Rodney Posted August 25, 2003 Share Posted August 25, 2003 HILFE - GROSSE NOT!!! Gibt es schon genaue Informationen, wie Vereinswaffen zu verwahren sind? §13(6) der VO sagt, daß in einem nicht dauerhaft bewohnten Gebäude nur bis zu 3 LW in einem Klasse-1-Schrank aufbewahrt werden dürfen. §14 schränkt das insofern ein, als bei Vorlage eines entsprechenden Aufbewahrungskonzeptes hier Abweichungen zulässig sind. - Wie kann so ein Aufbewahrungskonzept aussehen für -- einen LJV-Schießstand "fern jeder menschlichen Behausung" (Verwahrung von 3 Flinten und 4 Büchsen zur JJ-Ausbildung) -- ein täglich bewirtschaftetes Lokal in dem der JJ-Unterricht stattfindet, für den diverse (alte aber noch zumindest nach den Buchstaben des Gesetzes schußfähige) Ausbildungswaffen genutzt werden. Die Ausbilder haben verständlicherweise nur bedigt Lust, die Waffen (wie meines Wissens bisher) ständig hin und her zu karren. Trotz des weit verbreiteten Vorurteils daß die Jagd eine höchst exklusive Angelegenheit ist hat unsere Kreisjägerschaft nicht die Mittel zur Verfügung "Schutzbunker" zu erstellen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
RonaldR Posted August 25, 2003 Share Posted August 25, 2003 Ich will ja nicht stänkern, aber seid Ihr nicht etwas "zeitig" dran mit diesen Überlegungen? Nun ja, vorläufige Abhilfe, problemlos für mindestens einen Monat (ab 01.09.), könnt Ihr ja immerhin dadurch schaffen, dass ein oder mehrere WBK-Besitzer die Ausbildungswaffen "ausleihen" und mit nach Hause nehmen, um sie dort ordnungsgemäß zu verwahren. Hier nun meine Überlegungen zu Deinen Fragen: Was den einsam gelegenen Schießstand betrifft: Absprache mit der zuständigen Behörde, in welche Richtung deren Vorstellungen gehen, anschließend darauf basierend (komplett anders wird Euch sicherlich nur mit viel Mühe abgesegnet) ein Aufbewahrungskonzept ausarbeiten. Dazu gehören sicherlich neben dem eigentlichen Schrank für die LW sämtliche anderen Sicherungsmaßnahmen, die zur Verfügung ständen bzw. vorgesehen werden müßten. Bzgl. des Schrankes ist es einen Versuch wert, mit einem besonders schweren B-Schrank als Minimalvorschlag zu beginnen. Wie schon oft diskutiert, könnte ein guter B-Schrank durchaus 1er-Niveau haben, nur wurde er eben nicht darauf getestet, was wiederum nur durch Zerstörung eines Musters möglich wäre. Weiterhin könnte man sich div. Befestigungs- und vielleicht auch Tarnmaßnahmen vorstellen, die den Schrank als solchen nicht gleich jedem Landstreicher, der den Stand als Unterkunft benutzt, zu erkennen geben. Weitere Maßnahme, jedoch teuer, aber dafür sicherlich erfolgversprechend, was die Absegnung betrifft: Alarmanlage mit Verbindung (Funk?) zu einer Alarmzentrale (einschlägige Unternehmen aus den gelben Seiten raussuchen und Angebot machen lassen). Hier hoffe auch ich noch, dass andere weitere Vorschläge machen. Was den zweiten Teil betrifft, so sieht die Sache dort recht gut aus: Wenn es sich um eine öffentliche Gaststätte mit quasi täglichen Öffnungszeiten handelt, so ist nach (zwar unbestätigter, jedoch vernünftig klingender) Aussage eines O-Amts-Leiters das Gebäude als "ständig bewohnt" zu betrachten, zumal auch an Ruhetagen mit dem Auftauchen von Personal zu rechnen ist und die Öffnungszeiten sicherlich bis in die Nacht hinein reichen. Somit reicht dort eine herkömmliche Sicherungsmaßnahme, wie A-Schrank bei bis zu 10 Langwaffen etc., aus. Sollte das O-Amt darauf nicht eingehen wollen, wäre zu klären, ob in der Tat strittig ist, dass es sich um ein nicht ständig bewohntes Gebäude handelt. Falls ja, könnte eine leichte Erhöhung des Sicherungsstandards im Zusammenhang mit der Darlegung eines Aufbewahrungskonzeptes, also z.B. B-Schrank statt A-Schrank und Beschreibung der Örtlichkeit bzgl. Frequentiertheit, ausreichend sein. Da es noch keine (neuen) Verwaltungsvorschriften für die Ämter gibt, tun diese sich momentan noch recht schwer mit sowas. Ein guter Kontakt und reden mit den Leuten kann hier sicherlich für beide Seiten befriedigend wirken. Gruß, Ronald Link to comment Share on other sites More sharing options...
Rodney Posted August 25, 2003 Author Share Posted August 25, 2003 In Antwort auf: Ich will ja nicht stänkern, aber seid Ihr nicht etwas "zeitig" dran mit diesen Überlegungen? Erstmal danke für Deine Antwort. Zum oben zitierten: Wir sind insofern zeitig genug dran, als die Waffen von den Personen verwahrt werden, die der Behörde als Verwahrer angegeben sind - blos wollen die (verständlicherweise) von der Schlepperei weg. Die Überlegungen laufen schon länger, aber die Verordnung so wie sie zur Zeit vorliegt ist noch nichtmal veröffentlicht und somit nicht gültig. Wenn sich Privatleute vorab Schränke kaufen, die sie später nicht brauchen ist schlimmstenfalls nachher das Geld weg. Mit Vereinsmitteln (die letztendlich den Mitgliedern gehören, und die in diesem speziellen Fall wollen, daß damit im Zweifelsfall zumindest hauptsächlich die Lebensgrundlage des heimischen Wildes verbessert wird) sollte man das denke ich nicht machen! Daher sind wir jetzt dabei eine Lösung zu suchen, die so gut wie möglich und nötig ist, aber in einem vertretbaren Rahmen bleibt. Und das ist aus unserer Sicht erst abschätzbar wenn die Fakten auf dem Tisch liegen. Ziel der Frage war zu erfahren, ob es schon Äußerungen von Ämtern zu ähnlich gelagerten Fällen gibt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
RonaldR Posted August 25, 2003 Share Posted August 25, 2003 Alles klar, Rodney. Damit liegst Du natürlich vollkommen richtig. Also, lassen wir uns überraschen, wie das bei anderen gelaufen ist und wie irgendwelche Ämter den hier entstandenen Widerspruch zwischen noch nicht veröffentlichter Durchführungsverordnung und Ablauf der Frist bzgl. gesetzeskonformer Aufbewahrung gelöst haben. Eine Unklarheit möchte ich aber noch in die Diskussion einbringen: Solange Ihr die fraglichen Waffen nicht auf eine Vereins-WBK umschreibt, sollte es rechtlich gar nicht möglich sein, diese in einem gemeinsamen Tresor aufzubewahren, da hier nicht von der in der VO erwähnten "gemeinsamen Wohnung" (sinngemäß) gesprochen werden kann. Gruß, Ronald Link to comment Share on other sites More sharing options...
Rodney Posted August 26, 2003 Author Share Posted August 26, 2003 In Antwort auf: Solange Ihr die fraglichen Waffen nicht auf eine Vereins-WBK umschreibt, sollte es rechtlich gar nicht möglich sein, diese in einem gemeinsamen Tresor aufzubewahren, da hier nicht von der in der VO erwähnten "gemeinsamen Wohnung" (sinngemäß) gesprochen werden kann. Das muß ich klären; ich gehe zwar davon aus, daß es Vereins-WBKs sind, da mir Kopien der Behörde vorliegen, auf denen die Waffen bestimmten Verwahrern zugeordnet sind (und das würde ja sonst keinen Sinn machen?). Ist aber ein guter Hinweis, dem ich nachgehen werde! Danke! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sigges Posted August 26, 2003 Share Posted August 26, 2003 Hallo beisammen, VEREINS-WBK? Ich dachte bisher, WBKs könnten nur auf natürliche Personen ausgestellt werden .... Deshalb wurden für unseren Verein sämtliche Vereinswaffen auf WBKs eingetragen, die auf den Vorstand laufen. Anders macht das Ordnungsamt das nicht. Bei einem Wechsel der Person des Vorstandes müssen die Waffen dann umgetragen werden. Selbstverständlich werden die Waffen nicht auf irgendein Kontingent des Vorstandes angerechnet. Ach ja: Nein, ich habe KEINEN § zur Hand, der das juristisch untermauert, aber ich kenne das nur so, auch noch aus der Sachkunde-Unterweisung. Klärt mich auf, wenn's anders ist, würde uns ja auch die immer wiederkehrende Umtragerei ersparen. Passiert zwar nicht oft, aber eben immer wieder ... Gruß Sigges Link to comment Share on other sites More sharing options...
RonaldR Posted August 26, 2003 Share Posted August 26, 2003 Hallo Sigges, gerne komme ich Deiner Aufforderung nach und kläre Dich auf : Lies einfach mal hier im neuen WaffG unter §10 nach, dort steht genau das. Eine der wirklich reiferen Leistungen des neuen WaffG. Gruß, Ronald Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sigges Posted August 27, 2003 Share Posted August 27, 2003 Hallo beisammen, was man doch alles überlesen kann .... OK, §10, Abs. 2 also .... @ RonaldR: Merci! Gruß Sigges Link to comment Share on other sites More sharing options...
ThomasMueller Posted August 27, 2003 Share Posted August 27, 2003 Ich kann mir jetzt diese Bermerkung über die Politik nicht verkneifen. Der §13(6) ist ein gutes Beispiel, wie uns gewissermaßen unbemerkt eine echte Kröte untergeschoben wurde. Ein WG I Schrank für DREI Einzellader, und selbst jetzt noch kursieren Forderungen, nach Coburg, alle privaten Waffen in den Schützenhäusern aufzubewahren. Haben die Verantwortlichen überhaupt von irgendwas eine Ahnung ? Wieviele Waffen sind denn in Vereinheimen abhanden gekommen ? Dann heißt es "...dürfen nur bis zu drei Einzelladerlangwaffen aufbewahrt werden". Was ist mit den Kurzwaffen ? Die meisten Vereine haben wohl mehr Vereinswaffen. Das heißt für mich, daß kein Verein um eine Sondergenehnigung nach §13 herumkommt. Also doch das, was am 18. März in Slugs Vorschlägen zu finden war, jeder muß ein Aufbewahrungskonzept vorlegen und genehmigen lassen. Das bedeutet, um einen WG I Schrank, oder vergleichbar, kommt kein Verein mehr rum. Das wird in so mancher Vereinskasse einen schönen Krater hinterlassen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Spahlholz Posted August 27, 2003 Share Posted August 27, 2003 Hallo, Mal in folgenden § sehen: „§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRMitgliedstaat) entspricht.“ Und weiter: „ (4) Entspricht die bisherige Aufbewahrung von Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, nicht den in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen, so hat der Besitzer bis zum 30. August 2003 die ergänzenden Vorkehrungen zur Gewährleistung einer diesen Anforderungen entsprechenden Aufbewahrung vorzunehmen. Dies ist gegenüber der zuständigen Behörde innerhalb der Frist des Satzes 1 anzuzeigen und nachzuweisen.“ So sieht’s aus! Gruss Spa Link to comment Share on other sites More sharing options...
ThomasMueller Posted August 27, 2003 Share Posted August 27, 2003 In Antwort auf: So sieht’s aus! Ja, für die Aufbewahrung in dauerend bewohnten Gebäuden. Davon ist im Gesetz zwar nicht die Rede, aber wenn die VO dann in Kraft tritt, zählt wohl der § 13,6, und das heißt dann Aufbewahrungskonzept, oder mind. WG I Schrank. Andere Möglichkeit sehe ich nicht. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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