen Vorstand zu wählen

2.Der Kassenprüfer, bei uns Revisionskommision genannt, ist nicht Mitglied des Vorstandes. Wie die Bezeichnung Revisionskommision schon ahnen lässt handelt sich es dabei um mehr als ein Vereinsmitglied.

Bei uns wird sie als ein Organ der Mitgliederversammlung als höchste Vereinsinstanz angesehen.

Ich hoffe ich habe dir damit etwas weiter geholfen smile.gif

Gruss Jürgen

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In Antwort auf:

2.Der Kassenprüfer, bei uns Revisionskommision genannt, ...Wie die Bezeichnung Revisionskommision schon ahnen lässt handelt sich es dabei um mehr als ein Vereinsmitglied.

Bei uns wird sie als ein Organ der Mitgliederversammlung als höchste Vereinsinstanz angesehen.

Gruss Jürgen


Nur so am Rande:

Der / die Kassenprüfer zählen aus vereinsrechtlicher Sicht nicht zu den "Organen". Das sind nur die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Das BGB sieht somit Kassenprüfer nicht als "höchste Instanz" an.

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In Antwort auf:

Hallo, über die Bezeichnung "Organ" kann man diskutieren, denn die Kassenprüfer sind ein "Prüforgan", die in der Regel dem höchstem Organ - der Mitgliederversammlung - verantwortlich sind.

Gruss Spa
grin.gif


Na, zumindest müssen die Kassenprüfer ein Organ haben: nämlich den richtigen "Riecher", wo was im Argen liegt. 021.gif

Udo

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hallo "der blonde Hans"

schaue,für die Zukunft deines Vereinslebens, doch einmal im Bücherladen

nach folgendem Paperback:

NWB- Ratgeber Wirtschaft

Author:ist der Richter am OlG D.Burhoff

Titel: Vereinsrecht, ein Leitfaden für Vereine und Mitglieder

Verlag: NWB Verlag neue Wirtschaftsbriefe

ISBN: 3-482-42984-7

das hat mir sehr geholfen bei allen Fragen im und um den Verein.

MfG

FWR18066

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Hallo,

wir haben gerade genau das gleiche Problem, aber unsere außerordentliche Mitgliederversammlung ist erst am 6.11.03.

Vielleicht sollten wir unsere Vereine einfach fusionieren.

Was und wo schießt ihr denn ?

Wir sind im BDS und schießen in Vaihingen-Mußberg vor allem Großkaliberpistolen und IPSC.

Da ich momentan nicht im Vorstand bin, ist das kein offizielles Angebot, sondern nur eine Anregung.

Gruß

Mc Veit

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