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IGNORED

Schießen nur mit Sammler-WBK?


Gast ulrik

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Der Sammler kann die Waffe natürlich auf den Schießstand bringen, um sie einem anderen Sammler zum Kauf oder Tausch anzubieten oder ihre technische Beschaffenheit von einem gerade dort weilenden BüMa überprüfen zu lassen und und und. Ist sie erst einmal da, kann sie natürlich auch geschossen werden. Schießen dürfte auch außerhalb von Sportordnungen auf dafür zugelassenen Stätten erlaubt sein. Und die Mun kann er zum sofortigen Verbrauch ohnehin erwerben, egal, mit welcher Waffe er zu schießen beabsichtigt.

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... Der Transport der Waffe zum Schießstand darf ja nur noch zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck erfolgen ...


Da sehe ich nun überhaupt kein Problem:

1. Verbringen der Waffe(n) zum Stand zwecks ballistischer Proben.

2. Verbringen der Waffe zum Büchsenmacher.

3. Verbringen der Waffe zum gedanklichen Austausch.

4. Verbringen der Waffe zu Vergleichszwecken.

5. Verbringen der Waffe zur Veräusserung.

cool.gifchrisgrinst.gifcool.gif

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hi leute,

seit heute ziert folgender eintrag meine sammler-wbk:

"der transport der in der wbk-nr xxx eingetragenen waffen unterfällt dem bedürfnis umfasstem zweck gem. §12 abs. 3 ziffer 2 waffg-neu"

was haltet ihr davon?

damit seh ich eigentlich die kuh vom eis

cu

klausp

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Steht da wirklich "WaffG NEU" drinne confused.gif

Ich würd mich kranklachen,wenn das so wäre crying.gifcrying.gifcrying.gif

Üblicherweise erhalten Zusätze nämlich ein Datum-und gut isses tongue.gif

DER Zusatz wäre also wirklich für "Denkbehinderte" chrisgrinst.gif

Mouche

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eine leerformel (welcher transport? kaum jeglicher! welcher zweck? wohl kaum sportschießsen! etc.); für den durchschnittspolizisten aber wohl genug, umkeinen ärger zu machen.


@falci

um das thema "transport" gehts doch aber.

so wies nun in die wbk eingetragen ist, kann oder könnte man doch im prinzip jeglichen transport ableiten, denn es ist keine einschränkung enthalten, wie z. b. "zum schießstand".

wieso denkst du, reicht das nur für den durchschnittspolizisten? es kann doch mir als dummen waffenbesitzer nicht angelastet werden, wenn das als ne "allgemeine transporterlaubnis, weiß der teufel wohin" formuliert ist und ich damit bloß zum schießstand fahr.

auch denke ich, daß es möglich sein sollte, die sammlerwaffe zum sportschießen zu verwenden.

laut § 12 absatz 1 kann sich sogar ein fremder (mit wbk) eine waffe für seinen "vom bedürfnis umfassten zweck" für ein monat von mir ausleihen.

wenn der z. b. ne dienstrevolver-disziplin schießen will und ich leih ihm nen reichsrevolver, der auf meiner roten wbk eingetragen ist, dann sollte das doch funktionieren.

da steht nix im gesetz, daß von ner roten wbk nix verliehen werden darf.

und wenn der sportschütze klausp sich vom sammler klausp zum selben zweck ne waffe "leiht", dann soll das nicht gehn?

klär mich mal auf, bitte.

cu

klausp

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@klausp:

Nach § 35 kannst Du Deine Waffen kreuz und quer durch die Republik verbringen, wenn es dafür einen nach dem WffG gerechtfertigten Grund gibt. Und der kann sogar daraus bestehen, daß Du die Püster mal der Oma zeigen möchtest.

Dein Sachbearbeiter hat ganz offensichtlich "Verbringen" und "Transportieren" verwechselt (und/oder hat keine Ahnung). Denn was in Deinem Schein steht, ist die Formulierung aus der Verwaltungsordung für den Transport nach und durch Deutschland aus Drittländern.

Gib mir über "Private Nachrichten" Deine eMailadresse, ich sende Dir dann den vollständigen und aktuellen Text aus der Neuordnung zu. Bei einem offensichtlichen Verwaltungsfehler kannst Du den Eintrag dann rückgängig machen.

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[Zitat

... auch denke ich, daß es möglich sein sollte, die sammlerwaffe zum sportschießen zu verwenden.

... und wenn der sportschütze klausp sich vom sammler klausp zum selben zweck ne waffe "leiht", dann soll das nicht gehn?


Da irrst Du in der Tat. Geht schon, ist aber verboten chrisgrinst.gif

Generelle Faustregel:

Alles was in der grünen und gelben Karte steht, ist zum Gebrauch bestimmt.

Was in der roten steht, ist nur zum Anschauen.

Sonst hättest Du nämlich statt der roten die gelbe oder grüne Karte.

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Ich denke schon, dass das geht, denn das Bedürfnis ist an der Person festgemacht und nicht an der Waffe. Nur eine Person kann ein waffenrechtliches Bedürfnis geltend machen, nicht jedoch eine Waffe selbst.

Und es ist ja auch nicht einzusehen, warum sich der Sammler und Sportschütze A vom Sammler B eine Sammlerwaffe zum Sportschießen ausleihen dürfte, der selbe Sammler A aber mit der seiner eigenen gleichen Sammlerwaffe nicht den Schießstand aufsuchen dürfte.

bye knight

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Ich denke schon, dass das geht, denn das Bedürfnis ist an der Person festgemacht und nicht an der Waffe. Nur eine Person kann ein waffenrechtliches Bedürfnis geltend machen, nicht jedoch eine Waffe selbst.

Und es ist ja auch nicht einzusehen, warum sich der Sammler und Sportschütze A vom Sammler B eine Sammlerwaffe zum Sportschießen ausleihen dürfte, der selbe Sammler A aber mit der seiner eigenen gleichen Sammlerwaffe nicht den Schießstand aufsuchen dürfte.

bye knight


Denken ist nicht verboten und oft dem Wollen förderlich chrisgrinst.gif

Hin und wieder lohnt jedoch auch ein Blick ins Waffenrecht und vor allem in die Verwaltungsverordnung.

Da braucht's dann weder grosses Nachdenken noch lange Diskussionen; da steht was man darf und was nicht.

Ob's einen freut ist eine andere Sache crying.gif

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Hin und wieder lohnt jedoch auch ein Blick ins Waffenrecht und vor allem in die Verwaltungsverordnung. Da braucht's dann weder grosses Nachdenken noch lange Diskussionen; da steht was man darf und was nicht.


Hilfst du mir und den Mitlesern und sagst uns auch wo das dort steht? chrisgrinst.gif

bye knight

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Hin und wieder lohnt jedoch auch ein Blick ins Waffenrecht und vor allem in die Verwaltungsverordnung. Da braucht's dann weder grosses Nachdenken noch lange Diskussionen; da steht was man darf und was nicht.


Hilfst du mir und den Mitlesern und sagst uns auch wo das dort steht?
chrisgrinst.gif


Abgesehen davon, dass das Bedürfnis in der Tat an der Person und nicht an der Waffe festgemacht wird. Unabhängig davon, wie die Situation für einen "Nur-Sammler" aussieht, darf ein Sammler, der zugleich Sportschütze ist, NATÜRLICH auch mit seinen Sammlerwaffen das Sportschiessen betreiben (sofern diese nicht explizit vom Sportschiessen ausgeschlossen sind). Das ergibt sich allein schon daraus, dass sich jeder WBK-Besitzer Waffen zu einem von SEINEM Bedürfnis umfassten Zweck leihen kann - das Bedürfnis des "Leihenden" spielt dabei keine Rolle.

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Ergebnis Dienstbesprechung: Leihen "über Kreuz" (z.B. Sportschütze zu Jäger) ist möglich, wenn zu vom Bedürfnis umfassten Zweck erfolgt. icon14.gif

Was nicht geht: "reiner" Waffensammler hat kein Bedürfnis zum Schießen auf dem Schießstand. Nur dann, wenn er zusätzlich Sportschütze oder Jäger ist !

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Was nicht geht: "reiner" Waffensammler hat kein Bedürfnis zum Schießen auf dem Schießstand. Nur dann, wenn er zusätzlich Sportschütze oder Jäger ist !


Tjaja, wie ich schon mal geschrieben habe: Wenn eine so nicht gewollte Formulierung im WaffG dem Bürger nutzt, geht man hin und erzählt was von "das ist aber anders gemeint" und lässt diesen "Nutzen" nicht zu. Wenn es gegen den Bürger geht, dann bleibt man haarscharf am Wortlaut des Gesetzestextes. So is dat in Deutschland icon13.gif

Als ob man ein "Bedürfnis" bräuchte, um auf einem Schießstand zu schießen. Jeder Depp kann als Gastschütze auf einem Schießstand schießen, ohne dass er vorher ein Bedürfnis darlegen muss. Jeder Sammler kann auf dem Schießstand mit fremden Waffen so viel schießen, wie er lustig ist - nur mit seinen eigenen Waffen soll das nicht gehen?

bye knight

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Was nicht geht: "reiner" Waffensammler hat kein Bedürfnis zum Schießen auf dem Schießstand. Nur dann, wenn er zusätzlich Sportschütze oder Jäger ist!


Auch auf die Gefahr hin, mich zu wiederholen: Das Schiessen auf dem Stand (durch einen Sammler mit Sammlerwaffen) ist im Gesetz überhaupt nicht reglementiert. Es geht also lediglich um den Transport zum Stand. Wenn dort z.B. ein Treffen mit anderen Sammlern stattfindet, ist der Transport allemal durch das Bedürfnis Sammeln gedeckt. Und ist die Waffe einmal dort - welches Gesetz sollte mir dann das Schiessen verbieten?

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