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IGNORED

Aufbewahrung zusammen mit Ehepartner


Holger Becker

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Hallo,

meine Frau und ich sind Sportschützen. Bisher hatten wir unsere Waffen in einem A-ähnlichen Schrank und gegeneinander mit Ketten durch die Abzugsbügel getrennt verschlossen. Nun sollte die neue VO ja Erleichterung bringen. Gemeinsame Aufbewahrung bei eheänlicher Gemeinschaft. Heute kam mein neuer B-Schrank. Aber beim Einräumen kamen mir Bedenken.

1.) Darf ich die Waffen meiner Frau zusammen mit meinen in einem B-Schrank lagern? Muß ich wieder zwei Ketten anbringen?

2.) Wie sieht es mit der Munition aus? Habe noch ein paar unzertifizierte Möbeltresore. Darf meine Frau Zugriff zu meiner Muni und umgekehrt haben?

Auf meinem zuständigen Ordnungsamt war man sich nicht sicher! O-Ton: "Ich mache mich kundig"

Wer von Euch hat dahingehend schon Erfahrungen gemacht?

Holger

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Dazu eine interessante Frage:

Was muß genau erfüllt sein, damit meine Frau Zugang zu meinen Waffen haben kann ?

Muß sie eine/mehrere eigene Waffen besitzen ?

Reicht schon Mitgliedschaft im Verein und Sachkundelehrgang (d.h. wenn sie eine Befürwortung bekommen würde) ?

Sindbad

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Eigentlich klar - sie muß selbst(!) eine oder mehrere genehmigungspflichtige Waffen haben,oder als weiterer Nutzer Deiner Waffen in der WBK stehen- sonst hätte sie ja kein Bedürfnis in Deinen Schrank zu kommen rolleyes.gif.

Das kleine Diadem gilt da nicht als anerkennenswertes Bedürfnis chrisgrinst.gifchrisgrinst.gif

Mouche

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Wie kommst Du denn auf die Idee, daß das Gesetz die gemeinsame Aufbewahrung erlaubt? Gerade das Gegenteil ist nach dem Gesetz der Fall!

Es IST die VO, die das erst erlaubt (erlauben wird,genaugenommen) grin.gifgrin.gif-wer es genau wissen will:§13 Absatz 10 rolleyes.gif

Mouche

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Also so einfach scheint das gar nicht zu sein!

Der Zuständige Beamte hier im Ordnungsamt sagte mir, dass es nur ginge, wenn meine Frau exakt die gleichen Bedürfnisse hätte (z.B. jeder hat den Eintrag "Sportpistole 9mm Para" etc.) Das haben wir natürlich bewusst vermieden, so hat sie Einträge die ich nicht habe und umgekehrt. Er gab an, sich mit dem hier zuständigen Regierungspräsidium (Chemnitz) kurzgeschlossen zu haben, dort sah man die Sache wieder mit meinen Augen. Eine endgültige Aussage will man nicht machen und auch meine "Kettenlösung" wurde in Frage gestellt. Davon, unsere Landeshauptstadt (Dresden) mit der Frage zu konfrontieren, hat man abgesehen, meine Frage wäre nicht wichtig genug. So sucht man nun im RP Kontakte zu anderen RP´s um deren Auslegung sich zu eigen zu machen.

Auf meine 2. Ursprungsfrage ging niemand von Euch ein: Was ist mit der Muni? Darf meine Frau an meine Munition herankommen und ich an ihrer??

Gruß, Holger

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Abwarten und Tee trinken!

1) Nach dem alten WaffG war eine Zusammenlagerung der Waffen von Ehepaaren nicht erlaubt. Allerdings waren die Vorschriften auch nicht so detailliert.

2) Nach dem neuen WaffG hat sich nichts daran geändert.

3) Wenn die AWaffV gilt (nach Veröffentlichung), dann können Ehepaare bzw. alle im selben Haushalt lebende Angehörige ihre Waffen zusammen lagern. Es muß nur jeder eigene Waffen haben. Das steht explizit in der vom Bundesrat beschlossenen VO - bitte selber nachschauen!

Wie gesagt: Abwarten.

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@Mouche,

stimmt, Du hast recht. Im Gesetz steht nix, alles in der VO, und die ist noch nicht

rechtskräftig.

Wenn wir gerade dabei sind. Wie sieht es denn jetzt für die Vereine aus ?

Die meisten Schützenhäuser dürften wohl als unbewohnt gelten. Da sehe ich eine

Kostenlawine kommen.

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hallo,

meine ehefrau und ich haben uns eine "berechtigung zur mitbenutzung" vom ordnungsamt in unsere wbk's eintragen lassen. nachdem ich dem "ordnungsbeamtenfürwaffenkram" unser problem geschildert habe hat er mir dazu geraten und es unbürokratisch, gegen eine gebühr, direkt eingetragen. damit hat es endlich ruhe mit getrennten waffenschränken, schreibarbeiten vor dem transport zum schießstand und munitionstrennung, denn wenn keine muni dann auch keine benutzung möglich.

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Der scheinbare Vorteil könnte bei einer "Bedürfnisprüfung" nach hinten losgehen grin.gifgrin.gif

Es wird schwieriger, ein Bedürfnis zu begründen, wenn der Partner Nutzungsberechtigter ist wink.gif

Mouche

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@ mouche,

In Antwort auf:

Der scheinbare Vorteil könnte bei einer "Bedürfnisprüfung" nach hinten losgehen

Es wird schwieriger, ein Bedürfnis zu begründen, wenn der Partner Nutzungsberechtigter ist


da gebe ich dir natürlich recht. man muß halt abwägen was momentan besser für einen ist.

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§ 13 Abs 10 AWaffV

erlaubt ist die gemeinsam Aufbewahrung von

- Waffen

- Munition

Bedingungen sind

- die Personen leben in einer häuslichen Gemeinschaft

- die Personen sind berechtigt

Als Berechtigten sehe ich, wer erlaubnispflichtige Waffen oder Munition erwerben oder besitzen darf also z.B. der Inhaber einer WBK oder eines Jahresjagdscheins.

Gemeinsames Bedürfnis, gemeinsame Nutzungsberechtigung in der WBK oder andere Hilfskonstruktionen sind nicht (mehr) erforderlich.

ACHTUNG, noch ist die AWaffV nicht in Kraft!

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